Erzbistum Paderborn
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Offizialat Paderborn als Gericht II. Instanz

Dekret der Apostolischen Signatur vom 10. Juli 2019

Prot. N. 4167/19 SAT1# (Übersetzung privat)

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Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 hat S.E. der Erzbischof von Berlin um den Anschluss der Erzdiözese Berlin an das Interdiözesane Offizialat Erfurt gebeten. Angesichts dessen beschließt
DER OBERSTE GERICHTSHOF DER APOSTOLISCHEN SIGNATUR
nach sorgfältiger Prüfung der Sache; in Anbetracht des einstimmigen Konsenses der am Interdiözesanen Offizialat Erfurt beteiligten Bischöfe;
angesichts des Dekrets vom 6. Dezember 1978 (Prot. Nr. 10414/78 VT), mit dem dieses Oberste Gericht der Errichtung des Interdiözesanen Offizialats Erfurt zugestimmt hat;
angesichts auch des Dekrets vom 3. April 1991 (Prot. Nr. 4144/91 SAT), mit dem das Diözesangericht zu Münster dauerhaft dazu bestellt worden ist, Berliner Sachen in der Berufungsinstanz zu verhandeln;
angesichts gleichermaßen des Dekrets vom 13. April 1996 (Prot. Nr. 4167/96 SAT), mit dem das Metropolitangericht zu Paderborn für die Erfurter und Magdeburger Sachen, das Metropolitangericht zu Berlin aber für die Fälle aus Dresden-Meißen und Görlitz gleichsam als Berufungsgerichte bestellt werden;
unbeschadet des Dekrets vom 26. Oktober 2009 (Prot. Nr. 4163/09 SAT) über die Sachen des Apostolischen Exarchats für die Ukrainischen Gläubigen des byzantinischen Ritus in Deutschland und Skandinavien;
unter Beachtung der Vorschrift Art. 23, § 2 der Instruktion Dignitas connubii;
nach Anhören des Hochwürdigen Stellvertretenden Kirchenanwalts;
gemäß der Vorschriften c. 1423 CIC, Art. 124, 4° der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus und Art. 35, 4° der Legis propria, durch das die Apostolischen Signatur geleitet wird:
Das Interdiözesane Offizialat Erfurt umfasst die Erzdiözese Berlin.
Das Metropolitangericht zu Paderborn wird gleichsam als Berufungsgericht für alle in erster Instanz vor dem Interdiözesanen Offizialat Erfurt verhandelten und entschiedenen Sachen bestimmt oder bestätigt bis Anderslautendes verfügt wird, stets unbeschadet der Möglichkeit, gemäß den Vorschriften des Rechts bereits in zweiter Instanz an das Gericht der Römischen Rota Berufung einzulegen.
Dieses Dekret erlangt am 1. Oktober 2020 Rechtskraft. […]

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1 ↑ [Unbeschadet dessen ist das Erzbischöfliche Offizialat Paderborn gemäß c. 1438, 1° CIC II. Instanz für Verfahren, die vor dem Bischöflichen Offizialat Fulda in I. Instanz verhandelt wurden.]