Erzbistum Paderborn
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Katholische Soldatenseelsorge – Anstalt des öffentlichen Rechts. Satzung
Beschluss vom 23. April 1990, in der Fassung vom 24. September 2012
in: Wenner, DBK 805
#A Struktur und Aufgabe
###§ 1
Rechtsnatur
(
1
)
Die durch Beschluss der Diözesanbischöfe (Ortsordinarien) in der Bundesrepublik Deutschland in der 80. Sitzung des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz am 23. April 1990 in Würzburg Himmelspforten errichtete „Katholische Soldatenseelsorge“ ist eine rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Gesetz des Landes Nordrhein Westfalen vom 24. November 1992 (GVBl 1992, S. 467), in Kraft getreten am 17. Dezember 1992.
(
2
)
Die Anstalt besitzt Dienstherrenfähigkeit.
(
3
)
Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in ihrer jeweiligen Fassung findet Anwendung.
(
4
)
Die Anstalt hat das Recht zur amtlichen Beglaubigung im Sinne der §§ 33, 34 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein Westfalen.
(
5
)
Die Anstalt hat ihren Sitz in Bonn und führt das in der Anlage abgebildete Siegel [hier nicht abgebildet].
#§ 2
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 3
Aufgabe
(
1
)
Die Anstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke. Ihre Aufgabe ist die seelsorgliche und außerdienstliche Betreuung des Personenkreises, der nach den Päpstlichen „Statuten für den Jurisdiktionsbereich des Katholischen Militärbischofs für die Deutsche Bundeswehr“ dessen Jurisdiktion untersteht.
(
2
)
Die Anstalt ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben. die dem Zweck der Anstalt fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
#B Organe
###§ 4
Organe
Organe der Anstalt sind
- der Vorstand,
- der Verwaltungsrat.
§ 5
Vorstand
(
1
)
Der Vorstand der Anstalt besteht aus mindestens einer Person. Vorstandsmitglieder sollen eine entsprechende Qualifikation besitzen (Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium). Sie werden vom Katholischen Militärbischof berufen.
(
2
)
Gehören dem Vorstand zwei oder mehrere Personen an, so vertritt jedes Vorstandsmitglied die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann für bestimmt bezeichnete Angelegenheiten des laufenden Geschäftsbetriebes Bevollmächtigte bestimmen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die Anstalt gegenüber den Vorstandsmitgliedern.
(
3
)
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Anstalt; er führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus. Er stellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats das Personal der Anstalt ein; entsprechendes gilt für Kündigungen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Der Vorstand hat den Mitarbeitern der Anstalt gegenüber Vorgesetzteneigenschaft.
#§ 6
Verwaltungsrat
(
1
)
Der Verwaltungsrat der Anstalt besteht aus dem Generalvikar des Katholischen Militärbischofs oder, wenn der Militärbischof diesem die Aufsicht übertragen hat, aus einem anderen vom Katholischen Militärbischof beauftragten, leitenden Geistlichen der Katholischen Militärseelsorge als Vorsitzendem sowie
- einem vom Priesterrat des Katholischen Militärbischofs gewählten Militärgeistlichen,
- 3 Vertretern der Laien des Jurisdiktionsbereichs des Katholischen Militärbischofs, die vom Vorstand der Zentralen Versammlung der katholischen Soldaten im Jurisdiktionsbereich des Katholischen Militärbischofs gewählt werden,
- einem dienstaufsichtsführenden Militärgeistlichen,
- 3 Fachleuten, die in rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und Rechnungsfragen erfahren sind,
- 3 weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder zu c) bis e) werden vom Katholischen Militärbischof auf drei Jahre berufen: Wiederberufung ist zulässig. Der Katholische Militärbischof bestimmt eines der Mitglieder zum stellvertretenden Vorsitzenden; dieser vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
(
2
)
Aufgaben des Verwaltungsrats sind die Überwachung des Vorstands, die Feststellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, die Stellungnahme zum Rechnungsabschluss sowie die Stellungnahme zur Entlastung des Vorstands. Diesen Stellungnahmen geht eine Rechnungsprüfung durch eine vom Katholischen Militärbischof bestimmte fachkundige und unabhängige Prüfungseinrichtung voraus.
(
3
)
Der Verwaltungsrat beschließt Richtlinien über die Verwaltung des Vermögens der Anstalt.
(
4
)
Der Verwaltungsrat ist ferner zuständig in allen Angelegenheiten der Anstalt. die von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt.
(
5
)
Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekosten in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes. In besonderen Fällen, zum Beispiel für Experten und Berater, kann der Katholische Militärbischof eine Aufwandsentschädigung festsetzen.
(
6
)
Der Katholische Militärbischof kann die Berufung zum Mitglied des Verwaltungsrats (Abs. 1 Buchstaben c) bis e)) aus wichtigem Grund jederzeit zurücknehmen. Die Mitgliedschaft der Mitglieder gemäß Abs. 1 Buchstaben a) und b) endet mit Wegfall ihrer Wählbarkeitsvoraussetzungen, sobald dieser Wegfall durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats festgestellt ist, jedenfalls aber nach Ablauf von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
#§ 7
Sitzungen des Verwaltungsrats
(
1
)
Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr statt. Auf schriftlichen Antrag des Vorstands oder von fünf Mitgliedern ist innerhalb eines Monats eine Sitzung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen; sie kann in dringenden Fällen abgekürzt werden.
(
2
)
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn – einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters – mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine zweite Abstimmung statt. In dieser hat der Vorsitzende eine 2. Stimme, sofern er dies wünscht. Andernfalls ist der Antrag bei Stimmengleichheit abgelehnt. Gegen die Stimme(n) des Vorsitzenden kommt kein Beschluss zustande.
(
3
)
Über die Sitzungen wird eine Niederschrift gefertigt, die der Vorsitzende und der vom Vorsitzenden bestellte Protokollführer unterzeichnen.
(
4
)
Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil.
(
5
)
Der Katholische Militärbischof ist über Termin und Tagesordnung der Sitzungen des Verwaltungsrats rechtzeitig zu unterrichten. Er ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilzunehmen oder einen Beauftragten ohne Stimmrecht zu den Sitzungen zu entsenden.
#§ 8
Aufsicht
(
1
)
Der Katholische Militärbischof führt die Aufsicht über die Anstalt. Er kann die Aufsicht auf seinen Generalvikar übertragen. Der Katholische Militärbischof hat ein Weisungsrecht in allen Angelegenheiten gegenüber den Organen der Anstalt. Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere darauf, dass die Tätigkeit der Organe der Anstalt nicht gegen staatliche oder kirchliche Rechtsnormen, gegen die Satzung oder gegen die Interessen der Anstalt verstößt. Der Katholische Militärbischof kann Entscheidungen oder Beschlüsse der Organe. die hiergegen verstoßen, aufheben.
(
2
)
Der Genehmigung des Katholischen Militärbischofs unterliegen die Feststellung des Haushaltplans einschließlich des Stellenplans, die Richtlinien über die Verwaltung des Anstaltsvermögens, die Geschäftsordnungen und sonstigen Durchführungsverordnungen, die Beschlüsse des Verwaltungsrats über Änderungen der Satzung sowie der Beschluss des Verwaltungsrats über die Auflösung der Anstalt.
(
3
)
Der Katholische Militärbischof stellt unter Berücksichtigung des Prüfungsberichts (vergleiche § 6 Abs. 2 S. 2) und der Entscheidung des Verwaltungsrats den jährlichen Rechnungsabschluss der Anstalt fest und entscheidet über die Entlastung des Verwaltungsrats und des Vorstands. Er kann Sonderprüfungen durch eine von ihm zu bestimmende fachkundige und unabhängige Prüfungseinrichtung veranlassen.
(
4
)
Ist ein Organ der Anstalt verhindert oder weigert es sich, seinen Verpflichtungen nachzukommen, so kann der Katholische Militärbischof für die Dauer der Verhinderung oder Weigerung Bevollmächtigte bestellen. Diese nehmen die satzungsmäßigen Aufgaben des Organs wahr.
(
5
)
Bei der Ausübung der Aufsicht wird der Katholische Militärbischof durch einen Beirat, der aus drei Mitgliedern besteht, beraten. Diesem gehören an: der Generalvikar der (Erz-)Diözese, die der Katholische Militärbischof als residierender Diözesanbischof innehat, eine Persönlichkeit, die der Katholische Militärbischof auf Vorschlag der Deutschen Bischofskonferenz beruft, sowie eine Persönlichkeit, die der Militärbischof beruft. Der Generalvikar des Katholischen Militärbischofs nimmt – wenn ihm die Aufsicht über die Anstalt nicht übertragen wurde – an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Die Organe der Anstalt haben den Mitgliedern des Beirats auf deren Anforderungen hin alle Informationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu erteilen.
#§ 9
Satzungsänderung und Auflösung der Anstalt
(
1
)
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates, einschließlich der Stimme des Vorsitzenden, sowie der Genehmigung des Katholischen Militärbischofs. Eine Änderung von Absatz (2) bedarf überdies der Zustimmung der Diözesanbischöfe in der Bundesrepublik Deutschland.
(
2
)
Die Anstalt kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Diözesanbischöfe in der Bundesrepublik Deutschland aufgelöst werden. Sie kann ferner aufgelöst werden durch Beschluss des Verwaltungsrates; dieser bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder, der Genehmigung des Katholischen Militärbischofs und der Zustimmung der Diözesanbischöfe in der Bundesrepublik Deutschland.
(
3
)
Im Falle einer Auflösung sind zunächst die Verbindlichkeiten der Anstalt gegenüber Dritten zu erfüllen; insbesondere ist die Erfüllung der Ansprüche der in einem Beschäftigungsverhältnis zur Anstalt stehenden Mitarbeiter sicherzustellen.
(
4
)
Bei der Auflösung der Anstalt fällt deren Vermögen, das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibt, an den Verband der Diözesen Deutschlands – Körperschaft des öffentlichen Rechts –. Dieser wird es in Übereinstimmung mit dem Schlussprotokoll zu Art. 27 Abs. 1 des Reichskonkordats vom 20.07.1933 verwenden.