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Wahrnehmung der Aufgaben der Revision im Bereich des Erzbistums Paderborn.
Ordnung (Revisionsordnung – RevO)

Diözesangesetz vom 27. Januar 2022

in: KA 165 (2022) 40-43, Nr. 32

Für den Bereich des Erzbistums Paderborn wird folgende Revisionsordnung erlassen:
[Auf Abdruck der Inhaltsübersicht wird verzichtet.]
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I. Teil
Rechtsgrundlagen, Geltungsbereich und Aufgaben

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§ 1
Rechtsgrundlagen

( 1 ) Die Aufgaben der Revision werden für den Bereich des Erzbistums Paderborn dem Team Revision im Erzbischöflichen Generalvikariat (im Folgenden: Revision) übertragen.
( 2 ) Die Revision nimmt eine unabhängige Prüfungs- und Beratungsfunktion im Auftrag des Erzbischofs wahr, der sich vom Generalvikar vertreten lassen kann (im Folgenden kurz: Auftraggeber).
( 3 ) Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Revision sind die kirchenrechtlichen und staatskirchenrechtlichen Bestimmungen, die Satzungen der einzelnen Rechtsträger und Einrichtungen oder die aufgrund sonstiger Regelungen (insbesondere Bewilligungsbedingungen oder gesellschaftsvertragliche Festlegungen) verankerten Visitations- und Prüfrechte des Erzbischofs.
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§ 2
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für
  1. das Erzbistum Paderborn einschließlich seiner Dienststellen und Einrichtungen, insbesondere das Erzbischöfliche Generalvikariat und die ihm zugeordneten Einrichtungen sowie das Erzbischöfliche Offizialat;
  2. den Erzbischöflichen Stuhl zu Paderborn;
  3. das Metropolitankapitel zu Paderborn;
  4. die Kirchengemeinden und deren Einrichtungen;
  5. die Gemeindeverbände katholischer Kirchengemeinden und deren Einrichtungen;
  6. die Prüfung der Spenden- und Kollektenbücher, soweit diese nicht der Verwaltung des Kirchenvorstands unterliegen.
( 2 ) Diese Ordnung gilt auch für
  1. alle sonstigen kirchlichen Träger und Einrichtungen, die nach dem Kirchenrecht oder ihren Statuten der kirchlichen Aufsicht des Erzbischofs von Paderborn unterliegen und deren Etat, Jahresrechnung oder Jahresabschluss dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorzulegen ist,
  2. alle sonstigen kirchlichen Träger und Einrichtungen, die aufgrund von Bewilligungsbescheiden Zuwendungen oder Förderungen vom Erzbistum erhalten oder die aufgrund von Beschlüssen oder vertraglichen Regelungen Geldleistungen an das Erzbistum abzuführen haben.
( 3 ) Für rechtsfähige kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts im Sinne des StiftG NRW bedarf es einer gesonderten Anordnung nach der Stiftungsordnung für das Erzbistum Paderborn in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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§ 3
Prüfungsaufgaben

( 1 ) Die Revision prüft und überwacht im Geltungsbereich dieser Ordnung (§ 2) die bistumsweite Einhaltung der internen und externen Vorschriften, Weisungen und Grundsätze.
( 2 ) Die Prüfungstätigkeit dient der Sicherstellung von Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Effizienz, Qualität und Innovation des gesamten Verwaltungshandelns.
( 3 ) Die Revision prüft insbesondere
  1. die Leistungsfähigkeit der Organisation sowie der Prozesse und Strukturen,
  2. die wirtschaftlichen Verhältnisse,
  3. wirtschaftlich bedeutende Sachverhalte,
  4. das interne Kontrollsystem,
  5. die Risikofrüherkennung,
  6. das Finanz- und Rechnungswesen,
  7. die Jahresabschlüsse der Kirchengemeinden und der Verbände von Kirchengemeinden,
  8. Baumaßnahmen,
  9. die Vergabeverfahren nach Maßgabe der entsprechenden Vergabeordnungen,
  10. interne und öffentliche IT-Systeme (auch im Hinblick auf Sicherheit),
  11. die Tätigkeit der Überwachungsorgane bei Rechtsträgern nach § 2 Abs. 2 dieser Ordnung,
  12. die Verwaltung von Spenden- und Kollektenmitteln sowie von Mess-Stipendien und Mess-Stiftungen.
( 4 ) Sind in den der Prüfung unterliegenden Einrichtungen Organisationseinheiten für die genannten Aufgaben zuständig, erfolgt eine Prüfung im Benehmen mit diesen. Ihre originären, ggf. gesetzlich verankerten Zuständigkeiten bleiben unberührt.
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§ 4
Beratungsaufgaben

( 1 ) Zur Unterstützung der Vertretungsorgane und der leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann die Revision auf deren Anfrage und mit Zustimmung des Generalvikars auch Beratungsaufgaben insbesondere zur Ermittlung von Schwachstellen und Rationalisierungsmöglichkeiten in allen Funktionsbereichen übernehmen.
( 2 ) Die Revision kann aufgrund ihrer Prüfungserfahrungen zu Angelegenheiten nach § 3 Abs. 3 Stellung nehmen.
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§ 5
Sonstige Aufgaben

Andere als die in dieser Ordnung genannten Aufgaben nimmt die Revision nur wahr, wenn sie ihr vom Generalvikar im Einzelfall zugewiesen werden.
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II. Teil
Tätigkeit der Revision

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§ 6
Prüfungsgrundsätze

( 1 ) Die Revision prüft risikoorientiert und bestimmt Zeit, Art und Umfang ihrer Prüfung unter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Wesentlichkeit. Im Rahmen der Prüfung kann sie auch Ortsbesichtigungen vornehmen. Anweisungen zu Art und Umfang der Prüfungstätigkeit kann neben dem Generalvikar nur der Revisionsleiter erteilen.
( 2 ) Die Revision nimmt die Prüfung im Regelfall selbst vor. Mit Zustimmung des Generalvikars kann die Revision im Einzelfall Sachverständige hinzuziehen oder die Prüfung durch Beauftragte vornehmen lassen.
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§ 7
Recht auf Auskunft, Zutritt und Aktenvorlage

( 1 ) Die Revision ist befugt, von allen ihrer Prüfungszuständigkeit unterliegenden Stellen jede von ihr für die Prüfung als notwendig erachtete Auskunft, Vorlage, Aushändigung und Einsendung von Akten, Schriftstücken und sonstigen Unterlagen sowie den Zutritt zu allen Diensträumen zu verlangen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
( 2 ) Abs. 1 gilt für Personalakten und die Akten von Klienten, Bewohnern etc. entsprechend. Die Revision stellt in diesen Fällen sicher, dass die Akten unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorgaben behandelt werden.
( 3 ) In der Regel ist die Prüfung auf eine stichprobenartige Kontrolle beschränkt.
( 4 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Revision sind innerhalb und außerhalb des Dienstes zur Verschwiegenheit sowie zur Einhaltung der staatlichen und kirchlichen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet.
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§ 8
Prüfungsdurchführung

( 1 ) Die Revision legt den Beginn einer Prüfung im Benehmen mit der zu prüfenden Stelle oder Einrichtung fest, sofern nicht eine unvermutete Prüfung erforderlich ist. Vor Beginn einer Prüfung der Tätigkeit eines Bereichs, einer Abteilung oder einer sonstigen Organisationseinheit des Erzbischöflichen Generalvikariates wird die jeweilige Leitung unterrichtet.
( 2 ) Bei der Durchführung der Prüfung wird, soweit es der Prüfungszweck zulässt, auf die berechtigten Belange der geprüften Stelle Rücksicht genommen, damit der Geschäftsablauf so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.
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§ 9
Prüfungsergebnis

( 1 ) Die Revision teilt das Prüfungsergebnis der geprüften Stelle (z. B. durch Prüfbericht, Prüfvermerk etc.) zur Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist mit. In der Regel sollen die Prüfungsfeststellungen vor Berichtsabfassung in einem Schlussgespräch erörtert werden. Die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen erfolgt durch die geprüfte Stelle im Benehmen mit der Revision innerhalb der vereinbarten Fristen.
( 2 ) Soweit es die Revision für geboten erachtet, kann sie weitere Organisationseinheiten des Erzbischöflichen Generalvikariates (insbesondere den Bereich Recht, den Bereich Finanzen, den Bereich Personal und Verwaltung oder die Mittel bewirtschaftende Stelle) oder die verantwortliche Fachaufsicht über Prüfungsergebnisse unterrichten.
( 3 ) Bei einer die Kirchenaufsicht berührenden oder erheblichen finanzwirksamen Feststellung werden die entsprechenden Stellen im Erzbistum vorab unterrichtet.
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§ 10
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichtet die Revision unverzüglich den Auftraggeber sowie gegebenenfalls das vertretungsberechtigte Organ. Dies gilt insbesondere bei der Feststellung von Unterschlagungen, Veruntreuungen, sonstigen Unregelmäßigkeiten oder einem nachhaltigen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht gemäß § 12 sowie für den Fall, dass wesentliche Prüfungsbeanstandungen (§ 13) nicht ausgeräumt werden.
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§ 11
Jahresbericht

Die Revision fasst wesentliche Ergebnisse ihrer Tätigkeit jährlich in einem Bericht an den Generalvikar zusammen.
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III. Teil
Pflichten anderer Stellen gegenüber der Revision

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§ 12
Mitwirkung bei der Prüfung

( 1 ) Die Stellen im Geltungsbereich dieser Ordnung sind verpflichtet, die Tätigkeit der Revision durch ihre Mitwirkung zu unterstützen.
( 2 ) Unterlagen, die die Revision zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich hält, sind ihr auf Verlangen vorzulegen und – ggf. gegen Erteilung einer Empfangsbescheinigung – auszuhändigen.
( 3 ) Die zu prüfenden Stellen sind verpflichtet, der Revision die erbetenen Auskünfte innerhalb einer angemessenen Frist vollständig zu erteilen.
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§ 13
Ausräumung von Prüfungsbeanstandungen

( 1 ) Zu Berichten und Prüfungsvermerken der Revision muss die betroffene Stelle innerhalb der vorgegebenen Frist eine Stellungnahme abgeben. Über die getroffenen Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen ist der Revision unaufgefordert zu berichten.
( 2 ) Die Revision ist zu unterrichten, wenn die geprüfte Stelle oder die Mittel bewirtschaftende Stelle im Erzbischöflichen Generalvikariat Ansprüche, die in den Berichten und Prüfungsvermerken der Revision festgestellt worden sind, nicht verfolgen will.
( 3 ) Ist über eine Prüfungsfeststellung der Revision zwischen dieser und der geprüften Stelle keine einheitliche Auffassung zu erzielen, entscheidet der Auftraggeber.
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§ 14
Rechnungslegung

( 1 ) Die Stellen gem. § 2 Abs. 1 haben, gegebenenfalls über die Mittel bewirtschaftenden Stellen des Erzbischöflichen Generalvikariates bzw. über den Diözesan-Caritasverband, der Revision Haushalts- bzw. Wirtschaftspläne, Gewinn- und-Verlustrechnungen, Vermögensübersichten bzw. Bilanzen und alle zugehörigen Anlagen, Unterlagen und Aufstellungen auf Antrag zu übersenden.
( 2 ) Das Gleiche gilt auch für die Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 2, sofern eine dahingehende rechtliche oder kirchenrechtliche Verpflichtung besteht und soweit diese Unterlagen nicht der Aufsicht führenden Fachabteilung vorzulegen sind. Diese können dort von der Revision angefordert werden.
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§ 15
Beteiligung der Revision

( 1 ) Die Revision ist auf ihren Antrag zu hören, bevor im Erzbischöflichen Generalvikariat und den unselbstständigen Einrichtungen des Erzbistums gem. § 2 Abs. 1 lit. a) wesentliche aufbau- bzw. ablauforganisatorische Änderungen oder wesentliche Neuregelungen auf den Gebieten des Finanz- und Rechnungswesens vorgenommen werden.
( 2 ) Das Gleiche gilt, wenn wesentliche Beteiligungen des Erzbistums begründet, geändert oder aufgegeben werden.
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§ 16
Unregelmäßigkeiten

Unregelmäßigkeiten, Veruntreuungen, Verluste durch Diebstahl oder Kassenfehlbeträge, die in den der Prüfung durch die Revision unterliegenden Stellen vermutet oder festgestellt werden, sind unverzüglich unter Darlegung des Sachverhalts an die Revision zu melden.
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§ 17
Tätigkeit externer Prüfer und Berater

( 1 ) Prüfungsergebnisse anderer Stellen (Rechnungsprüfungsämter, Finanzbehörden, Rentenversicherungsträger, Heimaufsicht, Medizinischer Dienst der Krankenkassen etc.) sind der Revision auf Anfrage mitzuteilen.
( 2 ) Berichte externer Prüfer oder Berater sind der Revision auf Anforderung vorzulegen.
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§ 18
Protokolle

Protokolle aller mit der Geschäfts- und Wirtschaftsführung befassten Gremien im Bereich des Erzbistums (§ 2 Abs. 1 lit. a) sind der Revision auf Anforderung zu übersenden.
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IV. Teil
Mitwirkung des Erzbistums an privatrechtlich verfassten Rechtsträgern

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§ 19
Betätigung bei privatrechtlich verfassten Rechtsträgern

( 1 ) Die Betätigung des Erzbistums bei privatrechtlich verfassten Rechtsträgern unterliegt der Prüfung durch die Revision anhand der Prüfungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer bzw. der „Prüfungsrichtlinie für die Jahresabschlussprüfung von kirchlichen Einrichtungen und Zuwendungsempfängern“ des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) in ihren jeweils gültigen Fassungen.
( 2 ) Erfolgt die Betätigung gemeinsam mit anderen (Erz-)Bistümern, so kann – nach vorheriger Zustimmung der anderen (Erz-)Bistümer – entsprechend verfahren werden.
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§ 20
Beteiligungen an privatrechtlich verfassten Rechtsträgern

( 1 ) Ist das Erzbistum an einem privatrechtlich verfassten Rechtsträger beteiligt, kann die Revision auf Anfrage des Mandatsträgers des Erzbistums und nach Abstimmung mit dem jeweiligen Aufsichtsorgan eine erweiterte Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und wirtschaftlich bedeutsamer Sachverhalte entsprechend der in § 19 genannten Prüfungsrichtlinie des VDD durchführen.
( 2 ) Als Beteiligungen des Erzbistums im Sinne dieser Ordnung gelten für die Anwendung des Abs. 1 auch Beteiligungen von Kirchengemeinden, des Diözesan-Caritasverbandes und sonstiger Einrichtungen, die nach dieser Ordnung der Prüfung durch die Revision unterliegen.
( 3 ) Sind neben dem Erzbistum Paderborn andere (Erz-)Bistümer beteiligt, so kann – nach vorheriger Zustimmung der anderen (Erz-)Bistümer – entsprechend verfahren werden.
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V. Teil
Finanzmittel, Aktenführung

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§ 21
Finanzmittel

Im Haushaltsplan des Erzbistums werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Revision erforderlichen finanziellen Mittel (Personalkosten, Sachkosten und ggf. Honorarkosten) im Benehmen mit dem Leiter der Revision eingestellt.
Der Generalvikar kann eine Überprüfung der Verwendung dieser Mittel anordnen. Mit der Prüfung kann er einen externen Prüfer beauftragen.
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§ 22
Aktenführung

( 1 ) Aktenführung und Aktenverwaltung der Prüfungsakten können seitens der Revision in dezentraler Registratur erfolgen.
( 2 ) Die Prüfungsakten der Revision sind von den Akten der geprüften Stellen getrennt zu halten und durch besondere Geschäftszeichen als solche zu kennzeichnen.
( 3 ) Ein Zugriff durch andere Organisationseinheiten des Erzbischöflichen Generalvikariates auf Prüfungsakten der Revision ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Revision möglich.
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VI. Teil
Schlussbestimmungen

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§ 23
Dienstanweisung

Weitere die Revision und ihre Dienstabläufe betreffende Regelungen können vom Generalvikar in einer gesonderten Dienstanweisung festgelegt werden.
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§ 24
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt zum 1. März 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Revisionsordnung für das Erzbistum Paderborn vom 7. Juli 1997 (KA 1997, Nr. 118) außer Kraft.