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Kirchensteuerordnung für die Erzdiözese Paderborn im Bereich des Landes Niedersachsen

Diözesangesetz vom 13. Juni 2002

in: KA 145 (2002) 164-167, Nr. 184;
zuletzt geändert am 1. Dezember 2014, in: KA 158 (2015) 37, Nr. 17

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Für die Erzdiözese Paderborn im Bereich des Landes Niedersachsen wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:
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A. Kirchensteuerpflicht

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§ 1

( 1 ) Kirchensteuerpflichtig sind unbeschadet der Betriebsstättenbesteuerung alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in der Erzdiözese Paderborn im Bereich des Landes Niedersachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung haben.
( 2 ) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des auf die Begründung der Kirchensteuerpflicht folgenden Kalendermonats. Besteht in diesem Zeitpunkt noch eine Kirchensteuerpflicht gegenüber einer anderen steuererhebenden Kirche, Diözese oder Kirchengemeinde, so tritt die neue Kirchensteuerpflicht erst mit deren Beendigung ein.
( 3 ) Die Kirchensteuerpflicht endet
  1. durch den Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
  2. bei Wegzug
    1. aus dem Gebiet einer Diözese für die Diözesankirchensteuer und Ortskirchensteuer,
    2. aus dem Bereich einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes für die Ortskirchensteuer,
    mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben ist.
  3. bei Austritt aus der Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.
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B. Diözesankirchensteuern

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§ 2

( 1 ) Zur Deckung des kirchlichen Finanzbedarfs kann die Erzdiözese Kirchensteuern erheben, und zwar als
  1. Steuer vom Einkommen
    1. in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer) oder
    2. nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohnes),
  2. Steuer vom Vermögen
    1. in einem Vomhundertsatz der Vermögenssteuer oder
    2. nach Maßgabe des Vermögens,
  3. ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
( 2 ) Die Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer wird mit folgender Maßgabe erhoben:
  1. Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer ist § 51a Abs. 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Bei der Kirchensteuer vom Einkommen ist auch eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig. In diesen Fällen gilt Ziffer 1 entsprechend.
( 3 ) Gehört ein Ehegatte der katholischen Kirche, der andere Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht an (glaubensverschiedene Ehe), so kann im Falle der Zusammenveranlagung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des katholischen Ehegatten nach dem Einkommen des anderen Ehegatten bemessen werden.
Das danach festgesetzte Kirchgeld ergibt sich aus einer Tabelle, die vom Erzbischöflichen Generalvikariat mit dem Kirchensteuerbeschluss im Kirchlichen Amtsblatt für das Erzbistum Paderborn veröffentlicht wird.
( 4 ) Das besondere Kirchgeld ist auf die Steuer vom Einkommen anzurechnen. Die Steuer vom Einkommen und die Steuer vom Vermögen können einzeln oder nebeneinander erhoben werden; sie sind aufeinander anzurechnen.
( 4a ) Die Regelungen dieser Kirchensteuerordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.
( 5 ) Die Steuern und ihre Sätze werden durch das Erzbischöfliche Generalvikariat unter Mitwirkung des Kirchensteuerbeirates für den im Lande Niedersachsen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn im Bereich der kath. Kirchengemeinde St. Georg in Bad Pyrmont festgesetzt. Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
Die Steuerbeschlüsse bedürfen, ebenso wie die Steuerordnung, ihre Änderungen und Ergänzungen der Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Behörden, soweit sie nicht bereits in der Vereinbarung zu Art. 14 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen vom 10. Dezember 1968 erteilt ist.
Die Steuerordnungen und Steuerbeschlüsse werden vom Erzbischöflichen Generalvikariat im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn veröffentlicht. Das Kultusministerium gibt sie im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.
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C. Ortskirchensteuern

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§ 3

( 1 ) Zur Deckung ihres Finanzbedarfes kann die Kirchengemeinde von den Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk der Kirchengemeinde haben, nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen Ortskirchensteuer erheben, und zwar als
  1. Ortskirchgeld,
  2. Steuer vom Grundbesitz in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer oder nach Maßgabe des Einheitswertes des Grundbesitzes.
( 2 ) Die Ortskirchensteuer vom Grundbesitz wird bis auf weiteres nicht erhoben.
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§ 4

( 1 ) Das Ortskirchgeld wird in einem gestaffelten Satz in Höhe von zurzeit mindestens 3,00 Euro, höchstens jedoch 60,00 Euro, jährlich nach Maßgabe des Einkommens, des Vermögens oder des Einheitswertes des Grundbesitzes erhoben. Es kann auch an andere feste Maßstäbe anknüpfen. Als Einkommen gelten auch die Bezüge, die zum Unterhalt geeignet und bestimmt sind. Dies trifft nicht zu für Ehefrauen; es sei denn, dass die Eheleute dauernd getrennt leben. Im Übrigen sollen Eheleute nach der in ihrer Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt werden.
( 2 ) Zum Kirchgeld sind nicht zu veranlagen:
  1. Kirchenangehörige, die bei Beginn des Steuerjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten; es sei denn, dass das Kirchgeld nach den Einheitswerten des Grundbesitzes bemessen wird,
  2. Sozialhilfeempfänger.
( 3 ) Vom Kirchgeld können weitere Personenkreise ausgenommen werden, wenn das nach den örtlichen Verhältnissen oder aus anderen Gründen zweckmäßig erscheint und aus Billigkeitsgründen angemessen ist. Insbesondere ist es zulässig, unter den genannten Voraussetzungen
  1. andere Altersgrenzen festzusetzen,
  2. den Kreis der Kirchgeldpflichtigen auf Kirchenangehörige zu beschränken, die zu den Maßstabsteuern nicht herangezogen werden.
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§ 5

( 1 ) Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann von den Kirchenangehörigen nur insoweit erhoben werden, als sie Eigentümer von Grundbesitz in der Erzdiözese sind.
Wird eine Aufteilung der Messbeträge der Grundsteuer erforderlich, so können die Aufteilungsmaßstäbe, falls sie mit den steuerpflichtigen Kirchenangehörigen nicht vereinbart werden, nach deren Angaben über die auf sie entfallenden Anteile an den Grundsteuermessbeträgen festgesetzt werden, wenn nichts anderes bekannt oder nachgewiesen ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die als Steuer vom Grundbesitz zu erhebende Kirchensteuer in dem Verhältnis aufzuteilen ist, in dem die den einzelnen Beteiligten zuzurechnenden Anteile am Grundbesitz zueinander stehen.
( 2 ) Die in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer zu erhebende Kirchensteuer ist nach den Grundsteuermessbeträgen zu bemessen, die für den Grundbesitz des Kirchenangehörigen festgesetzt sind.
( 3 ) Anstelle der Kirchensteuer nach Abs. 2 kann Kirchensteuer vom Grundbesitz nach Maßgabe des Einheitswertes des Grundbesitzes erhoben werden.
( 4 ) Wird die Kirchensteuer vom Grundbesitz in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer erhoben, so können in dem Kirchensteuerbeschluss Mindestbeträge und Höchstbeträge in Vomhundertsätzen bestimmt werden.
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§ 6

( 1 ) Art und Höhe der Ortskirchensteuern werden durch Beschluss des Kirchenvorstandes jährlich festgesetzt. Dem Vorstand des Pfarrgemeinderates ist binnen angemessener Frist Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.
( 2 ) Decken sich die Bezirke mehrerer Kirchengemeinden ganz oder überwiegend mit dem Bezirk einer politischen Gemeinde, so soll die Ortskirchensteuer in gleicher Art und Höhe festgesetzt werden.
( 3 ) Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates. Die Kirchensteuersätze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit auch der Genehmigung durch die Landesregierung oder durch die von ihr beauftragten Behörden, soweit sie nicht allgemein genehmigt oder mit dem Land Niedersachsen im Zusammenhang mit dem Konkordat vereinbart sind. Die Ortskirchensteuerbeschlüsse sind alsbald nach der Genehmigung für die Dauer von drei Wochen an der Kirche oder in deren ganztägig zugänglichem Eingang auszuhängen und am ersten Sonntag der Frist in allen Gottesdiensten von der Kanzel bekannt zu geben. Außerdem ist mit dem Beginn der Frist in der örtlichen Tagespresse auf den Aushang, dessen Ort und Dauer hinzuweisen, wenn die Zahl der Mitglieder der Kirchengemeinden mehr als 6000 beträgt.
( 4 ) Die Ortskirchensteuer wird durch schriftlichen Bescheid angefordert. Die Bescheide müssen die Bemessungsgrundlage erkennen lassen sowie die Höhe der Steuern, die Fälligkeitstermine, die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
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D. Verwaltung der Kirchensteuern

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§ 7

( 1 ) Die Diözesankirchensteuer wird vom Erzbischöflichen Generalvikariat veranlagt und erhoben, soweit die Verwaltung nicht den Finanzämtern übertragen ist.
( 2 ) Die Veranlagung und Erhebung der Ortskirchensteuern obliegen den Kirchengemeinden, soweit sie nicht von den Gemeinden, Landkreisen oder deren Hebestellen übernommen ist.
( 3 ) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 KiStRG betreffend die entsprechende Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung gilt auch für die Kirchensteuer, die nicht durch die Landesfinanzbehörde verwaltet wird.
Die Verfolgung von Steuerstraftaten tritt nur auf Antrag des Steuerberechtigten ein.
( 4 ) Die Vollstreckung der Diözesankirchensteuern und der Ortskirchensteuern obliegt den Finanzämtern; die Ortskirchensteuer wird von den Gemeinden, Landkreisen oder den Hebestellen nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, sofern die Verwaltung der Ortskirchensteuern von ihnen übernommen ist.
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§ 8

( 1 ) Hat der Steuerpflichtige einen mehrfachen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird jede Art der Kirchensteuer nur von einem Steuerberechtigten erhoben.
( 2 ) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von der Erzdiözese erhoben, in deren Gebiet der Kirchensteuerpflichtige vom Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt wird. Dies gilt entsprechend für das besondere Kirchgeld nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3.
Eine Heranziehung zur Kirchenlohnsteuer setzt abgesehen von dem Fall, dass einem Kirchensteuerpflichtigen Kirchenlohnsteuer vom Arbeitslohn von seiner Betriebsstätte außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung einbehalten wird, voraus, dass die Lohnsteuerkarte im Gebiet der Erzdiözese ausgestellt ist.
( 3 ) Für die Erhebung des Ortskirchgeldes ist bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, in deren Bezirk sich der Steuerpflichtige während des Steuerjahres vorwiegend aufhält.
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§ 9

Ist bei der Betriebsstättenbesteuerung der Kirchensteuersatz am Ort der Betriebsstätte niedriger als am Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen, so kann der Unterschiedsbetrag nacherhoben werden. Ist er höher, so ist der Unterschiedsbetrag vom Generalvikariat auf Antrag zu erstatten, soweit eine Erstattung nicht bei der Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleiches vom Arbeitgeber vorgenommen worden ist.
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§ 10

( 1 ) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht für das ganze Jahr, so beträgt die Kirchensteuer einen der Dauer der Kirchensteuerpflicht entsprechenden, nach vollen Monaten berechneten Bruchteil des Jahresbetrages.
( 2 ) Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe im Laufe eines Kalenderjahres, so wird das jährliche Kirchgeld für jeden Kalendermonat, in dem die glaubensverschiedene Ehe nicht bestand, um ein Zwölftel gekürzt.
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§ 11

Liegt nach Ablauf des Erhebungszeitraumes ein genehmigter neuer Kirchensteuerbeschluss noch nicht vor, so gilt der bisherige Kirchensteuerbeschluss weiter; der neue Kirchensteuerbeschluss ist alsbald zu fassen.
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§ 12

Über Stundung, Niederschlagung, Erlass oder Erstattung entscheiden hinsichtlich der Diözesankirchensteuer das Erzbischöfliche Generalvikariat, hinsichtlich der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand.
Soweit dem Finanzamt die Verwaltung der Diözesankirchensteuer übertragen ist, ist es berechtigt, bei Stundung, Erlass oder Erstattung der zugrunde liegenden Steuer sowie bei Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Diözesankirchensteuer zu treffen.
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§ 13

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.
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E. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

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§ 14

( 1 ) Gegen jede Verfügung, Entscheidung oder andere Maßnahme, die von einer staatlichen oder kirchlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiete des Kirchensteuerrechts getroffen wird und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, ist vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2 KiStRG der Rechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I, Seite 17) in der jeweils geltenden Fassung gegeben. Über einen Rechtsbehelf entscheiden die nach der Steuerordnung zuständigen kirchlichen Stellen.
Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nur zulässig, wenn das Verfahren über den nach der Steuerordnung gegebenen außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Rechtsbehelfe, die sich gegen die Besteuerungsgrundlage richten, sind unzulässig, wenn die Kirchensteuer auf der Grundlage der Veranlagung zur Einkommensteuer, zur Vermögenssteuer oder des festgestellten Einheitswertes des Grundbesitzes erhoben wird. Dies gilt nicht für Rechtsbehelfe gegen die Ermittlung der für die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen nach § 7 KiStRG und der für die Aufteilung der Kirchensteuer nach § 8 Abs. 2 KiStRG maßgebenden Beträge.
( 2 ) Gegen die in Abs. 1 genannten Verwaltungsakte kann der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben, soweit dieser in Abs. 1 nicht ausgeschlossen wird. Bei Zusendung des Verwaltungsaktes durch einen einfachen verschlossenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Brief nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstückes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
( 3 ) Bei Fristversäumnis ist unter den nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltenden Voraussetzungen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
( 4 ) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung. Die Vollziehung kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen, ggf. gegen Sicherheitsleistung, ausgesetzt werden.
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§ 15

Der Widerspruch, der die Diözesankirchensteuer betrifft, ist beim Finanzamt einzulegen. Es genügt auch die Einlegung beim Erzbischöflichen Generalvikariat.
Der Widerspruch, der die Ortskirchensteuer betrifft, ist beim Kirchenvorstand einzulegen. Wenn gemäß § 14 KiStRG die Festsetzung und Erhebung der Ortskirchensteuer von den Kommunalbehörden übernommen wurden, ist der Widerspruch bei diesen einzulegen. Es genügt auch die Einlegung des Widerspruchs beim Kirchenvorstand.
Der Widerspruch kann jeweils schriftlich oder zu Protokoll bei der betreffenden staatlichen, kirchlichen oder kommunalen Stelle eingelegt werden.
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§ 16

Über den die Diözesankirchensteuer betreffenden Widerspruch entscheidet das Erzbischöfliche Generalvikariat, über den die Ortskirchensteuer betreffenden Widerspruch entscheidet der Kirchenvorstand.
Beschließt der Kirchenvorstand, dem Widerspruch nicht oder nur teilweise abzuhelfen, so entscheidet über den Widerspruch das Erzbischöfliche Generalvikariat. Der Kirchenvorstand legt den Widerspruch mit seiner Stellungnahme dem Erzbischöflichen Generalvikariat vor.
Der Widerspruchsbescheid des Erzbischöflichen Generalvikariates ist zu begründen. Er muss eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Kostenentscheidung enthalten und zugestellt werden.
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§ 17

Die Widerspruchsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Klage ist zu richten
  1. gegen das Erzbischöfliche Generalvikariat, wenn ein die Diözesankirchensteuer betreffender Bescheid,
  2. gegen die Kirchengemeinde, wenn ein die Ortskirchensteuer betreffender Bescheid Gegenstand der Klage ist.
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§ 18

Die Entscheidung im Widerspruchsverfahren ergeht gebührenfrei. Führt der Widerspruch ganz oder teilweise zum Erfolg, so sind dem Widerspruchsführer auf Antrag seine persönlichen Aufwendungen und die Kosten eines Rechtsanwalts oder Bevollmächtigten voll oder anteilig zu erstatten, es sei denn, dass der Widerspruch nur zu einem unbedeutenden Teil von Erfolg war. Die persönlichen Aufwendungen des Widerspruchsführers und die Kosten eines Anwalts oder Bevollmächtigten werden stets nur insoweit erstattet, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.
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F. Schlussbestimmungen

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§ 19

Die für die Kirchengemeinde erlassenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Kirchengemeindeverbände sinngemäß Anwendung. Die dem Kirchenvorstand zustehenden Befugnisse nimmt die Verbandsvertretung wahr.
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§ 20

Diese Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig entfällt die Bezugnahme auf die jeweils gültige Kirchensteuerordnung für die Diözese Hildesheim im Bereich des Landes Niedersachsen.