.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
KAB – Katholische Arbeitnehmer-Bewegung Diözesanverband Paderborn e.V. Satzung
Beschluss vom 2. April 2016
####Präambel
Die KAB – Katholische Arbeitnehmerbewegung im Erzbistum Paderborn ist eine selbständige Vereinigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung.
#§ 1
Name und Sitz
- 1)
- Der Name des Vereins lautet: „KAB – Katholische Arbeitnehmerbewegung Diözesanverband Paderborn e.V.“ In dieser Satzung wird der Verein nachstehend auch als „Diözesanverband“ bezeichnet.
- 2)
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- 3)
- Der Sitz des Vereins ist Hamm.
- 4)
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 5)
- Die Mitglieder des KAB Diözesanverbandes Paderborn gehören dem KAB Deutschlands e.V. und dem Weltverband Christlicher Arbeitnehmer (WBCA) an.
§ 2
Gemeinnützigkeit
Der Diözesanverband verfolgt im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff AO.
Der Diözesanverband verfolgt weder eigenwirtschaftliche Zwecke, noch erstrebt er Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der KAB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
#§ 3
Ziele und Aufgaben
Der Diözesanverband nimmt das Grundsatzprogramm des Bundesverbandes der KAB zur Grundlage seiner Arbeit.
- Ziele und Aufgaben des Diözesanverbandes sind insbesondere:
- im gemeinsamen und persönlichen Dienst daran mitzuwirken, christliche Lebenseinstellung in der Arbeitnehmerschaft lebendig zu halten,
- durch Lebenshilfe und Bildungsarbeit die Arbeitnehmerschaft für ihre gestaltende Aufgabe in Kirche, Staat und Gesellschaft zu befähigen,
- die Arbeitnehmerschaft zur gegenseitigen Hilfe und gemeinsamen Aktion aus christlicher Verantwortung anzuregen,
- die Gesellschaft in ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Entwicklung im nationalen und internationalen Bereich aus der Sicht der Arbeitnehmerschaft und auf der Grundlage der katholischen Glaubens- und Soziallehre und kirchlicher Sozialverkündigung unabhängig und überparteilich in einem stetigen Entwicklungsprozess mitzugestalten,
- die Interessen der Arbeitnehmerschaft und ihrer Familien in Arbeitswelt, Kirche, Staat und Gesellschaft zu vertreten,
- seinen Mitgliedern und den Mitgliedern der im Diözesanverband vertretenen Vereine Rat, Hilfe und Vertretung in Streitfällen, die unmittelbar mit ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen sowie in sozialen Angelegenheiten zu geben im Sinne der subsidiären Ordnung der KAB Deutschlands e.V. Das Nähere regelt die Rechtsschutzordnung.
- auf eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen und Männern in Kirche und Gesellschaft hinzuwirken.
- Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Stellungnahmen gegenüber Bundes- und Landesregierungen, Ministerien, Gewerkschaften, Kirchen, Verbänden und anderen gesellschaftlichen Institutionen,
- Anträge und Initiativen gegenüber staatlichen Organen jeder Art,
- Herausgabe von Publikationen,
- Förderung der internationalen Zusammenarbeit mit Arbeitnehmerorganisationen im Ausland, insbesondere im Rahmen der Weltbewegung Christlicher Arbeitnehmerorganisationen (WBCA),
- Durchführung von Informations- und Bildungsveranstaltungen zur Vermittlung der Programmatik der KAB Deutschlands und der Stellungnahmen zu aktuellen und grundsätzlichen Fragen,
- Zusammenarbeit mit der Christlichen Arbeiterjugend (CAJ) als eigenständige Jugendorganisation und Mitgliedsverband der KAB Deutschlands e.V.
§ 4
Einrichtung und Mittel
Zur Erfüllung der Aufgaben und Erreichung der Ziele dienen insbesondere folgende Einrichtungen und Mittel:
- 1)
- Einrichtung
- das Diözesanbüro und die Regionalbüros
- die Heimvolkshochschule der KAB im Erzbistum Paderborn e.V.
- der KAB Berufsverband Paderborn
- das Bildungswerk „Bürger in Gesellschaft und Staat e.V.“
- KAB Betriebsgesellschaft mbH
- Förderverein Nikolaus Groß e.V.
Die eigenständigen Rechtsträger müssen durch Satzung und Personen in der Verantwortung des Diözesanvorstandes bleiben. - 2)
- Mittel
- die Mitarbeit in der KAB Deutschlands e.V.,
- die Mitarbeit in den Landesarbeitsgemeinschaften der KAB in Nordrhein-Westfalen,
- Aktions- und Bildungsprogramm der KAB,
- die Förderung der religiösen und sozialpolitischen Bildungsarbeit,
- Zielgruppenarbeit,
- Zusammenarbeit mit den Ortsvereinen und Bezirksverbänden im Rahmen des Bildungsprogramms der KAB,
- diözesanweite Veranstaltungen und Wallfahrten,
- die gewissenhafte Durchführung der durch die Diözesan- und Verbandsorgane gefassten Beschlüsse.
- 3)
- Der Diözesanverband erhebt für die Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge nach Maßgabe der vom Bundesausschuss erlassenen Beitragsordnung.
§ 5
Mitgliedschaft
- 1)
- Dem Diözesanverband gehören alle KAB-Vereine mit ihren Mitgliedern und Einzelpersonen aus dem Gebiet des Erzbistums Paderborn an, die ihren Beitritt zum Diözesanverband erklärt haben und die Satzung und die Ziele des Diözesanverbandes und der KAB Deutschlands e.V. für sich als verbindlich anerkennen.
- 2)
- Die Mitgliedschaft von KAB-Vereinen und ihren Mitgliedern, die vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits Mitglieder des Diözesanverbandes sind, bleibt unberührt.
- 3)
- Mitglieder des Vereins können auch juristische Personen werden, die bereit sind, den Verein und seine Aufgaben zu fördern.
§ 6
Aufnahme der Mitglieder
- 1)
- Über die Aufnahme von KAB-Vereinen nach § 5 entscheidet auf schriftlichen Antrag der Diözesanvorstand. Über die Aufnahme von Einzelmitgliedern entscheidet der Ortsverein.
- 2)
- Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedschaft und die Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar und nicht vererblich. Mitglieder, sowie die Mitglieder der angeschlossenen KAB-Vereine haben das Recht auf
- Mitgestaltung der KAB; dazu gehören das aktive und passive Wahlrecht, das Recht Anträge zu stellen und bei Beschlüssen mitzuwirken,
- Nutzung der Bildungs- und Erholungseinrichtungen, sowie der Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen der KAB im Rahmen der Richtlinien und gegebenen Möglichkeiten,
- Rechtsberatung und -vertretung der Mitglieder des Diözesanverbandes und deren Mitglieder in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten. Näheres regelt die Rechtsschutz- und die Beitragsordnung des Bundesverbandes.
Mitglieder sowie die Mitglieder der angeschlossenen Vereine haben die Pflicht
- die Ziele und Aktivitäten der KAB in Pfarrgemeinde und Öffentlichkeit nach besten Kräften zu unterstützen,
- den satzungsgemäßen Beitrag zur Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte zu zahlen. Das Nähere regelt die Beitragsordnung des Bundesverbandes.
Eine Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
#§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
- 1)
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch
- Austritt
- Ausschluss
- Auflösung des Mitgliedsvereins
- Tod eines Einzelmitgliedes
- 2)
- Jeder Verein kann zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist aus dem Diözesanverband austreten. Die Auflösung des Vereins bewirkt den Austritt aus dem Diözesanverband. Die Einzelmitgliedschaft bei der KAB Deutschlands e.V. bleibt davon unberührt.
- 3)
- Vereine, die den Satzungen zuwider handeln oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können nach erfolglosen Mahnungen ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Diözesanvorstand nach Anhörung des Vorstands sowie des zuständigen Bezirksverbandes.
- 4)
- Durch den Austritt und/oder Ausschluss gehen alle Rechte auf Einrichtungen und Vermögen des Diözesanverbandes sowie der KAB Deutschlands verloren. Der Diözesanverband hat ein Recht auf die am Tage der Lösung an den Verein bestehenden Forderungen. Dem ausscheidenden Verein ist es untersagt, in seinem Namen die Bezeichnung KAB zu führen.
- 5)
- Die Ziffern 2 und 3 sind analog für Einzelmitglieder anzuwenden. Einzelmitglieder die sich verbandsschädlich verhalten, können vom Diözesanvorstand fristlos ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung sind mindestens zwei Beauftragte der ggf. beteiligten Vorstände (Ortsverein; Bezirks-, Diözesanverband) zu hören; ebenso der/die Betroffenen selbst.
- 6)
- Die Gründe, die vom Diözesanvorstand als verbandsschädigend festgestellt werden, sind mit der Beschlussfassung zu protokollieren. Gegen den Ausschluss kann bei der Schiedsstelle der KAB Deutschlands e.V. innerhalb von drei Monaten Einspruch erhoben werden. Sie entscheidet verbindlich.
§ 9
Bezirksverbände
- 1)
- Der Diözesanverband gliedert sich in Bezirksverbände. Diese haben eine eigene Satzung, die der Genehmigung durch den Diözesanvorstand bedarf.
- 2)
- Die Zuordnung der Vereine zum jeweiligen Bezirksverband, dessen Einrichtung, Erweiterung oder Auflösung, bestimmt, nach Anhörung der Beteiligten, der Diözesanausschuss.
§ 10
Organisierte Zielgruppenarbeit
- 1)
- Im Diözesanverband gibt es organisierte Zielgruppen, die vom Diözesanausschuss eingerichtet werden.
- 2)
- Die organisierten Zielgruppen sind Zusammenschlüsse mit dem Ziel, das Gedankengut der KAB in ihren Wirkungskreisen zu vertiefen und zu verbreiten.
- 3)
- Sie geben sich eine eigene Ordnung, die der Genehmigung des Diözesanvorstandes bedarf.
§ 11
Organe
Organe des Diözesanverbandes sind:
- der Diözesantag
- der Diözesanausschuss
- der Diözesanvorstand
- die Diözesanleitung
Die Organe des Diözesanverbandes geben sich eine eigene Geschäftsordnung.
#§ 12
Der Diözesantag
- 1)
- Dem Diözesantag gehören an:
- die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanausschusses,
- die in § 13 Abs. 1 Nr. 8 genannten Personen,
- die von den Bezirksverbänden gewählten Delegierten. Die Mindestzahl der Delegierten entspricht der doppelten Anzahl der Diözesanausschussmitglieder. Die Zahl der Delegierten wird vom Diözesanausschuss festgelegt. Die Berechnung der auf die Bezirksverbände entfallenden Delegierten erfolgt nach dem Verfahren von Hare/Niemeyer. Grundlage ist die Zahl der Mitglieder am 31.12. des Vorjahres, für die der satzungsgemäße Beitrag abgeführt wurde.
- drei Delegierte der CAJ.
- 2)
- Der Diözesantag wird wenigstens alle 4 Jahre auf Beschluss des Diözesanausschusses durch den Diözesanvorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 8 Wochen schriftlich oder auf dem elektronischen Wege durch den Diözesanvorstand einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail bzw. Telefax-Nummer gerichtet war.
- 3)
- Der Diözesanvorstand muss einen außerordentlichen Diözesantag einberufen, wenn der Diözesanvorstand, der Diözesanausschuss oder drei Bezirksverbände dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 8 Wochen schriftlich oder auf dem elektronischen Wege vom Diözesanvorstand einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail bzw. Telefax-Nummer gerichtet war.Der Diözesantag ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich.
- 4)
- Anträge können stellen:
- die Vereine
- die Bezirksverbände
- der Diözesanausschuss
- der Diözesanvorstand
- die organisierten Zielgruppen.
Anträge müssen spätestens 6 Wochen vor einem Diözesantag im Diözesansekretariat eingehen. - 5)
- Dem Diözesantag obliegt:
- die Wahl des/der Diözesanvorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter/innen gemäß § 15 Absatz 1 Ziffer 1 und 2,
- die Bestätigung der von den Bezirksverbänden und organisierten Zielgruppen vorgeschlagenen Mitglieder des Diözesanausschusses und des Diözesanvorstandes,
- die Wahlen zu den Verbandsgremien, soweit der Diözesanverband davon betroffen ist,
- die Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Diözesanverbandes und der Bezirksverbände,
- alle den Diözesanverband betreffenden Fragen,
- die Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
- die Beauftragung des Diözesanvorstandes mit der Durchführung von Maßnahmen,
- die Annahme und Änderung der Diözesansatzung. Sofern es sich um Änderungen oder Ergänzungen, die vom Vereinsregister oder vom Ortsordinarius gefordert werden handelt, kann der Diözesantag diese an den Diözesanausschuss zur abschließenden Beschlussfassung delegieren.
- Auflösungsbeschluss gemäß § 17.
- 6)
- Über die Verhandlungen des Diözesantages ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 13
Der Diözesanausschuss
- 1)
- Dem Diözesanausschuss gehören an:
- die Mitglieder des Diözesanvorstandes nach § 14 Abs. 1,
- je 2 Verbandsmitglieder pro angefangene 3000 Mitglieder des Bezirksverbandes. Grundlage ist die Zahl der Mitglieder am 31.12. des Vorjahres, für die der satzungsgemäße Beitrag abgeführt wurde,
- je ein Vertreter/in der organisierten Zielgruppen,
- Regionalsekretärinnen/Regionalsekretäre,
- die Diözesanvertreter in den Bundesverbandsgremien,
- die Mitglieder zu den Ziffern 2 bis 3 sowie deren Stellvertreter werden durch deren Gremien gewählt und vom Diözesantag bestätigt.
- Die Amtszeit des Diözesanausschusses endet mit Schluss des Diözesantages, bei dem eine andere Zusammensetzung des Diözesanausschusses gewählt wurde.
- Der Diözesanpräses, die Bezirkspräsides, sowie die Bezirksvorsitzenden nehmen beratend an den Sitzungen des Diözesanausschusses teil.
- 2)
- Der Diözesanausschuss wird vom Diözesanvorstand mit einer Frist von drei Wochen mindestens einmal im Jahr einberufen.Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen schriftlich oder auf dem elektronischen Wege vom Diözesanvorstand einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail bzw. Telefax-Nummer gerichtet war.Wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Diözesanausschusses oder drei Bezirksverbände dies unter Angabe der Tagesordnung beim Diözesanvorstand schriftlich beantragen, muss der Diözesanausschuss außerordentlich einberufen werden.
- 3)
- Der Diözesanausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.Beschlüsse werden, mit Ausnahme Absatz 5 Ziffer 14, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
- 4)
- Anträge können stellen:
- die Vereine
- die Bezirksverbände
- die organisierten Zielgruppen
- der Diözesanvorstand.
- 5)
- Dem Diözesanausschuss obliegt:
- zu gesellschaftlichen, politischen und kirchlichen Fragen Stellung zu nehmen,
- die Bildungsarbeit zu intensivieren und die Werbung neuer Mitglieder zu fördern,
- die Wahl des Diözesanpräses. Die Bezirkspräsides/geistlichen Leitungen und der Diözesanvorstand schlagen einen geeigneten Kandidaten vor. Der Diözesanpräses wird vom Erzbischof ernannt.
- die Diözesansekretärin/den Diözesansekretär auf Vorschlag des Diözesanvorstandes zu wählen,
- die Einrichtung neuer Zielgruppen,
- die Bestätigung der von den Bezirksverbänden und Zielgruppen entsandten Vertreter/innen und Stellvertreter/innen, sowie Nachwahlen zu den Organen der KAB Deutschlands e.V. (für den Rest der Wahlperiode),
- mindestens drei Kassenprüfer/innen für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht Mitglied des Diözesanvorstandes sein dürfen. Die einmalige Wiederwahl ist möglich.
- die vom Diözesantag zu wählenden Mitglieder des Diözesanvorstandes und anderer Gremien des Vereins vorzuschlagen,
- den Diözesantag einzuberufen und über dessen Tagesordnung zu beschließen,
- sich verantwortlich für die Gesamtziele des Diözesanverbandes einzusetzen,
- Anträge an die Organe der KAB Deutschlands e.V. einzubringen,
- den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegenzunehmen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
- die Vereine den Bezirksverbänden zuzuordnen, die Bezirksverbände zu errichten, abzugrenzen, oder deren Auflösung zu beschließen.
- Der Diözesanausschuss kann zwischen den Diözesantagen Satzungsänderungen gemäß § 12 Absatz 5 Ziffer 8 mit 4/5 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, soweit diese Satzungsänderungen zwingend notwendig werden und Zeitaufschub bis zum nächsten Diözesantag nicht dulden.
- die Rechtsschutzordnung gem. § 3 Ziffer 6 zu beschließen.
- 6)
- In den Jahren, in denen kein Diözesantag stattfindet, nimmt der Diözesanausschuss dessen Aufgaben wahr. Ausgenommen sind Nachwahlen zum Diözesanvorstand entsprechend § 14 Abs. 5 und Beschlüsse über die Auflösung des Diözesanverbandes.
- 7)
- Über die Verhandlungen des Diözesanausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 14
Der Diözesanvorstand
- 1)
- Dem Diözesanvorstand gehören an:
- der/die Diözesanvorsitzende
- zwei stellvertretende Vorsitzende
- der Diözesansekretär/die Diözesansekretärin
- je zwei Verbandsmitglied pro angefangene 3000 Mitglieder eines Bezirksverbandes, das nicht bei einer Einrichtung der KAB angestellt sein darf. Grundlage ist die Zahl der Mitglieder am 31.12. des Vorjahres, für die der satzungsgemäße Beitrag abgeführt wurde.
- ein Vertreter der Regionalsekretärinnen/Regionalsekretäre, die/der von der Sekretärekonferenz entsandt wird.
- je ein Mitglied der organisierten Zielgruppen.
- 2)
- Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Diözesanvorstandes teil:
- der Diözesanpräses
- ein Bezirkspräses
- ein Vertreter der CAJ
- 3)
- Die Mitglieder des Diözesanvorstandes sind katholisch.
- 4)
- Der Diözesanvorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit vom Diözesantag für die Dauer bis zum nächsten Diözesantag gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Ausgenommen von der Wahl sind die Mitglieder zu vorstehender Ziffer Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a und b.
- 5)
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger/eine Nachfolgerin wählen.
- 6)
- Der Diözesanvorstand trifft sich mindestens dreimal im Jahr.Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder auf dem elektronischen Wege von der Diözesanleitung einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail bzw. Telefax-Nummer gerichtet war.Wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Diözesanvorstandes dies unter Angabe der Tagesordnung bei der Diözesanleitung schriftlich beantragen, muss der Diözesanvorstand außerordentlich einberufen werden.Beschlüsse des Diözesanvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- 7)
- Dem Diözesanvorstand obliegt:
- die Stellungnahme zu aktuellen Fragen,
- die Anstellung des Diözesansekretärs/der Diözesansekretärin dem Diözesanausschuss vorzuschlagen,
- die Geschäfte des Diözesanverbandes zu leiten und sein Vermögen zu verwalten,
- eigenständige Rechtsträger für besondere Aufgaben zu bilden, die jedoch durch Satzung und Personen in der Verantwortung des Diözesanvorstandes bleiben müssen,
- den Haushalt zu beschließen und die Jahresrechnung zu erstellen,
- die Haushalte und die Jahresrechnungen der in Abs. 3 Ziffer 4 bestehenden, eigenständigen Rechtsträger zu genehmigen bzw. abzunehmen. Zu diesem Zweck hat der Vorstand des jeweiligen Rechtsträgers vor Verabschiedung seines Haushaltes dem Diözesanvorstand den verabschiedungsreifen Haushalt vorzulegen und zu erläutern,
- den Diözesantag, die Diözesanausschusssitzungen, sowie Kundgebungen und Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen,
- die vom Diözesantag zu wählenden Mitglieder im Bundesausschuss und anderer KAB-Gremien dem Diözesanausschuss vorzuschlagen,
- die Beschlüsse der KAB Deutschlands e.V. und der Diözesanorgane durchzuführen und ihre Einhaltung zu überwachen,
- für die Bezirksverbände eine Mustersatzung zu erstellen, die Mindestnormen für die Bezirkssatzungen festschreibt,
- Außenvertretungen bzw. Mandate der KAB zu vergeben wie z.B. ACA, Familienbund, Pastoralrat, Berufsförderungswerk,
- den Bezirksverbänden Anregung, Hilfestellung und notfalls Anweisungen zu geben und im Rahmen seines Aufsichtsrechtes die Führung der Bezirkskassen zu prüfen,
- die Satzungen der Vereins- und Bezirksverbände und der in Ziffer 4 bestehenden eigenständigen Rechtsträger zu prüfen und innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu genehmigen. Danach treten die Satzungen automatisch in Kraft.
- 8)
- Über die Verhandlungen des Diözesanvorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter/in und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist.
- 9)
- Die Haftung von unentgeltlich oder mit einer Aufwandsentschädigung gemäß § 19 dieser Satzung pro Jahr tätigen Vorstandsmitgliedern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
- 10)
- Der Vorstand hat Anspruch auf Aufwendungsersatz. Aufwendungen sind alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft, die der Vorstand zur Erfüllung seiner Aufgaben freiwillig, auf Weisung des zuständigen Vereinsorgans oder als notwendige Folge seiner Geschäftsführung erbringt. Dazu zählen alle Auslagen, insbesondere für Post- und Telefonkosten. Erstattungsfähig sind Aufwendungen, soweit sie tatsächlich angefallen sind, für die Ausführung der Vorstandstätigkeit erforderlich waren und sich in einem angemessenen Rahmen halten. Die Aufwendungen sind zu belegen.Ein Anspruch auf Vergütung für die Vorstandsarbeit besteht nicht. Es wird Ehrenamtlichkeit und Unentgeltlichkeit der Leistungen, Arbeitskraft und Arbeitszeit vorausgesetzt.
§ 15
Die Diözesanleitung
- 1)
- Die Diözesanleitung besteht aus
- dem/der Diözesanvorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Diözesansekretär/der Diözesansekretärin
Der Diözesanpräses nimmt an den Sitzungen der Diözesanleitung beratend teil. - 2)
- Die Diözesanleitung ist für die laufende Geschäftsführung verantwortlich. Die Wahrnehmung dieser laufenden Geschäfte, die jeweiligen Zuständigkeiten und die Vertretung im Innenverhältnis regelt die Geschäftsordnung.
- 3)
- Der/die Diözesanvorsitzende, die beiden Stellvertreter/innen und der Diözesansekretär/die Diözesansekretärin vertreten gemeinsam den Diözesanverband gemäß § 26 BGB nach außen. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.Die Vertretungsmacht der Leitung ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleicher Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung des Diözesanausschusses erforderlich ist.
- 4)
- Die Amtszeit der zu wählenden Mitglieder der Diözesanleitung endet mit dem Schluss des Diözesantages, bei dem entsprechende Nachfolger/innen gewählt wurden. Die Amtszeit endet auch durch Amtsniederlegung, Beendigung oder Verlust der Mitgliedschaft.
- 5)
- Die Abwahl oder der Rücktritt eines Mitglieds der Diözesanleitung hat zur Folge, dass die Abwahl oder der Rücktritt auch für alle übrigen Mandate bei den Einrichtungen gemäß § 4 Absatz 1 gilt.
§ 16
Diözesanpräses
- 1)
- Dem Diözesanausschuss obliegt die Wahl des Diözesanpräses. Die Bezirkspräsides/geistliche Leitungen und der Diözesanvorstand schlagen einen geeigneten Kandidaten vor. Der Diözesanpräses wird vom Erzbischof ernannt.
- 2)
- Dem Diözesanpräses steht es zu, die Bezirkspräsides und Präsides/geistliche Berater/innen zu Konferenzen einzuladen. Im Verhinderungsfall wird er durch den ältesten Bezirkspräses im Innenverhältnis vertreten.
§ 17
Auflösung des Diözesanverbandes
- 1)
- Der Diözesanverband kann nur durch den Diözesantag aufgelöst werden.
- 2)
- Für den Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten notwendig.
- 3)
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Diözesanverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das Erzbistum Paderborn, welches das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das Vermögen ist in diesem Sinne vom Erzbistum Paderborn 10 Jahre lang zu verwalten. Gründet sich in dieser Zeit ein neuer Diözesanverband mit einem Satzungszweck, der ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung gerichtet ist, so hat das Erzbistum Paderborn diesem das Vermögen des aufgelösten Diözesanverbandes zu übertragen. Andernfalls steht es dem Erzbistum Paderborn endgültig zu, und ist von diesem unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 18
Vereinsaufsicht
- 1)
- Der Verein hat die kirchliche Rechtsform eines privaten nichtrechtsfähigen Vereins kanonischen Rechts gemäß cc. 298 ff. CIC.
- 2)
- Der Verein untersteht der kirchlichen Vereinsaufsicht des Erzbischofs von Paderborn.
- 3)
- Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in ihrer jeweiligen im Amtsblatt des Erzbistums Paderborn veröffentlichten Fassung Anwendung.
- 4)
- Die Jahresrechnung ist auf Verlangen dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorzulegen.
- 5)
- Folgende Beschlüsse bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates:
- Satzungsänderungen;
- Auflösung des Vereins
- Gründung von oder Beteiligung an Rechtsträgern jeder Art, insbesondere Gesellschaften
- Begründung von Vereins- und Verbandsmitgliedschaften.
§ 19
Aufwandentschädigung
Der ehrenamtlichen Diözesanleitung steht eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 a EStG zu. Die Höhe wird durch Beschluss des Diözesanvorstandes festgelegt.
#§ 20
Inkrafttreten der Satzung
- 1)
- Die Satzung tritt nach Beschlussfassung durch den Diözesantag bzw. in den Jahren zwischen den Diözesantagen durch Annahme durch den Diözesanausschuss sowie nach Billigung durch den Erzbischof und Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
- 2)
- Sind Teile dieser Satzung ungültig oder gegenstandslos, bleibt die übrige Satzung verbindlich.
- 3)
- Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Satzung treten alle vorausgegangenen Satzungen des Diözesanverbandes außer Kraft.