.Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
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Art. 19
Art. 20
Art. 21
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Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Metropolitankapitel. Statuten
Beschluss vom 18. Juli 2019, bestätigt am 24. Juli 2019
#Präambel
Das Domkapitel zu Paderborn ist aus dem 799 von Karl dem Großen und Papst Leo III. fundierten Domkloster hervorgegangen. Ihr Ende fand die tausendjährige Institution 1810 durch die Säkularisation. Die Neuerrichtung erfolgte nach den Bestimmungen der Bulle De salute animarum vom 16. Juli 1821. Das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Preußen erhob 1930 das Domkapitel zum Metropolitankapitel in der Mitteldeutschen Kirchenprovinz.
Zu den Aufgaben des Metropolitankapitels zählt die Feier der Liturgie im Hohen Dom, die Erhaltung der Hohen Domkirche, die Beratung des Erzbischofs sowie die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Konsultorenkollegiums, im Falle der Sedisvakanz die Wahl des Diözesanadministrators und vor allem die Wahl des Erzbischofs.
Rechtliche Grundlagen, insbesondere:
- (1)
- Päpstliche Bulle De salute animarum vom 16. Juli 1821.
- (2)
- Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 (nachfolgend Preußenkonkordat genannt).
- (3)
- Motu Proprio Ecclesiae Sanctae vom 6. August 1966 Nr. 18 §§ 1 und 2, in: Acta Apostolicae Sedis 58 (1966), S. 767-768.
- (4)
- Codex Iuris Canonici von 1983, cann. 503-510.
- (5)
- Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz gemäß can. 502 § 3 CIC bezüglich des Konsultorenkollegiums (Rechtskraft: 1. Januar 1996), in: Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn 158 (1995), S. 127.
Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen
###Art. 1
Verfassung
- Das Metropolitankapitel ist ein Kollegium von vierzehn Diözesanpriestern des Erzbistums Paderborn im Sinne von can. 115 § 2 CIC. Es besteht aus zwei Dignitären, dem Dompropst und dem Domdechant, und acht residierenden Domkapitularen. Weiter gehören dem Metropolitankapitel vier nichtresidierende Domkapitulare an, denen jedoch nur die Rechte und Pflichten, die ausdrücklich in diesem Statut genannt werden, zukommen.
- Das Metropolitankapitel ist eine öffentliche juristische Person kanonischen Rechts gemäß can. 116 § 1 CIC und Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 13 des Reichskonkordats vom 20. Juli 1933.
Art. 2
Allgemeine Aufgaben
- Das Metropolitankapitel hat gemäß can. 503 CIC die Aufgabe, die feierlicheren Gottesdienste im Hohen Dom zu Paderborn durchzuführen (vgl. auch can. 562 CIC). Es nimmt auch an den Gottesdiensten teil, die der Erzbischof nach geltender Gewohnheit im Hohen Dom feiert (vgl. Art. 12 sowie die Liturgische Ordnung in der jeweils geltenden Fassung).
- Dem Metropolitankapitel obliegt die Erhaltung und Verwaltung der eigenen Güter sowie die der Hohen Domkirche (vgl. Art. 13).
- Das Metropolitankapitel hat den Erzbischof in der Leitung der Erzdiözese zu unterstützen, indem es die ihm vom allgemeinen Recht oder vom Erzbischof übertragenen Aufgaben erfüllt (vgl. Art. 14).
- Das Metropolitankapitel nimmt die Aufgaben des Konsultorenkollegiums gemäß dem Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz wahr (can. 502 § 3 CIC).
- Das Metropolitankapitel bestellt als Konsultorenkollegium für die Zeit der Sedisvakanz den Diözesanadministrator (vgl. Art. 15) und nimmt seinerseits die Aufgaben wahr, die vom Recht vorgesehen sind.
- Das Metropolitankapitel wählt im Falle der Sedisvakanz den Erzbischof gemäß Art. 6 des Preußenkonkordates (vgl. Art. 16 und 17)
Kapitel II – Mitgliedschaft
###Art. 3
Eignungsvoraussetzungen
Eine Dignität oder ein Kanonikat darf gemäß can. 509 § 2 CIC unter Beachtung von Art. 9 des Preußenkonkordats nur Priestern des Erzbistums Paderborn übertragen werden, die aufgrund ihrer Rechtgläubigkeit, ihres Lebenswandels und ihrer bisherigen Amtsführung in besonderer Weise geeignet sind.
#Art. 4
Amtsübertragung
- Der Dompropst wird vom Metropolitankapitel kanonisch gewählt und vom Erzbischof bestätigt. Gewählt werden kann ein Priester, der dieselben Voraussetzungen erfüllt, die zur Ernennung eines Domkapitulars notwendig sind.
- Der Domdechant wird vom Erzbischof nach Anhörung des Metropolitankapitels ernannt.
- Die Kanonikate sowohl der residierenden als auch der nichtresidierenden Domkapitulare besetzt der Erzbischof abwechselnd nach Anhörung oder mit Zustimmung des Metropolitankapitels. Die Abwechslung findet sowohl bei der Ernennung der residierenden als auch der nichtresidierenden Domkapitulare gesondert statt (vgl. Art. 8 Abs. 2 Preußenkonkordat).
Art. 5
Amtseinführung
Jeder neuernannte Domkapitular, ob residierend oder nichtresidierend, ist verpflichtet, bei der Installierung das Glaubensbekenntnis abzulegen und das Amtsversprechen zu leisten. Die Amtseinführung findet in Verbindung mit einer Eucharistiefeier statt, der der Ernannte vorsteht (siehe Liturgische Ordnung der Amtseinführung).
#Art. 6
Dauer der Mitgliedschaft
Die Dignitäre und Domkapitulare werden unbefristet bestellt. Die Mitgliedschaft endet durch den vom Erzbischof angenommenen Verzicht des Domkapitulars (Art. 7).
Wenn ein Mitglied des Metropolitankapitels aus Krankheits- oder Altersgründen das Amt des Dignitärs bzw. des Domkapitulars nicht mehr versehen kann, kann der Erzbischof nach Anhörung des Metropolitankapitels diesen von seinem Amt entpflichten.
#Art. 7
Verzicht
- Jedes Mitglied des Metropolitankapitels kann aus gerechtem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Erzbischof unter Beachtung der Bestimmungen der cann. 187 und 189 CIC auf sein Kanonikat verzichten. Der Verzicht bedarf zur Rechtswirksamkeit der Annahme durch den Erzbischof.
- Jedes Mitglied des Metropolitankapitels wird gebeten, bei Vollendung des 75. Lebensjahres dem Erzbischof den Verzicht auf sein Kanonikat anzubieten, der nach Abwägung aller Umstände über die Annahme des Verzichts entscheidet. Ein Dignitär oder Domkapitular, der außerhalb des Erzbistums auf Dauer eine Aufgabe übernimmt, soll den Erzbischof um Entpflichtung bitten.
- Die nichtresidierenden Domkapitulare werden gebeten, mit Ausscheiden aus dem aktiven Dienst den Verzicht auf ihr Kanonikat anzubieten.
- Mit der Annahme des Verzichts durch den Erzbischof scheidet das Mitglied aus dem Metropolitankapitel aus. Für den in den Ruhestand getretenen Domkapitular gelten die Bestimmungen von Art. 25.
Kapitel III – Willensbildung des Metropolitankapitels
###Art. 8
Sitzungen des Metropolitankapitels
- Die Willensbildung des Metropolitankapitels erfolgt in der Regel in der Kapitelsitzung und nur ausnahmsweise in Fällen, die keinen Aufschub dulden, durch Umlaufverfahren. Die residierenden Mitglieder des Metropolitankapitels sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
- In den Sitzungen des Metropolitankapitels haben nur die Dignitäre und die residierenden Domkapitulare Sitz und Stimme. Bei der Wahl des neuen Erzbischofs haben auch die nichtresidierenden Domkapitulare Sitz und Stimme. Dazu gehören auch die vorbereitenden Sitzungen zur Erstellung der Kandidatenliste gemäß Art. 16.
- Es ist Aufgabe des Dompropstes oder seines Vertreters gemäß Art. 21 Abs. 5, das Metropolitankapitel einzuberufen, seinen Sitzungen vorzustehen und für die Ausführung der Entscheidungen Sorge zu tragen.
- Der Erzbischof hat das Recht, das Metropolitankapitel zu solchen Fragen einzuberufen, die die Leitung der Erzdiözese betreffen.
- Die ordentlichen Sitzungen des Metropolitankapitels finden an einem festgesetzten Tag statt.
- Außerordentliche Sitzungen des Metropolitankapitels sind dann einzuberufen, wenn nach Meinung des Dompropstes wichtige Angelegenheiten zu behandeln sind oder wenn mindestens drei residierende Domkapitulare eine Sitzung beantragen.
- Die Einberufung des Metropolitankapitels erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens drei Tage vor der Sitzung. Begründete Ausnahmen sind möglich. Sollte aus besonderen Gründen die Geheimhaltung eines Tagesordnungspunktes notwendig sein, genügt die mündliche Ankündigung dieses Punktes durch den Dompropst oder seinen Vertreter zu Beginn der Sitzung.
- Damit das Metropolitankapitel beschlussfähig ist, müssen die Dignitäre und alle residierenden Domkapitulare ordnungsgemäß geladen und außer dem Dompropst – bei seiner Verhinderung sein Vertreter – fünf weitere Mitglieder des Metropolitankapitels anwesend sein.
- Ist eine Sache zu behandeln, die ein Mitglied des Metropolitankapitels oder einen bis zum vierten Grad mit diesem Verwandten oder Verschwägerten betrifft, darf derselbe bei diesem Punkt der Tagesordnung nicht anwesend sein, es sei denn, es handelt sich um eine Sache von sehr geringem Wert.
- Bei bedeutenderen Entscheidungen, oder wenn ein Domkapitular dies beantragt, hat die Abstimmung geheim stattzufinden; Personalentscheidungen innerhalb des Kapitels haben stets in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
- Die Geschäfte der ordentlichen Verwaltung führt der Dompropst – oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter –; sie haben das Kapitel über wichtige Vorgänge zu unterrichten.
- Für Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung des Metropolitankapitels ist zu deren Gültigkeit die schriftliche Genehmigung des Erzbischofs bzw. des Diözesanadministrators erforderlich. – Als Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung gelten diejenigen, die die Deutsche Bischofskonferenz in der jeweils geltenden Partikularnorm zu can. 1277 CIC bestimmt.
- Das Metropolitankapitel kann bestimmte Personen bevollmächtigen, Aufgaben im Namen des Metropolitankapitels wahrzunehmen.
- Jedes Mitglied des Metropolitankapitels hat das Recht, seine abweichende Meinung in Form eines Sondervotums dem Protokoll schriftlich beizufügen. Sondervoten müssen noch in der Sitzung selbst angemeldet und binnen drei Wochen schriftlich eingereicht werden.
Art. 9
Wahlen und Abstimmungen
- Auf Abstimmungen und Wahlen des Metropolitankapitels finden die Bestimmungen der cann. 119, 165-179 CIC Anwendung, sofern nicht nachfolgend ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wird.
- Ist ein stimmberechtigtes Mitglied an der Teilnahme einer Abstimmung oder Wahl aus einem schwerwiegenden Grund verhindert, so kann es seine Stimme brieflich abgeben. Stimmabgabe durch Stellvertreter und Auftragswahl sind unzulässig.
- Bei Abstimmungen
- über Personalangelegenheiten, die unmittelbar die Mitgliedschaft im bzw. die Zuordnung zum Metropolitankapitel betreffen
- über den Diözesanadministrator gemäß Art. 15
- über die Erstellung der Kandidatenliste gemäß Art. 16
- über die Kandidaten der Terna nach Erledigung des Erzbischöflichen Stuhles gemäß Art. 16
gelten die unter Nr. 1 genannten Bestimmungen entsprechend. Briefwahl ist hierbei ausgeschlossen.
Art. 10
Protokollführung
- Das Protokoll der Sitzung des Metropolitankapitels führt der letzternannte Domkapitular. Es ist am Schluss der Sitzung von den Anwesenden zu unterzeichnen.
- Damit Entscheidungen des Metropolitankapitels rechtswirksam sind, sind sie vom Dompropst oder bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter zu unterzeichnen und das Siegel des Metropolitankapitels beizudrücken.
Art. 11
Archiv
Die Dokumente des Metropolitankapitels werden im Archiv des Metropolitankapitels aufbewahrt. Jede Einsicht in das Archiv bedarf der Zustimmung des Dompropstes. Ohne schriftliche Erlaubnis des Dompropstes darf nichts aus dem Archiv ausgehändigt werden.
Die Geheimakten werden im Geheimarchiv der Erzbischöflichen Kurie aufbewahrt.
#Kapitel IV – Aufgaben des Metropolitankapitels im Einzelnen
###Art. 12
Liturgische Aufgaben
- Das Metropolitankapitel erfüllt seine liturgischen Aufgaben im Hohen Dom zu Paderborn
- durch die Gestaltung und Teilnahme an den Gottesdiensten des Erzbischofs an den festgelegten Tagen gemäß der geltenden Liturgischen Ordnung,
- durch die Feier des Kapitelsamtes an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen,
- durch das Chorgebet nach Maßgabe der liturgischen Ordnung.
- Alle residierenden Mitglieder des Metropolitankapitels sollen an den feierlicheren Gottesdiensten im Hohen Dom teilnehmen; die nichtresidierenden Domkapitulare, die Domkapitulare im Ruhestand und die Ehrendomherren sind berechtigt und eingeladen, im Chorgestühl daran teilzunehmen.
Art. 13
Verwaltung der Hohen Domkirche sowie des Vermögens des Metropolitankapitels
Bei der Verwaltung der Hohen Domkirche, der Kaiserpfalz, der Kurien und des übrigen Vermögens des Metropolitankapitels werden im Sinne sparsamer Haushaltsführung besondere Verwaltungstätigkeiten, vor allem die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sowie besondere Beschaffungsmaßnahmen zwischen dem Metropolitankapitel und dem Generalvikar beraten. Eine Amtshilfe durch das Erzbischöfliche Generalvikariat ist möglich.
#Art. 14
Mitwirkung in der Leitung und Verwaltung der Erzdiözese
- Die residierenden Mitglieder des Metropolitankapitels nehmen nach Maßgabe des allgemeinen Rechts oder den Weisungen des Erzbischofs an Leitungs- und Verwaltungsaufgaben der Erzdiözese teil (Art. 2 Abs. 3).
- Das Metropolitankapitel nimmt nach Maßgabe des allgemeinen Rechtes die Aufgaben und Beispruchsrechte des Konsultorenkollegiums wahr (Art. 2 Abs. 3):
- Beteiligung an der Verwaltung des Vermögens diözesaner Rechtspersonen gemäß can. 1277 CIC,
- Zustimmung bei Veräußerungen oder veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften gemäß can. 1292 § 1 CIC,
- Anhörung bei der Bestellung oder Absetzung des Diözesanökonoms gemäß can. 494 §§ 1 und 2 CIC,
- Übernahme der Aufgaben des Priesterrats während der Erledigung des Erzbischöflichen Stuhls gemäß can. 501 § 2 CIC,
- ggf. Leitung der Diözese nach Maßgabe des Rechts bis zur Wahl eines Diözesanadministrators (vgl. can. 419 CIC),
- Wahl des Diözesanadministrators gemäß Art. 15 Abs. 2,
- Zustimmung zur Ausstellung von Weiheentlassschreiben durch den Diözesanadministrator gemäß can. 1018 § 1 n. 2 CIC,
- Zustimmung zu einer Exkardination oder Inkardination bei über einjähriger Vakanz des Erzbischöflichen Stuhles (vgl. can. 272 CIC),
- Zustimmung bei der Entpflichtung des Kanzlers oder Notars der Kurie bei Vakanz des Erzbischöflichen Stuhles (vgl. can. 485 CIC),
- ggf. Wahl des Leiters der Diözese sede impedita nach Maßgabe des Rechts (vgl. can. 413 § 2 CIC),
- Teilnahme an der kanonischen Besitzergreifung des bestätigten Erzbischofs (vgl. can. 382 § 3 CIC).
Das Metropolitankapitel wird in diesen Fällen sede plena vom Erzbischof oder seinem Vertreter, sede vacante vel impedita vom jeweiligen Leiter des Erzbistums oder seinem Vertreter eingeladen. Diese Person führt in der Sitzung den Vorsitz. - Darüber hinaus erfüllt das Metropolitankapitel jene Aufgaben, die ihm vom Recht oder vom Erzbischof übertragen werden (can. 503 CIC). Die Mitglieder des Metropolitankapitels nehmen an einer Diözesansynode teil (can. 463 § 1 n. 3 CIC).
Kapitel V – Aufgaben des Metropolitankapitels sede vacante
###Art. 15
Der Diözesanadministrator
- Bei der Vakanz geht die Leitung der Diözese bis zur Bestellung des Diözesanadministrators gemäß can. 419 CIC auf den dienstältesten Weihbischof über.Beim Tod des amtierenden Erzbischofs sorgen der dienstälteste Weihbischof zusammen mit dem Dompropst und dem Domdechanten für die unverzügliche Bekanntgabe der Nachricht vom Ableben des Erzbischofs und für die Exequien. Die Genannten tragen ferner dafür Sorge, dass kirchliche Dokumente, Akten und Wertgegenstände, die dem Erzbischöflichen Stuhl, dem Erzbistum Paderborn sowie anderen Rechtsträgern, die sede plena den Erzbischof als Verwalter haben, gehören, sichergestellt werden.
- Der dienstälteste Weihbischof beruft unverzüglich schriftlich das Metropolitankapitel als Konsultorenkollegium zur Wahl des Diözesanadministrators ein. Diese Wahl, zu der nur die Dignitäre und die residierenden Domkapitulare berechtigt sind, muss innerhalb von acht Tagen nach Kenntnis der Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls erfolgen (vgl. cann. 419, 421 CIC).
- Hinsichtlich der Eignung und der Aufgaben des Diözesanadministrators gelten die Bestimmungen des allgemeinen Rechtes.
Art. 16
Die Erstellung der Kandidatenliste des Metropolitankapitels
- Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Preußenkonkordats ist es das Recht und die Pflicht des Metropolitankapitels, bei Erledigung des Erzbischöflichen Stuhles eine Kandidatenliste zu erstellen.
- Zur Sitzung über die Erstellung der Kandidatenliste lädt der Dompropst oder sein Vertreter schriftlich alle residierenden und nichtresidierenden Mitglieder des Metropolitankapitels spätestens 14 Tage nach Kenntnisnahme von der Erledigung des Erzbischöflichen Stuhles ein. Diese Sitzung hat innerhalb von sechs Wochen stattzufinden. Das Metropolitankapitel ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Mehrzahl der Einzuladenden anwesend ist.
- In die Vorschlagsliste des Metropolitankapitels für den Heiligen Stuhl werden diejenigen Kandidaten aufgenommen, die die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erlangen. Die Reihenfolge der Namen in der Vorschlagsliste bestimmt sich dabei nach dem Wahlgang, in dem der Kandidat die erforderliche absolute Mehrheit erhalten hat. Haben mehrere Kandidaten in demselben Wahlgang diese erreicht, entscheidet die Stimmenzahl, hilfsweise das Lebensalter.
- Im ersten Wahlgang kann jeder Wahlberechtigte die Namen von bis zu drei Kandidaten auf den Stimmzettel schreiben.
- Erlangen weniger als drei Kandidaten die absolute Mehrheit, haben die Wahlberechtigten im zweiten Wahlgang so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Zur Kandidatur stehen die im ersten Wahlgang Benannten. Deren Anzahl darf das Dreifache der noch zu Wählenden nicht übersteigen; ausschlaggebend dafür ist die Anzahl der im ersten Wahlgang erhaltenen Stimmen, hilfsweise das Lebensalter.
- Liegt nach zwei Wahlgängen kein Ergebnis vor, wird eine neue Kandidatenliste erstellt. In diese werden die bisherigen Kandidaten mit den meisten Stimmen aufgenommen, jedoch höchstens die zweifache Anzahl der noch zu Wählenden; bei Stimmengleichheit entscheidet das Lebensalter. Ferner kann jeder Wahlberechtigte einen weiteren Kandidaten geheim benennen.
- Im dritten Wahlgang gelten die Bestimmungen des Abs. 5 analog, ebenso im vierten. Im letzteren jedoch genügt die relative Stimmenmehrheit; hilfsweise entscheidet das Lebensalter.
- Nach Erstellung der Kandidatenliste hat der Dompropst das Ergebnis unverzüglich dem Apostolischen Stuhl mitzuteilen.
Art. 17
Die Wahl des Erzbischofs
- Spätestens acht Tage nach Eingang der vom Apostolischen Stuhl erstellten Kandidatenliste hat der Dompropst oder sein Vertreter die Dignitäre sowie die residierenden und nichtresidierenden Domkapitulare schriftlich zur Wahl des Erzbischofs einzuberufen. Die Sitzung hat baldmöglichst, spätestens vier Wochen nach Eingang der Terna zu erfolgen; dabei soll der Termin so gelegt werden, dass möglichst viele Wahlberechtigte an der Sitzung teilnehmen können.
- Die Sitzung des Metropolitankapitels zur Wahl des Erzbischofs ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Mehrzahl der Einzuladenden anwesend ist. Das Wahlgremium kann nach Öffnung des Umschlags mit der Terna unmittelbar wählen oder mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen, innerhalb von drei Tagen zur Wahlhandlung zusammenzukommen.
- Der Dompropst fragt den Gewählten, ob er die Wahl annimmt (vgl. c. 177 § 1 CIC).
- Nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 1 des Preußenkonkordats hat der Dompropst nach erfolgter Wahl bei den Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen, Hessen und Niedersachsen sich durch Anfrage zu vergewissern, dass Bedenken politischer Art gegen den Gewählten nicht bestehen.
- Das Ergebnis der Wahl ist nach Rückäußerung der Landesregierungen vom Dompropst unverzüglich dem Apostolischen Stuhl zur Bestätigung gemäß can. 377 § 1 CIC mitzuteilen.
- Von allen an der Wahlhandlung Beteiligten ist das secretum pontificium stets zu wahren, auch nach Ausscheiden aus dem Amt.
Kapitel VI – Rechte und Pflichten der Mitglieder des Metropolitankapitels
###Art. 18
Rechte der einzelnen Mitglieder
- Die Stellen der Dignitäre und die Domkapitulare werden nach Maßgabe des Preußenkonkordates (vgl. Art. 4 Abs. 1) dotiert. Die Besoldung der Dignitäre und residierenden Domkapitulare erfolgt nach der Besoldungsordnung für Wirkliche Geistliche Räte im Erzbischöflichen Generalvikariat, unbeschadet weitergehender Ansprüche auf Grund besonderer Aufgaben.
- Den Dignitären und den residierenden Domkapitularen steht das Recht auf mietfreies Wohnen in den Häusern zu, die dem Metropolitankapitel gehören. Ist eine Wohnung in diesen Häusern frei, kann ein Domkapitular nach Maßgabe der in Art. 20 gegebenen Rangfolge optieren. Soweit möglich und nötig wird auch Domvikaren mietfreies Wohnen in den Häusern, die dem Metropolitankapitel gehören, zugestanden.
- Es ist den Wohnungsnehmern untersagt, in ihren Wohnungen Veränderungen vorzunehmen, die die Substanz des Hauses betreffen. Für jede Wohnung ist ein Inventarverzeichnis über Gegenstände zu führen, die dem Metropolitankapitel gehören oder seitens des Erzbistums oder einem anderen Rechtsträger zur Verfügung gestellt wurden. Dieses Inventarverzeichnis wird vom Rendanten/von der Rendantin geführt, beim Einzug des Wohnungsnehmers vorgelegt und von diesem durch Unterschrift anerkannt.
- Die Dignitäre, die residierenden und nichtresidierenden Domkapitulare tragen die Domherrenkleidung nach überkommener Tradition. Das Kapitelskreuz bleibt Eigentum des Metropolitankapitels; es wird dem Dignitär bzw. dem Domkapitular nur leihweise überlassen.
- Die Dignitäre und residierenden Domkapitulare haben Anspruch auf Beisetzung auf dem Kapitelsfriedhof.
- Die nichtresidierenden Domkapitulare werden gemäß der Besoldungsordnung des Erzbistums für Priester in der Seelsorge besoldet.
Art. 19
Pflichten der einzelnen Mitglieder
- Die Dignitäre und residierenden Domkapitulare sind zur Residenz in Paderborn verpflichtet. Hiervon kann der Erzbischof im Einvernehmen mit dem Metropolitankapitel im Einzelfall dispensieren.
- Ist ein residierender Domkapitular urlaubsbedingt oder aus einem wichtigen Grund verhindert, hat er dafür Sorge zu tragen, dass gegebenenfalls ein anderer Domkapitular seinen liturgischen Dienst übernimmt.
- Alle Mitglieder des Metropolitankapitels sind zu dienstlicher Verschwiegenheit in Bezug auf alle in den Kapitelssitzungen erworbenen Kenntnisse verpflichtet. Das Dienstgeheimnis bindet auch nach dem Ausscheiden aus dem Metropolitankapitel.
- Jeder Domkapitular ist verpflichtet, für einen verstorbenen Domkapitular baldmöglichst eine heilige Messe zu feiern.
Art. 20
Rangfolge
Für das Metropolitankapitel gilt folgende Präzedenzordnung: Mitglieder mit Bischofsweihe gehen den beiden Dignitären vor; es folgen die residierenden Domkapitulare, dann die nichtresidierenden Domkapitulare, je nach dem Zeitpunkt ihrer Bestellung. Ihnen folgen die Domkapitulare im Ruhestand sowie die Ehrendomherren.
#Kapitel VII – Ämter im Metropolitankapitel
###Art. 21
Der Dompropst
- Der Dompropst ist der erste Dignitär und Vorsitzende des Metropolitankapitels. Er hat dafür zu sorgen, dass die Statuten des Metropolitankapitels eingehalten werden, und übt in den vom Metropolitankapitel zu verwaltenden Gebäuden das Hausrecht aus.
- Der Dompropst vertritt das Metropolitankapitel gerichtlich und außergerichtlich.
- Vorbehaltlich der Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 beruft der Dompropst oder sein Vertreter die Mitglieder des Metropolitankapitels zu den Kapitelssitzungen ein. Er stellt die Tagesordnung auf, leitet die Sitzungen und sorgt für die Ausführung der Kapitelsbeschlüsse sowie gegebenenfalls für deren Vorlage beim Erzbischof zur Einholung seiner Zustimmung.
- Der Dompropst ist der Dienstvorgesetzte der Angestellten des Metropolitankapitels.
- Im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung wird der Dompropst vom Domdechanten vertreten. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle der nach seiner Bestellung dienstälteste Domkapitular.
Art. 22
Der Domdechant
- Der Domdechant ist der zweite Dignitär des Metropolitankapitels. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Liturgie im Hohen Dom sowie für alle die Kirchenmusik bei Gottesdiensten des Metropolitankapitels betreffenden Fragen.
- Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung wird der Domdechant vom Dompropst vertreten. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle der dienstälteste Domkapitular.
Art. 23
Der Beauftragte für den Gottesdienst (Dompastor)
Das Metropolitankapitel beauftragt einen Domkapitular oder einen anderen Priester, der Sorge trägt für die Feier der Gottesdienste (außer den in Art. 12 genannten) und die Seelsorge unbeschadet der Rechte des Domdechanten. Dieser Priester führt den Titel „Dompastor“.
#Art. 24
Der Bußkanoniker
Der Erzbischof ernennt nach Anhörung des Metropolitankapitels einen residierenden Domkapitular (ggf. einen solchen im Ruhestand) zum Bußkanoniker. Bezüglich der Eignung und der Kompetenzen gelten die Vorschriften des allgemeinen Rechtes (vgl. can. 478 § 2 und can. 508 § 1 CIC).
#Kapitel VIII – Personen in Zuordnung zum Metropolitankapitel
###Art. 25
Die Domkapitulare im Ruhestand
- Mit der Annahme des Verzichtes durch den Erzbischof gemäß Art. 7 wird ein Dignitär bzw. ein Domkapitular entpflichtet.
- Dem residierenden Domkapitular im Ruhestand verbleibt das Recht auf die Domherrenkleidung, auf Teilnahme an den Gottesdiensten des Metropolitankapitels sowie auf Beisetzung auf dem Kapitelsfriedhof. Ruhegehalt, Wohnungszulage und soziale Absicherung richten sich analog zu Pfarrern gemäß der Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung. Weitergehende Ansprüche derzeitiger Emeriti bleiben hiervon unberührt.
- Dem nichtresidierenden Domkapitular im Ruhestand verbleibt das Recht auf die Domherrenkleidung und auf die Teilnahme an den Gottesdiensten des Metropolitankapitels.
Art. 26
Die Ehrendomherren
- Der Erzbischof kann nach Anhörung des Metropolitankapitels Ehrendomherren ernennen. Die nicht zur Erzdiözese Paderborn zählenden Ehrendomherren sollen nicht mehr als sechs sein.
- Die Ehrendomherren sind zum Tragen der Domherrenkleidung gemäß Art. 18 Abs. 4 sowie zur Teilnahme an der Domliturgie im Chorgestühl berechtigt.
Art. 27
Die Domvikare
- Dem Metropolitankapitel sind sechs Domvikare zugeordnet, die nicht Mitglieder des Metropolitankapitels sind. Sie unterstützen das Metropolitankapitel in den liturgischen Aufgaben unter der Aufsicht des Domdechanten.
- Die Domvikare werden nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 3 des Preußenkonkordats vom Erzbischof nach Anhörung des Metropolitankapitels ernannt.
- Ein Domvikar wird in sein Amt nach Ablegung des Glaubensbekenntnisses und des Amtsversprechens eingeführt und erhält vom Dompropst oder dessen Vertreter einen Platz im Chor angewiesen.
- Die Domvikare sind zur Residenz in Paderborn verpflichtet. Bezüglich einer Dispens und der Abwesenheit gelten die Bestimmungen von Art. 19 Abs. 1 und 2.
- Die Domvikare tragen im Chor die ihnen am 10. Mai 1948 vom Heiligen Stuhl zugestandene Chorkleidung.
- Ein Domvikar kann aus gerechtem Grund von seinem Amt entpflichtet werden.
Art. 28
Der Domzeremoniar/Die Domzeremoniarin
- Der Domzeremoniar/Die Domzeremoniarin wird vom Erzbischof nach Anhörung des Metropolitankapitels ernannt.
- Der Domzeremoniar/Die Domzeremoniarin ist dem Domdechanten gegenüber weisungsgebunden.
Art. 29
Der Domkapellmeister/Die Domkapellmeisterin
- Auf Vorschlag des Metropolitankapitels ernennt der Erzbischof eine(n) fachlich qualifizierte(n) Kirchenmusiker/in zum Domkapellmeister/zur Domkapellmeisterin.
- Dem Domkapellmeister/Der Domkapellmeisterin obliegt die Leitung der Chöre am Hohen Dom sowie gemeinsam mit dem Domorganisten/der Domorganistin die kirchenmusikalische Gestaltung der Gottesdienste in Abstimmung mit dem Domdechanten (Art. 22 Abs. 1).
Art. 30
Der Domorganist/Die Domorganistin
- Auf Vorschlag des Metropolitankapitels ernennt der Erzbischof eine(n) fachlich qualifizierte(n) Kirchenmusiker/in zum Domorganisten/zur Domorganistin.
- Der Domorganist/Die Domorganistin und der Domkapellmeister/die Domkapellmeisterin versehen ihren Dienst einvernehmlich. Bei Differenzen entscheidet der Domdechant.
Art. 31
Der Dombaumeister/Die Dombaumeisterin
Auf Vorschlag des Metropolitankapitels kann der Erzbischof einen Dombaumeister/eine Dombaumeisterin ernennen, der/die Sorge trägt für die Instandhaltung der Hohen Domkirche und der Gebäude des Metropolitankapitels.
#Art. 32
Der Domkustos/Die Domkustodin
Das Metropolitankapitel bestellt einen Domkustos/eine Domkustodin. Diese(r) hat für Bestand und Instandhaltung der Kunstgegenstände, der kostbaren Geräte, Gefäße und Paramente des Metropolitankapitels und der Hohen Domkirche Sorge zu tragen. Er/Sie hat hierüber jährlich dem Metropolitankapitel Rechenschaft abzulegen.
#Art. 33
Der Rendant/Die Rendantin
- Der Rendant/Die Rendantin wird vom Metropolitankapitel bestellt. Dienstvorgesetzter ist der Dompropst.
- Der Rendant/Die Rendantin nimmt die Aufgaben wahr, die ihm/ihr gemäß der Aufgabenbeschreibung vom Metropolitankapitel zugewiesen werden. Dazu gehören unter anderem die Geschäfte der ordentlichen Vermögensverwaltung, das Führen des Inventarverzeichnisses, die Erstellung des Etats und der Jahresrechnung sowie die Betreuung der Mobilien und Immobilien des Metropolitankapitels und der Hohen Domkirche, unbeschadet der Rechte und Pflichten des Domkustos/der Domkustodin.
Kapitel IX – Schlussbestimmungen
###Art. 34
Weitere Ordnungen
- Das Metropolitankapitel erlässt einvernehmlich mit dem Erzbischof eine liturgische Ordnung, in welcher die Gottesdienste im Hohen Dom geregelt werden.
- Das Metropolitankapitel kann sich eine Haushalts- und Kassenordnung geben.
Art. 35
Rechtskraft der Statuten und Änderungen
- Diese überarbeitete Fassung der Statuten vom 11. Februar 1999, am 23. Juni 1999 genehmigt, erlangt mit der Genehmigung durch den Erzbischof Rechtskraft.
- Jede Änderung, Hinzufügung oder Aufhebung dieser Statuten bedarf der Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der Dignitäre und residierenden Domkapitulare und der schriftlichen Genehmigung des Erzbischofs.