Erzbistum Paderborn
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Propst: Insignien und Titel

Hinweis

in: KA 115 (1972) 126, Nr. 266

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Die privilegierten Propstei-Kirchen (ecclesiae praepositurales) in unserem Erzbistum sind seit 1854 aufgrund eines besonderen päpstlichen Indultes errichtet. Der Rektor dieser Kirchen (parochus praepositus = Pfarrpropst) trägt als Auszeichnung das Propstkreuz, einen schwarzseidenen Talar mit schwarzseidenem Cingulum nebst gleicher Mozetta und Roschett, dazu ein schwarzseidenes Birett. Das am schwarzseidenen Band zu tragende Propstkreuz in weißem Email zeigt auf der einen Seite das Bildnis des heiligen Liborius, auf der anderen das des Patrons der Propstei-Kirche. Es ist nach dem Rundschreiben des Generalvikars vom 4.XI. 1952 (Nr. A 6085/52) in der Ausstattung einfacher zu halten als die Kreuze der Paderborner Domkapitulare, darf keine Gemma zeigen und keinen besonderen Aufhänger besitzen. Die Verbindung des Propsttitels mit der Amtsbezeichnung Dechant (Propstdechant) ist unzulässig, die Verbindung mit der Pfarrstelle wesentlich, so daß bei einer Vakanz des Amtes der Pfarrverweser zur Führung des Titels Pfarrpropstei-Verweser berechtigt ist.
In der Propsteikirche existiert kirchenrechtlich eine dignitas praepositurae. Da die Propstei-Würde für gewöhnlich nur mit einer Kollegiatkirche verbunden ist, stellt die Propsteikirche gleichsam eine reduzierte Kollegiatkirche dar, in der – statt des Kapitels – lediglich dessen erste Dignität errichtet wurde. Sie steht also rangmäßig zwischen den einfachen Pfarrkirchen und den Kollegiatkirchen, wenn sie auch in sachlicher Hinsicht eine Pfarrkirche im Dienste der Pfarrseelsorge (can. 451 § 1) bleibt und nicht Kollegiatkirche (can. 391 § 1) geworden ist.