Erzbistum Paderborn
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Gemeinsame Konferenz. Geschäftsordnung

Beschluss vom 22. November 1976

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§ 1
Gemeinsame Konferenz

( 1 ) Die Deutsche Bischofskonferenz als Zusammenschluss der Bischöfe gemäß Nr. 38 des Konzilsdekrets über die Hirtenaufgabe der Bischöfe „Christus Dominus“ und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken als Rat gemäß Nr. 26 des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien „Apostolicam actuositatem“ bilden entsprechend Teil IV Nr. 3 des Beschlusses der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“ eine Gemeinsame Konferenz.
( 2 ) Die Gemeinsame Konferenz gibt sich diese Geschäftsordnung.
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§ 2
Aufgabe

( 1 ) Die Gemeinsame Konferenz berät kirchliche Aufgaben auf überdiözesaner Ebene, die sich der Deutschen Bischofskonferenz und dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken gemeinsam stellen. Sie empfiehlt der Deutschen Bischofskonferenz und dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken je nach Zuständigkeit die Durchführung entsprechender Maßnahmen.
( 2 ) Im einzelnen hat die Gemeinsame Konferenz die Aufgabe:
  1. die Entwicklung in Kirche und Gesellschaft, auch im übernationalen Bereich, zu beobachten, Anregungen zu notwendigen Maßnahmen zu geben und die Fortentwicklung zu verfolgen, insbesondere hat sie die Fragen zu beraten, die die Weiterführung der von der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Entwicklung in der Durchführung der Beschlüsse des II. Vatikanums betreffen,
  2. Fragen des Laienapostolats, insbesondere der katholischen Verbände und der Strukturen der Mitverantwortung in der Kirche, die sich der Deutschen Bischofskonferenz und dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken gemeinsam stellen, zu beraten,
  3. wechselseitig über Arbeitsvorhaben der Deutschen Bischofskonferenz und des Zentralkomitees der deutschen Katholiken sowie über deren Durchführung zu unterrichten,
  4. den Bericht des Vorsitzenden des Verbandes der Diözesen Deutschlands gemäß Teil IV Nr. 4.2.6 des Beschlusses der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“ zu erörtern und Vorschläge für die Schwerpunktbildung im Haushalt des Verbandes der Diözesen Deutschlands zu erarbeiten,
  5. die Arbeit der Beiräte und deren Beratungsgegenstände mit diesen abzustimmen, zu koordinieren und über Veröffentlichungen zu entscheiden.
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§ 3
Mitglieder

( 1 ) Die Gemeinsame Konferenz besteht aus 10 Mitgliedern der Deutschen Bischofskonferenz und 10 Mitgliedern des Zentralkomitees der deutschen Katholiken.
( 2 ) Der Gemeinsamen Konferenz gehören kraft Amtes der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz und das Präsidium des Zentralkomitees der deutschen Katholiken an. Die weiteren aus der Deutschen Bischofskonferenz zu bestellenden Mitglieder werden von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz, die weiteren aus dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken zu bestellenden Mitglieder von der Vollversammlung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken für die Dauer von vier Jahren gewählt.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit, für die es gewählt ist, aus der Gemeinsamen Konferenz aus, so kann das Gremium, das es gewählt hat, für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied wählen.
( 4 ) Mit beratender Stimme gehören der Gemeinsamen Konferenz ferner der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz, der Generalsekretär des Zentralkomitees der deutschen Katholiken und der von der Deutschen Bischofskonferenz bestellte Geistliche Assistent des Zentralkomitees der deutschen Katholiken kraft Amtes an.
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§ 4
Weitere Teilnehmer

Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz und der Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken entscheiden gemeinsam aufgrund der Tagesordnung der jeweiligen Sitzung, welche Referenten des Sekretariates der Deutschen Bischofskonferenz sowie des Generalsekretariates des Zentralkomitees der deutschen Katholiken mit beratender Stimme teilnehmen; ebenso entscheiden sie gemeinsam über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme.
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§ 5
Einberufung, Leitung und Verfahren

( 1 ) Die Einberufung und die Leitung der Gemeinsamen Konferenz obliegt dem Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Präsidenten des Zentralkomitees der deutschen Katholiken.
( 2 ) Die Gemeinsame Konferenz tritt in der Regel zweimal im Jahr und außerdem dann zusammen, wenn der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz und der Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken dies gemeinsam für erforderlich halten. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens einen Monat vor dem Beginn der Sitzung unter Mitteilung des Vorschlags für die Tagesordnung. In dringenden Fällen sind der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz und der Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken berechtigt, durch eine gemeinsame Entscheidung diese Frist abzukürzen.
( 3 ) Die Gemeinsame Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit sowohl der Mitglieder aus der Deutschen Bischofskonferenz als auch der Mitglieder aus dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, ausgenommen Beschlüsse gemäß Abs. 4 und § 7 Abs. 1.
( 4 ) Beschlüsse über das Inkrafttreten, die Ergänzung oder Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder aus der Deutschen Bischofskonferenz und der Mehrheit der Mitglieder aus dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken.
( 5 ) Über jede Sitzung der Gemeinsamen Konferenz ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, vom Präsidenten des Zentralkomitees der deutschen Katholiken und vom jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben ist.
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§ 6
Geschäftsführung der Gemeinsamen Konferenz

Die Geschäftsführung der Gemeinsamen Konferenz liegt beim Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz und beim Generalsekretär des Zentralkomitees der deutschen Katholiken gemeinsam.
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§ 7
Beiräte

( 1 ) Die Gemeinsame Konferenz kann für die Beratung bestimmter Fragen Beiräte bilden. Der Beschluss über die Errichtung eines Beirates bedarf der Mehrheit der Mitglieder der Gemeinsamen Konferenz.
( 2 ) Die Gemeinsame Konferenz entscheidet über die Aufgabe des Beirates und stellt fest, welche Kommissionen der Deutschen Bischofskonferenz und des Zentralkomitees der deutschen Katholiken an der Aufgabe beteiligt sind. Sie beruft den Vorsitzenden des Beirates, der Mitglied der Gemeinsamen Konferenz sein soll, und bestimmt, ob die Geschäftsführung für den Beirat beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz oder beim Generalsekretariat des Zentralkomitees der deutschen Katholiken liegt.
( 3 ) Die Gemeinsame Konferenz beruft die Mitglieder eines Beirates aus den Mitgliedern der Deutschen Bischofskonferenz und des Zentralkomitees der deutschen Katholiken und den Beratern in deren Kommissionen. Bei der Berufung sind die beteiligten Kommissionen ausreichend zu berücksichtigen. Sie kann außerdem Sachverständige als Mitglieder in den Beirat berufen, wobei die Zahl der Sachverständigen ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Beirates nicht übersteigen soll. Ein Beirat soll insgesamt nicht mehr als 12 Mitglieder haben.
( 4 ) Die Tätigkeit eines Beirates ist beendet, sobald er die ihm gestellte Aufgabe erfüllt hat, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren seit der konstituierenden Sitzung. Ist die Tätigkeit des Beirates nach Ablauf von zwei Jahren noch nicht beendet, so kann die Gemeinsame Konferenz seine Tätigkeit durch einen Beschluss gemäß Abs. 1 befristet verlängern.
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§ 8
Verfahren für die Beiräte

( 1 ) Zu den Sitzungen des Beirates lädt der Vorsitzende nach Absprache mit der Geschäftsführung mit einer Frist von zwei Wochen ein. Mit der Einladung ist der Vorschlag für die Tagesordnung mitzuteilen.
( 2 ) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 3 ) Zur Veröffentlichung eines Beratungsergebnisses des Beirates bedarf es der vorherigen Zustimmung der Gemeinsamen Konferenz. Solche Beratungsergebnisse bleiben jedoch Erklärungen des Beirates.
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§ 9
Schlussbestimmung

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Beschluss gemäß § 5 Abs. 4) in Kraft.