Erzbistum Paderborn
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Spendung der Jungfrauenweihe gemäß can. 604 CIC

Überarbeitete Empfehlung der DBK vom 25. Januar 2016

in: KA 159 (2016) 87-89, Nr. 76

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1. Die Lebensform der gottgeweihten Jungfrau – Wesen und Pflichten

Gottgeweihte Jungfrauen (virgines consecratae) sind Frauen, welche in die Hand des Diözesanbischofs öffentlich und für immer ein Leben in evangelischer Jungfräulichkeit versprochen und von ihm die Jungfrauenweihe erhalten haben. Im Folgenden ist nicht die Rede von Ordensfrauen mit Jungfrauenweihe in monastischen Gemeinschaften, sondern von gottgeweihten Jungfrauen, die in der Welt leben, und zwar in der Regel als Einzelpersonen. Aufgrund der consecratio gehört die geweihte Jungfrau dem ordo virginum an (CIC 1983 can. 604 § 1).
Die Jungfrauenweihe verleiht weder ein Amt, noch bestellt sie zu einem bestimmten beruflichen Dienst in der Kirche. Sie betrifft nicht zuerst das Tun, sondern das Sein des Menschen im Leben und Zeugnis. Die Jungfrauenweihe ist ein besonderes Charisma unter den vielen Gnadengaben des Heiligen Geistes, die Einzelnen hilft, die Berufung aller zur Heiligkeit auf ihre Weise zu realisieren (vgl. Lumen Gentium 39). Die Lebensform der geweihten Jungfrau ist zu verstehen als Zeichen für die virgo ecclesia, die dem kommenden Herrn auf Erden betend und ihn bezeugend entgegenharrt und sich für ihren Bräutigam bewusst bereitet.
Die Jungfrauenweihe steht nicht am Anfang eines geistlichen Lebensweges. Sie setzt vielmehr eine langjährige Entstehungsgeschichte der Berufung voraus. Aus einem privaten jungfräulichen Leben, das jahrelang (zumeist im Kontakt mit einem geistlichen Begleiter/Beichtvater) erprobt worden ist, wird nach Abschluss einer Zeit der Kandidatur durch die Weihe ein öffentlicher Lebensvollzug der Kirche.
Die geweihte Jungfrau übernimmt die Pflicht, der Kirche dort, wo sie lebt, zu dienen – so wie es ihrer Situation entspricht: zuallererst durch Bemühung um ein intensives und glaubwürdiges geistliches Leben und Werke der Liebe. Entsprechend ihrer persönlichen Situation ist sie apostolisch tätig. Es wird ihr dringend geraten, ihre Gebetspflicht dadurch zu erfüllen, dass sie täglich das kirchliche Stundengebet, vor allem Laudes und Vesper, betet.
Eine geweihte Jungfrau in der Welt ist weder Mitglied in einem Institut des geweihten Lebens (Orden, Säkularinstitut), das den drei evangelischen Räten und, gemäß dem Stifterwillen, bestimmten Regeln und Konstitutionen verpflichtet ist, noch gehört sie einer neuen Form des geweihten Lebens nach CIC 1983 can. 605 an. Eine Beziehung zu einem Kloster (z.B. als Oblatin) bzw. zu einer kirchlichen Bewegung oder geistlichen Gemeinschaft ist jedoch wünschenswert als gewisse Beheimatung und als Hilfe für ihr geistliches Leben.
Zur geistlichen Erneuerung und Vertiefung nimmt sie an Besinnungstagen und Exerzitien teil. In der Wahl ihrer spirituellen Orientierung ist sie frei. Sie hält Kontakt: regelmäßig zu ihrem nach Möglichkeit festen Beichtvater bzw. geistlichen Begleiter, wenigstens einmal im Jahr zu dem vom Diözesanbischof bestellten bischöflichen Beauftragten (siehe Nr. 2) und nach Möglichkeit zu anderen geweihten Jungfrauen.
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2. Stellung und Aufgaben des Bischofs und des/der bischöflichen Beauftragten

Zuständig für die geweihten Jungfrauen in der Welt ist der Diözesanbischof. Er befindet über Zulassung zur Weihe und zur offiziellen Vorbereitung auf diese (Kandidatur) sowie über deren Inhalt und Dauer und deren Leiter/-in. Der Diözesanbischof ist der ordentliche Spender der Jungfrauenweihe, für die er immer die persönliche Verantwortung trägt. Er kann die Spendung der Weihe delegieren an Auxiliarbischöfe oder Priester, die ihm in der Erfüllung seiner Aufgaben und in der Leitung des Bistums zur Seite stehen.
Die Jungfrauenweihe begründet keinen Anspruch auf Unterhalt oder Beschäftigung, noch konstituiert sie eine Verfügbarkeit für den Einsatz im Bistum. Eine geweihte Jungfrau ist selbst verantwortlich für ihren Lebensunterhalt und für eine angemessene Vorsorge für Alter und Krankheit.
Zur Unterstützung in seinen Aufgaben für die geweihten Jungfrauen kann der Diözesanbischof eine/-n bischöfliche/-n Beauftragte/-n ernennen. Ihm/Ihr können folgende Aufgaben übertragen werden: z.B. die Gestaltung der Kandidatur (Vorbereitungszeit), Ansprechperson für Interessentinnen, aber auch für die schon geweihten Jungfrauen, d. h., ein Bindeglied zur Diözese hin zu sein. Letztverantwortlich für diese Berufung in der Diözese bleibt jedoch stets der Diözesanbischof.
Die Verbindung der geweihten Jungfrau zu ihrem Bischof bzw. zum/zur diözesanen Beauftragten wird nach der Weihe aufrechterhalten. Empfohlen wird eine persönliche Begegnung mindestens einmal im Jahr.
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3. Die Kandidatur

Dem Empfang der Jungfrauenweihe geht eine offizielle Vorbereitungszeit, die in der Verantwortung des Diözesanbischofs steht, voraus.
In der Regel sollte die Kandidatin mindestens 30 Jahre alt sein. Die Kandidatin soll die Berufsausbildung abgeschlossen haben und nach Möglichkeit bereits einige Zeit im Berufsalltag stehen.
Für die Zulassung zur Jungfrauenweihe ist es erforderlich, dass die Bewerberinnen
  1. niemals eine Ehe eingegangen sind und auch nicht offenkundig ein dem jungfräulichen Stand widersprechendes Leben geführt haben,
  2. durch ihr Alter, ihr Urteilsvermögen und durch ihre nach dem übereinstimmenden Zeugnis der Gläubigen erprobten Charaktereigenschaften die Gewähr bieten, in einem sittenreinen, dem Dienst der Kirche und des Nächsten gewidmeten Leben auszuharren,
  3. vom Ortsbischof zur Weihe zugelassen werden.
(Vgl. Pontifikale für die katholischen Bistümer des deutschen Sprachgebietes, Bd. II, 1994: Die Jungfrauenweihe, Allgemeine Einführung, Nr. 5)
Für die Zulassung zu dieser Kandidatur müssen bestimmte menschliche sowie religiöse und kirchliche Voraussetzungen gegeben sein:
Menschliche Voraussetzungen sind: psychische Gesundheit, integrierte Geschlechtlichkeit und gefestigte Keuschheit; Wertschätzung der christlichen Ehe; Hingabefähigkeit; Belastbarkeit bei Schwierigkeiten und Einsamkeit; innere Beständigkeit und Treue; Urteilskraft; ein Leben in geordneten Verhältnissen und die Bereitschaft zu einem einfachen Lebensstil.
Religiöse und kirchliche Voraussetzungen sind: Bereitschaft zur Nachfolge des Herrn; Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und der Lebensordnung der katholischen Kirche; aktive Teilnahme am Leben einer Gemeinde; Bereitschaft zum täglichen Gebet, insbesondere zum Stundengebet, zu regelmäßiger Schriftlesung, zur häufigen Mitfeier der Eucharistie auch an Werktagen und zum regelmäßigen Empfang des Bußsakramentes; Bemühen um ein Leben im Dienst der Kirche und des Nächsten. Die Bewerberin muss seit längerer Zeit (in der Regel fünf Jahre) in einer persönlichen Bindung an Christus leben bzw. sich im Privatgelübde der Jungfräulichkeit oder in einer vergleichbaren Verpflichtung bewährt haben.
Die Prüfung von Person und Lebensverhältnissen der Bewerberin im Blick auf die genannten Voraussetzungen sollen folgende Personen vornehmen:
  • der/die bischöfliche Beauftragte
  • eine von der Bewerberin genannte Vertrauensperson (Priester, Ordensfrau, geweihte Jungfrau, ein anderer Laie)
  • eine oder mehrere Personen aus dem Lebensbereich der Bewerberin, die der Diözesanbischof auf Vorschlag des/der bischöflichen Beauftragten darum bittet
Der/Die bischöfliche Beauftragte erstattet dem Diözesanbischof von der Prüfung Bericht. Diesem sind vorzulegen:
  • die schriftliche Bitte der Bewerberin um Zulassung zur Kandidatur
  • eine Erklärung der Bewerberin, ob diese Bitte schon bei einem anderen Bischof gestellt wurde, und, falls dies der Fall ist, die vom bischöflichen Beauftragten eingeholte Auskunft des betreffenden Bischofs bezüglich dieser Bewerbung
  • ein handgeschriebener Lebenslauf, in dem gegebenenfalls auch der Austritt aus einem Institut des geweihten Lebens erwähnt werden muss
  • Tauf- und Firmurkunde
  • pfarramtliches Zeugnis
  • die Voten aller Prüfer
Die Prüfung schließt ab mit einem Gespräch des Diözesanbischofs mit der Bewerberin.
Im Falle einer Zulassung entscheidet der Diözesanbischof über den Inhalt und die Dauer der Kandidatur. Wenn der Bischof die Kandidatur nicht selbst begleitet, betraut er eine andere Person, die dazu geeignet ist, mit der Leitung der Kandidatur (z.B. den/die diözesane/-n Beauftragte/-n, einen Priester oder eine geweihte Jungfrau). Die Zulassung zur Kandidatur oder die Ablehnung der Bewerbung und ggf. die Entscheidung über die Durchführung der Kandidatur werden der Bewerberin und dem/der bischöflichen Beauftragten vom Diözesanbischof schriftlich mitgeteilt.
Die Vorbereitung auf die Jungfrauenweihe enthält einerseits unverzichtbare Grundelemente, andererseits ist es notwendig, die Inhalte der Vorbereitung an die jeweilige Person anzupassen. Das Alter, die Vorbildung, die Vorgeschichte (z.B. Noviziat in einem Orden), aber auch die persönliche Spiritualität der Kandidatin sind zu berücksichtigen.
Inhalte der Vorbereitungszeit sind:
Menschliche Formung:
  • Förderung der menschlichen Reife und einer ausgeglichenen Persönlichkeit, der Liebe und Beziehungsfähigkeit
  • Formung einer Haltung der Keuschheit in allen Lebensbereichen, Förderung eines reifen Umgangs mit der Sexualität
  • Hilfestellung für das Leben in einer singulären Lebensform, Umgang mit Alleinsein und Einsamkeit
  • Ordnung des täglichen Lebens, Ausgewogenheit von beruflicher Arbeit, Gebet, Erholung, apostolischem Einsatz
Theologische Formung:
  • Kenntnis der Glaubens- und Sittenlehre der Kirche, ihrer Liturgie und geistlichen Traditionen
  • Kenntnis des Wesens und der Geschichte des Jungfrauenstandes und der Liturgie der Jungfrauenweihe
Spirituelle Formung:
  • Wachstum im Gebet (persönliches Gebet und Betrachtung)
  • Vertrautwerden mit dem kirchlichen Stundengebet
  • Schriftlesung (Lectio divina)
  • Einübung, Vertiefung des Charismas des jungfräulichen Lebens
  • Leben aus dem Geist der evangelischen Räte
  • Förderung des kontemplativen Charakters der Berufung
  • Entdeckung und Förderung der je persönlichen Berufung, der je persönlichen Gnadengaben
Die Dauer der Kandidatur kann variieren (je nach Vorbildung oder persönlicher Lebensgeschichte), sollte aber ein Jahr nicht unterschreiten. Zum Ende der festgesetzten Zeit erstattet der/die Verantwortliche für die Kandidatur dem Diözesanbischof Bericht, und die Kandidatin bittet schriftlich um die Zulassung zur Jungfrauenweihe.
Der Diözesanbischof entscheidet über die Zulassung zur Weihe nach einem Gespräch mit der Kandidatin. Er teilt ihr die Entscheidung schriftlich mit – im Fall der Zulassung unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Jungfrauenweihe. Der/Die bischöfliche Beauftragte wird davon unterrichtet.
Die Jungfrauenweihe findet im Rahmen einer Eucharistiefeier statt. Nach vollzogener Jungfrauenweihe erhält die geweihte Jungfrau eine schriftliche Bestätigung der Jungfrauenweihe und wird in einem von der Diözesankurie geführten Register der geweihten Jungfrauen verzeichnet. Wenn eine geweihte Jungfrau ihren Wohnort in ein anderes Bistum verlegt, teilt sie dies dem Diözesanbischof des Bistums ihres bisherigen wie ihres neuen Wohnortes mit.
Der/Die bischöfliche Beauftragte informiert die geweihten Jungfrauen im Bistum über die Weihe einer Kandidatin sowie über den Tod einer geweihten Jungfrau.
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4. Dispens von Jungfrauenweihe und Entlassung aus dem ordo virginum

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen den Glauben der Kirche oder die von einer geweihten Jungfrau geforderte Lebensweise kann der Diözesanbischof eine Entlassung aus dem ordo virginum verfügen.
Auch die geweihte Jungfrau kann um Entlassung aus dem Stand und um Dispens von den Pflichten, die sich aus der Weihe ergeben, bitten. Die Vorgehensweise kann analog zu CIC 1983 can. 729 erfolgen.
Der/Die bischöfliche Beauftragte wird vom Ausscheiden einer Frau aus dem Kreis der geweihten Jungfrauen unterrichtet.