Erzbistum Paderborn
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Propst und Pfarrdechant. Titel
Hinweis
in: KA 96 (1953) 81, Nr. 225
####Es besteht Veranlassung, auf folgendes hinzuweisen:
Durch päpstliche Privilegien wurden im vorigen Jahrhundert und zum Teil auch in jüngerer Zeit eine Reihe von Pfarrkirchen unseres Erzbistums zu Propsteikirchen erhoben. Die Inhaber dieser Pfarrstellen sind in der Weise vor den anderen Pfarrern ausgezeichnet, daß sie den Titel „Propst“ zu führen und bestimmte Abzeichen ihrer Würde zu tragen berechtigt sind. Für den Stelleninhaber lautet in diesen Fällen die Amtsbezeichnung nicht mehr „Pfarrer“, sondern „Propst“. Wenn ein Propst auch noch das Amt eines Landdechanten versieht, ist er nicht als „Propstdechant“ zu bezeichnen, sondern beide Titulaturen sind getrennt zu verwenden: Propst N. N., Dechant (des Dekanates N.). Zur Bezeichnung des Pfarramtes einer Propsteikirche kann das Wort „Propsteipfarramt“ verwandt werden.
Organisch verbunden ist der Titel „Dechant“, nicht das Amt eines Landdechanten, mit dem Pfarramt in Höxter und Wiedenbrück. Hier hat der Stelleninhaber die Amtsbezeichnung „Pfarrdechant“ zu führen.