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Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn (Kirchensteuerordnung)

Diözesangesetz vom 3. Juni 1969, in der Fassung vom 29. Juni 1987

in: KA 130 (1987) 70-72, Nr. 126;
zuletzt geändert am 4. Juli 2014, in: KA 158 (2015) 33-34, Nr. 15

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Die Erzdiözese Paderborn erlässt für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Gebietsanteil folgende Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung):
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I. Besteuerungsrecht

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§ 1
Diözesankirchensteuer

Die Erzdiözese Paderborn erhebt die Kirchensteuer als Diözesankirchensteuer.
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§ 2
Umfang des Besteuerungsrechts

Die Kirchensteuer wird erhoben zur Deckung des Finanzbedarfs des Bistums, der Kirchengemeinden, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtung sowie zur Deckung des überdiözesanen Finanzbedarfs und sonstiger kirchlicher Zwecke, soweit Leistungen Dritter und sonstige Einnahmen nicht ausreichen.
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§ 3
Die zur Erhebung kommende Kirchensteuerart

( 1 ) Die Erzdiözese Paderborn erhebt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer sowie als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen).
( 2 ) Vor Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 sind die Einkommensteuer, die Lohn- und die Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu ermitteln.
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§ 4
Höhe der Kirchensteuer

( 1 ) Die Höhe der Kirchensteuer setzt die Erzdiözese Paderborn nach Maßgabe der im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn bekannt gegebenen Satzung des Kirchensteuerrates für die Erzdiözese Paderborn in der jeweils geltenden Fassung fest.
( 2 ) Liegt zu Beginn eines Steuerjahres ein neuer anerkannter Kirchensteuerbeschluss nicht vor, so gilt für das Steuerjahr der vorjährige Kirchensteuerbeschluss weiter, bis ein neuer Kirchensteuerbeschluss in Kraft getreten ist.
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II. Persönliche Steuerpflicht

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§ 5
Beginn der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Monats, der auf die Aufnahme in die Katholische Kirche und auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung in dem im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn folgt.
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§ 6
Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht endet:
  1. durch den Tod des Steuerpflichtigen mit dem Ablauf des Sterbemonats,
  2. durch Aufhebung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes mit dem Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
  3. bei einem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Austritts aus der katholischen Kirche mit Ablauf des Kalendermonats der Austrittserklärung.
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§ 7
Kirchensteuer bei mehrfachem Wohnsitz innerhalb des Landes
Nordrhein-Westfalen

( 1 ) Bei mehrfachem Wohnsitz in verschiedenen Diözesen im Lande Nordrhein-Westfalen entsteht der Steueranspruch nur einmal.
( 2 ) Die Kirchensteuer wird von der Diözese erhoben, in deren Gebiet das Finanzamt liegt, das für die Veranlagung des Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer zuständig ist oder im Falle einer Einkommensteuerveranlagung zuständig wäre.
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§ 8
Entsprechende Anwendung der für die Maßstabsteuer geltenden Vorschriften

( 1 ) Auf die in § 3 bezeichnete Kirchensteuer finden die staatlichen Vorschriften für die Einkommensteuer, die Lohn- und die Kapitalertragsteuer, insbesondere die Vorschriften über das jeweilige Abzugsverfahren, entsprechende Anwendung. Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird nach Maßgabe des § 51a Abs. 2b bis 2e des Einkommensteuergesetzes erhoben.
( 2 ) Jede Änderung des Steuermaßstabs, z.B. infolge von Rechtsmittelentscheidungen oder Berichtigungen, hat eine entsprechende Änderung der Kirchensteuer zur Folge.
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§ 9
Steuerpflicht bei konfessionsverschiedenen Ehenbzw. Lebenspartnerschaften

( 1 ) Gehören Personen, bei denen die Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes vorliegen, verschiedenen Steuern gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Kirchensteuergesetzes NW erhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe bzw. Lebenspartnerschaft), so wird die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes) und Lohnsteuer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Kirchensteuergesetzes NW) in folgender Weise erhoben:
  1. wenn die Personen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;
  2. wenn eine Person oder beide Personen lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.
Die beiden Personen haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jeder Person auch für die andere einzubehalten.
( 2 ) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Personen einzeln (§§ 26, 26a des Einkommensteuergesetzes) veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jeder Person nach ihrer Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in ihrer Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.
( 3 ) § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
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§ 10
Steuerpflicht bei glaubensverschiedenen Ehen bzw. Lebenspartnerschaften

( 1 ) Gehört nur eine der Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes vorliegen, einer Steuern gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Kirchensteuergesetzes NW erhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe bzw. Lebenspartnerschaft), so wird die Kirchensteuer von ihr nach der in ihrer Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.
( 2 ) Werden die beiden Personen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes), so ist bei der steuerpflichtigen Person die Kirchensteuer in Form des Zuschlags zur Einkommensteuer anteilig zu berechnen. Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der – nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes NW ermittelten – gemeinsamen Einkommensteuer zu berechnen, der auf die steuerpflichtige Person entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Summe der Einkünfte einer jeden Person ergeben würde, auf die Personen verteilt wird. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, werden die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer bei der Verhältnisrechnung nach Satz 2 nicht berücksichtigt. Die nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer wird der kirchensteuerpflichtigen Person mit dem auf sie entfallenden Anteil unmittelbar zugerechnet.
( 3 ) § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
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III. Besteuerungsverfahren

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§ 11
Entsprechende Anwendung der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes

( 1 ) Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auf die Kirchensteuer entsprechende Anwendung, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen eine abweichende Regelung getroffen ist.
( 2 ) Die Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) und § 235 der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.
( 3 ) Säumniszuschläge und Stundungszinsen werden nicht erhoben.
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§ 12
Entstehung der Steuerschuld und Verjährung

( 1 ) Für die Entstehung der Kirchensteuerschuld gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Einkommensteuer.
( 2 ) Die Festsetzungsfrist (Festsetzungsverjährung) beträgt gemäß § 169 Absatz 2 der Abgabenordnung bei Kirchensteuern vier Jahre, bei leichtfertig verkürzten Kirchensteuern fünf Jahre und bei hinterzogenen Kirchensteuern zehn Jahre. Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt gemäß § 228 der Abgabenordnung fünf Jahre.
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IV. Verwaltung der Kirchensteuern

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§ 13
Verwaltung durch die Finanzämter

( 1 ) Die Kirchensteuer nach § 3 wird durch die Finanzämter verwaltet:
( 2 ) Über Anträge auf Erlass oder Stundung der Kirchensteuer entscheidet die Erzdiözese Paderborn nach Maßgabe der Satzung des Kirchensteuerrates der Erzdiözese Paderborn in der jeweils geltenden Fassung. Die Finanzämter sind befugt, bei Erlass oder Stundung der Maßstabsteuer gleichzeitig den entsprechenden Teil der Kirchensteuer zu erlassen oder zu stunden.
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§ 14
Kirchensteuerlohnabzug an der Betriebsstätte

( 1 ) Wird bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn hat, die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer von einer Betriebsstätte im Lohnabzugsverfahren einbehalten, die außerhalb des im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteils der Erzdiözese Paderborn, aber innerhalb eines der im Lande Nordrhein-Westfalen liegenden Teile der übrigen Diözesen liegt, so ist die Kirchensteuer an jene Diözese zu entrichten, in deren Gebiet die Betriebsstätte liegt. In diesem Fall hat die Erzdiözese Paderborn einen Erstattungsanspruch gegen die andere Diözese.
( 2 ) Wird bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn hat, die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer von einer außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen gelegenen Betriebsstätte im Lohnabzugsverfahren einbehalten gemäß den in dem anderen Land geltenden Vorschriften, so ist die Erzdiözese Paderborn bei unterschiedlichem Hebesatz berechtigt oder verpflichtet, einen Ausgleich vorzunehmen. Ist die Kirchensteuer nach einem Hebesatz einbehalten worden, der niedriger ist als der Hebesatz in der Erzdiözese Paderborn, so ist der Unterschiedsbetrag von dieser gesondert zu veranlagen. Ist die Kirchensteuer nach einem Hebesatz einbehalten worden, der höher ist als der Hebesatz in der Erzdiözese Paderborn, so ist der Unterschiedsbetrag von dieser dem Steuerpflichtigen zu erstatten.
( 3 ) Wird bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn hat, von einer Betriebsstätte, die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, Lohnsteuer, aber keine Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren einbehalten, so wird die gesamte Kirchensteuer von der Erzdiözese Paderborn veranlagt.
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V. Rechtsbehelfe

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§ 15
Einspruch, Finanzrechtsweg

( 1 ) Dem Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch zu, der binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Steuerbescheides beim Erzbischöflichen Generalvikariat Paderborn einzulegen ist. Wird die Steuer im Wege des Lohnabzugs erhoben, so ist der Einspruch bis zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, der auf den Lohnzahlungszeitraum folgt, in dem der Abzug erfolgt ist.
( 2 ) Über den Einspruch entscheidet das Erzbischöfliche Generalvikariat Paderborn. Für das Verfahren gilt der Siebente Teil der Abgabenordnung sinngemäß.
( 3 ) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind bei Ablehnung von Stundungs- und Erlassanträgen sinngemäß anzuwenden.
( 4 ) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist gegen die Einspruchsentscheidung der Finanzrechtsweg gegeben. Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nicht im staatlichen Kirchensteuergesetz eine besondere Regelung getroffen ist.
( 5 ) Beteiligte Behörde (§ 57 Finanzgerichtsordnung) ist das Erzbischöfliche Generalvikariat Paderborn. § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung bleibt unberührt. Aussetzungszinsen (§ 237 der Abgabenordnung) werden nicht erhoben.
( 6 ) Einwendungen gegen die in § 3 zugrunde gelegte Maßstabsteuer sind unzulässig.
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VI. Schlussbestimmungen

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§ 16
Bekanntmachung

Die Kirchensteuerordnung, ihre Änderungen und die Beschlüsse über die Höhe der Kirchensteuer werden im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn bekannt gemacht.
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§ 17
Inkrafttreten

Diese Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Paderborn von 1962 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn 1963 Nr. 24) außer Kraft.