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Priesterrat. Statut

Diözesangesetz vom 3. Oktober 1985

in: KA 128 (1985) 122-124, Nr. 184;
in der Fassung vom 28. September 2007, in: KA 150 (2007) 151-153, Nr. 124;
geändert am 6. September 2010, in: KA 153 (2010) 167-168, Nr. 115

Aufgrund des Artikels III des Diözesangesetzes zur Anpassung des Statuts des Priesterrates an die Neuordnung der mittleren Ebene im Erzbistum Paderborn vom 28. September 2007 wird das Statut des Priesterrates in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung nachstehend bekannt gemacht.
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Präambel

Der Priesterrat repräsentiert das Presbyterium der Erzdiözese Paderborn gleichsam als Senat des Erzbischofs; seine Aufgabe besteht darin, den Erzbischof bei der Leitung der Erzdiözese nach Maßgabe des Rechts zu unterstützen, um das pastorale Wohl des ihm anvertrauten Teiles des Gottesvolkes so gut wie eben möglich zu fördern (vgl. can. 495 § 1 CIC).
Angesichts der Vielfalt von Geistesgaben in der Kirche und der Fülle kirchlicher Aufgaben in der pluriformen und mobilen Gesellschaft von heute soll der Priesterrat dem Erzbischof bei der Leitung des Erzbistums helfen, damit die priesterliche Arbeit in der Erzdiözese nicht der Einheit entbehrt und durch die Überlegungen vieler wirksamer wird (vgl. II. Vat. CD Art. 30,1).
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I. Aufgaben

  1. Der Priesterrat soll mit dem Erzbischof alles, was die Seelsorge erfordert und dem Wohl der Erzdiözese dient, beraten (vgl. II. Vat. PO Art. 7); d.h. er soll ihn informieren, ihm auf seine Fragen Antwort geben, mit ihm zu einer Beurteilung kommen und Beschlüsse über die einzuschlagenden Wege herbeiführen.
  2. Der Priesterrat berät mit dem Erzbischof alle Angelegenheiten des Presbyteriums, z.B. die Förderung von Priester- und Ordensberufen, die Aus- und Weiterbildung, Priesterdienst, Priesterleben, Priestergemeinschaft, priesterliche Spiritualität, Fragen der inneren Ordnung und der Disziplin.
  3. Der Priesterrat wird vom Erzbischof bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung angehört. Insbesondere hat er ein Recht auf Anhörung
    1. bei Errichtung, Aufhebung und nennenswerten Veränderungen von Pfarreien;
    2. bei Erlass von diözesanen Ordnungen über die Verwendung von Gaben und Spenden der Gläubigen und über die Besoldung der Kleriker;
    3. bei Neubau und Entwidmung von Kirchen;
    4. bei Festlegung diözesaner Abgaben;
    5. bei Errichtung wichtiger diözesaner Ämter.
  4. Die Mitglieder des Priesterrates wirken mit im Verfahren für die Bestellung eines Weihbischofs im Rahmen des jeweiligen Rechtes.
  5. An den Aufgaben des Diözesanpastoralrates ist der Priesterrat beteiligt durch Berufung von zwei Mitgliedern aus dem Priesterrat durch den Erzbischof nach Maßgabe des Statuts des Diözesanpastoralrates.
  6. Der Priesterrat vertritt die Anliegen und Interessen der Priester beim Erzbischof und beim Generalvikariat. Ebenso vertritt er die Anliegen des Erzbischofs im Presbyterium.
  7. Der Priesterrat bemüht sich um die Zusammenarbeit mit den anderen Räten, Gremien und Institutionen in der Erzdiözese.
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II. Zusammensetzung

Dem Priesterrat gehören an
  1. der Erzbischof (als Vorsitzender),
  2. die Weihbischöfe,
  3. der Generalvikar und der Leiter der Hauptabteilung „Pastorale Dienste“,
  4. aus jedem Dekanat ein gewählter Priester,
  5. zwei Ordenspriester, die aus einer von der Paderborner Ordenskonferenz gewählten Vorschlagsliste mit mindestens vier Personen berufen werden,
  6. bis zu sechs nach Anhören des Priesterrates vom Erzbischof berufene Mitglieder.
Die Mitglieder des Geistlichen Rates, der Regens des Priesterseminars und der Direktor des Theologenkonvikts sowie der Diözesansprecher der Ständigen Diakone nehmen an den Sitzungen des Priesterrates mit beratender Stimme teil.
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III. Arbeitsordnung

  1. Vorsitzender des Priesterrates ist der Erzbischof; im Falle seiner Abwesenheit ernennt er einen Vertreter.
  2. Der Priesterrat wählt einen geschäftsführenden Vorstand. Er besteht aus dem geschäftsführenden Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, von denen einer die Aufgabe des Sekretärs hat.
  3. Für die Anfertigung des Protokolls ist der Sekretär zuständig. Zur Protokollführung kann ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Diözesankurie hinzugezogen werden.
  4. Im Einvernehmen mit dem Erzbischof bereitet der geschäftsführende Vorstand die Tagesordnung vor und lädt zur Sitzung ein.
  5. Der geschäftsführende Vorsitzende leitet die Sitzung, in seiner Abwesenheit einer seiner Stellvertreter.
  6. Sitzungen finden etwa vierteljährlich statt.
  7. Der Priesterrat ist zu einer Sitzung einzuberufen, wenn der Erzbischof oder wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder dies mit Angabe der Tagesordnung beantragen.
  8. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern zuzusenden, ebenso allen Priestern in der Erzdiözese, die das Protokoll bestellen.
  9. Die Protokolle werden im Generalvikariat aufbewahrt. Für die Akten des Priesterrates ist der Sekretär verantwortlich; er übergibt sie seinem Nachfolger.
  10. Der Priesterrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Erzbischofs bedarf.
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IV. Sachausschüsse

Der Priesterrat kann je nach Bedarf Sachausschüsse bilden.
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V. Amtszeit

  1. Der Priesterrat wird alle vier Jahre neu gebildet.
  2. Die Amtsperiode erlischt bei Sedisvakanz; die Aufgaben werden vom Domkapitel in Ausübung seiner Aufgaben als Konsultorenkollegium wahrgenommen (vgl. cann. 501 § 2, 502 § 3 CIC). Bis zur Neubildung des Priesterrates arbeiten die Mitglieder im Sinne ihres Auftrages weiter, falls der Diözesanadministrator den Auftrag dazu erteilt.
  3. Nach Neubesetzung des Erzbischöflichen Stuhles wird der Priesterrat neu gebildet.
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VI. Wahlordnung (zu II, 4.)

  1. In jedem Dekanat wird ein Mitglied für den Priesterrat gewählt. Aktives und passives Wahlrecht haben
    1. alle im Dekanat wohnenden Diözesanpriester;
    2. Weltpriester, die nicht in der Diözese inkardiniert sind, sowie Priester von Instituten des geweihten Lebens oder von Gesellschaften des apostolischen Lebens, die im Dekanat wohnen und denen von der Erzdiözese eine Aufgabe übertragen worden ist;
    3. Diözesanpriester, die nicht mehr im Bereich des Erzbistums wohnen, in demjenigen Dekanat, in dem sie zuletzt tätig waren.
    Die Wiederwahl bisheriger Mitglieder ist möglich.
    Die Wahl wird zwei Monate vor dem frühesten Wahltermin durch das Kirchliche Amtsblatt angekündigt und der Zeitraum, in dem die Wahl zu geschehen hat, bestimmt. Wahlleiter für das jeweilige Dekanat ist der Dechant, der zwei Priester beruft, die mit ihm gemeinsam das Wahlkomitee im Dekanat bilden.
  2. Die Wahl geschieht in zwei Stufen.
    Erste Stufe: Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ankündigung der Wahl im Kirchlichen Amtsblatt zwei Priester aus dem Dekanat in doppeltem Umschlag dem Wahlleiter brieflich benennen. Der äußere Umschlag muss den Namen des Absenders tragen, der innere die Vorschläge enthalten. Nach Ablauf der Frist von vier Wochen öffnet das Wahlkomitee die Briefe und stellt die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen fest, vergewissert sich ihrer Bereitschaft zur Annahme der Wahl und stellt sie dann als Kandidaten für die Wahl im Dekanat auf. Wahlzettel mit mehr als zwei Namen sind ungültig. Das Ergebnis dieses ersten Wahlgangs wird bei der Einladung zur endgültigen Wahl den Wahlberechtigten mitgeteilt. Bei Stimmengleichheit für den dritten Kandidaten erhöht sich die Zahl der Kandidaten.
    Zweite Stufe: Die im Dekanat Wahlberechtigten werden vom Wahlleiter mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zur Wahl eingeladen. Mit der Einladung zur Wahl wird außer dem Ergebnis des 1. Wahlgangs die Kandidatenliste an alle Wahlberechtigten versandt. Diese Kandidatenliste enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Kandidaten ohne weitere Zusätze. Vor der Wahl ist allen Kandidaten Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Bei der Wahl hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme. Wahlzettel mit mehr als einem Namen sind ungültig. Falls jemand am Wahltermin nicht anwesend sein kann, ist Briefwahl im doppelten Umschlag (wie oben) möglich. Gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit auf dem ersten Platz entscheidet eine Stichwahl, an der nur die anwesenden Wahlberechtigten teilnehmen können. Bei Stimmengleichheit auf einem der folgenden Plätze bestimmt sich die Reihenfolge nach dem Weihealter.
  3. Wahl und Berufung der Mitglieder von II,4. bis 6. gelten jeweils für die Dauer der Amtsperiode (d.h. höchstens vier Jahre). Die Mitglieder des Priesterrates bleiben auch bei Versetzung oder Umzug in ein anderes Dekanat, Diözesanpriester darüber hinaus auch bei Wegzug aus dem Gebiet der Erzdiözese, Mitglied des Priesterrates.
  4. Wird ein gewähltes Mitglied des Priesterrates zum geborenen Mitglied (vgl. II,1. bis 3.) oder scheidet es aus dem Priesterrat aus, rückt aus dem betroffenen Dekanat der Kandidat mit dem nächsthöchsten Stimmanteil bei der Wahl (vgl. VI,1. bis 2.) in den Priesterrat nach. Alle Nachrückverfahren gelten nur für die Dauer der Amtsperiode.