.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Bonifatiuswerk im Erzbistum Paderborn e.V. Satzung
Satzung vom 23. Februar 2018
####§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(
1
)
Der Verein trägt den Namen „Bonifatiuswerk im Erzbistum Paderborn e.V.“ Er ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn eingetragen unter der Nr. 478. Sitz des Vereins ist Paderborn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(
2
)
Der Verein ist, nach näherer Bestimmung der jeweiligen Satzung, ein Glied des Vereins „Bonifatiuswerk der Deutschen Katholiken e.V.“ mit Sitz in Paderborn. Dessen jeweils gültige Satzung ist für das Bonifatiuswerk im Erzbistum Paderborn e.V. verbindlich.
(
3
)
Unbeschadet des zivilrechtlichen Status als e.V. handelt es sich beim Bonifatiuswerk im Erzbistum Paderborn e.V. kirchenrechtlich um einen privaten rechtsfähigen kanonischen Verein von Gläubigen gemäß cc. 298, 321 ff. des CIC.
(
4
)
Für den Verein gilt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung.
(
5
)
Für den Verein gilt das kirchliche Datenschutzrecht, insbesondere die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für das Erzbistum Paderborn bzw. eine entsprechende Nachfolgeregelung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
#§ 2
Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(
1
)
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Zweck des Vereins ist
- die Förderung der Religion;
- die Förderung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 AO.
(
3
)
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die ideelle und materielle Förderung der Seelsorge, insbesondere in den Diasporagebieten der Deutschen und der Nordischen Bischofskonferenz sowie in Estland und Lettland. Dies erfolgt insbesondere
- durch den Einsatz für die Arbeit des „Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e.V.“; in diesem Sinne hat der Verein die Aufgabe, sich im Bereich des Erzbistums Paderborn für die Anliegen und die Arbeit des „Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e.V.“ einzusetzen, diese in das diözesane Geschehen einzubeziehen und andererseits die Anregungen und Anliegen aus dem Erzbistum Paderborn in die Arbeit des Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e.V. mit einzubringen;
- durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung
- der Seelsorge,
- der pastoralen Aufgaben kirchlicher Organisationen, Gemeinschaften und Einrichtungen,
- kirchlicher Einrichtungen für Bau- und Renovierungsmaßnahmen,
- der Ausstattung kirchlicher Räume,
- der Kampagnen- und Bildungsarbeit
durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Darüber hinaus kann der Verein die v.g. Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen.
(
4
)
Der Verein muss die in Abs. 2 und 3 genannten Zwecke nicht zeitgleich oder in gleichem Ausmaß verwirklichen.
(
5
)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
6
)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(
7
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz notwendiger Auslagen ist zulässig.
(
8
)
Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 AO bedienen oder besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen.
#§ 3
Organe
Organe des Vereins sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
§ 4
Vorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem Diözesansekretär und
- fakultativ aus bis zu 2 Beisitzern.
(
2
)
Der Vorsitzende und der Diözesansekretär bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, Sie werden durch den Erzbischof von Paderborn für die Dauer von jeweils sechs Jahren bestellt und sind einzelvertretungsberechtigt. Wiederbestellung und Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Bestellung und Wiederbestellung erfolgen im Einvernehmen mit dem Bonifatiuswerk der Deutschen Katholiken e.V.
(
3
)
Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden für die Dauer von jeweils sechs Jahren bestellt. Wiederbestellung und Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig.
(
4
)
Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, erfolgt für den Rest der Amtsperiode eine Nachbestellung bzw. -ernennung.
(
5
)
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haften für einen bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden gemäß § 31a BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
#§ 5
Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand leitet den Verein und führt die Vereinsgeschäfte. Der Diözesansekretär vertritt den Vorsitzenden im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung.
(
2
)
Der Vorsitzende oder der Diözesansekretär vertreten den Verein in der Mitgliederversammlung des „Bonifatiuswerk der Deutschen Katholiken e.V.“ nach Maßgabe von dessen jeweiliger Satzung.
(
3
)
Sitzungen des Vorstandes finden statt, so oft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Vereinsgeschäfte erforderlich ist, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr.
(
4
)
Zu den Vorstandssitzungen ist vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen in Textform (Brief, E-Brief, Fax, E-Mail) unter Angabe der Beratungspunkte einzuladen. In Eilfällen kann die Frist auf bis zu 48 Stunden verkürzt werden.
(
5
)
Der Vorstand beschließt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Diözesansekretär, anwesend sind.
(
6
)
In Ausnahmefällen, insbesondere bei Eilbedürftigkeit, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Form der Beschlussfassung im jeweiligen Einzelfall zugestimmt haben. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes gefasst. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(
7
)
Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, dass vom Vorsitzenden und dem mit der Protokollführung beauftragten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann auch in elektronischer Form geführt werden.
#§ 6
Mitgliedschaft
(
1
)
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
(
2
)
Fördernde Mitglieder sind
- die natürlichen oder juristischen Personen, die im Bereich des Erzbistums Paderborn fördernde Mitglieder des „Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e.V.“ sind und die eine Beitrittserklärung zum „Bonitatiuswerk im Erzbistum Paderborn e.V.“ abgegeben haben;
- die natürlichen oder juristischen Personen, die, ohne Fördermitglied im „Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e.V.“ zu sein, eine Beitrittserklärung zum „Bonifatiuswerk im Erzbistum Paderborn e.V.“ abgegeben haben.
Der Beitritt als förderndes Mitglied ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(
3
)
Der Verein hat darüber hinaus ordentliche Mitglieder. Die ordentliche Mitgliedschaft ist auf natürliche Personen beschränkt. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme beschließt. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder ist auf sieben beschränkt; bisherige Mitgliedschaften bleiben hiervon unberührt.
(
4
)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
#§ 7
Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeitrag
(
1
)
Die fördernden Mitglieder verpflichten sich, die Anliegen des Vereins durch einen Förderbeitrag zu unterstützen, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
(
2
)
Der Verein erhebt für ordentliche Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag. Über die genaue Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Priester und Ordensleute können auf Antrag vom Förder- bzw. Mitgliedsbeitrag ausgenommen, verpflichten sich jedoch, den Anliegen des Bonifatiuswerkes am Fest des hl. Bonifatius (5. Juni) im Gottesdienst und im Gebet in besonderer Weise Rechnung zu tragen.
(
3
)
Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich ferner, das Bewusstsein für die Diasporaseelsorge zu stärken und die Beziehung zu den katholischen Glaubensbrüdern- und -schwestern in den Diasporagebieten der Deutschen und der Nordischen Bischofskonferenz sowie in Estland und Lettland zu pflegen. Zur Vertiefung der religiösen Gemeinschaft untereinander und zur Stärkung der Vereinsarbeit sind die ordentlichen Mitglieder eingeladen, an den spirituellen Angeboten des Vereins teilzunehmen und die Vereinsanliegen im Gebet mitzutragen.
#§ 8
Mitgliederversammlung
(
1
)
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind berechtigt
- der Erzbischof oder ein von ihm benannter Vertreter;
- die Vorstandsmitglieder;
- die ordentlichen Mitglieder.
(
2
)
Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und die Vorstandsmitglieder. Jeder Erschienene hat grundsätzlich nur eine Stimme.
(
3
)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom Diözesansekretär einberufen, so oft es die Erledigung der Vereinsgeschäfte erfordert, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es von mindestens dem zehnten Teil der stimmberechtigten Personen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.
(
4
)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen in Textform (Brief, E-Brief, Fax, E-Mail) und unter Angabe der Tagesordnung.
(
5
)
Die Mitgliederversammlung ist, solange der Vorsitzende oder der Diözesansekretär anwesend sind, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(
6
)
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung oder Abwesenheit der Diözesansekretär.
(
7
)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Protokollführer und vom Vorsitzenden bzw. Diözesansekretär zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann, sofern im Einzelfall keine gesetzlichen Anforderungen entgegenstehen, auch in elektronischer Form geführt und abgelegt werden.
#§ 9
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(
1
)
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Änderungen. die den Satzungszweck (§ 2) oder die Anfallklausel (§ 12) betreffen, sind zuvor mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
(
2
)
Änderungen, die das Verhältnis zum „Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e.V.“ berühren, sind zuvor mit dem „Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e.V.“ abzustimmen.
(
3
)
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
#§ 10
Kirchliche Vereinsaufsicht
(
1
)
Als privater rechtsfähiger kanonischer Verein von Gläubigen unterliegt der Verein der kirchlichen Vereinsaufsicht des Erzbischofs von Paderborn gemäß dem kirchlichen Recht und den genehmigten Statuten. Die Vereinsaufsicht wird durch das Erzbischöfliche Generalvikariat ausgeübt.
(
2
)
Die Jahresrechnung des Vereins ist dem Erzbischöflichen Generalvikariat auf Verlangen vorzulegen.
(
3
)
Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates.
#§ 11
Anfallklausel
Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen an das „Bonifatiuswerk der Deutschen Katholiken e.V.“ (Paderborn), das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO zu verwenden hat. Sollte das Bonifatiuswerk der Deutschen Katholiken bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr bestehen, fällt das verbleibende Vermögen an der Erzbischöflichen Stuhl zu Paderborn (Körperschaft des öffentlichen Rechts), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO zu verwenden hat, die dem Zweck des Bonifatiuswerkes im Erzbistum Paderborn e.V. möglichst nahe kommen.
#§ 12
Regelungen bei Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls
Im Falle der Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls werden die dem Erzbischof von Paderborn nach dieser Satzung zukommenden Rechte von der Person wahrgenommen, die nach den jeweils gültigen kirchenrechtlichen Bestimmungen zur Vertretung des Erzbischöflichen Stuhls berechtigt ist.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt, nach Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat, mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.