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Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (Kirchenaustrittsgesetz – KiAustrG)

Staatliches Gesetz vom 26. Mai 1981

in: GV. NW. S. 260;
zuletzt geändert am 1. April 2014, in: GV. NW 2014 S. 251;
KA 157 (2014) 125-126, Nr. 89

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Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
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§ 1

Der Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung für den staatlichen Bereich erfolgt durch Erklärung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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§ 2

( 1 ) Der Austritt kann von dem Austretenden erklärt werden, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.
( 2 ) Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, so bedarf er dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
( 3 ) Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann sein Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.
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§ 3

( 1 ) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden.
( 2 ) Die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, muss eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht erforderlich.
( 3 ) In der Austrittserklärung sind der Familienname, die Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnung und Familienstand anzugeben.
( 4 ) Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.
( 5 ) Die mündliche Erklärung muss zur Niederschrift des Urkundsbeamten des zuständigen Amtsgerichts erfolgen. Die schriftliche Erklärung muss als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden.
( 6 ) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.
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§ 4

( 1 ) Mit der Wirksamkeit der Austrittserklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen.
( 2 ) Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder an dem die schriftliche Erklärung bei dem Amtsgericht eingegangen ist.
( 3 ) Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Kirchenaustritts regelt das Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
( 4 ) Rechtspflichten, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen, insbesondere Lasten, für die kraft besonderen Rechtstitels bestimmte Grundstücke haften, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.
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§ 5

( 1 ) Das Amtsgericht hat dem Ausgetretenen unverzüglich nach Abgabe der Austrittserklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
( 2 ) Das Amtsgericht unterrichtet die Kirche, die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung. Es teilt den Austritt der für die Wohnung des Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde mit.
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§ 6

Für die Amtshandlungen des Amtsgerichts werden Kosten nach den Bestimmungen des Gesetzes im Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG) erhoben.
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§§ 7 – 8
[auf Abdruck wurde verzichtet]