Erzbistum Paderborn
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Statut für den Diözesan-Vermögensverwaltungsrat1#

Vom 27. November 2018

KA 2018; Nr. 149, in der Fassung vom 15. Dezember 2025 (KA 2026, Nr. 7)

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§ 1
Rechtsgrundlage

In der Erzdiözese Paderborn wird nach Maßgabe der cc. 492 ff. CIC ein Vermögensverwaltungsrat mit der Bezeichnung „Diözesan-Vermögensverwaltungsrat (DVVR)“ errichtet.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Der DVVR nimmt die ihm nach dem CIC obliegenden Aufgaben, insbesondere die dort geregelten Zustimmungs- und Anhörungsrechte, nach Maßgabe dieses Statuts wahr.
( 2 ) Der vorherigen Zustimmung des DVVR bedürfen zu ihrer Gültigkeit insbesondere folgende Rechtsakte des Erzbischofs:
  1. Die nachstehen aufgeführten Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung über Vermögen der Erzdiözese gemäß dem Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC:
    aa)
    die Errichtung, der Erwerb, die Übernahme, die Auflösung oder die Veräußerung einer kirchlichen Einrichtung, unabhängig von ihrer Rechtsform; dasselbe gilt in Bezug auf selbstständige Wirtschaftsunternehmen oder Beteiligungen an diesen, sofern solche Rechtsgeschäfte nicht von den Anlagerichtlinien nach § 1 Absatz 4 des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295,1297 CIC erfasst werden;
    bb)
    die Ablösung einer Bau- und Unterhaltspflicht sowie einer anderen Leistung eines Dritten;
    cc)
    die Abgabe von Patronatserklärungen nach Maßgabe des weltlichen Rechts.
  2. Rechtsgeschäfte jeglicher Art der Erzdiözese und des Erzbischöflichen Stuhls, sofern deren Wert die Grenze von 1.500.000 EUR übersteigt;
  3. Die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung für Rechtsgeschäfte jedweder Art der Kirchengemeinden, der ggfs. aus ihnen gebildeten rechtsfähigen (Zweck)Verbände und Zusammenschlüsse, der weiteren Rechtsträger auf kirchengemeindlicher Ebene, insbesondere Gotteshaus- und Stellenvermögen und weitere rechtlich selbstständige Stiftungen, sowie für alle weiteren öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts, wenn deren Statuten eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorsehen, und zwar jeweils sofern der Wert des Rechtsgeschäfts die Grenze von 1.000.000 EUR übersteigt.
  4. Der Erlass oder die Genehmigung der Statuten öffentlicher juristischer Personen des kanonischen Rechts durch den Erzbischof, sofern in diesen Statuten eine eigene Wertgrenze für das Genehmigungserfordernis von Rechtsgeschäften festgelegt ist, die 1.000.000 EUR übersteigt.
  5. Der Erlass und die Änderung von qualifizierten Anlagerichtlinien nach § 1 Absatz 4 des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295,1297 CIC durch den Erzbischof. Dasselbe gilt für die Genehmigung solcher Anlagerichtlinien in den Statuten öffentlicher juristischer Personen des kanonischen Rechts.
  6. Die Veräußerung oder Genehmigung der Veräußerung von Sachen einer dem Erzbischof unterstehenden öffentlichen juristischen Person des kanonischen Rechts, wenn diese Sachen aufgrund eines Gelübdes geschenkt worden sind oder künstlerisch oder historisch wertvoll sind (c. 1292 § 2 CIC).
( 3 ) Bei Errichtung, Änderung oder Instandsetzung baulicher Anlagen (Bauvorhaben) findet Absatz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der einzelnen Rechtsgeschäfte in Form von Verträgen über Planungs- und Bauleistungen das Bauvorhaben als Gesamtgeschäft tritt. Bemessungsgrundlage sind die Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung.
( 4 ) Nachträge im Rahmen von Bauvorhaben nach Absatz 3 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des DVVR, sofern sie entweder
  1. 15 % der Bruttobaukasten nach Absatz 3
    oder
  2. die Wertgrenze nach Absatz 2 litt. b) bzw. c) bzw. d)
überschreiten.
Führen Nachträge dazu, dass mit den Nachträgen das Bauvorhaben als Gesamtgeschäft nunmehr die Wertgrenze nach Absatz 2 litt. b) bzw. c) bzw. d) überschreitet, so bedürfen diese Nachtragsgeschäfte stets der Zustimmung des DVVR, auch wenn die Nachträge selbst die Wertgrenze nach Satz 1 nicht überschreiten.
( 5 ) Rechtsgeschäfte jeglicher Art des Metropolitankapitels, sofern deren Wert die Grenze von 1.000.000 EUR übersteigt, bedürfen der Zustimmung des DVVR.
( 6 ) Zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung kann der DVVR beschließen, für einzelne zustimmungspflichtige Rechtsakte oder für bestimmte Gruppen zustimmungspflichtiger Rechtsakte unter bestimmten Voraussetzungen seine Zustimmung bereits im Voraus zu erteilen. Die Zustimmungsvoraussetzungen sind im jeweiligen Beschluss festzuhalten.
( 7 ) Verträge der Erzdiözese, des Stuhls und des Metropolitankapitels über Vermietung und Verpachtung bedürfen der Zustimmung des DVVR, sofern die jährliche Miete oder Pacht 250.000 EUR übersteigt. Dasselbe gilt für die Genehmigung solcher Verträge durch den Erzbischof seitens der Kirchengemeinden, der ggf. aus ihnen gebildeten rechtsfähigen (Zweck)Verbände und Zusammenschlüsse, der weiteren Rechtsträger auf kirchengemeindlicher Ebene, insbesondere Gotteshaus- und Stellenvermögen und weitere rechtlich selbstständige Stiftungen, sowie seitens aller weiteren öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts, wenn deren Statuten eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorsehen.
( 8 ) Der vorherigen Anhörung des DVVR bedürfen zu ihrer Gültigkeit folgende Rechtsakte des Erzbischofs:
  1. die Festsetzung der Akte außerordentlicher Vermögensverwaltung für dem Erzbischof unterstehende öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts gemäß c. 1281 § 2 CIC;
  2. die Anlage von Geld und beweglichem Vermögen für eine fromme Stiftung (c. 1305 CIC);
  3. die Herabsetzung, Ermäßigung und Umwandlung von Stiftungsverpflichtungen (c. 1310 § 1 CIC);
  4. Akte der Vermögensverwaltung, die unter Beachtung der Vermögenslage der Erzdiözese von größerer Bedeutung sind („maioris momenti“, c. 1277 Satz 1, 1. Halbsatz CIC);
  5. die Auferlegung einer Steuer für die dem Erzbischof unterstehenden öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts oder für übrige natürliche und juristische Personen, sofern dem Erzbischof nicht partikulare Gesetze und Gewohnheiten weitergehende Rechte einräumen (c. 1263 CIC);
  6. die Ernennung oder die vorzeitige Abberufung des Ökonomen (c. 494 §§ 1 und 2 CIC).
( 9 ) Dem DVVR obliegt ferner
  1. die Aufstellung eines Haushaltsplans gemäß c. 493 CIC, soweit diese Zuständigkeit gesetzlich nicht anderen Gremien zugewiesen ist;
  2. die Wahl eines Ökonomen in der Zeit der Vakanz gemäß c. 423 § 2 CIC;
  3. die Zustimmung zu außerordentlichen Entnahmen aus den bei der Erzdiözese Paderborn für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen zur Risikovorsorge gebildeten Rücklagen und Rückstellungen.
( 10 ) Der Erzbischof kann dem DVVR darüber hinaus generell oder im Einzelfall weitere Aufgaben übertragen.
( 11 ) Rechnungsprüfungszuständigkeiten (c. 1287 § 1 CIC) kommen dem DVVR nicht zu, wenn gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder wenn für einzelne, dem Erzbischof unterstehenden öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts ein eigenes Gremium errichtet ist, das die Aufgaben eines Verwaltungsrates im Sinne des c. 1280 CIC wahrnimmt.
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§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) Dem DVVR gehören drei bis fünf vom Erzbischof ernannte Gläubige an, die in wirtschaftlichen Fragen sowie im weltlichen Recht wirklich erfahren sind und die sich durch Integrität auszeichnen (c. 492 § 1 CIC).
( 2 ) Die Mitglieder des DVVR sollen mehrheitlich aus den Reihen der gewählten Mitglieder des Kirchensteuerrates stammen; der Kirchensteuerrat und die Kirchensteuerbeiräte können dem Erzbischof hierzu gemeinsame Vorschläge unterbreiten.
( 3 ) Soweit in diesem Statut oder in anderen kirchenrechtlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, sind alle Personen ernennbar, welche
  • die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen,
  • in ihren Gliedschaftsrechten nicht beschränkt sind und
  • das 21. Lebensjahr vollendet haben.
( 4 ) Abweichend von Absatz 1 bis 3 können zu Mitgliedern des DVVR nicht ernannt werden:
  1. der Generalvikar;
  2. der nach c. 494 CIC ernannte oder nach c. 423 § 2 CIC gewählte Ökonom;
  3. die Mitglieder des Konsultorenkollegiums;
  4. Laien, die hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehen;
  5. Kleriker;
  6. Personen, die mit dem Erzbischof bis zum vierten Grade blutsverwandt oder verschwägert sind (c. 492 § 3 CIC).
( 5 ) Laien, die aus dem hauptberuflichen kirchlichen Dienst ausgeschieden sind, können frühestens zwei Jahre nach ihrem Ausscheiden in den DVVR berufen werden.
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§ 4
Amtszeit

( 1 ) Die Mitglieder des DVVR werden gemäß c. 492 § 2 CIC für die Dauer von fünf Jahren ernannt; nach Ablauf dieser Zeit ist Wiederernennung für jeweils weitere fünf Jahre möglich. Die Amtszeit endet gemäß c. 186 CIC mit der entsprechenden schriftlichen Mitteilung durch den Erzbischof.
( 2 ) Die Mitgliedschaft im DVVR endet vorzeitig
  1. durch Tod;
  2. durch die Annahme eines gegenüber dem Erzbischof erklärten Rücktritts;
  3. bei Mitgliedern, die aus den Reihen der gewählten Mitglieder des Kirchensteuerrates stammen, zusätzlich mit Verlust der Mitgliedschaft im Kirchensteuerrat;
  4. wenn zumindest eine der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 3 entfällt und dies durch schriftliches Dekret des Erzbischofs festgestellt ist;
  5. durch Amtsenthebung gemäß cc. 192 bis 195 CIC nach Anhörung des Betroffenen oder durch Absetzung gemäß c. 196 CIC.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied des DVVR vorzeitig aus, ernennt der Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren ein neues Mitglied; § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 5
Vorsitz, beratende Teilnahme, Geschäftsführung

( 1 ) Den Vorsitz im DVVR führt gemäß c. 492 § 1 CIC der Erzbischof oder eine von ihm beauftragte Person. Darüber hinaus kann der Erzbischof einen stellvertretenden Vorsitzenden benennen. Der Vorsitz bzw. der stellvertretende Vorsitz sind nicht mit einer Mitgliedschaft oder einem Stimmrecht verbunden.
( 2 ) Der Generalvikar nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil, soweit er nicht als im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Beauftragter des Erzbischofs dem DVVR vorsitzt.
( 3 ) Soweit ein Ökonom nach c. 494 CIC ernannt oder nach c. 423 § 2 CIC gewählt ist, nimmt dieser ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
( 4 ) Der Erzbischof oder die von ihm gemäß Absatz 1 Satz 1 beauftragte Person kann jederzeit weitere Personen benennen, die generell oder im Einzelfall ohne Stimmrecht an den Sitzungen des DVVR teilnehmen.
( 5 ) Der Vorsitzende kann eine Person oder Stelle mit der Geschäftsführung des DVVR (insbesondere Einladung, Sitzungsvorbereitung, Protokollführung und Nachbereitung) beauftragen.
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§ 6
Einberufung, Beschlussfähigkeit, Arbeitsweise

( 1 ) Zu den Sitzungen des DVVR wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen in Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail etc.) unter Angabe der Beratungspunkte eingeladen; die Sitzungsvorlagen müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zur Verfügung stehen. Im Ausnahmefall, insbesondere bei Eilbedürftigkeit, können
  1. die in Satz 1 genannten Fristen auf 48 Stunden verkürzt werden,
  2. Sitzungen virtuell, insbesondere als Telefon-, Web- oder Videokonferenz, abgehalten werden,
  3. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren setzt voraus, dass kein Mitglied dieser Form der Beschlussfassung widerspricht und jedes Mitglied mindestens 48 Stunden zuvor die Sitzungsvorlagen erhalten hat.
( 2 ) Der Vorsitzende beruft den DVVR ein, so oft es zur ordnungsgemäßen und zeitnahen Erledigung der anfallenden Geschäfte erforderlich ist. Er hat den DVVR einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des DVVR dies unter Angabe der Beratungspunkte verlangen.
( 3 ) Der DVVR ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurde und der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sowie mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ein Verstoß gegen Absatz 1 gilt als geheilt, wenn der Vorsitzende und alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und niemand der Beschlussfassung widerspricht.
( 4 ) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
( 5 ) Über die Sitzungen des DVVR ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Soweit keine Geschäftsführung im Sinne des § 5 Abs. 5 bestellt ist, bestimmt der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende den Protokollführer aus den Reihen der Mitglieder. Das Protokoll soll, neben Tag und Ort der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Das unterzeichnete Protokoll ist dem Erzbischof, dem Generalvikar, dem Vorsitzenden (soweit der Vorsitz nicht durch den Erzbischof oder den Generalvikar ausgeübt wird), dem Ökonom sowie allen Mitgliedern des DVVR spätestens 4 Wochen nach der Sitzung zuzuleiten. Das Protokoll kann auch in geeigneter elektronischer Form geführt werden.
( 6 ) Der DVVR kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 7 ) Die Mitglieder des DVVR sind in ihren Entscheidungen weisungsunabhängig und nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie sind über die Inhalte der Sitzungen zur Verschwiegenheit verpflichtet; schwerwiegende Verstöße können zu einer Amtsenthebung gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe e) führen.
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§ 7
Schlussbestimmungen; In-Kraft-Treten

( 1 ) Im Falle der Behinderung oder Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls (cc. 412 ff, 416 ff. CIC) werden die dem Erzbischof nach diesem Statut zukommenden Befugnisse von derjenigen Person wahrgenommen, der nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen die Leitung der Erzdiözese obliegt; abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 4 Absatz 3 erfolgen Ernennungen bzw. Wiederernennungen dann lediglich bis zur Beendigung der Behinderung bzw. Vakanz.
( 2 ) Dieses Statut tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. Zugleich tritt das Statut vom 16. Februar 1985 (KA 1985, Nr. 76), zuletzt geändert am 7. November 1991 (KA 1991, Nr. 168) außer Kraft.

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1 ↑ Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Interesse der Lesbarkeit und Verständlichkeit lediglich in der männlichen Form verwendet werden, beziehen sich diese, soweit es von der Natur der Sache nicht ausgeschlossen ist, auf beide Geschlechter.
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