Erzbistum Paderborn
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kfd-Diözesanverband Paderborn e.V. Satzung

Beschluss vom 31. August 2020

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Präambel

Die Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands – Diözesanverband Paderborn ist ein Zusammenschluss von Frauen, die als einzelne wie in Gemeinschaft ihre Verantwortung im Bereich von Familie, Beruf, Kirche und Gesellschaft zu übernehmen bereit sind.
In diesem Sinne ist sie eine Gemeinschaft
  • von Frauen, die einander helfen, ermutigen und begleiten, nach der Botschaft Jesu Christi in Partnerschaft zu allen Menschen zur vollen personalen Entfaltung zu gelangen,
  • in der Kirche, in der die Mitglieder sich gegenseitig helfen, in der Nachfolge Jesu Christi aus der Kraft des Glaubens zu leben, am Dienst der Kirche verantwortlich teilzunehmen und Zeugnis zu geben,
  • in der Gesellschaft, die in christlicher Verantwortung auf der Basis der verfassungsmäßigen Grundrechte in Zusammenarbeit mit anderen Gruppen Dienste und Aufgaben für Familie, Berufswelt, Gesellschaft und Staat übernimmt.
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§ 1
Name, Rechtsform, kirchliche Stellung, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd), Diözesanverband Paderborn“, nachfolgend „kfd-Diözesanverband Paderborn“ genannt. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
Unbeschadet der zivilrechtlichen Rechtsform hat der Verein kirchenrechtlich den Status eines privaten rechtsfähigen Vereins von Gläubigen gemäß cc. 298 ff., 321ff. CIC.
Der Verein wendet die Grundordnung für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse und die hierzu erlassenen Ausführungsrichtlinien und Hinweise in ihren jeweils gültigen im Amtsblatt des Erzbistums Paderborn veröffentlichten Fassungen an.
Für den Verband gelten die diözesane „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- und hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“1# sowie die diözesane Präventionsordnung2# in ihren jeweils gültigen Fassungen.
Der kfd-Diözesanverband Paderborn gehört dem „Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) – Bundesverband e.V.“ an.
Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck

2.1
Der kfd-Diözesanverband Paderborn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des kfd-Diözesanverbandes Paderborn ist auf der Grundlage der Präambel die Förderung der in der Katholischen Frauengemeinschaft Deutschlands zusammengeschlossenen Frauen in Kirche und Gesellschaft.
Damit fördert der Diözesanverband Zwecke der Religion, der Kunst und Kultur, der Volks- und Berufsbildung, der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, des Schutzes von Ehe und Familie, sowie der Wohlfahrtspflege und des Verbraucher- und Klimaschutzes im Sinne des § 52 der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Den Mitgliedern der Organe des kfd-Diözesanverbandes Paderborn und den Mitgliedern der von Diözesanversammlung oder Diözesanleitungsteam für besondere Aufgaben eingesetzten Ausschüsse oder Arbeitskreise werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig, die Auszahlung setzt einen Beschluss der Diözesanversammlung und das Vorhandensein entsprechender Mittel voraus.
2.2
Die Zwecke des kfd-Diözesanverbandes Paderborn werden auf dieser Grundlage insbesondere verwirklicht durch:
  • Bildung, Aufbau und Vertretung von Gruppen und Gremien auf allen Ebenen – insbesondere in der Kirchengemeinde – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensphasen und Lebenssituationen von Frauen;
  • Aufbau, Unterstützung und Förderung von Projekten und Einrichtungen, die in besonderer Weise Frauen in ihren unterschiedlichen Lebensphasen und Lebenssituationen unterstützen. Unter anderem handelt es sich dabei um folgende Maßnahmen:
    • Tagesmütterprojekte,
    • Projekte für allein erziehende Frauen oder Frauen mit mehreren Kindern (Betreuung der Kinder am Nachmittag, Beaufsichtigung von Schulaufgaben, Organisation von Kinder- und Jugendfreizeiten)
  • Zusammenarbeit im Verband auf allen Ebenen im Interesse gegenseitiger Hilfe und gemeinsamer Aktionen;
  • Zusammenarbeit mit den für die Frauenseelsorge zuständigen Priestern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst;
  • Zusammenarbeit mit pastoralen, kirchlichen Gremien sowie Verbänden und Gruppen auf Diözesanebene;
  • Ökumenische Zusammenarbeit mit Frauenverbänden und Gruppierungen anderer christlicher Kirchen; Förderung der ökumenischen Arbeit;
  • Gemeinsames Gebet, Feier von Gottesdiensten, insbesondere der Eucharistie, Glaubens- und Schriftgespräche, religiöse Weiterbildung, Übernahme von pastoralen und missionarischen Aufgaben;
  • Weiterbildung der Mitglieder und Mitarbeiter(innen);
  • Informations- und Weiterbildungsangebote zu frauenspezifischen gesellschaftspolitischen Fragen, zu Verbraucherfragen sowie zum Klimaschutz;
  • Angebote in den Bereichen Kunst, Kultur, Sport, musisches Tun;
  • Wahrnehmung von Aufgaben in der kirchlichen Erwachsenenbildung durch eigene Bildungsangebote;
  • Herausgabe von Arbeitsmaterialien für die Aufgaben des Verbandes;
  • Mitgliedschaft in Arbeitsgemeinschaften und Organisationen auf Landes- und Bundesebene;
  • Vertretung von Interessen der Frauen in Kirche, Staat, Wirtschaft und Gesellschaft;
  • Öffentlichkeitsarbeit und Stellungnahmen zu Vorgängen in Kirche, Gesellschaft und Politik;
  • Gewährung von Unterstützung in Situationen besonderer Hilfsbedürftigkeit.
2.3
Die Mittel zur Erreichung der vorstehend benannten Ziele und Aufgaben werden aufgebracht durch
  • jährliche Mitgliedsbeiträge
  • freiwillige Zuwendungen (Geld- oder Sachspenden)
  • Zuwendungen vom kfd-Bundesverband e.V.
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§ 3
Organisation

Der kfd-Diözesanverband Paderborn e.V. hat folgende verbandliche Organisationsebenen
  • die Ebene der Gemeinde(n) oder sonstige Zusammenschlüsse (im Folgenden „Ortsebene“ genannt)
  • die Bezirksebene3#
  • die Diözesanebene
Auf allen Ebenen arbeiten die Zusammenschlüsse selbständig. Im Rahmen dieser Satzung geben sie sich jeweils ihre eigene Satzung, die vom Diözesanverband genehmigt werden muss.
Die Diözesanversammlung kann Rahmenordnungen, Mustersatzungen und Richtlinien mit unmittelbarer Geltung beschließen.
3.1.1 Die kfd in der Gemeinde
Eine kfd-Gemeinschaft in einer Gemeinde kann gegründet werden,
  • durch mindestens 10 Frauen,
  • die gleichzeitig ihren Beitritt zur dieser kfd-Gemeinschaft erklären,
  • die eine Satzung gemäß der geltenden „Mustersatzung für die kfd in der Gemeinde“ beschließen.
Die Gründung einer „kfd in der Gemeinde“ muss beim kfd-Diözesanleitungsteam gemeldet und durch dieses genehmigt werden.
Eine kfd in der Gemeinde kann nur zum Jahresende und nach Rücksprache und Beratung durch die Diözesanebene durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Organ der kfd-Gemeinschaft. Sie tagt mindestens einmal jährlich.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
  • Wahl des Vorstandes/Leitungsteams;
  • Planung und Durchführung des Jahresprogramms und Beschlussfassung über die damit verbundenen Kosten;
  • Festsetzung des Beitragsanteils für die kfd-Gemeinschaft;
  • Genehmigung des Jahresberichtes und des jährlichen Rechnungsabschlusses des kfd-Vorstandes/Leitungsteams;
  • Beschlussfassung über die Satzung und die Wahlordnung für die kfd-Gemeinschaft;
  • Beschlussfassung über Fusion/Zusammenschluss mit einer benachbarten kfd-Gemeinschaft oder über die Auflösung der kfd-Gemeinschaft.
Der Vorstand/das Leitungsteam leitet die Arbeit der kfd-Gemeinschaft.
Ihm gehören als stimmberechtigte Mitglieder in der Regel mindestens 3 Mitglieder sowie die Geistliche Begleiterin und/oder der Präses an.
Die Amtszeit beträgt 2-4 Jahre.
Die Anzahl der Mitglieder und die jeweilige Amtszeit der Mitglieder legt die Mitgliederversammlung bei der jeweiligen Wahl fest.
In begründeten Ausnahmen kann der Vorstand/das Leitungsteam aus 1-2 Mitgliedern bestehen, für eine Amtszeit von max. 2 Jahren.
Die Aufgaben des Vorstandes/des Leitungsteams sind
  • Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung;
  • Mitgliederverwaltung;
  • Erhebung des Mitgliedsbeitrags und Kassenführung;
  • Vertretung der kfd bei Treffen der kfd-Gemeinschaften im Pastoralverbund und in der Bezirkskonferenz.
3.1.2 Die kfd in sonstigen Zusammenschlüssen
Ein sonstiger Zusammenschluss kann gegründet werden
  • durch mindestens 10 kfd-Mitglieder (nach § 4a oder § 4b) oder Frauen,
  • die gleichzeitig ihren Beitritt zu diesem Zusammenschluss in der kfd erklären,
  • die eine Satzung beschließen, deren Ziele sich an den Zielen der kfd orientiert.
Mitglieder aus kfd-Gemeinschaften und Einzelmitglieder können zusätzlich Mitglied eines sonstigen Zusammenschlusses sein.
Die Gründung eines „Sonstigen Zusammenschlusses“ muss beim kfd-Diözesanleitungsteam gemeldet und durch dieses genehmigt werden.
Ein sonstiger Zusammenschluss kann nur zum Jahresende und nach Rücksprache und Beratung durch die Diözesanebene durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Organ eines sonstigen Zusammenschlusses. Sie tagt mindestens einmal jährlich.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
  • Wahl des Leitungsteams;
  • langfristige Planung für die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Arbeit des Zusammenschlusses;
  • Festsetzung des Beitragsanteils für den Zusammenschluss;
  • Genehmigung des Jahresberichtes und des jährlichen Rechnungsabschlusses des Leitungsteams;
  • Beschlussfassung über die Satzung und die Wahlordnung für den Zusammenschluss.
Das Leitungsteam leitet die Arbeit des Zusammenschlusses.
Ihm gehören als stimmberechtigte Mitglieder in der Regel mindestens 3 Mitglieder an. Zusätzlich kann eine Geistliche Begleiterin und/oder ein Präses gewählt werden, wenn nicht eines der übrigen Teammitglieder diese Aufgabe übernimmt.
Die Amtszeit beträgt 2-4 Jahre.
Die Aufgaben des Vorstandes/des Leitungsteams sind
  • Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung;
  • Koordination der Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Mitgliederverwaltung;
  • Erhebung des Mitgliedsbeitrags und Kassenführung.
3.2. kfd-Bezirke
Die kfd Bezirke sind regionale Untergliederungen des kfd-Diözesanverbandes und setzen sich aus kfd-Gemeinschaften in den Gemeinden zusammen (nach § 3.1.1).
In einem kfd-Bezirk schließen sich in der Regel die kfd-Gemeinschaften zusammen, die zum selben Pastoralen Raum des Erzbistums Paderborn4# gehören. Die kfd-Gemeinschaften in mehreren Pastoralen Räumen können gemeinsam einen Bezirk bilden.
Über die Einrichtung eines Bezirks entscheidet die kfd-Diözesanversammlung auf Antrag der betreffenden kfd-Gemeinschaften.
Ein Bezirk wird durch Beschluss der kfd-Diözesanversammlung aufgelöst, sofern im Bezirk keine kfd-Gemeinschaft mehr besteht.
Die Bezirkskonferenz ist das beschlussfassende Organ des Bezirks und setzt sich aus den von den kfd-Gemeinschaften entsandten Delegierten zusammen. Sie tagt mindestens zweimal jährlich.
Die Aufgaben der Bezirkskonferenz sind
  • Benennung der Delegierten für die Diözesanversammlung gemäß dem geltenden Delegiertenschlüssel;
  • Wahl des Bezirksvorstandes/Leitungsteams;
  • Austausch und Absprachen zur Zusammenarbeit der kfd-Gemeinschaften;
  • Festsetzung des Beitragsanteils für den Bezirk;
  • Genehmigung des Jahresberichtes und des jährlichen Rechnungsabschlusses des kfd- Bezirksvorstandes/Leitungsteams;
  • Beschlussfassung über die Satzung und die Wahlordnung für den Bezirk.
Der Bezirksvorstand/das Leitungsteam besteht aus mindestens zwei Mitgliedern sowie der Geistlichen Begleiterin des Bezirks und/oder dem Bezirkspräses.
Die Aufgaben des Bezirksvorstandes/des Leitungsteams sind
  • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Bezirkskonferenzen;
  • Sicherstellung des Informationsflusses zwischen Ortsebene und Diözesanebene;
  • Vermittlung von Unterstützung an die kfd-Gemeinschaften;
  • Erhebung des Mitgliedsbeitrags und Kassenführung.
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§ 4
Mitglieder

Mitglieder des kfd-Diözesanverbandes Paderborn e.V. sind alle Frauen, die einer kfd auf Ortsebene angehören, sowie die Einzelmitglieder.
Jedes Mitglied erhält die Mitgliederzeitschrift des kfd-Bundesverbandes e.V.
4.1 Mitglieder aus kfd-Gemeinschaften auf Ortsebene
Die Mitgliedschaft im kfd-Diözesanverband Paderborn e.V. entsteht durch Eintritt in eine kfd-Gemeinschaft auf Ortsebene.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch freiwilligen Austritt aus der kfd-Gemeinschaft auf Ortsebene.
Im Falle der Auflösung der kfd auf Ortsebene endet die Mitgliedschaft beim kfd-Diözesanverband Paderborn e.V. nicht, sondern nur durch persönlichen Austritt mit vierteljährlicher Frist schriftlich zum Jahresende beim Diözesanverband.
Die Mitglieder aus kfd-Gemeinschaften (vgl. § 3.1.1) üben ihre Stimmrechte direkt in den kfd-Gemeinschaften auf Ortsebene und durch stufenweise Delegation über die Bezirksebene im Diözesanverband Paderborn und über diesen im kfd-Bundesverband aus.
Die Mitglieder aus sonstigen Zusammenschlüssen (vgl. § 3.1.2) üben ihr Stimmrecht direkt in ihrem Zusammenschluss und durch Delegation im Diözesanverband Paderborn und über diesen im kfd-Bundesverband aus, sofern sie nicht gleichzeitig Mitglied einer kfd-Gemeinschaft oder Einzelmitglied des Diözesanverbandes sind.
4.2 Einzelmitglieder
Einzelmitgliedschaft im kfd-Diözesanverband Paderborn e.V. ist möglich, z.B. für Frauen, in deren Gemeinde oder Pastoralem Raum keine kfd besteht. Die Einzelmitgliedschaft muss schriftlich beim Diözesanverband beantragt werden.
Über den schriftlichen Antrag auf Einzelmitgliedschaft entscheidet das Diözesanleitungsteam.
Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern nicht mit vierteljährlicher Frist schriftlich zum Jahresende beim Diözesanverband gekündigt wurde.
Die Einzelmitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch freiwilligen Austritt mit vierteljährlicher Frist schriftlich zum Jahresende beim Diözesanverband.
Einzelmitglieder scheiden mit dem Ende des Jahres aus, in dem der festgesetzte Beitrag trotz Mahnung nicht in voller Höhe beglichen wird. Davon unabhängig kann ihnen die Mitgliedschaft durch einstimmigen Beschluss des Diözesanleitungsteams mit sechsmonatiger Frist gekündigt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds nach § 4.2 dieser Satzung kann nur nach vorheriger Anhörung im Diözesanleitungsteam mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanleitungsteams erfolgen, wenn das Mitglied die Interessen des Verbandes nachhaltig verletzt.
Einzelmitglieder üben ihr Stimmrecht durch Delegation im Diözesanverband Paderborn und über diesen im kfd-Bundesverband aus.
4.3 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge für den kfd-Diözesanverband e.V. Über die konkrete Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Diözesanversammlung.
4.4 Datenschutz
Für den Verband und seine Einrichtungen gilt das kirchliche Datenschutzrecht, insbesondere das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz für die Erzdiözese Paderborn (KDG)5# in seiner jeweils geltenden Fassung.
Die Mitgliederdaten stehen entsprechend diese Gesetzes und entsprechend der Vorgaben der Datennutzungsordnung des Diözesanverbandes den zuständigen Gremien des Verbandes zur Verfügung.
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§ 5
Organe des Verbandes

Organe des Diözesanverbandes sind:
  • die Diözesanversammlung
  • das Diözesanleitungsteam
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§ 6
Diözesanversammlung

6.1 Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesanversammlung sind:
  1. die Delegierten der kfd-Gemeinschaften: Aus jedem Pastoralen Raum des Erzbistum Paderborn werden in der Bezirkskonferenz, zu der die kfd-Gemeinschaften dieses Pastoralen Raumes gehören, Delegierte entsprechend dem geltenden Delegiertenschlüssel entsandt.
  2. die Delegierten der sonstigen Zusammenschlüsse: Die Delegierten der Mitglieder aller sonstigen Zusammenschlüsse, die nicht gleichzeitig Mitglied einer kfd-Gemeinschaft oder Einzelmitglied im Diözesanverband sind, werden durch diese entsprechend dem geltenden Delegiertenschlüssel in Textform gewählt. Im Übrigen gilt für die Wahl Absatz 6.3 Wahlen entsprechend.
  3. die Delegierten der Einzelmitglieder: die Delegierten der Einzelmitglieder werden durch diese entsprechend dem geltenden Delegiertenschlüssel in Textform gewählt. Im Übrigen gilt für die Wahl Absatz 6.3 Wahlen entsprechend.
  4. die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanleitungsteams
  5. die beiden Delegierten des Diözesanverbandes für die Ständigen Ausschüsse, die der Bundesverband zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Gewährleistung fortlaufender Sacharbeit eingerichtet hat.6#
    Der Delegiertenschlüssel für die Delegierten nach a) bis c) wird durch die Diözesanversammlung beschlossen.
    Die Delegierten nach a) bis c) sind in der Regel für 2-4 Jahre dem Diözesanleitungsteam zu benennen.
    Sollte eine Delegierte verhindert sein, kann das entsendende Gremium eine stimmberechtigte Vertreterin für die anstehende Diözesanversammlung benennen.
Beratende Mitglieder der Diözesanversammlung sind:
f)
die Diözesanreferentinnen des kfd-Diözesanverbandes
g)
die Geschäftsführerin des kfd-Diözesanverbandes
6.2 Aufgaben der Diözesanversammlung:
  • Langfristige Planung für die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Arbeit des Diözesanverbandes;
  • Stellungnahme zu Fragen im verbandlichen, kirchlichen und gesellschaftspolitischen Bereich;
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
  • Verabschiedung des Etats und des Stellenplans des Diözesanverbandes, Beschluss des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;
  • Festsetzung des Diözesanbeitrages;
  • Festlegung der Höhe der Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder von Diözesanversammlung und Diözesanleitungsteam sowie für die Mitglieder der von diesen Gremien für besondere Aufgaben eingesetzten Ausschüsse, Arbeitskreise oder Einzelpersonen;
  • Beschlussfassung über grundlegende wirtschaftliche Umstrukturierungen, insbesondere Neugründungen, Umwandlungen;
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Diözesanleitungsteams;
  • Entgegennahme des Berichtes des Diözesanleitungsteams über die Beratungen und Tätigkeiten des Finanzausschusses;
  • Einrichtung eines Finanzausschusses, der Etat, Rechnungsabschluss und Bilanz für die Beschlussfassung in der Diözesanversammlung vorbereitet und langfristige Perspektiven der Finanzen in den Blick nimmt;
  • Beschluss des Delegiertenschlüssels für die Diözesanversammlung;
  • Wahl des Diözesanleitungsteams; der Diözesanpräses und ggfs. eine hauptamtlich tätige Geistliche Begleiterin, die im Dienst des Erzbistums steht, werden in Absprache mit dem Erzbischof gewählt;
  • Wahl der Delegierten und der Stellvertreterinnen für die Ständigen Ausschüsse, die der Bundesverband zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Gewährleistung fortlaufender Sacharbeit eingerichtet hat;
  • Wahl von drei Fachfrauen für den Finanzausschuss des Diözesanverbandes für 4 Jahre. Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich.
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfer(innen) für jeweils zwei Jahre;
  • Beschlussfassung zur Einrichtung von Ausschüssen oder zur Beauftragung von einzelnen Personen zur Durchführung bestimmter Aufgaben;
  • Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen.
6.3
Die Diözesanversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt. Darüber hinaus muss die Diözesanversammlung einberufen werden, wenn wenigstens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen und gleichzeitig in Textform einen Sachantrag stellen.
Zur Diözesanversammlung wird sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch das Diözesanleitungsteam in Textform eingeladen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift des Diözesanversammlungsmitglieds.
Die Diözesanversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit der Diözesanversammlung kann ein zweites Mal eingeladen werden. Die zweite DV ist zu denselben Tagesordnungspunkten ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann seine Stimme einem anderen stimmberechtigten Mitglied schriftlich übertragen; kein Mitglied kann jedoch mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.
Beschlüsse der Diözesanversammlung können auch in Textform, sowie im Rahmen einer Video/Telefonkonferenz oder diesbezüglicher Zuschaltung Abwesender bei Sitzungen des Diözesanversammlung herbeigeführt werden, wenn ¾ der Diözesanversammlungsmitglieder dem Verfahren zustimmen.
Beschlüsse werden, sofern nicht durch Gesetz oder in dieser Satzung etwas anderes vorgeschrieben ist, mit Mehrheit gefasst.
Bei Wahlen kann beschlossen werden, dass gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Eine Zustimmung von mindestens 2/3 aller anwesenden Stimmen ist bei folgenden Entscheidungen erforderlich:
  • Satzungsänderung
  • Auflösung des Diözesanverbandes
Die Leitung der Diözesanversammlung obliegt dem Diözesanleitungsteam, welches bestimmt, welches seiner Mitglieder jeweils den Vorsitz führt.
Über jede Diözesanversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von einem stimmberechtigten Mitglied des Diözesanleitungsteams und der (dem) Protokollantin(en) unterschrieben wird.
Wahlen:
 
Der Wahlausschuss fordert die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanversammlung in Textform auf, bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Diözesanversammlung, in der die Wahl stattfindet, Wahlvorschläge einzureichen.
Für die Wahl des Diözesanpräses und der Geistlichen Begleiterin gilt eine Frist von 12 Wochen.
Der Wahlausschuss kann von sich aus Vorschläge machen, wobei er an keine Frist gebunden ist.
Jedes stimmberechtigte Mitglied der Diözesanversammlung hat die Möglichkeit, die Wahlen anzufechten. Die Anfechtung hat unmittelbar nach der Wahl, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats nach Beendigung der Diözesanversammlung beim Wahlvorstand schriftlich zu erfolgen.
Die Diözesanversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.
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§ 7
Diözesanleitungsteam

7.1
Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Diözesanleitungsteam ist die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche.
Mitglieder des Diözesanleitungsteams sind:
Stimmberechtigt:
  1. die Diözesanvorsitzende
  2. zwei stellvertretende Diözesanvorsitzende
  3. bis zu sechs weitere Diözesanleitungsmitglieder
  4. die geistliche Begleiterin des kfd-Diözesanverbandes, die ggfs gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 dieser Satzung von der Diözesanversammlung in Absprache mit dem Erzbischof gewählt wird
  5. der kfd-Diözesanpräses, der gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 dieser Satzung von der Diözesanversammlung in Absprache mit dem Erzbischof gewählt wird
Beratend:
f)
die Diözesanreferentinnen der kfd
g)
die Geschäftsführerin des kfd-Diözesanverbandes
Die unter a) bis d) genannten Diözesanleitungsteammitglieder werden jeweils alle 4 Jahre durch die Diözesanversammlung gewählt.
Wiederwahl für die unter a) bis c) genannten Aufgaben ist höchstens zweimal möglich.
Auf die Mitglieder des Diözesanleitungsteams finden die Rechtsfolgen des § 31a BGB Anwendung.
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden die Diözesanvorsitzende und die zwei stellvertretenden Diözesanvorsitzenden.
Der Vorstand nach § 26 BGB verantwortet die laufenden Geschäfte des Diözesanverbandes.
7.2
Aufgaben des Diözesanleitungsteams:
Das Diözesanleitungsteam leitet den Verband nach den Beschlüssen der Diözesanversammlung. Insbesondere hat es folgende Aufgaben:
  • Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Projekten und Aktionen;
  • Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Unterstützung der Verantwortlichen der kfd-Gemeinschaften und der kfd-Bezirksvorstände/Leitungsteams;
  • Zusammenarbeit mit Institutionen und Verbänden;
  • Beratung und Beschlussfassung über aktuelle verbandspolitische Themen und Fragestellungen;
  • Entsendung von Delegierten in die Gremien des Bundesverbandes;
  • Entsendung von Delegierten in kirchliche und andere Organisationen und Gremien;
  • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Diözesanversammlung;
  • Umsetzung der Beschlüsse der Diözesanversammlung;
  • Erstellung eines Tätigkeitsberichts zur Vorlage in der Diözesanversammlung;
  • Erstellung des Wirtschafts- und Stellenplans des Diözesanverbandes sowie eines Rechenschaftsberichtes zur Vorlage in der Diözesanversammlung;
  • Erlass einer Geschäftsordnung für die Zusammenarbeit mit der Geschäftsführerin des Diözesanverbandes;
  • Beschlussfassung zur Einrichtung von Arbeitskreisen zur Durchführung bestimmter Aufgaben.
Das Diözesanleitungsteam bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Soweit das Diözesanleitungsteam noch nicht oder nicht mehr vollständig besetzt ist, kann es sich für den Zeitraum bis zur nächsten Wahl mit ¾ Mehrheitsbeschluss um bis zu drei Personen selbst ergänzen und/oder Funktionen neu zuordnen. Diese ergänzten Leitungsteammitglieder haben bis zur nächsten Wahl kein Stimmrecht und können keine Funktion nach § 26 BGB ausüben. Externe Zustimmungserfordernisse bleiben hiervon unberührt.
7.3
Das Diözesanleitungsteam tagt mindestens viermal jährlich. Darüber hinaus muss das Diözesanleitungsteam einberufen werden, wenn wenigstens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen und gleichzeitig einen in Textform begründeten Sachantrag stellen.
Zur Diözesanleitungsteam-Sitzung wird eine Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch die Geschäftsführerin in Textform eingeladen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift des Diözesanleitungsteammitglieds.
Das Diözesanleitungsteam ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse des Diözesanleitungsteams können auch in Textform, sowie im Rahmen einer Video/Telefonkonferenz oder diesbezüglicher Zuschaltung Abwesender bei Sitzungen des Diözesanleitungsteams herbeigeführt werden, wenn ¾ der Diözesanleitungsteammitglieder dem Verfahren zustimmen.
Die Leitung des Diözesanleitungsteam obliegt der Diözesanvorsitzenden, welche bestimmt, welches Mitglied des Diözesanleitungsteams jeweils den Vorsitz führt.
Über jede Diözesanleitungsteam-Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von einem stimmberechtigten Mitglied des Diözesanleitungsteams und der (dem) Protokollantin(en) unterschrieben wird.
Das Diözesanleitungsteam gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 8
Geschäftsführung und Vertretung

8.1
Dem Vorstand nach § 26 BGB wird von der Diözesanversammlung die Geschäftsführung und die Befugnis übertragen, den Verein nach außen hin gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand haftet dem Verein für vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen.
8.2
Der Diözesanvorstand kann eine Geschäftsführerin mit Aufgaben der Geschäftsführung beauftragen, die hauptamtlich tätig ist. Sie ist als besondere Vertreterin des Diözesanvorstandes nach § 30 BGB zum Abschluss von Rechtsgeschäften der laufenden Verwaltung befugt.
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§ 9
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden durch die Diözesanversammlung beschlossen.
Eine vom Vereinsregister zur Ermöglichung der Eintragung einer Satzungsänderung geforderten Änderung oder von dem Finanzamt zum Erhalt der Steuerbegünstigung geforderte Satzungsänderung kann das Diözesanleitungsteam einstimmig beschließen und umsetzen. Über sie ist in der nächsten Diözesanversammlung zu berichten.
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§ 10
Auflösung des Diözesanverbandes

Die Auflösung des Diözesanverbandes ist von einer Diözesanversammlung, die eigens mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen ist, zu beschließen.
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Diözesanverbandes an den „Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands – Bundesverband e.V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des kfd-Diözesanverbandes Paderborn zu verwenden hat.
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§ 11
Kirchliche Vereinsaufsicht

Als privater rechtsfähiger kanonischer Verein von Gläubigen untersteht der Verband der kirchlichen Vereinsaufsicht des Erzbischofs von Paderborn gemäß den Bestimmungen der gebilligten Statuten (Vereinssatzung) sowie des kanonischen Rechtes.
Der festgestellte Jahresabschluss einschließlich Lagebericht sowie Ergebnisverwendungsbeschluss werden dem Erzbischöflichen Generalvikariat vor Ablauf des zwölften Monats des auf den Abschlussstichtag nachfolgenden Jahres vorgelegt.
Folgende Beschlüsse und Rechtsakte des kfd-Diözesanverbandes Paderborn bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates:
  1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung sowie Aufgabe des Eigentums an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken;
  2. Aufnahme oder Gewährung von Darlehen mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000 Euro, wobei mehrere für denselben Zweck aufgenommene oder gewährte Darlehen zur Bestimmung des Gegenstandswertes addiert werden;
  3. Durchführung und Planung von Bauvorhaben einschließlich Großreparaturen mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000 Euro;
  4. Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, wenn sie unbefristet geschlossen werden, ihre befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder ihr Nutzungsentgelt auf das Jahr berechnet 50.000 Euro übersteigt;
  5. Abgabe von Bürgschafts-, Patronats- oder Garantieerklärungen jeder Art;
  6. Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge jeder Art; Gründung von Gesellschaften;
  7. Übernahme von Einrichtungen;
  8. Führung von Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten bei einem Streitwert von mehr als 50.000 Euro;
  9. Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie Abschluss und Änderung ihrer Anstellungsverträge;
  10. Satzungsänderungen;
  11. Auflösung des Verbandes.
Diese Satzung tritt in Kraft mit Beschluss der Diözesanversammlung am 31.8.2020.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.10.2013 außer Kraft

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1 ↑ [Abgedruckt: H.1.21.]
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2 ↑ [Abgedruckt: H.1.24.]
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3 ↑ Wo die kfd-Untergliederung räumlich mit dem kirchlichen Dekanat übereinstimmen, kann sich diese „Dekanat“ nennen.
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4 ↑ Ein Pastoraler Raum ist die Bezeichnung des Erzbistums Paderborn für ein Gebiet, in dem Haupt- und Ehrenamtliche in Gemeinden, Gremien, Einrichtungen und Verbänden Seelsorge und pastorale Arbeit kooperativ gestalten.
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5 ↑ [Abgedruckt: E.1.61.]
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6 ↑ Dies sind zur Zeit die Ständigen Ausschüsse „Frauen und Erwerbsarbeit“ und „Hauswirtschaft und Verbraucherthemen