.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Diözesanpastoralrat. Statut
Diözesangesetz vom 16. März 2005
in: KA 148 (2005) 53-54, Nr. 56
####§ 1
Rechtsgrundlage
Nach Maßgabe der can. 511 bis 514 CIC besteht im Erzbistum Paderborn ein Diözesanpastoralrat.
#§ 2
Aufgabe
(
1
)
Der Diözesanpastoralrat soll unter der Autorität des Erzbischofs das, was die seelsorgliche Tätigkeit in der Erzdiözese betrifft, untersuchen, beraten und hierzu praktische Folgerungen vorschlagen (can. 511 CIC).
(
2
)
Der Diözesanpastoralrat hat beratendes Stimmrecht (can. 514 § 1 CIC). Die zu behandelnden Themen werden vom Erzbischof vorgegeben.
(
3
)
Der Diözesanpastoralrat nimmt die vom kirchlichen Recht vorgesehenen Beteiligungsrechte wahr.
#§ 3
Zusammensetzung und Dauer der Mitgliedschaft
(
1
)
Dem Diözesanpastoralrat gehören als Mitglieder an:
- von Amts wegen für die Dauer ihres Amtes
- aa)
- die Weihbischöfe des Erzbistums,
- bb)
- der Generalvikar und die Bischofsvikare,
- cc)
- die Leiter der Zentralabteilung Pastorales Personal und der Hauptabteilungen Pastorale Dienste sowie Schule und Erziehung des Erzbischöflichen Generalvikariates,
- dd)
- der Vorsitzende des Vorstandes des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn
- als vom Erzbischof berufen
- aa)
- acht Mitglieder aus dem Diözesankomitee im Erzbistum Paderborn, wobei aus jeder der in § 3 Abs. 1 a) bis d) des Statuts für das Diözesankomitee genannten Personengruppen jeweils mindestens ein Mitglied zu berufen ist,
- bb)
- zwei Mitglieder des Priesterrates,
- cc)
- zwei Ständige Diakone,
- dd)
- zwei Gemeindereferentinnen oder -referenten im aktiven Dienst des Erzbistums,
- ee)
- zwei Mitglieder aus dem Ordensrat, wobei je ein Mitglied aus den weiblichen und den männlichen Gemeinschaften zu berufen ist,
- ff)
- bis zu vier weitere Kleriker,
- gg)
- bis zu vier weitere Laien.
(
2
)
Die Mitglieder zu b) aa) bis ee) werden vom Erzbischof auf Vorschlag aus den je eigenen Reihen berufen. Dieser Vorschlag muss mindestens die doppelte Anzahl der zu Berufenden, im Hinblick auf die Mitglieder nach aa) mindestens zwölf Personen enthalten.
(
3
)
Alle Mitglieder nach Abs. 1 b) werden vom Erzbischof für vier Jahre berufen.
(
4
)
Die Amtszeit der berufenen Mitglieder endet außer durch Tod
- mit Ablauf der Berufungszeit,
- durch schriftliche Rücktrittserklärung, die der Annahme durch den Erzbischof bedarf,
- durch Wegfall der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe, wenn diese Zugehörigkeit ausschlaggebend für die Berufung war,
- durch Wegfall der allgemeinen Mitgliedschaftsvoraussetzungen gemäß Abs. 6, wenn dieser Wegfall durch Dekret ausdrücklich festgestellt wird.
Der Erzbischof kann ein ausgeschiedenes Mitglied bitten, bis zur Berufung eines neuen Mitglieds im Amt zu bleiben.
(
5
)
Der Erzbischof kann zu einzelnen Themen oder bestimmten Sachfragen Fachleute als Gäste mit beratendem Stimmrecht einladen.
(
6
)
Mitglied im Diözesanpastoralrat kann nur sein, wer in der vollen Gemeinschaft der katholischen Kirche steht (can. 512 § 1 CIC).
#§ 4
Vorsitz
(
1
)
Den Vorsitz im Diözesanpastoralrat hat der Erzbischof. Er leitet die Sitzungen persönlich oder durch eine von ihm bestimmte Sitzungsleiterin oder einen von ihm bestimmten Sitzungsleiter.
(
2
)
Der Erzbischof beruft den Diözesanpastoralrat unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Mitglieder des Diözesanpastoralrates können dem Erzbischof Themenvorschläge unterbreiten.
(
3
)
Der Generalvikar trägt Sorge für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Diözesanpastoralrates.
#§ 5
Sitzungen
(
1
)
Die Sitzungen des Diözesanpastoralrates finden in der Regel dreimal im Jahr statt. Der Erzbischof legt die Sitzungstermine fest.
(
2
)
Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Erzbischof kann für bestimmte Teile der Sitzung festlegen, dass deren Beratung vertraulich ist.
(
3
)
Von jeder Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollanten und vom Erzbischof zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird anschließend allen Mitgliedern übersandt; ein Exemplar ist im Erzbischöflichen Generalvikariat aufzubewahren.
#§ 6
Willensbildung, Veröffentlichungen
(
1
)
Die Willensbildung des Diözesanpastoralrates erfolgt durch Abstimmungen seiner Mitglieder im Sinne eines Rates an den Erzbischof. Diesem ausschließlich obliegt die Veröffentlichung der im Rat behandelten Angelegenheiten (can. 514 § 1 CIC).
(
2
)
Im Übrigen regelt sich die Willensbildung nach Maßgabe von can. 119 n. 1 und 2 CIC.
#§ 7
Auflösung
(
1
)
Der Diözesanpastoralrat hört im Falle der Sedisvakanz auf zu bestehen (can. 513 § 2 CIC).
(
2
)
Der Erzbischof kann den Diözesanpastoralrat auflösen, wenn dieser seine ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.
#§ 8
In-Kraft-Treten
Dieses Statut tritt zum 1. Mai 2005 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt werden das „Statut für den Diözesan-Pastoralrat in der ab 1. März 1998 geltenden Fassung“ (KA 1998, Nr. 63), die „Geschäftsordnung des Diözesan-Pastoralrates des Erzbistums Paderborn“ vom 1. Juni 1981 (KA 1981, Nr. 97) und die „Wahlordnung für den Diözesan-Pastoralrat betreffend die Wahl der Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1, g des Statuts des Diözesan-Pastoralrates in der ab dem 1. März 1998 geltenden Fassung“ (KA 1998, Nr. 64) auch formal aufgehoben.