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Förderung neuer Projekte zur Umsetzung des Zukunftsbildes und des Zielbildes 2030+ für das Erzbistum Paderborn

Verwaltungsverordnung vom 20. Dezember 2017

Az.: 6204/2623.30.10/1/4-2017

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Mit dem Zukunftsbild, das am 25. Oktober 2014 von Erzbischof Hans-Josef Becker in Kraft gesetzt wurde, hat das Erzbistum Paderborn zu einer Kirchenentwicklung im Sinne der Pastoral der Berufung angeregt. In Fortführung des diözesanen Weges wurde im Oktober 2021 das Zielbild 2030+ veröffentlicht, durch welches das Zukunftsbild aus dem Jahr 2014 konkretisiert wird. Die lebensverändernde Kraft des Evangeliums und der Einsatz für die Gesellschaft sind die beiden Grundperspektiven des Zielbildes für eine zukunftsgewandte Gestaltung der Pastoral. Mit dem Fonds zur Förderung neuer Projekte im Rahmen des Zukunftsbildes und Zielbildes 2030+ wird das Erzbistum Paderborn die Entwicklung von Aufbrüchen und Initiativen in den Pastoralen Räumen und Einrichtungen finanziell unterstützen.
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I. Inhaltlich-pastorale Voraussetzungen der Förderung:

Gefördert werden solche Projekte, Modelle, Initiativen, …
  • … die in der Alltagspraxis der Pastoralen Räume neue und wirksame Formen und Wege des Kircheseins aufzeigen und differenzierte Zugänge zum Glauben ermöglichen,
  • … die vorrangig von den Lebens- und Glaubensthemen sowie den Bedürfnissen der Menschen in ihren jeweiligen Sozialräumen her konzipiert werden,
  • … die auf die differenzierten Lebensweisen und -gewohnheiten eingehen und unterschiedliche Zielgruppen in den Blick nehmen (Beheimatete, Distanzierte, Suchende, Enttäuschte, Austrittwillige, Ausgetretene, Gleichgültige etc.),
  • … die ernst machen mit einer missionarischen und diakonischen Ausrichtung der Pastoral (u.a. pastorale Schwerpunktsetzungen), die sich in einer Geh-raus-Kultur und praktizierter Nächstenliebe umzusetzen beginnt,
  • … die Experimente wagen und Kooperationen (auch mit nicht-kirchlichen Akteurinnen und Akteuren) eingehen,
  • … in denen die vor Ort vorhandenen Charismen entdeckt, begleitet, entfaltet und gefördert werden.
Inhaltliche Orientierung geben die vier Handlungsfelder, die im Zukunftsbild als Schwerpunkte pastoralen Handelns bekannt sind:
  • Evangelisierung – Lernen aus der Taufberufung zu leben,
  • Ehrenamt – Engagement aus Berufung,
  • Missionarisch Kirche sein – Pastorale Orte und Gelegenheiten,
  • Caritas und Weltverantwortung – Diakonisch handeln.
Ein Projekt, das für eine Förderung beantragt wird, muss nicht eindeutig einem der vier Handlungsfelder zuzuordnen sein. Es wird sogar begrüßt, wenn Projekte die Durchdringung der Handlungsfelder deutlich machen. Darüber hinaus bieten die Grundsätze des Zielbildes 2030+ weitere Anknüpfungspunkte zur inhaltlichen Orientierung.
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II. Formale Voraussetzungen der Förderung:

  1. Antragstellende Antragstellende können sein:
    • Kirchengemeinden als Antragstellende für Pastoralverbünde und Pastorale Räume
    • Orden und geistliche Gemeinschaften
    • Caritative Verbände, Initiativen, Projekte, Dienste und Einrichtungen in Pastoralen Räumen, Pastoralverbünden, Kirchengemeinden (z.B. Tafel, Kleiderkammer etc.)
    • Kirchliche Träger von Projekten, Diensten und Einrichtungen (z.B. Schulen, Altenheime, Krankenhäuser, Kindertageseinrichtungen etc.)
    • Kirchliche Verbände und Bildungshäuser/Bildungseinrichtungen
    • Dekanate
    Darüber hinaus kann die Diözesanebene im Einzelfall (Kooperations-)Projekte ausschreiben, auf die sich oben genannte Antragstellende in transparenten Verfahren bewerben können. Der Vergabeausschuss koordiniert diese Ausschreibungsverfahren.
  2. Dauer, Art und Umfang der Förderung
    Die Förderhöhe ist begrenzt auf einen Maximalbetrag von insgesamt 50.000 Euro je Antragstellendem für einen Zeitraum von 3 Jahren. Im Ausnahmefall können gleiche oder ähnliche Projekte max. ein weiteres Mal gefördert werden. Weiterhin wird festgelegt, dass der Förderbetrag mindestens 1000 Euro bei Vorliegen der Voraussetzungen betragen sollte. Dabei sind Eigenmittel zu erbringen. Es handelt sich um eine Bezuschussung der Maßnahmen, so dass als Eigenleistung mindestens 10% der förderfähigen Kosten zzgl. der nicht förderfähigen Kosten aufzubringen sind. Der Nachweis der Finanzierung der Eigenmittel ist bei Antragstellung zu führen. Der Zuschuss wird pauschal gewährt. Ein Rechtsanspruch besteht hierfür nicht.
    Es können Sachkosten, Honorarkosten und Anschaffungen für die Projektabsicherung gefördert werden. Unter Honorarkosten können auch Honorare fallen, die über einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren anfallen, solange die Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zum Honorararbeitsverhältnis eingehalten sind und es sich nicht um eine Anstellungsverhältnis handelt.
    Zu den förderfähigen Sachkosten gehört nicht die Bezuschussung von baulichen Maßnahmen. Die Ausstattung von kirchlichen Immobilien ist im Kontext der im Juli 2022 gestarteten Immobilienstrategie des Erzbistums zu bewerten. Kirchliche Gebäude mit besonderer pastoraler Ausrichtung (z.B. Lichterkirchen o.Ä.) können grundsätzlich pro Pastoralem Raum einmal mit einem Förderbetrag von max. 20.000 Euro bezuschusst werden.
    Es können nur Projekte gefördert werden, für die anderweitig eine Förderung mit Kirchensteuermitteln nicht möglich ist und deren Förderung nicht aus anderen Gründen bereits abgelehnt wurde.
  3. Ergänzende Regelung zur Förderung von Glaubenskursen
    Glaubenskurse sind vor allem dem Handlungsfeld Evangelisierung zuzuordnen und können nach Prüfung und Beratung im Vergabeausschuss förderungsfähig sein. Abweichend von der Regelung, dass der Zuschuss pauschal gewährt wird, wird der anteilige Finanzierungszuschuss auf max. 100 Euro pro teilnehmender Person, max. 5.000 Euro pro Kurs und max. einmaliger Weiterführung pro Zielgruppe festgesetzt. Die maximale Förderung kann gewährt werden, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, dass der finanzielle Aufwand z.B. für Kursmaterial, Öffentlichkeitsarbeit, Mitarbeitendenschulung, Raummiete und Bewirtung für die erfolgreiche Durchführung des Kursformates nötig ist. Auch hier beträgt der Eigenanteil mindestens 10%.
  4. Förderbedingungen
    Für die Gewährung eines Zuschusses sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    • Vorlage eines schriftlichen Konzeptes,
    • Vorlage eines Finanzierungsplanes,
    • Gesicherte Finanzierung des verbleibenden nicht geförderten Betrages,
    • Zustimmung zur Publizierung in kirchlichen und öffentlichen Medien,
    • Vorlage einer Stellungnahme des Pfarrers/Leiters des Pastoralen Raumes/Pastoralverbundes/Dechanten oder der zuständigen Fachstelle,
    • ggf. Vorlage einer Stellungnahme der zuständigen Gremien der pastoralen Mitverantwortung,
    • Zustimmung des Antragstellenden für eine etwaige Einzelprüfung im laufenden Projekt,
    • Erstellung eines Abschlussberichts inkl. einer Evaluation,
    • Aussagefähige Dokumentation zur Kommunikation im Rahmen der Bistumsentwicklung und gegebenenfalls Mitwirkung bei Veranstaltungen zur Vertiefung und Auswertung.
  5. Verfahren
    Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind schriftlich mit dem vorgegebenen Muster an das Erzbischöfliche Generalvikariat, Bereich Finanzen, zu stellen. Bei Vorliegen aller Unterlagen erfolgt eine Beratung und Entscheidung im Vergabeausschuss. Die Mitglieder des Vergabeausschusses sind vom Generalvikar beauftragt.
    Die Entscheidung des Vergabeausschusses wird dem Antragstellenden durch den Bereich Finanzen mitgeteilt. Die Auszahlung, verwaltungstechnische Begleitung und Anforderung weiterer Berichte erfolgt durch den Bereich Finanzen.
    Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nur im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Mit dieser Verfügung wird die bisherige Verfügung vom 09.01.2020 aufgehoben.