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Diözesankomitee – Vertretung des Laienapostolates. Statut

Diözesangesetz vom 16. März 2005

in: KA 148 (2005) 54-56, Nr. 57;
zuletzt geändert am 4. April 2014, in: KA 157 (2014) 92, Nr. 59

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§ 1
Begriff, Auftrag

Das Diözesankomitee im Erzbistum Paderborn ist der Zusammenschluss von Vertreterinnen und Vertretern der kirchlich anerkannten und auf Diözesanebene bestehenden katholischen Verbände sowie von weiteren Laien zur Förderung der Kräfte des Laienapostolates und zur Koordinierung der apostolischen Tätigkeit im Erzbistum (vgl. Nr. 26 des Dekretes über das Laienapostolat „Apostolicam Actuositatem“ des Zweiten Vatikanischen Konzils). Es arbeitet mit Anerkennung des Erzbischofs, dem die Sorge um die Förderung und Koordinierung aller diözesanen Werke des Apostolates gemäß can. 394 CIC obliegt, und fasst seine Beschlüsse in eigener Verantwortung.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das Diözesankomitee soll, wie es das Konzilsdekret sagt, das apostolische Wirken dort fördern, wo Kleriker, Ordensleute und Laien im Bereich der Evangelisierung und Heiligung, im caritativen und sozialen Bereich und in anderen Bereichen christlicher Weltverantwortung zusammenarbeiten.
( 2 ) Insbesondere gehört zu seinen Aufgaben:
  • der Koordinierung der Kräfte des Laienapostolates zu dienen, die Arbeit der Verbände und anderer Vereinigungen im Erzbistum zu koordinieren und ihre Zusammenarbeit zu fördern
  • gemeinsame Aktivitäten und Veranstaltungen der Katholikinnen und Katholiken im Erzbistum anzuregen, zu fördern, vorzubereiten und auch selbst durchzuführen
  • verbandliche, caritative und andere Initiativen des Laienapostolates zu fördern
  • die Arbeit der pfarrlichen und überpfarrlichen Gremien der Mitverantwortung zu fördern, anzuregen und Hilfen dafür bereitzustellen
  • gemeinsame Interessen in Politik und Gesellschaft zu vertreten und die Präsenz der Katholikinnen und Katholiken in der Öffentlichkeit zu stärken
  • die Verbände und andere Vereinigungen zu beraten und in ihrem pastoralen Wirken zu stärken
  • den regelmäßigen Kontakt und Austausch mit der Bistumsleitung zu pflegen
  • aus seinen Mitgliedern die Vertreterinnen und Vertreter des Diözesankomitees für das Zentralkomitee der deutschen Katholiken nach Maßgabe des Statuts des Zentralkomitees zu wählen
  • die Vertretung in der „Landesarbeitsgemeinschaft der Diözesanräte“ in Nordrhein-Westfalen wahrzunehmen.
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§ 3
Mitgliedschaft

( 1 ) Das Diözesankomitee setzt sich zusammen aus:
  1. neun Vertreterinnen und Vertretern des BDKJ-Diözesanverbandes, die durch das zuständige Verbandsgremium des BDKJ in einem eigenen Verfahren aus den Reihen seiner Mitglieder für die Dauer der Amtszeit des Diözesankomitees gewählt werden; Wiederwahl ist möglich,
  2. neun Vertreterinnen und Vertretern des Diözesancaritasverbandes, die durch das zuständige Organ in einem eigenen Verfahren aus den Reihen seiner Fachverbände für die Dauer der Amtszeit des Diözesankomitees gewählt werden; Wiederwahl ist möglich,
  3. neun Vertreterinnen und Vertretern, die von den auf Diözesanebene tätigen und kirchlich anerkannten Erwachsenenverbänden in einem einheitlichen Verfahren aus den Reihen ihrer Mitglieder für die Dauer der Amtszeit des Diözesankomitees gewählt werden; Wiederwahl ist möglich,
  4. neunzehn weiteren Mitgliedern, die auf mittlerer Ebene nach einer eigenen hierzu vom Erzbischof zu erlassenden Wahlordnung gewählt werden; eine zweimalige Wiederwahl ist möglich,
  5. bis zu fünf weiteren Personen aus dem öffentlichen und kirchlichen Leben, die zu Beginn der Amtszeit von der vorbereitenden Vollversammlung (vgl. § 4 Abs. 1), in den übrigen Fällen von der Vollversammlung gewählt werden; eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) Eine Mehrfach-Mitgliedschaft als Vertreterin oder Vertreter nach Abs. 1 a) bis c) ist nicht zulässig.
( 3 ) Wählbar als Mitglied nach Abs. 1 d) ist, wer zum Zeitpunkt seiner Wahl gewähltes Mitglied eines Pfarrgemeinderates ist. Aktiv wahlberechtigt sind die Vorsitzenden der Pfarrgemeinderäte, soweit sie Laien sind. Alles Nähere regelt die Wahlordnung (vgl. Abs. 1 d).
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder nach Abs. 1 endet außer durch Tod:
  1. durch Ablauf der Amtszeit des Diözesankomitees (vgl. § 4)
  2. durch schriftliche Rücktrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand
  3. in den Fällen von Abs. 1 a) bis c) und e) zusätzlich durch Abwahl seitens der Wahlberechtigten.
( 5 ) Beim Ausscheiden eines Mitglieds nach Abs. 1 a) bis c) und e) können die Wahlberechtigten für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied wählen.
( 6 ) Beim Ausscheiden eines Mitglieds nach Abs. 1 d) rückt von der hierzu im Wahlverfahren zu bildenden Ersatzliste das Ersatzmitglied mit der nächst höheren Stimmenzahl für die restliche Amtszeit nach. Ist ein Ersatzmitglied nicht vorhanden, bleibt für den Rest der Amtszeit diese Stelle unbesetzt.
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§ 4
Amtszeit des Diözesankomitees

( 1 ) Die Amtszeit des Diözesankomitees beträgt vier Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten Zusammenkunft der Mitglieder nach erfolgter Wahl (vorbereitende Vollversammlung) und endet mit dem Zusammentritt der neuen vorbereitenden Vollversammlung.
( 2 ) Durch den Eintritt der Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls wird die Amtszeit nicht berührt.
( 3 ) Der Vorstand trägt Sorge dafür, dass rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit die Wahlverfahren nach § 3 Abs. 1 bis 3 eingeleitet werden. Er beruft baldmöglichst nach Abschluss der Wahlverfahren die vorbereitende Vollversammlung ein.
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§ 5
Organe

( 1 ) Organe des Diözesankomitees sind:
  • die Vollversammlung
  • der Vorstand
( 2 ) Das Diözesankomitee hat eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer.
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§ 6
Vollversammlung

( 1 ) Die Vollversammlung nimmt die ihr durch dieses Statut übertragenen Aufgaben wahr. Hierzu gehören
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Wahl der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 e)
  • die Verabschiedung einer Geschäftsordnung
  • die Bildung von Arbeitskreisen
  • die Beschlussfassung über gemeinsame Vorhaben und Stellungnahmen
  • die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für das Zentralkomitee der deutschen Katholiken.
( 2 ) Die Vollversammlung schlägt aus ihren Reihen Mitglieder für die Berufung in den Diözesanpastoralrat nach Maßgabe des Statuts für den Diözesanpastoralrat im Erzbistum Paderborn vor.
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§ 7
Sitzung, Beschlussfassung

( 1 ) Vollversammlungen finden in der Regel dreimal im Jahr statt. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag mindestens eines Viertels der Mitglieder findet zusätzlich eine weitere Vollversammlung statt.
( 2 ) Die Ladung zur Vollversammlung ist bis spätestens drei Wochen vor dem Termin den Mitgliedern unter Beifügung der Tagesordnung durch den Vorstand zuzustellen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt und kann zu Beginn der Vollversammlung von dieser ergänzt werden. Bei ordnungsgemäßer Einladung aller Mitglieder ist die Vollversammlung in jedem Fall beschlussfähig.
( 3 ) Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht für bestimmte Angelegenheiten ein höheres Quorum festgelegt ist. Bei der Beschlussfassung beachtet das Diözesankomitee die kirchliche Glaubens und Sittenlehre.
( 4 ) Die Sitzung wird von dem oder der Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Sitzungen wird ein Protokoll erstellt und anschließend allen Mitgliedern zugeleitet. In das Protokoll sind die Namen der anwesenden Mitglieder aufzunehmen.
( 5 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer (vgl. § 10) und der Bischöfliche Beauftragte (vgl. § 11) nehmen beratend an dem Sitzungen teil. Der Vorstand kann weitere Gäste mit beratender Stimme zur Teilnahme an der Sitzung einladen.
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§ 8
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden und dem Vorsitzenden sowie drei weiteren Mitgliedern. Bei der Wahl des Vorstandes muss aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 a) bis d) jeweils mindestens eine Person gewählt werden.
( 2 ) Die Mitglieder des Vorstandes werden je einzeln in getrennten Wahlgängen von der auf die vorbereitende Vollversammlung folgende Vollversammlung (konstituierende Vollversammlung) aus ihren Reihen für die Dauer der Amtszeit des Diözesankomitees gewählt. Gewählt ist jeweils, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden auf sich vereinigt. Gegebenenfalls finden mehrere Wahlgänge statt.
( 3 ) Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
( 4 ) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet außer durch Tod
  1. durch Ablauf der Amtszeit, unbeschadet der Regelung in Abs. 3 Satz 2
  2. durch Abwahl durch die Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Diözesankomitees
  3. durch zwischenzeitliches Ausscheiden als Mitglied des Diözesankomitees.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Vorstand ist für die restliche Amtszeit baldmöglichst eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu wählen.
( 5 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und der Bischöfliche Beauftragte nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand nimmt die ihm durch dieses Statut übertragenen Aufgaben wahr. Ihm obliegt insbesondere
  • die Vertretung des Diözesankomitees nach außen
  • die Einberufung und Durchführung der Vollversammlungen
  • die Festlegung der Tagesordnung für die Vollversammlungen
  • die Veröffentlichung der Beschlüsse und Verlautbarungen des Diözesankomitees
  • die Führung der laufenden Geschäfte unter Zuhilfenahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers
  • die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nach § 10 Abs. 1
  • die Sorge für die rechtzeitige Einleitung der Wahlverfahren nach § 3
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§ 10
Geschäftsführung

( 1 ) Der Vorstand bestellt zur Unterstützung seiner Arbeit einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin.
( 2 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe des Vorstandes. Sie oder er nimmt an den Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes beratend teil.
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§ 11
Bischöflicher Beauftragter

( 1 ) Bischöflicher Beauftragter für das Diözesankomitee ist der Leiter der Hauptabteilung Pastorale Dienste im Erzbischöflichen Generalvikariat.
( 2 ) Der Bischöfliche Beauftragte bringt die Anliegen des Erzbischofs ein. Er berät das Diözesankomitee in geistlichen und theologischen Fragen und nimmt an den Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
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§ 12
Arbeitskreise

( 1 ) Das Diözesankomitee kann durch Beschluss der Vollversammlung Arbeitskreise bilden, in denen auch Nichtmitglieder mitarbeiten können. Dabei legt es fest, ob der jeweilige Arbeitskreis für die Amtszeit des Diözesankomitees für einen vorgegebenen Sachbereich oder lediglich für ein befristetes Arbeitsvorhaben eingerichtet wird.
( 2 ) Die Arbeitskreise werden zur ersten Sitzung von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer eingeladen und wählen sich aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder der Mitglied des Diözesankomitees sein und vom Vorstand bestätigt werden muss. Die Sprecherin oder der Sprecher leitet den Arbeitskreis.
( 3 ) Die Arbeitskreise erarbeiten Vorlagen für den Vorstand und die Vollversammlung im Rahmen ihres jeweils vorgegebenen Sachbereichs oder Arbeitsvorhabens. Die Meinungsbildung in den Arbeitskreisen erfolgt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
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§ 13
Geschäftsordnung

Die Vollversammlung kann eine Geschäftsordnung beschließen.
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§ 14
Änderungen des Statuts, Auflösung

( 1 ) Die Vollversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Anwesenden eine Änderung dieses Statuts beschließen. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf eine solche Änderung der In-Kraft-Setzung durch den Erzbischof.
( 2 ) Vor einer Änderung dieses Statuts durch den Erzbischof ist die Vollversammlung anzuhören.
( 3 ) Es besteht kein Selbstauflösungsrecht.
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§ 15
Finanzierung

Das Diözesankomitee erhält eine festgelegte jährliche Zuwendung aus dem Diözesanhaushalt.
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§ 16
In-Kraft-Treten

( 1 ) Dieses Statut tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt werden die „Regelung des Diözesantages“ vom 15. Februar 1986 (KA 1986, Nr. 57), geändert am 23. Juli 1998 (KA 1998, Nr. 114), sowie die „Wahlordnung für die Wahl der Vertreter im Zentralkomitee der deutschen Katholiken“ vom 10. März 1987 (KA 1987, Nr. 49) aufgehoben.