.Artikel 16
#§ 1
§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 12
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Lande Niedersachsen (Niedersachsenkonkordat)
Konkordat vom 26. Februar 1965
in: AAS 57 (1965) 834-856, GVBl. Nds. S. 192; zuletzt geändert am 29. Oktober 1993, in: AAS 87 (1995) 556-570, GVBl. Nds. S. 304
Seine Heiligkeit Papst Paul VI. und der Niedersächsische Ministerpräsident, die in dem Wunsche einig sind, das Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Lande Niedersachsen in freundschaftlichem Geiste zu festigen und zu fördern, haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen, durch die die Rechtslage der katholischen Kirche in Niedersachsen, die sich namentlich aus den fortgeltenden Konkordaten zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Freistaate Preußen vom 14. Juni 1929 und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 ergibt, fortgebildet und dauernd geregelt wird.
Zu diesem Zwecke hat Seine Heiligkeit zu Ihrem Bevollmächtigten Seine Exzellenz den Hochwürdigsten Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland Dr. Konrad Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien, ernannt; nach Überreichung seiner für gut und richtig befundenen Vollmacht sind er und der Niedersächsische Ministerpräsident über folgende Artikel übereingekommen:
####Artikel 1
(
1
)
Das Land Niedersachsen gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben, und der Liebestätigkeit der katholischen Kirche den gesetzlichen Schutz. (Anlage)
(
2
)
Der Schutz der Sonntage und der kirchlichen Feiertage bleibt gewährleistet.
#Artikel 2
(
1
)
-
(
3
)
[auf Abdruck wurde verzichtet]
(
4
)
Eine etwaige Änderung der Zirkumskription bleibt, soweit es sich nicht lediglich um Grenzverlegungen im Interesse der örtlichen Seelsorge handelt, ergänzender Vereinbarung vorbehalten. (Abschl. Sitzungsprotokoll)
#Artikel 3
(
1
)
Für die Besetzung der kirchlichen Ämter im gesamten Gebiet des Landes Niedersachsen gelten die Vorschriften des Konkordats vom 14. Juni 1929. Die in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehene Mitteilungspflicht entfällt. (Abschl. Sitzungsprotokoll)
(
2
)
-
(
6
)
sowie Artikel 4 und 5 [auf Abdruck wurde verzichtet]
#Artikel 6
(
1
)
Das Land gewährleistet die Beibehaltung und Neuerrichtung von katholischen Bekenntnisschulen. Diese Volksschulen können grundsätzlich nur mit gleichen Schulen zusammengefasst werden; entsprechendes gilt für Schulen, die als einzige Schule im Bereich eines Schulträgers einen weit überwiegenden Anteil katholischer Schüler haben. (Abschl. Sitzungsprotokoll)
(
2
)
Auf Antrag von Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten werden im Bereich örtlicher oder überörtlicher Schulträger katholische Bekenntnisschulen errichtet, wenn eine angemessene Gliederung der beantragten Schule gesichert erscheint und die schulische Versorgung anderer Schüler im Bereich des Schulträgers gewahrt wird. Daneben bleibt die Errichtung solcher Schulen von Amts wegen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsgrundsätze unberührt. (Abschl. Sitzungsprotokoll)
(
3
)
Das Land wird dafür Sorge tragen, dass, soweit katholische Schüler andere als katholische Bekenntnisschulen besuchen, die Zahl der katholischen Lehrer grundsätzlich dem Anteil der katholischen Schüler entspricht. (Anlage)
#Artikel 7
(
1
)
Der katholische Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen Niedersachsens ordentliches Lehrfach. Dieser Unterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt; die Diözesen haben das Recht, sich davon im Einvernehmen mit den staatlichen Schulaufsichtsbehörden durch Beauftragte zu überzeugen. Sie beauftragen damit geeignete Beamte des staatlichen Schuldienstes, insbesondere Schulaufsichtsbeamte, Schulleiter oder Geistliche im Schuldienst, oder Religionspädagogen an Pädagogischen Hochschulen; im Einvernehmen mit dem Land können auch andere erfahrene Pädagogen beauftragt werden. Daneben bleibt den Bischöfen das Recht zum Besuch des Religionsunterrichts unbenommen. (Abschl. Sitzungsprotokoll)
(
2
)
Für den Religionsunterricht werden die Landesregierung und die Diözesen über die Zahl der Stunden, Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher, Maßnahmen zur Erleichterung des Religionsunterrichts in den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Schulen und das Verfahren bei der Verwendung kirchlicher Lehrkräfte ein Einvernehmen herstellen. (Abschl. Sitzungsprotokoll)
(
3
)
Die Erteilung des Religionsunterrichtes setzt die entsprechende Missio canonica des Diözesanbischofs voraus. Zur Sicherung des Religionsunterrichts wird das Land die sich bewerbenden Lehrer mit Missio canonica an den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Schulen sowie im Umfang des Bedarfs an Religionslehrern an den weiteren Schulen verwenden.
(
4
)
Über die Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen im Fach katholische Religion für Lehrer an Schulen aller Art wird der niedersächsische Kultusminister sich mit den Diözesanbischöfen mit dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung ins Benehmen setzen. Diejenigen Prüfungen und Erweiterungsprüfungen für das Fach katholische Religion, an denen ein Beauftragter der zuständigen kirchlichen Oberbehörde mitzuwirken berechtigt ist, werden als Nachweis der fachlichen Eignung zur Erteilung der Missio canonica anerkannt. Bei der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen wirkt für die Kirche ein Mitglied der katholisch-theologischen Fakultät an der Universität in Göttingen mit. (Anlage)
#Artikel 8
Das Land wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen katholischer Träger weiterhin seine Hilfe angedeihen lassen. Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzhilfe – mindestens unter Wahrung des bisherigen Verhältnisses zu den Aufwendungen für die von Gemeinden und Gemeindeverbänden getragenen öffentlichen Schulen – sowie durch Erleichterung im Austausch von Lehrkräften gefördert. Über die Anwendung der staatlichen Vorschriften werden die Landesregierung und die Diözesen eine besondere Vereinbarung treffen. (Abschl. Sitzungsprotokoll)
#Artikel 9
Die Kirche ist berechtigt, an der Erwachsenenbildung mit eigenen Einrichtungen teilzunehmen. Diese werden in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung durch das Land einbezogen. (Abschl. Sitzungsprotokoll)
#Artikel 10
Das Land wird bei den Rundfunkanstalten, an denen es beteiligt ist, darauf bedacht bleiben, dass die Satzungen Bestimmungen enthalten, nach denen das Programm das religiöse Empfinden der katholischen Bevölkerung nicht verletzt, der katholischen Kirche angemessene Sendezeiten eingeräumt werden und, ihr eine angemessene Vertretung ihrer Interessen an den Fragen des Programms ermöglicht wird. (Abschl. Sitzungsprotokoll)
#Artikel 11
(
1
)
In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Anstalten des Landes werden die zuständigen katholischen Geistlichen im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerlicher Besuche und kirchlicher Handlungen zugelassen. Soweit ein Bedürfnis für eine hauptamtliche Seelsorge besteht, werden die Kosten vom Lande getragen; die Geistlichen werden vom Lande im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde angestellt. Zu den Kosten einer nicht hauptamtlichen regelmäßigen Seelsorge leistet das Land einen angemessenen Beitrag, wenn die Anstaltsseelsorge die örtlich zuständigen Geistlichen unverhältnismäßig belastet und zusätzliche Aufwendungen erfordert.
(
2
)
Die vom Land angestellten Geistlichen unterstehen unbeschadet der Disziplinargewalt des Landes dem Diözesanbischof, soweit es sich um die Ausübung ihrer seelsorgerlichen Funktionen handelt.
(
3
)
Bei Anstalten anderer öffentlicher Träger wird das Land dahin wirken, dass die Anstaltspfleglinge entsprechend seelsorgerlich betreut werden können. (Abschl. Sitzungsprotokoll)
#Artikel 12
(
1
)
Die Diözesen werden Entschließungen über die Errichtung und Veränderung von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden acht Wochen vor Ausfertigung der entsprechenden kirchlichen Urkunde der Landesregierung mitteilen. Sie werden ihre Entschließungen überprüfen, falls die Landesregierung Bedenken erhebt. Dasselbe gilt für die Veränderung bestehender öffentlich-rechtlicher Körperschaften anderer als der in Satz 1 bezeichneten Art und für die Veränderung bestehender öffentlich-rechtlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(
2
)
Die staatliche Mitwirkung bei der Errichtung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Körperschaften anderer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Art und bei der Errichtung öffentlich-rechtlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit erfolgt nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden. Solange eine solche Vereinbarung nicht erzielt ist, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. (Anlage)
#Artikel 13
Die Vorschriften über die staatliche Mitwirkung bei der vermögensrechtlichen Vertretung der Diözesen, der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie der sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der katholischen Kirche werden durch die in der Anlage getroffene Regelung abgelöst. (Anlage)
#Artikel 14
(
1
)
Die Diözesen und Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der staatlichen Gesetze auf Grund von Steuerordnungen von den Angehörigen der katholischen Kirche Kirchensteuern zu erheben. Die Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Genehmigung. Auf Antrag der Diözesen werden die Festsetzung und Einziehung der Diözesankirchensteuer von den Landesbehörden gegen Entschädigung übernommen. Die Kirchenbehörden erhalten auf Anfordern Einblick in die für sie im Zusammenhang mit der Kirchensteuer wichtigen Unterlagen der Landes- und Gemeindebehörden.
(
2
)
Durch Vereinbarung zwischen Kirchengemeinde und Gemeinde (Landkreis) können die Festsetzung und Einziehung der Ortskirchensteuer der Gemeinde (dem Landkreis) übertragen werden.
(
3
)
Die Landesregierung und die Diözesen werden zur näheren Regel eine Vereinbarung schließen, die auf der Seite des Landes der Zustimmung des Landtags bedarf. Diese soll insbesondere Bedingungen feststellen, unter denen die Kirchensteuersätze allgemein als genehmigt gelten, einheitliche Sätze bei der Diözesankirchensteuer im Landesgebiet sichern, die Entschädigung für die Einziehung der Kirchensteuer durch die Landesbehörden feststellen, die Abführung der Diözesankirchensteuer an die Diözesen regeln.
#Artikel 15
(
1
)
Das Land zahlt an die Diözesen, beginnend am 1. Januar 1965, als Dotation und als Zuschuss für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung jährlich drei Millionen zweihundertundfünfzigtausend Deutsche Mark. Der Betrag ist in seiner Höhe laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen.
(
2
)
Für eine Ablösung gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend. (Anlage)
#Artikel 16
[auf Abdruck wurde verzichtet]
#Artikel 17
(
1
)
Das Eigentum und andere Rechte der in Artikel 13 bezeichneten Institutionen sowie der katholischen religiösen Vereine an ihrem Vermögen werden im Umfange des Artikels 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 gewährleistet.
(
2
)
Die Landesbehörden werden nach Maßgabe der Anlage bei Enteignungen und bei der Erteilung von Genehmigungen zum Erwerb von Ersatzgrundstücken auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. (Anlage, Abschl. Sitzungsprot.)
#Artikel 18
Die diesem Vertrag beigefügte Anlage ist integrierender Bestandteil des Vertrages.
#Artikel 19
(
1
)
Die Vertragschließenden werden über alle Fragen ihres Verhältnisses, insbesondere soweit sie sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages und der in der Präambel genannten Vereinbarungen ergeben, einen ständigen Kontakt herstellen. Sie werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
(
2
)
Die Vertragschließenden behalten sich das Recht vor, bei wesentlicher Änderung der derzeitigen Struktur des öffentlichen Schulwesens Verhandlungen über eine dem Geist dieses Vertrages entsprechende Anpassung seiner Bestimmungen zu begehren.
#Artikel 20
(
1
)
Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bad Godesberg in der Apostolischen Nuntiatur ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.
(
2
)
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
Zu Urkund dessen ist diese feierliche Übereinkunft in doppelter Urschrift unterzeichnet worden.
#Anlage
###§ 1
(zu Artikel 1 Absatz 1)
Die Diözesen und die Kirchengemeinden sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für kirchliche und mildtätige Zwecke zu sammeln. Die Diözesen können alljährlich in ihrem Gebiet eine Haussammlung für diese Zwecke ohne besondere staatliche Genehmigung veranstalten; die Zeit wird im Benehmen mit der Landesregierung festgesetzt.
#§ 2
(zu Artikel 4 Absatz 1) [auf Abdruck wurde verzichtet]
#§ 3
(zu Artikel 5 Absatz 1) [auf Abdruck wurde verzichtet]
#§ 4
(zu Artikel 6 und 7) [auf Abdruck wurde verzichtet]
#§ 5
(zu Artikel 7)
An den Fachschulen wird das Land, soweit Religionsunterricht nicht zum Lehrplan der Schulen gehört, die Veranstaltung religiöser Arbeitsgemeinschaften auf freiwilliger Grundlage fördern. (Abschl. Sitzungsprotokoll)
#§ 6
[auf Abdruck wurde verzichtet]
#§ 7
(zu Artikel 12)
Die Errichtung und Veränderung der in Artikel 12 genannten Institutionen wird im Amtsblatt des Regierungsbezirks veröffentlicht, in dem die Institution ihren Sitz hat.
#§ 8
(zu Artikel 13)
(
1
)
Vorschriften der Diözesen, welche die vermögensrechtliche Vertretung der in Artikel 13 genannten Institutionen betreffen, werden der Landesregierung vor ihrem Erlass vorgelegt.
(
2
)
Die Vorschriften werden eine geordnete Vertretung der Institutionen gewährleisten. In Kirchengemeinden wirken in den Vertretungsorganen in überwiegender Zahl Glieder der Kirchengemeinde mit, die periodisch durch unmittelbare und geheime Wahl der Gemeindemitglieder berufen werden. Für Verbände von Kirchengemeinden besteht das Vertretungsorgan in überwiegender Zahl aus gewählten Mitgliedern der Vertretungsorgane der beteiligten Kirchengemeinden, sofern es nicht durch unmittelbare Wahl gebildet wird. Die Diözesen werden sich über einheitliche Bestimmungen für das Gebiet des Landes Niedersachsen verständigen.
(
3
)
Nach dem Erlass solcher Bestimmungen wird das Land die entsprechenden staatlichen Vorschriften aufheben; soweit diese staatsaufsichtliche Genehmigungen vorsehen, entfallen sie mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages.
(
4
)
Das Land wird bischöfliche Bestimmungen über die vermögensrechtliche Vertretung der in Artikel 13 genannten Institutionen im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlichen. Das gleiche gilt für Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbehalt von kirchlichen Oberbehörden und andere Vorschriften, deren Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehr dient.
#§ 9
(zu Artikel 15)
(
1
)
Für die Staatsleistung wird ein Verwendungsnachweis gemäß § 64a der Reichshaushaltsordnung nicht erfordert. Durch Vereinbarung der Diözesen untereinander wird der Anspruch auf die Staatsleistung auf die einzelnen Diözesen aufgeteilt. Die Vereinbarung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(
2
)
Die Staatsleistung wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages jeweils monatlich im voraus bezahlt.
(
3
)
Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1964 wird eine einmalige Nachzahlung von sieben Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark geleistet.
(
4
)
Die Anpassung an Änderungen der Besoldung der Landesbeamten wird wie bei vergleichbaren Staatsleistungen vorgenommen. (Abschl. Sitzungsprotokoll)
#§§ 10 und 11 (zu Artikel 16) [auf Abdruck wurde verzichtet]
#§ 12
(zu Artikel 17)
Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die betroffenen Institutionen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke zur Vermeidung der Enteignung Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des Grundstücksverkehrs vorgeschrieben sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.
#§ 13
Die Diözesen werden der Erhaltung und Pflege denkmalswerter Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken und sonstiger Gegenstände ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie werden Veräußerungen oder Umgestaltungen nur im Benehmen mit den Stellen der staatlichen Denkmalspflege vornehmen. Sie werden dafür Sorge tragen, dass andere kirchliche Institutionen entsprechend verfahren.
#§ 14
(
1
)
Die im Eigentum oder in der Verwaltung der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände stehenden Friedhöfe genießen in demselben Umfang wie die kommunalen Friedhöfe den staatlichen Schutz.
(
2
)
Die Kirchengemeinden und die Kirchengemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen neue Friedhöfe anzulegen.
#§ 15
Auf Landesrecht beruhende Gebührenfreiheiten des Landes gelten auch für die in Artikel 13 bezeichneten Institutionen.
#Abschließendes Sitzungsprotokoll vom 26. Februar 1965
- Bekanntmachung des Niedersächsischen Kultusministers vom 7. Oktober 1966 I B 6398/66 (Nieders. MBl. S. 1099)Bezug: Gesetz vom 1.7.1965 (Nds. GVBl. S. 191)Bei dem Abschluss des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen am 26.2.1965 sind die Führer der beiden Verhandlungsdelegationen über die im nachstehenden Protokoll enthaltenen Feststellungen übereingekommen:
- Abschließendes Sitzungsprotokoll Vom 26. Februar 1965 (Nieders. MBl. 1966, S. 1099)
1. Zu Artikel 2 Absatz 4
Die Kirche wird von Änderungen der Zirkumskription, die sie als Grenzverlegungen im Interesse der örtlichen Seelsorge vornimmt, dem Lande Kenntnis geben.
#2. Zu Artikel 3 Absatz 1
- Es besteht Übereinstimmung darüber, dass für ausländische Geistliche, die im Lande Niedersachsen in der Pfarrseelsorge für ausländische Katholiken angestellt werden, von den Anforderungen des Artikels 10 des Konkordats vom 14. Juni 1929 abgesehen wird.
- [auf Abdruck wurde verzichtet]
3. Zu Artikel 4 Absatz 1 [auf Abdruck wurde verzichtet]
#4. Zu Artikel 4 Absatz 2 [auf Abdruck wurde verzichtet]
#5. Zu Artikel 5 Absatz 2 [auf Abdruck wurde verzichtet]
#6. Zu Artikel 6 Absatz 1
- Kirchlicherseits wird erklärt, dass die Schulen für Schüler des katholischen Bekenntnisses, so wie sie zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehen, den zu stellenden Anforderungen entsprechen.
- Ein weit überwiegender Anteil katholischer Schüler an einer Schule ist ein solcher von 80 vom Hundert.
- Bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen Andersdenkender sind in den Schulen für Schüler aller Bekenntnisse mit einem Übergewicht von Schülern des katholischen Bekenntnisses im Sinne von Buchstabe b die Wahl entsprechender Lehrbücher aus der Liste der zugelassenen Schulbücher im Rahmen der Bestimmungen zur Vereinheitlichung der Lehrbücher sowie die Pflege katholischen religiösen Brauchtums frei.
7. Zu Artikel 6 Absatz 2 Satz 2
Nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen werden im Falle der Überfüllung von Schulen für Schüler des katholischen Bekenntnisses neue Schulen dieser Art von Amts wegen gemäß § 5 des Schulverwaltungsgesetzes unter Ausschluss der §§ 9 bis 13 des Schulgesetzes errichtet.
#8. Zu Artikel 7 Absatz 1 Satz 1
- Eine Verpflichtung des Landes zur Erteilung von Religionsunterricht besteht erst, wenn an einer Schule mindestens zwölf Schüler des katholischen Bekenntnisses vorhanden sind. Das Land wird darüber hinaus nach Möglichkeit die Erteilung von Religionsunterricht fördern.
- Dem Antrag von Eltern, deren Kinder keine andere Möglichkeit haben, Religionsunterricht zu erhalten, auf Umschulung der Kinder in eine benachbarte Schule, in der dieses möglich ist, kann unter den Voraussetzungen des § 15a des Schulgesetzes entsprochen werden.
9. Zu Artikel 7 Absatz 2
Die Stundenzahl für den katholischen Religionsunterricht soll in den Schulen für Schüler aller Bekenntnisse mit einem Anteil katholischer Schüler von mindestens achtzig vom Hundert der für die Schulen für Schüler katholischen Bekenntnisses vorgesehenen Stundenzahl entsprechen.
#10. Zu Artikel 8
Das bisherige Verhältnis der Aufwendungen im Sinne des Artikels 8 bestimmt sich nach § 10 Absatz 4 des niedersächsischen Privatschulgesetzes.
#11. Zu Artikel 9
Es ist Voraussetzung für die gleichberechtigte Förderung der katholischen Erwachsenenbildung, dass die zu fördernden Einrichtungen die für das Land Niedersachsen geltenden allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die staatliche Förderung der Erwachsenenbildung erfüllen.
#12. Zu Artikel 10
Dem Anliegen von Artikel 10 ist für den Norddeutschen Rundfunk durch § 4 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk vom 16. Februar 1955 und durch Artikel 22 Absatz 1 Nummer 2 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks vom 2. März 1956 sowie für das Zweite Deutsche Fernsehen durch § 2 Absatz 2, § 6 Absatz 3 und § 14 Absatz 1 Buchstabe e des Staatsvertrages über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts Zweites Deutsches Fernsehen vom 6. Juni 1961 Rechnung getragen. Bei Änderung der bestehenden und bei Abschluss neuer Rundfunk-Staatsverträge werden die Vertragspartner wegen der Berücksichtigung kirchlicher Interessen vorher in Verbindung treten.
Hinsichtlich der Gestaltung der Sendezeiten kann es bei der bisher beim Norddeutschen Rundfunk und dem Zweiten Deutschen Fernsehen geübten Praxis verbleiben.
#13. Zu Artikel 11
Kirche und Land werden zur Regelung der Angelegenheiten der Polizeiseelsorge in Verbindung treten. Bis dahin verbleibt es bei der bisherigen Handhabung.
#14. Zu Artikel 17
Es besteht Übereinstimmung darüber, dass unter katholischen religiösen Vereinen auch die Ordensgemeinschaften, Kongregationen und ähnliche Vereinigungen zu verstehen sind.
#15. Zu § 5 der Anlage
Religionsunterricht als Pflichtfach oder Wahlfach besteht in folgenden Fachschulen oder wird an ihnen eingerichtet werden:
- Kindergärtnerinnenseminare
- Schulen für Kinderpflegerinnen (soweit sie an Fachschulen angegliedert sind)
- Ausbildungsstätten für Jugendleiterinnen
- Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen.
Die Einbeziehung weiterer Schulen auf kirchliche Anregung bleibt vorbehalten.
#16. Zu § 6 der Anlage [auf Abdruck wurde verzichtet]
#17. Zu §§ 6 und 9 der Anlage
Die Abfindung gemäß § 6 Absatz 1 und die Nachzahlung gemäß § 9 Absatz 3 werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landeshaushalts für das Rechnungsjahr 1966 fällig.