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Cäcilien-Verband für das Erzbistum Paderborn. Satzung

Beschluss vom 13. November 2021

Zur Erlangung der Gendergerechtigkeit unter Einhaltung regelkonformer Schreibweise und gleichzeitig zur Erreichung einer flüssigen Lesbarkeit und damit besserem Verständnis ist im nachfolgenden Text einzig und allein die feminine Schreib- und Ausdrucksform gewählt worden. Die maskuline wie auch die neutrale Schreib- und Ausdrucksform ist hiermit uneingeschränkt mit angesprochen.
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§ 1
Name, Stellung, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Diözesan-Cäcilienverband im Erzbistum Paderborn – nachfolgend „DCV“ genannt.
  2. Der DCV ist die vom Erzbischof von Paderborn anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der katholischen Kirchenchöre, Jugendchöre, Kinderchöre und Instrumentalgemeinschaften der Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn. Unbeschadet der zivilrechtlichen Rechtsform hat der Verein kirchenrechtlich den Status eines privaten Vereins ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des Codex des kanonischen Rechts gemäß can. cc. 298 ff CIC. Der Verein wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen Fassung an.1#
    Für den Verein gelten
    1. das kirchliche Datenschutzrecht, insbesondere das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz für die Erzdiözese Paderborn (KDG)2#,
    2. die diözesane Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst3#,
    3. die diözesanen Regelungen zur Prävention von sexuellem Missbrauch4#, in ihren jeweils gültigen Fassungen.
  3. Der DCV ist dem Allgemeinen Cäcilienverband für Deutschland (ACV) angeschlossen, der gem. can. 298 § 1 CIC ein privater kirchlicher Verein ist.
  4. Der DCV hat seinen Sitz in Paderborn.
  5. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Auftrag, Ziele und Aufgaben

  1. Der DCV dient der Förderung und Pflege der Kirchenmusik im Erzbistum Paderborn. Dies vollzieht sich auf der Grundlage der päpstlichen Enzykliken, der Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils und der Weisung des Erzbischofs.
  2. Der DCV hat die Aufgabe, das Wirken der Chöre und Instrumentalgemeinschaften der Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn anzuregen und zu unterstützen, ihre gegenseitige Verbundenheit zu fördern, sowie ihre gemeinsamen Belange in der Öffentlichkeit zu vertreten, insbesondere durch
    1. Beratung der Chor- und Instrumentalgemeinschaften in organisatorischen und musikalischen Fragen.
    2. Veranstaltung von Chortreffen auf örtlicher und überörtlicher Ebene.
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§ 3
Protektor

  1. Protektor des DCV ist der Erzbischof von Paderborn.
  2. Der Erzbischof ernennt den Diözesanpräses. Die Ernennung wird dem Vorstand des Allgemeinen Cäcilien-Verbandes (ACV) für Deutschland mitgeteilt. Der DCV hat die Möglichkeit, dem Erzbischof eine geeignete Person vorzuschlagen. Der Diözesanpräses hat die Aufgabe der pastoralen und geistlichen Betreuung. Er kann an den Sitzungen der Vereinsorgane beratend teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

  1. Der DCV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der DCV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des DCV können alle katholischen Kirchenchöre, Kinderchöre und Instrumentalgemeinschaften der Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn werden. Hierzu zählen auch die unter katholischer Beteiligung gebildeten ökumenischen Chöre. Jeder Chor und jede Instrumentalgemeinschaft hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  2. Aufnahmeanträge sind über die Geschäftsführung an den Vorstand des DCV zu richten. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft im DCV kann bis zum Ende eines Geschäftsjahres mit halbjähriger Frist gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich an die Geschäftsführung des DCV zu richten.
  4. Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem DCV ausgeschlossen werden. Vorher ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Rechte gegenüber dem DCV. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Bescheid des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monats Widerspruch beim Beirat einlegen, der endgültig in seiner nächsten Sitzung entscheidet. Bis zu seiner Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
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§ 6
Beitragspflicht

  1. Der DCV erhebt Beiträge bei seinen Mitgliedern. Reduzierte Beiträge oder Beitragserlass für die Kinder- und Jugendchöre sowie die Instrumentalgemeinschaften sind möglich. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01. Januar eines Jahres im Voraus fällig.
  3. Dem DCV können Zuschüsse gewährt werden. Er ist berechtigt, Spenden anzunehmen und Quittungen hierüber auszustellen.
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§ 7
Organe

Organe des DCV sind:
  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung
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§ 8
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. der Vorsitzenden
    2. der stellvertretenden Vorsitzenden
    3. einer aus dem Beirat bestellten Person
  2. Die Vorstandsmitgliederinnen werden bis auf die Vertretung aus der Konferenz der Kirchenmusikerinnen auf 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Dauer der Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Beirats eines der übrigen Beiratsmitgliederinnen die Geschäfte der Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
  3. Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen und die Beiratssitzungen fest und führt die vom Beirat gefassten Beschlüsse aus. Die Sitzungen des Vorstandes und des Beirats werden durch die Vorstandsvorsitzende, bei deren Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende, einberufen. Insbesondere hält der Vorstand Kontakt mit den Chören sowie mit der Abteilung „Diözesane Kirchenmusik“ im Erzbistum Paderborn.
  4. Der Vorstand schlägt eine Geschäftsführerin vor, die vom Beirat bestätigt werden muss. Diese besorgt die laufenden Geschäfte, wie z.B. Kassenführung und Mitgliederverwaltung. Die Beiträge der Chöre werden direkt auf das Konto des DCV überwiesen.
  5. Die Vorsitzende, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitgliederinnen anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitgliederinnen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorstandsvorsitzende oder in deren Abwesenheit die stellvertretende Vorsitzende. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die von der Vorsitzenden zu unterschreiben sind.
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§ 9
Beirat

  1. Der Beirat besteht aus:
    1. der aus der Mitgliederversammlung gewählten Vorsitzenden des Vorstandes und ihrer Stellvertreterin. Eine Teilnahme der Geschäftsführerin an den Beiratssitzungen ist beratend möglich. Sie hat jedoch kein Stimmrecht.
    2. von den Chören (incl. Kinder- und Jugendchören) für ihre Dekanate bzw. Dekanatsgruppen gewählten Vertreterinnen (max. 8 Personen), ersatzweise die von der Mitgliederversammlung gewählten Vertreterinnen für die Dekanatsgruppen.
    3. der Leiterin der Abteilung „Diözesane Kirchenmusik“, jedoch ohne Stimmrecht,
    4. eine weitere aus der Konferenz der Dekanatskirchenmusikerinnen entsandte Vertreterin, ebenso ohne Stimmrecht
    5. dem vom Erzbischof ernannten Präses des DCV, der gem. § 3 ebenfalls kein Stimmrecht hat.
  2. Die Vorsitzende des Beirates ist die Vorsitzende des Vorstandes oder im Verhinderungsfall die stellvertretende Vorsitzende. Der Beirat ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen. Ort und Zeit der Tagesordnung sind einen Monat vorher durch Rundschreiben anzukündigen. Eine Tagesordnung soll 14 Tage vorher allen Mitgliederinnen vorliegen. Eine Sitzung des Beirates ist vom Vorstand auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliederinnen des Beirates schriftlich unter Angabe der Gründe eine Sitzung beantragen. Diese Sitzung ist innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Antrages von der Vorsitzenden einzuberufen.
    Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitgliederinnen gefasst. Der Beirat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei allen Abstimmungen die Stimme der Vorsitzenden.
  3. Der Beirat berät den Vorstand in allen chorrelevanten Fragen, sofern diese den Aufgabenbereich des DCV betreffen. Er wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung von Chortreffen auf örtlicher und überörtlicher Ebene mit.
  4. Der Beirat entscheidet endgültig über den Widerspruch eines Mitgliedes gem. § 5 Abs. 4 (Mitgliedschaft).
  5. Außerdem obliegt dem Beirat in den Jahren, in denen keine Mitgliederversammlung abgehalten wird, die Entlastung des Vorstandes. Hierzu ist von der Geschäftsführerin dem Beirat ein Kassenbericht vorzulegen, dessen Prüfung von 2 Beiratsmitgliederinnen zu erfolgen hat. Die prüfenden Beiratsmitgliederinnen erstatten dem gesamten Beirat Bericht, der wiederum über die Entlastung des gesamten Vorstandes und der Geschäftsführerin entscheidet.
  6. Die Beiratssitzungen sind zu protokollieren.
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§ 10
Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Protektor jederzeit einberufen werden. Weiterhin ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von wenigstens einem Viertel der angeschlossenen Mitgliedschöre und Instrumentalgemeinschaften einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch die Vorstandsvorsitzende bzw. in deren Abwesenheit durch die stellvertretende Vorsitzende mit einer Frist von 6 Wochen.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen zur Erfüllung der Aufgaben gem. § 2
    2. Entgegennahme des Berichtes der Vorstandsvorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden über die Arbeit seit der letzten Mitgliederversammlung.
    3. Entgegennahme des Berichtes der Geschäftsführerin zur Kassenführung.
    4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferinnen.
    5. Beschlussfassung über die Entlastung des gesamten Vorstandes incl. der Geschäftsführerin
    6. Beschlussfassung über Beiträge gem. § 6
    7. Wahl der Vorstandvorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden gem.§ 8
    8. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Beschlussfassungen über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliederinnen beschlussfähig.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 3 Wochen vorher bei der Geschäftsführerin oder direkt bei der Vorsitzenden des DCV schriftlich einzureichen.
  4. Über die Mitgliederversammlung wird von der Geschäftsführerin ein Protokoll angefertigt, das von der Vorsitzenden unterschrieben werden muss.
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§ 11
Auflösung

  1. Die Auflösung des DCV kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitgliederinnen erforderlich. Zur Wirksamkeit dieses Beschlusses bedarf es noch der Einwilligung des Protektors.
  2. Bei der Auflösung des DCV fällt das Vermögen an das Erzbistum Paderborn, das es zur Förderung der Kirchenmusik zu verwenden hat.
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§ 12
Kirchliche Vereinsaufsicht

  1. Als privater nicht rechtsfähiger kanonischer Verein von Gläubigen gemäß cc.298 ff. CIC untersteht der Verein der kirchlichen Vereinsaufsicht des Erzbischofs von Paderborn gemäß den gebilligten Statuten sowie den Bestimmungen des kanonischen Rechts.
  2. Die Jahresrechnung des Vereins ist dem Erzbischöflichen Generalvikariat jährlich vorzulegen.
  3. Nachstehende Entscheidungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates in Paderborn:
    1. Änderung der Satzung
    2. Auflösung des Vereins.
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§ 13
Inkrafttreten

Vorstehende Satzung des DCV tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 13. November 2021 und nach Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat am 01. Januar 2022 in Kraft.

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1 ↑ [Abgedruckt: H.6.11.]
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2 ↑ [Abgedruckt: E.1.61.]
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3 ↑ [Abgedruckt: H.1.21.]
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4 ↑ [Abgedruckt: H.1.24.]