Erzbistum Paderborn
.Beschluss vom 25. Oktober 1974, gebilligt von der DBK am 20. Januar 1975;
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Zentralkomitee der deutschen Katholiken. Statut
Beschluss vom 25. Oktober 1974, gebilligt von der DBK am 20. Januar 1975;
zuletzt geändert am 22. November 2013, gebilligt von der DBK am 10.-13. März 2014
####§ 1
Das Zentralkomitee
(
1
)
Das Zentralkomitee der deutschen Katholiken ist der Zusammenschluss von Vertreterinnen und Vertretern der Diözesanräte und der katholischen Verbände sowie von Institutionen des Laienapostolats und von weiteren Persönlichkeiten aus Kirche und Gesellschaft.
(
2
)
Es ist das von der Deutschen Bischofskonferenz anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolats und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit der Kirche.
(
3
)
Die Mitglieder des Zentralkomitees fassen ihre Entschlüsse in eigener Verantwortung und sind dabei von Beschlüssen anderer Gremien unabhängig.
#§ 2
Aufgabe
Das Zentralkomitee
- beobachtet die Entwicklungen im gesellschaftlichen, staatlichen und kirchlichen Leben und vertritt die Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit;
- gibt Anregungen für das apostolische Wirken der Kirche und der Katholiken in der Gesellschaft und stimmt die Arbeit der in ihm zusammengeschlossenen Kräfte aufeinander ab;
- wirkt an den kirchlichen Entscheidungen auf überdiözesaner Ebene mit und berät die Deutsche Bischofskonferenz in Fragen des gesellschaftlichen, staatlichen und kirchlichen Lebens;
- hat gemeinsame Initiativen und Veranstaltungen der deutschen Katholiken, wie die Deutschen Katholikentage, vorzubereiten und durchzuführen;
- nimmt die Anliegen und Aufgaben der deutschen Katholiken im Ausland und auf internationaler Ebene wahr;
- trägt für die Durchführung und Erfüllung der entsprechenden Maßnahmen Sorge.
§ 3
Mitglieder
(
1
)
Mitglieder des Zentralkomitees sind:
- aus jeder Diözese drei Persönlichkeiten des Diözesanrates; außerdem drei Persönlichkeiten des Katholikenrates beim katholischen Militärbischof für die Deutsche Bundeswehr sowie drei Persönlichkeiten des Bundespastoralrates der Katholiken anderer Muttersprache;
- 52 Persönlichkeiten aus den katholischen Verbänden;
- 37 Persönlichkeiten aus Aktionen, Sachverbänden, Berufsverbänden und sonstigen Zusammenschlüssen;
- 8 Persönlichkeiten aus Geistlichen Gemeinschaften und Bewegungen sowie aus den Säkularinstituten;
- bis zu 45 Persönlichkeiten aus dem öffentlichen und kirchlichen Leben als weitere Mitglieder;
- die Mitglieder des Präsidiums und die Sprecherinnen und Sprecher der Sachbereiche, soweit sie nicht mehr Mitglieder nach den Buchstaben a) bis e) sind.
(
2
)
Für die Wahl der weiteren Mitglieder gem. Abs. 1 e) können die Mitglieder des Zentralkomitees bis sechs Wochen vor der Vollversammlung, in der die Wahl erfolgen soll, Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen. Der Hauptausschuss erstellt als Wahlkommission aufgrund dieser Vorschläge, die er durch eigene ergänzen kann, eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten.
#§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(
1
)
Die Mitgliedschaft erwerben:
- die Persönlichkeiten der Diözesanräte durch Wahl in der Vollversammlung des Diözesanrates bzw. des Katholikenrates oder des dem Diözesanrat bzw. Katholikenrat entsprechenden Gremiums, das das von dem Diözesanbischof gemäß Nr. 26 des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien anerkannte Gremium ist;
- die Persönlichkeiten gemäß § 3 Abs. 1 b), c) und d) durch die Wahl der Delegiertenversammlung der Arbeitsgemeinschaft der katholischen Organisationen Deutschlands bzw. bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds während einer laufenden Wahlperiode durch Nachwahl durch den Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der katholischen Organisationen Deutschlands auf Vorschlag der betreffenden Organisation;
- die weiteren Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 e) durch Wahl der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 a), b), c), d) und f) in der Vollversammlung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken;
- die Mitglieder des Präsidiums, soweit sie nicht mehr Mitglieder gem. § 3 Abs. 1 a) bis e) sind, durch die Wahl gemäß § 11 oder die Bestellung gemäß § 8 Abs. 3 e); die Sprecherinnen bzw. Sprecher, soweit sie nicht mehr Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 a) bis e) sind, durch die Wahl gemäß § 9 Abs. 2.
(
2
)
Bei der Wahl der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 a) bis f) sollen Frauen und Männer in gleichem Maße berücksichtigt werden.
#§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- bei den Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 1 a) durch Wahl einer anderen Persönlichkeit;
- bei Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 1 b), c) und d) durch Neuwahl der von der Arbeitsgemeinschaft der katholischen Organisationen Deutschlands zu wählenden Mitglieder oder während einer laufenden Wahlperiode durch Nachwahl durch den Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der katholischen Organisationen Deutschlands auf Vorschlag der betreffenden Organisation;
- bei Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 1 e) bis f) vier Jahre nach ihrer Wahl oder durch Niederlegung ihres Mandats. Findet die Vollversammlung, in der die Neuwahl der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 e) oder die Wahl der Mitglieder des Präsidiums oder der Sprecherinnen und Sprecher gemäß § 3 Abs. 1 f) erfolgt, erst nach Ablauf von vier Jahren statt, so endet die Mitgliedschaft erst mit dem Ende dieser Vollversammlung;
§ 6
Organe
Organe des Zentralkomitees sind:
- die Vollversammlung
- der Hauptausschuss
- das Präsidium
- die Präsidentin bzw. der Präsident.
§ 7
Vollversammlung
(
1
)
Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Zentralkomitees. Außerdem gehören der Vollversammlung mit beratender Stimme der Geistliche Assistent, der Rektor und die Referatsleiterinnen und Referatsleiter an. Eine Vertretung ist ausgeschlossen.
(
2
)
Die Mitglieder der Arbeitskreise, die nicht Mitglieder der Vollversammlung sind, werden zu den Vollversammlungen eingeladen, bei denen Fragen ihres Arbeitskreises behandelt werden. Insoweit haben Sie beratende Stimme.
(
3
)
Die Vollversammlung tritt mindestens zweimal jährlich und außerdem dann zusammen, wenn der Hauptausschuss dies beschließt oder ein Viertel der Mitglieder des Zentralkomitees ihre Einberufung verlangt.
(
4
)
Die Vollversammlung berät über die in § 2 des Statuts genannten Aufgaben des Zentralkomitees und fasst dazu ihre Beschlüsse. Sie gibt Richtlinien für die Arbeit des Zentralkomitees.
(
5
)
Die Vollversammlung legt die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und ständigen Mitarbeit des Zentralkomitees bedürfen, fest.
(
6
)
Zur Beratung aktueller Fragen kann die Vollversammlung Ausschüsse bilden, die ihre Arbeitsergebnisse der Vollversammlung zur Entscheidung vorzulegen haben.
(
7
)
Die Vollversammlung wählt die Präsidentin bzw. den Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die Mitglieder des Hauptausschusses sowie die Sprecherinnen bzw. Sprecher für die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und ständigen Mitarbeit bedürfen. Zu Sprecherinnen bzw. Sprechern können auch Personen gewählt werden, die Mitglieder des Präsidiums oder gewählte Mitglieder des Hauptausschusses sind. Sie wählt ferner die neben dem Präsidium in die „Gemeinsame Konferenz“ mit der Deutschen Bischofskonferenz zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter des Zentralkomitees. Bei den Wahlen der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, der Mitglieder des Hauptausschusses sowie der Vertreterinnen und Vertreter des Zentralkomitees in der „Gemeinsamen Konferenz“ mit der Deutschen Bischofskonferenz ist eine weitestgehende paritätische Vertretung von Frauen und Männern zu gewährleisten. Das Nähere hierzu regelt die Geschäftsordnung.
(
8
)
Die Vollversammlung beschließt eine Geschäftsordnung für das ZdK.
#§ 8
Hauptausschuss
(
1
)
Der Hauptausschuss besteht aus bis zu 35 Mitgliedern des Zentralkomitees. Mitglieder des Hauptausschusses sind die Mitglieder des Präsidiums, 15 von der Vollversammlung für vier Jahre aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder, die Sprecherinnen bzw. Sprecher sowie die zum Hauptausschuss kooptierten Mitglieder.
(
2
)
Außerdem gehören dem Hauptausschuss mit beratender Stimme der Geistliche Assistent, der Rektor und die Referatsleiterinnen und Referatsleiter an.
(
3
)
Der Hauptausschuss
- berät die in § 2 genannten Aufgaben des Zentralkomitees und fasst dazu seine Beschlüsse, soweit die Vollversammlung dies nicht selbst tut;
- koordiniert die Tätigkeit der Sprecherinnen bzw. Sprecher in den von der Vollversammlung festgelegten Sachbereichen und trägt dafür Sorge, dass das öffentliche Wirken der Sprecherinnen und Sprecher im Rahmen der Sachbereiche auf der Grundlage der Richtlinien der Vollversammlung und der Beschlüsse der Organe des Zentralkomitees erfolgt;
- entscheidet über die Einrichtung der Arbeitskreise und legt fest, ob diese Arbeitskreise nur für ein bestimmtes Arbeitsvorhaben oder für die Dauer der Amtszeit des Hauptausschusses eingerichtet werden;
- schlägt die Tagesordnung für die Vollversammlung vor;
- entscheidet auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten über die Bestellung und Abberufung der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs;
- entscheidet über die Zustimmung zur Bestellung des Geistlichen Assistenten durch die Deutsche Bischofskonferenz;
- entscheidet über die Vorschläge der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs zur Einrichtung der Referate im Generalsekretariat;
- entscheidet über den Vorschlag des Geistlichen Assistenten und der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs für die Bestellung des Rektors im Generalsekretariat;
- erstellt die Listen der Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen und der Vizepräsidenten, der weiteren Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 e), der Mitglieder des Hauptausschusses, der Sprecherinnen bzw. der Sprecher für die jeweiligen Sachbereiche sowie der neben dem Präsidium zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter des Zentralkomitees in der „Gemeinsamen Konferenz“ mit der Deutschen Bischofskonferenz;
- wirkt bei der Regelung der Zusammenarbeit von Bischofskonferenz und Zentralkomitee in der „Gemeinsamen Konferenz“ mit.
§ 9
Wahl des Hauptausschusses
(
1
)
Bei der Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses gemäß § 8 Abs. 1) sollen die Mitgliedergruppen der Vollversammlung angemessen berücksichtigt werden. Für ihre Wahl kann jedes Mitglied des Zentralkomitees Kandidatinnen und Kandidaten aus der Mitte der Vollversammlung vorschlagen. Die Wahl erfolgt geheim durch Ankreuzen von Namen auf dem Stimmzettel, auf dem alle Kandidatinnen und Kandidaten aufgeführt sind. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr Namen angekreuzt sind, als Kandidatinnen bzw. Kandidaten zu wählen sind, oder weniger Namen als drei Viertel der zu wählenden Kandidatinnen und Kandidaten angekreuzt sind. Gewählt sind im ersten oder zweiten Wahlgang die Kandidatinnen und Kandidaten, die die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten. Haben in einem dieser Wahlgänge mehr Kandidatinnen und Kandidaten, als zu wählen sind, diese Mehrheit erhalten, so sind bis zum Erreichen der Zahl 15 die Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge der Stimmenzahl gewählt. In einem dritten Wahlgang sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, die bis zum Erreichen der Zahl 15 die meisten Stimmen erhalten haben. Haben zwei oder mehr Kandidatinnen oder Kandidaten die gleiche Stimmenzahl erhalten und würde die Wahl dieser Kandidatinnen und Kandidaten die Anzahl von 15 Mitgliedern über steigen, so findet zwischen den Kandidatinnen und Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
(
2
)
Bei der Wahl der Sprecherinnen bzw. Sprecher sollen die Mitgliedsgruppen der Vollversammlung angemessen berücksichtigt werden. Für die Wahl der Sprecherinnen bzw. Sprecher der jeweiligen Sachbereiche kann jedes Mitglied des Zentralkomitees Kandidatinnen und Kandidaten aus der Mitte der Vollversammlung vorschlagen. Die Wahl erfolgt geheim. Auf dem Stimmzettel sind alle von der Vollversammlung beschlossenen Sachbereiche und die Namen der Kandidatinnen bzw. Kandidaten für die Sprecherinnen bzw. Sprecher des jeweiligen Sachbereiches aufzuführen. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn für einen Sachbereich mehr als ein Name angekreuzt ist. Zu Sprecherinnen bzw. Sprechern für den jeweiligen Sachbereich ist die Kandidatin bzw. der Kandidat gewählt, die bzw. der im ersten oder zweiten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung erhalten hat. Sind weitere Wahlgänge erforderlich, so sind in diesen die Kandidatin bzw. der Kandidat gewählt, die bzw. der die höchste Stimmenzahl erhalten hat.
(
3
)
In begründeten Fällen kann der Hauptausschuss auf Vorschlag des Präsidiums bis zu drei Mitglieder des Zentralkomitees kooptieren, auch wenn sich dadurch die Zahl von 35 Mitgliedern um die Zahl der kooptierten Mitglieder erhöht.
(
4
)
Scheidet ein von der Vollversammlung gewähltes Mitglied oder eine Sprecherin bzw. ein Sprecher während der Wahlperiode aus, so kann der Hauptausschuss eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit aus der Mitte der Vollversammlung kooptieren. Die Kooptation bedarf der Bestätigung durch die nächste Vollversammlung.
#§ 10
Präsidium
(
1
)
Das Präsidium besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, den vier Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten und der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär. Der Geistliche Assistent nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.
(
2
)
Das Präsidium entscheidet in Fällen, in denen die mit der Einberufung des Hauptausschusses verbundenen Verzögerungen einen nicht vertretbaren Nachteil herbeiführen würde.
(
3
)
Das Präsidium
- beruft die Mitglieder der Arbeitskreise, die vom Hauptausschuss für bestimmte Sachbereiche eingerichtet werden. Die Mitgliedschaft in einem Arbeitskreis setzt nicht die Mitgliedschaft im ZdK voraus;
- gibt den Arbeitskreisen Richtlinien für ihre Arbeit;
- entscheidet über die Frage, ob Vorlagen, die ein Arbeitskreis im Auftrag der Organe des Zentralkomitees erstellt hat, zu veröffentlichen sind, soweit das entsprechende Organ dies nicht selbst entschieden hat;
- gibt der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär Weisungen für ihre bzw. seine Arbeit und entscheidet in Zweifelsfällen über die Durchführung der Arbeit;
- bestellt auf Vorschlag der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs die Referatsleiterinnen und Referatsleiter sowie die Referentinnen und Referenten.
§ 11
Wahl des Präsidiums
Die Präsidentin bzw. der Präsident und die vier Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der Neuwahl. Die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten wird durch die Deutsche Bischofskonferenz bestätigt. Die Wahl der vier Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten erfolgt gesondert in einem gemeinsamen Wahlgang. Für die Wahl können die Mitglieder des Zentralkomitees bis sechs Wochen vor der Vollversammlung, in der die Wahl erfolgen soll, dem Hauptausschuss Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen. Bei den Vorschlägen für die Wahl der vier Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten soll die Zusammensetzung der Vollversammlung nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Für die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Wahl der vier Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten erfolgt durch Ankreuzen von Namen auf dem Stimmzettel, auf dem alle Kandidatinnen bzw. Kandidaten aufgeführt sind. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm im ersten Wahlgang mehr als vier und weniger als drei Namen angekreuzt oder in den weiteren Wahlgängen mehr Namen als Kandidatinnen und Kandidaten noch zu wählen sind oder weniger Namen als drei Viertel der noch zu Wählenden angekreuzt sind.
#§ 12
Die Präsidentin bzw. der Präsident
(
1
)
Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt das Zentralkomitee und wird dabei von den Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten unterstützt.
(
2
)
Sie bzw. er beruft und leitet die Sitzungen der Vollversammlung, des Hauptausschusses und des Präsidiums.
(
3
)
Die Präsidentin bzw. der Präsident kann sich durch eine Vizepräsidentin bzw. einen Vizepräsidenten vertreten lassen.
(
4
)
Die Präsidentin bzw. der Präsident schlägt dem Hauptausschuss die Generalsekretärin bzw. den Generalsekretär zur Bestellung vor. Sie bzw. er kann dem Hauptausschuss die Abberufung der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs vorschlagen.
#§ 13
Geistlicher Assistent
(
1
)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses bestellt die Deutsche Bischofskonferenz einen Geistlichen Assistenten. Der Geistliche Assistent berät das Zentralkomitee in geistlichen und theologischen Fragen.
(
2
)
Der Geistliche Assistent schlägt gemeinsam mit der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär dem Hauptausschuss einen Priester zur Bestellung als Rektor vor. Die Bestellung wird von der Deutschen Bischofskonferenz bestätigt.
#§ 14
Generalsekretärin bzw. Generalsekretär
(
1
)
Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär wird durch den Hauptausschuss auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten mit Zustimmung der Deutschen Bischofskonferenz für acht Jahre bestellt. Wiederbestellung ist möglich. Auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten und mit dem Einverständnis der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs kann der Hauptausschuss im Falle der Wiederbestellung eine kürzere Amtszeit als acht Jahre beschließen. Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär kann auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten durch den Hauptausschuss vorzeitig abberufen werden.
(
2
)
Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär führt die Aufgaben des Zentralkomitees gemäß § 2 des Statuts im Rahmen der Beschlüsse der Organe des Zentralkomitees eigenverantwortlich aus. Sie bzw. er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Organe, die Organisation des Generalsekretariats und die Erledigung der laufenden Geschäfte verantwortlich. Sie bzw. er leitet das Generalsekretariat und erteilt die für die Arbeit des Generalsekretariats erforderlichen Weisungen.
(
3
)
Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär schlägt dem Hauptausschuss die Einrichtung der Referate und – gemeinsam mit dem Geistlichen Assistenten – die Bestellung des Rektors vor.
(
4
)
Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär schlägt dem Präsidium die Bestellung der Referatsleiterinnen und Referatsleiter und Referentinnen und Referenten vor.
#§ 15
Generalsekretariat
(
1
)
Das Generalsekretariat besteht aus der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär, dem Rektor, den Referatsleiterinnen und den Referatsleitern, Referentinnen und Referenten und weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(
2
)
In der Arbeit des Generalsekretariats nimmt der Rektor in besonderer Weise die geistlichen, theologischen und pastoralen Aufgaben wahr.
#§ 16
Sprecherinnen bzw. Sprecher
(
1
)
Die Sprecherinnen bzw. Sprecher für die von der Vollversammlung festgelegten Sachbereiche werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl der Sprecherinnen bzw. Sprecher oder durch Abwahl.
(
2
)
Die Sprecherinnen bzw. Sprecher haben die Aufgabe, in ihrem Sachbereich die Organe des Zentralkomitees zu beraten und auf Beschluss der Organe des Zentralkomitees unter Beteiligung des jeweiligen Arbeitskreises Vorlagen zu bestimmten Fragen zu erarbeiten. Die Sprecherinnen bzw. die Sprecher können dem Präsidium Vorschläge für die Berufung der Mitglieder ihrer Arbeitskreise machen.
(
3
)
Die Sprecherinnen bzw. Sprecher der Sachbereiche des Zentralkomitees können unter Beachtung der Richtlinien und Beschlüsse der Organe und in Abstimmung mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten Erklärungen und Stellungnahmen im Rahmen ihres Sachbereiches abgeben. Im Dialog mit den gesellschaftlichen Kräften leisten sie ihren Beitrag zu der Aufgabe, die Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit zu vertreten.
#§ 17
Arbeitskreise
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1
)
Der Hauptausschuss richtet für die von der Vollversammlung beschlossenen Sachbereiche Arbeitskreise ein. Dabei legt er fest, ob der jeweilige Arbeitskreis für die Dauer der Amtszeit des Hauptausschusses oder lediglich für ein befristetes Arbeitsvorhaben eingerichtet werden soll.
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2
)
Die Sprecherin bzw. der Sprecher für den jeweiligen Sachbereich ist die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der für ihren bzw. seinen Sachbereich eingerichteten Arbeitskreise. Sie bzw. er leitet die Sitzungen der Arbeitskreise und kann für den eigenen Sachbereich die Erarbeitung von Vorlagen im Hauptausschuss beantragen.
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3
)
Soweit von den Organen des Zentralkomitees für den jeweiligen Sachbereich des Arbeitskreises die Erarbeitung von Vorlagen beschlossen ist, hat die Sprecherin bzw. der Sprecher unter Beteiligung des Arbeitskreises diese zu erstellen und sie dem entsprechenden Organ des Zentralkomitees zuzuleiten. Für die Tätigkeit des Zentralkomitees kann der Arbeitskreis der Sprecherin bzw. dem Sprecher und dem Hauptausschuss Anregungen geben und Vorschläge machen.
#§ 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(
1
)
Anträge, die auf eine Änderung des Statuts zielen, sind als solche in der den Mitgliedern zugesandten Tagesordnung zu bezeichnen und bedürfen zu ihrer Annahme der Stimmenmehrheit der Mitglieder des Zentralkomitees.
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2
)
Soweit keine besonderen Regelungen in diesem Statut getroffen sind, bedürfen alle sonstigen Beschlüsse wie auch die Wahlen der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(
3
)
Dieses Statut tritt mit der Annahme durch die Vollversammlung und der Zustimmung durch die Deutsche Bischofskonferenz in Kraft; dasselbe gilt für Änderungen des Statuts.