.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
KKV-Diözesanverband Paderborn. Satzung
Beschluss vom 7. März 2009, genehmigt am 19. Juni 2009
Vorbemerkung: Alle Formulierungen in dieser Satzung haben geschlechtsneutrale Bedeutung. Lediglich der Vereinfachung halber wurde die männliche Schreibweise gewählt.
####§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der KKV-Diözesanverband führt den Namen „KKV-Diözesanverband Paderborn – Verband der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung.“
- Der KKV-Diözesanverband hat seinen Sitz in Paderborn, seine Geschäftsstelle ist der Wohnsitz/die Postanschrift des jeweiligen Vorsitzenden.
- Der KKV-Diözesanverband soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt er den Namen „KKV-Diözesanverband Paderborn e.V. – Verband der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung“. (Er wird im folgenden Text „KKV-Diözesanverband“ genannt)
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der KKV-Diözesanverband ist ein privater kirchlicher Verein im Sinne der cc. 298 ff.CIC.In dem Verein gilt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2
Ziele und Aufgaben des KKV-Diözesanverbandes
- Der KKV-Diözesanverband ist der Zusammenschluss aller KKV-Ortsgemeinschaften in der Erzdiözese Paderborn mit deren Mitgliedern: Frauen und Männer in Wirtschaft und Verwaltung, Selbständige, Angestellte, Beamte, Techniker und freiberuflich Tätige.Auf der Grundlage christlicher Wertvorstellungen und im Zusammenwirken mit seinen Gliedgemeinschaften vertritt der KKV-Diözesanverband religiöse, berufsbezogene und gesellschaftspolitische Ziele. Er gibt seinen Mitgliedern Unterstützung für den Berufs- und Lebensweg.
- Diesen Zielen dienen:
- 2.1
- Teilnahme am Leben der katholischen Kirche mit der besonderen Zielsetzung, die katholische Soziallehre in Staat und Gesellschaft, in Wirtschaft und Arbeitswelt umzusetzen.
- 2.2
- Unterstützung der KKV-Ortsgemeinschaften und ihrer Nachwuchsorganisationen in der Erzdiözese Paderborn bei der Umsetzung der vom Bundesverband gesteckten Ziele und Aufgaben.
- 2.3
- Förderung der Begegnung und der Zusammenarbeit der Ortsgemeinschaften untereinander.
- 2.4
- Unterstützung der Ortsgemeinschaften bei thematischen und organisatorischen Fragen.
- 2.5
- Förderung und Durchführung der Erwachsenenbildung/Weiterbildung in den KKV-Ortsgemeinschaften und im KKV-Diözesanverband.
- 2.6
- Kontakte zu kirchlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen zu schließen und zu fördern.
- 2.7
- Vertretung der KKV-Ortsgemeinschaften auf Bundesebene.
- 2.8
- Hilfe bei Gründung neuer KKV-Ortsgemeinschaften zu leisten.
- 2.9
- Aufnahme und Verfolgung kooperativer Initiativen auf Örtlichen und überörtlichen Diözesanebenen.
- 2.10
- Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der KKV-Diözesanverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, §§ 51-68.
- Der KKV-Diözesanverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des KKV-Diözesanverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des KKV-Diözesanverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Auslagen für Fremdleistungen in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben sind gegen entsprechende Belege erstattungsfähig. Dieses gilt insbesondere für Porto, Telefongebühren, Benzin- und Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel.
§ 4
Mitgliedschaft
- Mitglieder des KKV-Diözesanverbandes sind:
- 1.1
- die KKV-Ortsgemeinschaften in der Erzdiözese Paderborn
- 1.2
- Ehrenmitglieder
- 1.3
- der Jung-KKV als Gliedgemeinschaft
- Neue Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss aufgenommen
- Die junge Generation ist als Jung-KKV (Bund junger Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung) dem KKV-Diözesanverband als selbständige Gliedgemeinschaft angeschlossen. Sie ordnet sich auf der jeweiligen Ebene den KKV-Gliederungen zu
- Die Ortsgemeinschaften und der Jung-KKV geben sich eigene Satzungen, die nicht im Gegensatz zur Satzung des KKV-Diözesanverbandes und des KKV-Bundesverbandes stehen dürfen
- Die Mitglieder des Jung-KKV werden im Normalfall nach Erreichen des 30. Lebensjahres Mitglieder der KKV-Ortsgemeinschaften
- Einzelmitglieder, die keiner Ortsgemeinschaft gem. § 4 Ziff. 1 angehören, sind Mitglieder des KKV-Bundesverbandes.Für ihre Mitgliedschaft gilt § 9 Abs. 9 der Satzung des KKV-Bundesverbandes e.V. Essen. Er lautet wie folgt: „Die Auflösung einer Ortsgemeinschaft beendet nicht die Mitgliedschaft zum Bundesverband; sie wird als Einzelmitgliedschaft beim Bundesverband weitergeführt und – sofern möglich – einer KKV-Gliedgemeinschaft zugeordnet.“
- Ehrenmitglieder des KKV-Diözesanverbandes können Persönlichkeiten werden, die sich um den Verband in besonderer Weise verdient gemacht haben.Die Ernennung bedarf eines einstimmigen Beschlusses des KKV-Diözesanvorstandes sowie der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung.
- Die den KKV-Diözesanverband tragenden Ortsgemeinschaften und sonstige Mitglieder des KKV-Diözesanverbandes erkennen diese Satzung an.
- Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen des KKV-Diözesanverbandes beschränkt.
- Die Mitgliedschaft im KKV-Diözesanverband erlischt:
- 10.1
- durch Kündigung
- 10.2
- durch Ausschluss
- 10.3
- durch Tod
- 10.4
- durch Auflösung der Ortsgemeinschaft.
- Die Kündigung hat schriftlich beim Vorstand des KKV-Diözesanverbandes zu erfolgen. Sie ist nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied den Zielsetzungen des KKV-Diözesanverbandes zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten ist Widerspruch gegen den Ausschluss zulässig. Er hat schriftlich zu erfolgen und ist an den Vorsitzenden des KKV-Diözesanverbandes zu richten. Über den Widerspruch entscheidet die nächstfolgende Delegiertenversammlung.
- Direkte Mitgliedsbeiträge für den KKV-Diözesanverband werden z. Zt. nicht erhoben. Die Finanzierung des KKV-Diözesanverbands erfolgt in der Regel durch Zuweisungen des KKV-Bundesverbandes und der Erzdiözese Paderborn.
§ 5
Organe des KKV-Diözesanverbandes
Organe des KKV-Diözesanverbandes sind:
- die Delegiertenversammlung
- der Vorstand.
§ 6
Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung ist die ordentliche Mitgliederversammlung des KKV-Diözesanverbandes. Teilnahmeberechtigt sind die Delegierten der KKV-Ortsgemeinschaften des KKV-Diözesanverbandes und die Vorstandsmitglieder des KKV-Diözesanverbandes.
- Stimmrecht hat
- jede Ortsgemeinschaft mit 1 Grundstimme und für je angefangene 50 Mitglieder eine weitere Stimme und
- die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB des KKV-Diözesanverbandes mit je 1 Stimme. Jede Ortsgemeinschaft kann sich mit ihren Stimmen durch die Delegierten einer anderen Ortsgemeinschaft vertreten lassen.
- Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich statt und zwar innerhalb des 1. Quartals.
- Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Stimmen der Ortsgemeinschaften dieses unter Angabe der Tagesordnung wünscht.
- Die Einberufung jeder Delegiertenversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung an die Ortsgemeinschaften mit einer Frist von 3 Wochen zwischen Posteinlieferungstermin und Tagungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Anträge für die ordentliche Delegiertenversammlung sind dem Vorstand spätestens 10 Tage vor dem Tagungsbeginn einzureichen und vom Vorstand den Ortsgemeinschaften unverzüglich zu übersenden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Delegiertenstimmen erforderlich. Anträgen auf geheime Abstimmung ist in jedem Falle stattzugeben.
- Über die Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll vom Schriftführer anzufertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer gemeinsam zu unterzeichnen.
- Die Vorstandsmitglieder des KKV-Diözesanverbandes können auf Antrag von 2/3 der Stimmen der Ortsgemeinschaften abgewählt werden.
- Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden des KKV-Diözesanverbandes geleitet. Ist der Vorsitzende verhindert, tritt an seine Stelle der 1. stellvertretende Vorsitzende, ist dieser auch verhindert, der 2. stellvertretende Vorsitzende.
§ 7
Aufgaben der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Beschlussorgan des KKV-Diözesanverbandes und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Verabschiedung des Etatplanes für das lfd. Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der zwei Kassenprüfer, die dem Diözesanverbandsvorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden für jeweils 2 Geschäftsjahre gewählt, in jeweils jährlich wechselnder Zusammensetzung.
- Beratung und Beschlussfassung über die Satzung.
- Beratung und Beschlussfassung über Grundsatz- und Aktionsprogramme des KKV-Diözesanverbandes.
§ 8
Vorstand
- Der KKV-Diözesanverbandsvorstand besteht aus folgenden katholischen Mitgliedern:
- 1.1
- dem Vorsitzenden
- 1.2
- dem 1. und dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
- 1.3
- dem Schatzmeister
- 1.4
- dem Schriftführer
- 1.5
- dem Geistlichen Beirat, der auf Vorschlag des KKV-Diözesanverbandes vom Erzbischof von Paderborn ernannt wird
- 1.6
- bis zu sechs Beisitzern, von denen einer die Tätigkeit eines stv. Schatzmeisters und einer die Tätigkeit eines stv. Schriftführers ausüben kann.
- 1.7
- dem jeweiligen Diözesanvorsitzenden des Jung-KKV in beratender Funktion
- Für die unter 1.1 bis 1.4 genannten Vorstandsmitglieder gilt folgendes:
- 2.1
- Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- 2.2
- Der Vorsitzende oder einer der beiden Stellvertreter vertreten jeweils zusammen mit einem weiteren unter § 8, Abs. 1, Ziff. 1.2 bis 1.4 genannten Mitglied des Vorstandes den KKV-Diözesanverband Paderborn gerichtlich und außergerichtlich gern. § 26, Abs. 2 BGB.
- 2.3
- Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- 2.4
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus oder ist er nicht mehr in der Lage, seine Tätigkeit auszuüben, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied aus dem Vorstand mit den Aufgaben der vakanten Position beauftragen.
- 2.5
- Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- 2.6
- Sie führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- 2.7
- Die Kasse unterliegt der Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich und zwar spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres. Die Kasse unterliegt ebenfalls der Prüfung durch das Generalvikariat des Erzbistums Paderborn.
- 2.8
- Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle auf Einladung einer der beiden stv. Vorsitzenden zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende bzw. einer der beiden stv. Vorsitzenden und 5 weitere Vorstandsmitglieder (mit Ausnahme des Diözesanvorsitzenden des Jung-KKV) anwesend sind, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, leitet die Sitzung.
- 2.9
- Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern schriftlich zuzustellen.
§ 9
Auflösung
- Der KKV-Diözesanverband kann nur in einer Delegiertenversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen aufgelöst werden, wenn die Versammlung dazu besonders unter Angabe dieses Tagungsordnungspunktes mit einer Frist von 3 Wochen einberufen wurde.
- Die Liquidatoren werden von der Delegiertenversammlung bestimmt, die die Auflösung beschlossen hat.
- Nach der Liquidation vorhandenes Vermögen fällt im Einvernehmen mit dem Generalvikariat des Erzbistums Paderborn an eine Nachfolgeorganisation oder Einrichtung. Falls diese nicht existiert, geht das Vermögen an die Erzdiözese Paderborn, die es einem caritativen oder kirchlichen Zweck in ihrer Erzdiözese zuzuführen hat.
- Der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des KKV-Diözesanverbandes darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 10
Inkrafttreten
- Diese Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Generalvikariats der Erzdiözese Paderborn. Ebenso bedürfen Satzungsänderungen, der Auflösungsbeschluss sowie die Bestimmung der Liquidatoren zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Generalvikariats der Erzdiözese Paderborn.
- Diese Satzung wurde von der Delegiertenversammlung am 7. März 2009 in Paderborn beschlossen. Sie tritt in Kraft mit der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn.