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Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz – KiStRG)

Staatliches Gesetz vom 10. Februar 1972 in der Fassung vom 10. Juli 1986

in: GVBl. Nds. 1986 S. 282; KA 129 (1986) 166-172, Nr. 207;
zuletzt geändert am 23. März 2022, in: GVBl. Nds. 2022 S. 201;
KA 165 (2022) 121-124, Nr. 83

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§ 1
Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im Land Niedersachsen für die Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie für ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände. Für Weltanschauungsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gelten die nachfolgenden Regelungen mit Ausnahme des § 11 Abs. 1 bis 5 entsprechend.
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§ 2
Kirchensteuerberechtigung

( 1 ) Die Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften) können von ihren Angehörigen (Kirchenangehörigen) aufgrund eigener Steuerordnungen Kirchensteuer erheben. Kirchensteuern können erhoben werden als
  1. Steuer vom Einkommen
    1. in einem Prozentsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder
    2. nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohns),
  2. Steuer vom Vermögen
    1. in einem Prozentsatz der Vermögensteuer oder
    2. nach Maßgabe des Vermögens,
  3. Steuer vom Grundbesitz
    1. in einem Prozentsatz der Messbeträge der Grundsteuer oder
    2. nach Maßgabe des Einheitswerts des Grundbesitzes,
  4. Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen, insbesondere auch als Kirchgeld von Kirchenangehörigen, deren Ehegatte einer steuererhebenden Gemeinschaft nicht angehört (besonderes Kirchgeld).
( 2 ) Die Kirchensteuer kann als Steuer der Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften (Landes- oder Diözesankirchensteuer) und als Kirchensteuer der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und der entsprechenden Körperschaften der anderen Religionsgemeinschaften (Ortskirchensteuer) erhoben werden; jede in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 bezeichnete Kirchensteuerart kann jedoch nur als Landes-(Diözesan-) Kirchensteuer oder nur als Ortskirchensteuer erhoben werden.
( 3 ) Erhebt eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft von einer kirchenangehörigen Person Kirchensteuer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Kirchgeld nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, so sind die Kirchensteuer und das Kirchgeld aufeinander anzurechnen. Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag (§ 13 a) ist auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. Im Übrigen ist in den Steuerordnungen (Absatz 1) zu bestimmen, inwieweit Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art anzurechnen sind.
( 4 ) Für die Kirchensteuer können Höchstbeträge oder Höchstgrenzen bestimmt werden. Wird die Höchstgrenze in einem Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens bemessen, so gilt für deren Ermittlung § 51a Abs. 1 bis 2d des Einkommensteuergesetzes (EStG).
( 5 ) Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichnete Kirchensteuer kann von der kirchenangehörigen Person
  1. als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer insoweit erhoben werden, als sie Eigentümerin von Grundbesitz im Bezirk ihrer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft ist,
  2. als Ortskirchensteuer insoweit erhoben werden, als sie Eigentümerin von Grundbesitz im Bezirk einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes ist, die oder der zu ihrer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft gehört.
( 6 ) Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 bezeichnete Kirchensteuer darf nur von einer kirchenangehörigen Person erhoben werden, die selbst oder deren Ehegatte eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen hat.
( 7 ) In Steuerordnungen (Absatz 1) kann bestimmt werden, dass ein Kirchgeld vom Grundbesitz (Absatz 1 Satz 2 Nr. 4) von der kirchenangehörigen Pächterin oder dem kirchenangehörigen Pächter des Grundbesitzes erhoben wird. Absatz 5 gilt entsprechend. Das Kirchgeld darf von der Pächterin oder dem Pächter nicht erhoben werden, soweit eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft ein solches Kirchgeld oder eine Kirchensteuer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 für den gepachteten Grundbesitz von dessen Eigentümerin oder Eigentümer erhebt.
( 8 ) Bei mehrfachem Wohnsitz oder mehrfachem gewöhnlichem Aufenthalt einer kirchenangehörigen Person darf die Kirchensteuer nicht den Betrag übersteigen, den die kirchenangehörige Person bei Heranziehung an dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt mit der höchsten Steuerbelastung zu entrichten hätte; Absatz 5 und die §§ 12 und 13 bleiben unberührt.
( 9 ) Die Steuerordnungen, ihre Änderungen und Ergänzungen und die Beschlüsse der Landeskirchen, Diözesen, anderen Religionsgemeinschaften, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände über die Kirchensteuersätze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der staatlichen Genehmigung, die durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragten Behörden erteilt wird. Das Kultusministerium macht die Steuerordnungen und die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt. Die Steuerordnungen und die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, die Ortskirchensteuern betreffen, sind durch die Landeskirche, Diözese oder andere Religionsgemeinschaften öffentlich bekannt zu machen. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung bleibt ihnen überlassen.
( 10 ) Die für die staatliche Genehmigung nach Absatz 9 zuständige Stelle kann für
  1. Landeskirchen, Diözesen und andere Religionsgemeinschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, soweit sich ihr Gebiet auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt,
  2. Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes angehören,
Abweichungen von den Absätzen 4 bis 6 und Absatz 9 Satz 2 zulassen. Sie kann auch die Bestimmung von Mindestkirchensteuerbeträgen zulassen.
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§ 3
Kirchensteuerpflicht

( 1 ) Kirchensteuerpflichtig ist unbeschadet des § 12 die kirchenangehörige Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
( 2 ) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem
  1. die Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft wirksam geworden ist,
  2. der Übertritt von einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft zu einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft wirksam geworden ist oder
  3. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet worden ist,
jedoch nicht vor Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
( 3 ) Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem
  1. der Todesfall eingetreten ist,
  2. die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist,
  3. der Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft wirksam geworden ist oder
  4. der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgegeben worden ist.
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§ 4
Auskunfts- und Erklärungspflicht

Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft abhängt. Die kirchenangehörige Person hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben. Dies gilt auch für die Fälle der Steuerveranlagung nach § 51a Abs. 2d EStG.
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§ 5
Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis

( 1 ) Die Kirchensteuer, die als Steuer vom Einkommen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) erhoben wird, entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des Zeitraums, für den die Veranlagung vorgenommen wird (Veranlagungszeitraum). Für Steuerabzugsbeträge entsteht die Kirchensteuer im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte, für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Kirchensteuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Kirchensteuerpflicht.
( 2 ) Die Kirchensteuer, die als Steuer vom Vermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) erhoben wird, entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer erhoben wird.
( 3 ) Die Kirchensteuer, die als Steuer vom Grundbesitz (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) erhoben wird, entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer erhoben wird.
( 4 ) Die Kirchensteuer, die als Kirchgeld (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) erhoben wird, entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer erhoben wird. Wird die Kirchensteuer als Kirchgeld in Sätzen erhoben, die nach Maßgabe des Einkommens gestaffelt sind, so gilt Absatz 1 entsprechend.
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§ 6
Anzuwendende Vorschriften

( 1 ) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. § 152 der Abgabenordnung (Verspätungszuschlag) sowie die Vorschriften des Fünften Teils Zweiter Abschnitt der Abgabenordnung (Verzinsung, Säumniszuschläge) und des Achten Teils der Abgabenverordnung (Straf- und Bußgeldverfahren) sind nicht anzuwenden.
( 2 ) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Steuer vom Einkommen und als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
( 3 ) Sind die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen (§§ 11, 12) oder von den Gemeinden, Landkreisen oder deren Hebestellen übernommen worden (§ 14), so finden auf die
  1. als Steuer vom Einkommen und als Kirchgeld nach Maßgabe des Einkommens zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4) die Vorschriften für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), insbesondere die Vorschriften über das Lohn- und Kapitalertragsteuersteuerabzugsverfahren.
  2. als Steuer vom Vermögen zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) die Vorschriften für die Vermögenssteuer,
  3. als Steuer vom Grundbesitz zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) die Vorschriften für die Grundsteuer
entsprechende Anwendung, sofern in diesem Gesetz und in den Steuerordnungen nichts Abweichendes bestimmt worden ist.
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§ 7
Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuer

( 1 ) Die Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuer sind in den Steuerordnungen zu bestimmen, sofern sie sich nicht aus den Absätzen 2 bis 9 ergeben.
( 2 ) Die in einem Prozentsatz der Einkommensteuer zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) ist nach der Einkommensteuer der kirchenangehörigen Person zu bemessen. Bei Einzelveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die in Satz 1 genannte Kirchensteuer nach der Einkommensteuer des betreffenden Ehegatten zu bemessen. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten gelten die Absätze 3 bis 5.
( 3 ) Gehören Ehegatten im Fall des Absatzes 2 Satz 3 derselben Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft an (konfessionsgleiche Ehe), so bemisst sich die als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer nach der Einkommensteuer beider Ehegatten.
( 4 ) Gehören Ehegatten im Fall des Absatzes 2 Satz 3 verschiedenen Landeskirchen, Diözesen oder anderen Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), so bemisst sich die als Landes-(Diözesan-) Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer für jeden Ehegatten nach der Hälfte der Einkommensteuer beider Ehegatten. Erhebt im Fall des Satzes 1 nur die Landeskirche, Diözese oder andere Religionsgemeinschaft eines der Ehegatten die Kirchensteuer in einem Prozentsatz der Einkommensteuer, so gilt für die Bemessung der Kirchensteuer dieses Ehegatten Absatz 5 entsprechend.
( 5 ) Gehört nur ein Ehegatte im Fall des Absatzes 2 Satz 3 einer steuererhebenden Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so bemisst sich die als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer nach dem Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten, der auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wobei zur Feststellung dieses Anteils die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen ist, die sich bei Anwendung des § 32 a Abs. 1 EStG auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden. Für die Ermittlung der Summe der Einkünfte gilt § 51 a Abs. 1 bis 2 a EStG entsprechend. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32 d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer enthalten, so bleiben die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer bei der Berechnung des Satzes 1 unberücksichtigt. Die gesondert ermittelte Einkommensteuer ist dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen.
( 6 ) Die in einem Prozentsatz der Vermögensteuer zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) ist nach der Vermögensteuer der kirchenangehörigen Person zu bemessen. Werden Ehegatten oder Eltern und Kinder zusammen zur Vermögensteuer veranlagt und gehören sie derselben steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an, so ist die in Satz 1 genannte Kirchensteuer nach der gemeinsam geschuldeten Vermögensteuer zu bemessen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder von Eltern und Kindern zur Vermögensteuer die gemeinsame Vermögensteuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Veranlagung jedes einzelnen von ihnen zur Vermögensteuer ergeben würden. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt.
( 7 ) Die in einem Prozentsatz der Messbeträge der Grundsteuer zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) ist nach den Grundsteuermessbeträgen zu bemessen, die für den Grundbesitz der kirchenangehörigen Person festgesetzt worden sind. Bei der Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern zu einer wirtschaftlichen Einheit gilt Abs. 6 Sätze 2 und 3 entsprechend. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. Regelungen zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Aufteilung der Messbeträge der Grundsteuer bleiben den Steuerordnungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1) vorbehalten.
( 8 ) Für die nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohns) zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) gelten die Absätze 2 bis 5 und für die nach Maßgabe des Vermögens und des Einheitswerts des Grundbesitzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. b) zu erhebende Kirchensteuer gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend.
( 9 ) Wird für das besondere Kirchengeld als Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes bestimmt, so gilt für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens § 51a Abs. 1 bis 2d EStG entsprechend.
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§ 7a
Bemessung der Kirchensteuer bei nicht ganzjähriger Kirchensteuerpflicht

( 1 ) Beginnt die Kirchensteuerpflicht bei bestehender Einkommensteuerpflicht oder endet sie bei fortbestehender Einkommensteuerpflicht im Laufe des Veranlagungszeitraums, so ist die Kirchensteuer als Steuer vom Einkommen und als besonderes Kirchgeld nach der vollen für diesen Veranlagungszeitraum maßgebenden Bemessungsgrundlage zu berechnen, jedoch nur anteilig mit einem Zwölftel des sich danach ergebenden Kirchensteuerbetrags für jeden Kalendermonat des Bestehens der Kirchensteuerpflicht festzusetzen.
( 2 ) Liegt eine konfessionsgleiche, konfessionsverschiedene oder glaubensverschiedene Ehe im Sinne des § 7 Abs. 3, 4 oder 5 nicht während des gesamten Veranlagungszeitraums vor, so sind die nach § 7 Abs. 3, 4 oder 5 maßgebenden Bemessungsgrundlagen der Festsetzung der Kirchensteuer jeweils anteilig mit einem Zwölftel für jeden Kalendermonat zugrunde zu legen, in dem eine konfessionsgleiche, konfessionsverschiedene oder glaubensverschiedene Ehe im Sinne des § 7 Abs. 3, 4 oder 5 bestanden hat.
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§ 8
Gesamtschuldner der Kirchensteuer

( 1 ) Angehörige derselben steuerberechtigten Religionsgemeinschaft, die zur Einkommensteuer oder zur Vermögensteuer zusammenveranlagt oder deren Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst worden sind, sind Gesamtschuldner der als Steuer vom Einkommen, vom Vermögen oder vom Grundbesitz (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3) festgesetzten Kirchensteuer.
( 2 ) Der Gesamtschuldner, gegen den Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, kann beantragen, die Vollstreckung auf den Kirchensteuerbetrag zu beschränken, der sich bei Aufteilung der im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung rückständigen Kirchensteuer ergibt. Für die Aufteilung gilt § 6 Abs. 1. Einwendungen gegen den Aufteilungsbescheid des Finanzamts sind abweichend von § 10 Abs. 2 durch Einspruch (§ 347 der Abgabeordnung) geltend zu machen; für das gerichtliche Verfahren sind die Finanzgerichte zuständig. Die als Steuer vom Grundbesitz zu erhebende Kirchensteuer ist in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die den einzelnen Beteiligten zuzurechnenden Anteile am Grundstück zueinander stehen. § 7 Abs. 4 Satz 7 gilt entsprechend.
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§ 9
– aufgehoben –

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§ 10
Verwaltung der Kirchensteuer

( 1 ) Die Verwaltung der Kirchensteuer obliegt vorbehaltlich der §§ 11 bis 15 den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften. Die Unterlagen, deren sie für die Besteuerung bedürfen, werden ihnen auf Anfordern von den zuständigen Landesbehörden und den Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen zur Verfügung gestellt. § 6 Abs. 1 gilt auch für die Kirchensteuer, die nicht durch Landesfinanzbehörden verwaltet wird. Die Verfolgung von Steuerstraftaten tritt nur auf Antrag der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft ein.
( 2 ) Gegen jede Verfügung, Entscheidung oder andere Maßnahme, die von einer staatlichen oder kirchlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des Kirchensteuerrechts getroffen wird und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, ist vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2 der Rechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Über einen Rechtsbehelf entscheiden die nach der Steuerordnung zuständigen kirchlichen Stellen. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nur zulässig, wenn das Verfahren über den nach der Steuerordnung gegebenen außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Rechtsbehelfe, die sich gegen die Besteuerungsgrundlage richten, sind unzulässig, wenn die Kirchensteuer auf der Grundlage der Veranlagung zur Einkommensteuer, zur Vermögensteuer oder des festgestellten Einheitswerts des Grundbesitzes erhoben worden ist. Dies gilt nicht für Rechtsbehelfe gegen die Ermittlung der für die Aufteilung der Besteuerungsgrundlage nach § 7 und der für die Aufteilung der Kirchensteuer nach § 8 Abs. 2 maßgebenden Beträge.
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§ 11
Mitwirkung der Finanzämter

( 1 ) Auf Antrag der Landeskirchen oder Diözesen sind die Festsetzung und Erhebung ihrer staatlich genehmigten Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 und 4 hinsichtlich der Steuerpflichtigen, bei denen Einkommensteuer oder Vermögensteuer festzusetzen und zu erheben ist, durch das Finanzministerium den Finanzämtern zu übertragen. Die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer setzen voraus, dass der Kirchensteuersatz, der Höchstbetrag oder die Höchstgrenze und die Grundsätze für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einheitlich sind. Für die in § 2 Abs. 10 bezeichneten Landeskirchen und Diözesen kann die für die staatliche Genehmigung nach § 2 Abs. 9 zuständige Stelle Abweichungen von Satz 2 zulassen.
( 2 ) Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Vergütung wird zwischen der Landesregierung und den Landeskirchen und Diözesen vereinbart.
( 3 ) Hat das Finanzamt die Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer festzusetzen und zu erheben und ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer, so hat es die Kirchensteuerfestsetzung von Amts wegen zu berichtigen. § 6 bleibt unberührt.
( 4 ) Über Stundung, Niederschlagung, Erlass und Erstattung der Kirchensteuer entscheiden die Landeskirchen oder Diözesen. Wird die Maßstabsteuer ganz oder teilweise gestundet, niedergeschlagen, erlassen oder erstattet oder wird die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt, so ist das Finanzamt berechtigt, die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer zu treffen; das gleiche gilt, wenn die Kirchensteuer nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohns) oder des Vermögens erhoben wird.
( 5 ) Die Zuständigkeit der Landeskirchen oder Diözesen zur Entscheidung über Rechtsbehelfe (§ 10 Abs. 2) bleibt unberührt.
( 6 ) Die Festsetzung und Erhebung der staatlich genehmigten Landes-(Diözesan-) Kirchensteuer (§ 2 Abs. 2) der anderen Religionsgemeinschaften können durch das Finanzministerium den Finanzämtern übertragen werden.
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§ 12
Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn

( 1 ) Sind die Festsetzung und Erhebung der Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen worden (§ 11), so gelten unbeschadet des § 6 die nachstehenden Vorschriften über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn.
( 2 ) Der Arbeitgeber, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2 EStG) unterhält, hat bei der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, die oder der nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft angehört, die in einem Prozentsatz der Lohnsteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. A) oder nach Maßgabe des Arbeitslohns (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. B) zu erhebende Kirchensteuer vom Arbeitslohn abzuziehen, beim Finanzamt der Betriebsstätte getrennt nach den Merkmalen für den Kirchensteuerabzug anzumelden und an dieses zu denselben Zeitpunkten wie die Lohnsteuer abzuführen. Die Kirchensteuer ist nicht abzuziehen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Bescheinigung einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft vorlegt, aus der sich ergibt, dass von ihrem oder seinem Arbeitslohn der Kirchensteuerabzug nicht vorzunehmen ist.
( 3 ) Der Arbeitgeber hat die Bestimmungen, insbesondere den Kirchensteuersatz anzuwenden, die am Ort der Betriebstätte für die dem Bekenntnis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers angehörenden Kirchenangehörigen gelten. Gilt am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ein anderer Kirchensteuersatz, so kann das Finanzamt der Betriebstätte dem Arbeitgeber auf Antrag genehmigen, die Kirchensteuer dieser Arbeitnehmerin oder dieses Arbeitnehmers nach dem am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Kirchensteuersatz abzuziehen und abzuführen. Die Genehmigung des Betriebsfinanzamts bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft, in deren Gebiet der Arbeitgeber die Betriebstätte unterhält
( 4 ) Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn gilt der Kirchensteuersatz des Vorjahres weiter, bis der Kirchensteuersatz für das laufende Jahr veröffentlicht worden ist, längstens jedoch bis zum 30. Juni des laufenden Jahres.
( 5 ) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs hat der Arbeitgeber auch die nach der Lohnsteuer oder nach Maßgabe des Arbeitslohns zu bemessende Kirchensteuer zu erstatten.
( 6 ) Die für die Lohnsteuer geltenden Vorschriften über die Haftung des Arbeitgebers und die Inanspruchnahme der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers sowie über die Nachversteuerung finden auf die Kirchensteuer entsprechende Anwendung.
( 7 ) Das Finanzministerium macht die von den Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften beschlossenen und staatlich genehmigten Kirchensteuersätze, die beim Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn anzuwenden sind, im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.
( 8 ) Im Fall der Pauschalierung der Einkommensteuer sind die Absätze 1 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden.
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§ 13
Erhebung oder Erstattung von Kirchensteuer nach Durchführung des Kirchensteuerabzugs vom Arbeitslohn

( 1 ) Von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Arbeitslohn aus einer Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2 EStG) außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezogen haben, darf vorbehaltlich des Absatzes 2 insoweit Kirchensteuer vom Einkommen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) nicht erhoben werden, als ihnen Kirchensteuer von diesem Arbeitslohn abgezogen worden ist.
( 2 ) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, denen bei ordnungsmäßiger Vornahme des Kirchensteuerabzugs vom Arbeitslohn Kirchensteuer nach einem höheren Kirchensteuersatz endgültig abgezogen worden ist, als sie bei Veranlagung zu der Kirchensteuer vom Einkommen an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu entrichten hätten, ist der Unterschiedsbetrag von der Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer erhebenden Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft, der sie angehören oder zuletzt angehört haben, auf Antrag zu erstatten. Ist die Kirchensteuer nach einem niedrigeren Kirchensteuersatz abgezogen worden, so kann die Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer erhebende Landeskirche, Diözese oder andere Religionsgemeinschaft den Unterschiedsbetrag im Wege der Veranlagung selbst nacherheben. § 11 bleibt unberührt.
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§ 13a
Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag

( 1 ) Sind die Festsetzung und Erhebung der Landes(Diözesan-)Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen worden (§ 11), so gelten für den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag § 51 a Abs. 2b bis 2e EStG und ergänzend die Absätze 2 und 3.
( 2 ) Auf Antrag einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft mit Sitz außerhalb des Landes kann das Finanzministerium den Kirchensteuerabzug als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer am Ort der Betriebsstätte bestimmen, wenn die Religionsgemeinschaft am Ort des Sitzes zur Steuererhebung berechtigt ist und die Verwaltung der Kirchensteuer auf die dortigen Landesfinanzbehörden übertragen hat.
( 3 ) Die Vorschriften für die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer sowie über die Haftung des Kirchensteuerabzugsverpflichteten und die Inanspruchnahme des Gläubigers der Kapitalerträge finden auf die Kirchensteuer entsprechende Anwendung. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag nur vorzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge eine Kirchensteuerpflicht bestand.
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§ 13b
Gleichstellung von Lebenspartnerschaften

Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehe sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.
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§ 14
Mitwirkung der Gemeinden und Landkreise

Die Festsetzung und Erhebung der staatlich genehmigten Ortskirchensteuer, insbesondere einer Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2, können durch die Gemeinde, den Landkreis oder deren Hebestelle auf Grund einer Vereinbarung mit der Kirchengemeinde oder dem Kirchengemeindeverband übernommen werden. Dabei ist auch die zu leistende Vergütung zu regeln.
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§ 15
Vollstreckung

Die Vollstreckung der staatlich genehmigten Kirchensteuer obliegt den Finanzämtern und in den Fällen des § 14 den Gemeinden, den Landkreisen oder deren Hebestellen. Diese können auch in anderen Fällen die Vollstreckung durch Vereinbarung übernehmen. Die Gemeinden, Landkreise oder deren Hebestellen vollstrecken die Kirchensteuer nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren.
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§ 16
– aufgehoben –

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§ 17
Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Verordnung Regelungen zu treffen
  1. über die Erhebung von Kirchensteuern in den Fällen, in denen die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn oder Kapitalertrag erhoben wird, und über die Übermittlung der für den Steuerabzug erforderlichen Angaben an Arbeitgeber und andere zum Kirchensteuerabzug Verpflichtete sowie
  2. über die Angaben, die Arbeitgeber und andere zum Kirchensteuerabzug Verpflichtete bei der Abführung der Kirchensteuer und Steuern der Weltanschauungsgemeinschaften an das Finanzamt zu machen haben.
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§ 18
– aufgehoben –

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§§ 19 und 20
[auf Abdruck wurde verzichtet]