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Vertrag der Katholischen Bistümer in Hessen mit dem Lande Hessen
vom 9. März 1963
in: GVBl. Hessen S. 102; KA 106 (1963) 117-118, Nr. 187
Zwischen dem Land Hessen, gesetzlich vertreten durch seinen Ministerpräsidenten, einerseits und
den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn, vertreten durch die zuständigen Ordinarien, andererseits
wird mit Zustimmung des Hl. Stuhles folgender Vertrag geschlossen:
####den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn, vertreten durch die zuständigen Ordinarien, andererseits
wird mit Zustimmung des Hl. Stuhles folgender Vertrag geschlossen:
Artikel I
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1
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Die als Dotationen der Diözesen und Diözesananstalten, als Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung sowie als katastermäßige Zuschüsse gewährten finanziellen Leistungen des Landes Hessen werden mit Wirkung vom 1. April 1956 durch Gesamtzuschüsse (Staatsleistungen) an die Bistümer ersetzt.
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2
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Für die Staatsleistungen gelten jährlich folgende Grundbeträge:
DM | 1.924.900,- | für das Bistum Fulda, |
DM | 507.700,- | für das Bistum Limburg, |
DM | 768.500,- | für das Bistum Mainz, |
DM | 23.100,- | für das Erzbistum Paderborn. |
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3
)
Die Staatsleistungen sind den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen. Sie werden in dem gleichen Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich die Besoldung der Landesbeamten seit dem 1. April 1957 erhöht hat, weiterhin erhöht oder vermindert. Berechnungsgrundlage ist die Besoldung der Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 2c 2 (Eingangsgruppe des höheren Dienstes) am 1. Januar 1957. Auszugehen ist von dem Mittel zwischen Anfangs- und Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 2c 2 (jetzt A 13), dem Wohnungsgeldzuschuss (jetzt „Ortszuschlag“) der Tarifklasse III (jetzt Tarifklasse II) Ortsklasse B für einen Beamten mit zwei zuschlagspflichtigen Kindern und dem Kinderzuschlag für zwei zuschlagspflichtige Kinder im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; das sind am 1. Januar 1957 DM 12 510,-.
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4
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Die Staatsleistungen werden mit einem Zwölftel des Jahresbetrages jeweils monatlich im voraus an die Bistümer gezahlt. Ein Verwendungsnachweis gemäß § 64a der Reichshaushaltsordnung wird nicht gefordert.
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5
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Die auf Grund der Vereinbarung vom 31. Januar 1958 geleisteten Zahlungen werden angerechnet.
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6
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Für eine Ablösung der Staatsleistungen gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.
#Artikel II
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1
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Das Land überträgt das Eigentum an staatlichen Gebäuden nebst Einrichtungsgegenständen und Grundstücken, die katholischen kirchlichen Zwecken gewidmet sind, den Bistümern oder, wenn darüber ein Einverständnis zwischen den Bistümern und Kirchengemeinden hergestellt ist, den Kirchengemeinden. Bei vorliegenden besonderen Umständen kann im Einzelfall etwas anderes vereinbart werden. Bei der Eigentumsübertragung nach Satz 1 werden Grunderwerbssteuer, Gerichts- und Vermessungskosten nicht erhoben. Das gleiche gilt für die Weiterübertragung von Kirchen an die Kirchengemeinden, wenn das Eigentum innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages übergeht.
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2
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Die Bistümer stellen das Land mit Wirkung vom 1. April 1957 von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen, insbesondere zur baulichen Unterhaltung der nach Absatz 1 übertragenen sowie der Gebäude frei, aus denen das Land aus Patronats- oder anderen Rechtsgründen baulastverpflichtet ist, auch insoweit, als Berechtigte dieser Verpflichtungen Kirchengemeinden sind.
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3
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Das Land darf ohne Zustimmung der Bistümer Verpflichtungen, von denen es freizustellen ist, weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Weise anerkennen. Wird das Land wegen der genannten Verpflichtungen in einen Rechtsstreit verwickelt, so wird es dem betreffenden Bistum alsbald den Streit verkünden und ihm Einsicht in seine Unterlagen über den Prozessstoff gewähren. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind dem Land zu erstatten.
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4
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Die Bistümer verpflichten sich, einen Ausgleich mit den berechtigten Kirchengemeinden in eigener Zuständigkeit und so zu regeln, dass das Land aus seinen Verpflichtungen von den berechtigten Kirchengemeinden entlassen wird.
#Artikel III und IV [auf Abdruck wurde verzichtet]
#Artikel V
Die Bistümer werden der Erhaltung und Pflege denkmalswerter Gebäude nebst den dazugehörigen Grundstücken sowie denkmalswerter Gegenstände ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie werden Veräußerungen, Umgestaltungen und farbliche Instandsetzungen nur im Benehmen mit den Stellen der staatlichen Denkmalspflege vornehmen. Sie werden dafür sorgen, dass die Kirchengemeinden und sonstigen Verbände entsprechend verfahren. Im übrigen finden auch auf kirchlichem Bereich die Vorschriften eines etwa zu erlassenden Denkmalschutzgesetzes Anwendung.
#Artikel VI
Falls das Land den Evangelischen Landeskirchen in einer Vereinbarung über diesen Vertrag hinausgehende weitere oder andere Rechte oder Leistungen gewähren sollte, wird es den Inhalt dieses Vertrages einer Überprüfung unterziehen, so dass die Grundsätze der Parität gewahrt werden.
#Artikel VII
Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
#Artikel VIII
Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn das Land Hessen und die Apostolische Nuntiatur in Bad Godesberg im Namen des Hl. Stuhles ihre Zustimmung zu diesem Vertragsinhalt durch einen Notenwechsel erklärt haben.
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in fünffacher Urschrift unterzeichnet worden.