.

Erzbischöflicher Stuhl zu Paderborn. Statut

Statut vom 28. Mai 2014

in: KA 157 (2014) 217-219, Nr. 159; zuletzt geändert am 6. Juli 2022,
in: KA 165 (2022) 133, Nr. 95

####

§ 1
Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Erzbischöfliche Stuhl zu Paderborn (im Folgenden: Erzbischöflicher Stuhl) ist als Träger seiner Vermögensrechte eine öffentliche juristische Person des kanonischen Rechts (cann. 114, 115 § 3, 116 CIC). Nach staatlichem Recht besitzt er den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Sitz des Erzbischöflichen Stuhles ist Paderborn.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#

§ 2
Zweck, Aufgaben

Der Erzbischöfliche Stuhl dient folgenden Zwecken und hat folgende Aufgaben:
  1. Sicherung und Gewährleistung des bischöflichen Leitungsdienstes des Erzbischofs von Paderborn als Hirte der Kirche von Paderborn.
  2. Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Kleriker des Erzbistums Paderborn.
  3. Sicherung der Versorgung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Erzbistums Paderborn.
  4. Unterstützung für Missionare und Missionarinnen, soweit sie aus dem Erzbistum Paderborn stammen.
  5. Im Bedarfsfall Unterstützungsleistungen für Ordensmitglieder, soweit sie dem Erzbistum Paderborn zuzuordnen sind.
  6. Förderung der kirchlichen Aufgaben des Erzbistums Paderborn.
#

§ 3
Stammvermögen

Der Erzbischöfliche Stuhl verfügt über ein Stammvermögen, das in seinem Bestand zu erhalten ist. Er hat darüber hinaus weiteres Vermögen.
#

§ 4
Vertretung

( 1 ) Der Erzbischöfliche Stuhl unterliegt unmittelbar der Vertretung und Verwaltung durch den Erzbischof von Paderborn, der auch eine andere Person mit diesen Aufgaben bevollmächtigen kann.
( 2 ) In der Regel bevollmächtigt der Erzbischof von Paderborn seinen Generalvikar mit der Vertretung und Verwaltung des Erzbischöflichen Stuhles.
( 3 ) Während der Vakanz des Erzbischöflichen Stuhles obliegt die Vertretung und Verwaltung des Erzbischöflichen Stuhles der mit der Leitung des Erzbistums Paderborn betrauten Person.
( 4 ) Für alle Handelnden, auch für den Erzbischof von Paderborn, gelten die Regelungen der Geschäftsordnung.
#

§ 5
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung des Erzbischöflichen Stuhles erfolgt durch den Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Finanzen des Erzbischöflichen Generalvikariates, der oder die in diesem Fall die Aufgaben analog den Aufgaben des Ökonomen übernimmt, soweit nicht der Erzbischof von Paderborn eine andere, in Vermögensangelegenheiten erfahrene Person hierzu bestellt.
( 2 ) Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Im Rahmen der laufenden Verwaltung können einzelne Aufgaben durch die Geschäftsführung delegiert werden. Art und Umfang regeln sich nach der Geschäftsordnung, die durch den Erzbischof von Paderborn erlassen wird und nur mit Zustimmung des Kuratoriums geändert werden kann.
( 3 ) Bei der Verwaltung des Vermögens hat die Geschäftsführung Sorge zu tragen für eine ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne eines guten Verwalters, wobei die Erhaltung des Vermögens im Vordergrund steht.
( 4 ) Die Geschäftsführung erstellt jährlich einen Haushaltsplan und eine Jahresabschluss, bestehend aus Vermögensrechnung (Bilanz) und Ergebnisrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung). Diese werden dem Kuratorium zur Prüfung vorgelegt.
( 5 ) Folgende Geschäfte, die über die laufenden Geschäfte im Rahmen der Verwaltung durch die Geschäftsführung hinaus gehen, bedürfen der Zustimmung durch das Kuratorium:
  1. Grundstücksgeschäfte, sofern diese nicht durch die Geschäftsordnung geregelt sind.
  2. Änderung der Anlagegrundsätze bzw. der allgemeinen Anlagerichtlinien.
  3. Annahme von Zuwendungen (Erbschaften und Schenkungen), sofern sie nicht frei sind von Auflagen und Belastungen.
  4. Aufnahme von Darlehen, sofern diese nicht nur zur kurzfristigen Gewährleistung der Zahlungsbereitschaft, also nicht nur zur vorübergehenden Aushilfe, dienen.
  5. Einstehen für fremde Verbindlichkeiten.
  6. Vergabe von Mitteln über den Haushaltsplan hinaus, wenn das Haushaltsvolumen mehr als 15 Prozent steigt.
#

§ 6
Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus bis zu acht Personen. Mitglieder des Kuratoriums sind
  1. als Vorsitzender der Generalvikar des Erzbischofs von Paderborn bzw. bei Behinderung oder Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls (cc. 412ff, 416ff CIC) an dessen Stelle eine Person, die von demjenigen bestellt wird, dem während dieser Zeit nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen die Leitung des Erzbistums Paderborn obliegt,
  2. der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Finanzen im Erzbischöflichen Generalvikariat, soweit nicht der Erzbischof von Paderborn, eine andere, in Vermögensangelegenheiten erfahrene Person ernennt,
  3. ein weiterer Priester des Erzbistums Paderborn, welcher vom Erzbischof von Paderborn ernannt wird,
  4. eine oder mehrere von den Mitgliedern von a. bis c. gewählte erfahrene Person, die über umfangreichen Sachverstand in wirtschaftlichen Fragestellungen verfügt. Die Wahl dieser Personen ist fakultativ und bedarf der jeweiligen Bestätigung durch den Erzbischof von Paderborn.
( 2 ) Die Amtszeit der ernannten und gewählten Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederernennung und Wiederwahl sind möglich.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet
  1. durch Wegfall des zugrunde liegenden Amtes,
  2. durch Zeitablauf,
  3. durch Tod oder Rücktritt, der dem Erzbischof von Paderborn gegenüber zu erklären ist,
  4. durch Amtsenthebung durch den Erzbischof von Paderborn nach Maßgaben von can. 193 CIC.
( 4 ) Das Kuratorium ist ein Aufsichts- und Kontrollorgan. Es prüft den durch die Geschäftsführung vorgelegten Jahresabschluss. Das Kuratorium ist berechtigt, den Jahresabschluss und die Einhaltung des Statuts durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) auf seine Ordnungsmäßigkeit prüfen zu lassen.
( 5 ) Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln außerhalb der laufenden Geschäfte im Rahmen der Verwaltung durch die Geschäftsführung in den Fällen des § 5 Absatz 5 trifft das Kuratorium.
( 6 ) Die Entscheidungen werden vom Kuratorium mit einfacher Mehrheit getroffen. Das Kuratorium soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
( 7 ) Im Ausnahmefall, insbesondere bei Eilbedürftigkeit, können
  1. Sitzungen des Kuratoriums virtuell, insbesondere als Telefon-, Web- oder Videokonferenz, abgehalten oder
  2. Beschlüsse im Stern- oder Umlaufverfahren gefasst werden.
Über das Vorliegen eines Ausnahmefalls befindet der Vorsitzende. Einen entsprechenden Antrag von zwei Mitgliedern des Kuratoriums kann er nur aus wichtigem Grund zurückweisen.
( 8 ) Eine Beschlussfassung im Stern- oder Umlaufverfahren nach Absatz 7 Satz 1 lit. b) setzt voraus, dass
  1. kein Mitglied dieser Form der Beschlussfassung widerspricht,
  2. jedes Mitglied die Sitzungsvorlagen in Textform erhalten hat und
  3. eine Rückäußerungsfrist von mindestens drei Tagen gesetzt wurde.
Für Stern- oder Umlaufbeschlüsse gelten Absatz 6 Sätze 1 und 3 entsprechend; nicht innerhalb der Rückäußerungsfrist abgegebene Voten gelten als Nein-Stimmen.
Ein Stern- oder Umlaufverfahren ist ausgeschlossen in den Fällen des § 6 Absatz 4 Sätze 2 und 3 (Prüfung des Jahresabschlusses, Bestellung des Abschlussprüfers).
#

§ 7
Kirchenvermögen

Das Vermögen des Erzbischöflichen Stuhles ist Kirchenvermögen, auf das zusätzlich zu diesen Statuten somit die Bestimmungen des universalen, partikularen und diözesanen Vermögensrechts Anwendung finden.
#

§ 8
In-Kraft-Treten

Dieses Statut tritt mit Wirkung von heute in Kraft und löst alle bisherigen diesbezüglichen Regelungen ab.