Erzbistum Paderborn
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Bestimmung des Gerichtes II. Instanz für Paderborn

Hinweis auf ein Dekret der Apostolischen Signatur vom 20. Juli 1969

in: KA 112 (1969) 114, Nr. 199

Durch das Preußische Konkordat von 1929 wurden in Preußen drei Kirchenprovinzen errichtet, eine westliche mit dem Sitz in Köln, eine östliche mit dem Sitz in Breslau, und eine für die Mitte mit dem Sitz in Paderborn. Zur Paderborner Kirchenprovinz gehören die Bistümer Paderborn, Fulda und Hildesheim. Nach dem Allgemeinrecht ist für jede Diözese am Sitz des Diözesanbischofs das Gericht erster Instanz, am Sitz des Erzbischofs das Gericht zweiter Instanz. Ist eine Diözese selbst Sitz des Erzbischofs, so hat der Erzbischof mit Zustimmung des Apostolischen Stuhles ein für alle Male eines der Suffragangerichte als Gericht zweiter Instanz zu wählen.
Im Jahre 1931 wurde für Paderborn Fulda als Gericht zweiter Instanz bestimmt (AAS 1931, 235). Da die Diözese Fulda verhältnismäßig klein ist, fiel es ihr auf die Dauer schwer, diese Last zu tragen. Das Fuldaer Gericht war bedeutend mehr für das fremde Bistum Paderborn als für das eigene Bistum tätig. Bereits im Jahre 1963 wandte sich der Bischof von Fulda an den Erzbischof von Paderborn und bat um eine Änderung. In der Erwartung einer bevorstehenden Kodexreform und einer allgemeinen Neuordnung der kirchlichen Gerichte wurde dies damals aufgeschoben. Da die Neuordnung auf sich warten ließ, wandte sich der Bischof von Fulda am 14. Februar 1969 erneut an den Erzbischof von Paderborn und am 28. Februar 1969 an den Apostolischen Stuhl und bat dringend um Ablösung.
Am 13. März 1969 bat die Apostolische Signatur den Erzbischof von Paderborn um Vorschläge. Paderborn hätte es am liebsten gesehen, wenn Fulda grundsätzlich zweite Instanz für Paderborn geblieben wäre und eine andere Nachbardiözese nur zur Entlastung von Fulda, über eine bestimmte Anzahl von Prozessen hinaus, als zweite Instanz hinzugekommen wäre. Mehrere Nachbardiözesen erklärten sich auf Anfrage bereit, die zweite Instanz für Paderborn zu übernehmen. Über den Ap. Nuntius in Bad Godesberg, Erzbischof Konrad Bafile, traf Anfang August in Paderborn nachstehendes Dekret der Apostolischen Signatur ein (Prot. N. 217/69 V.T.), das die Entscheidung brachte:
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Dekret

Am 28. Februar 1969 bat der Hochwürdigste Herr Bischof von Fulda unser Hohes Tribunal, das der Diözese Fulda im Jahre 1931 verliehene Amt eines Appellationsgerichtes für die Erzdiözese Paderborn möge auf eine andere Diözese übertragen werden.
Als Grund gab er an, es sei unmöglich, geeignete Personen in hinreichender Anzahl für diese Aufgabe zu finden.
Das Hohe Tribunal der Apostolischen Signatur hat nach Anhören des Erzbischofs von Paderborn und nach Einholen der Zustimmung des Bischofs von Münster, unter Berücksichtigung aller in diesem Falle zusammentreffenden Umstände, am 16. Juli 1969 beschlossen: Es ist dem Hl. Vater die Bitte vorzutragen, er möge das Amt einer Berufungsinstanz für die vom Paderborner Gericht in erster Instanz behandelten Sachen vom Gericht in Fulda auf das Gericht in Münster übertragen, stets unbeschadet des Rechtes der Parteien, wenn sie es vorziehen, an die Rota zu appellieren, nach Norm von CIC can. 1599 § 1 n. 1.
Der Heilige Vater, durch Gottes Vorsehung Papst Paul VI, hat sich hierüber Bericht erstatten lassen und am 20. Juli 1969 handschriftlich diese Bitte gewährt, entsprechend dem Vorschlag der Apostolischen Signatur.