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Errichtung des Gemeindeverbands Katholischer Kirchengemeinden Mitte
(Auflösung der Gemeindeverbände Katholischer Kirchengemeinden Hellweg, Hochsauerland-Waldeck und Siegerland-Südsauerland)

Dekret vom 26. November 2020

in: KA 164 (2021) 10-14, Nr. 6, 44 Nr. 28

Nach Zustimmung der Kirchenvorstände gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.07.1924 (Vermögensverwaltungsgesetz – VVG) und Durchführung der erforderlichen Anhörungen wird angeordnet:
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Artikel 1

Die Gemeindeverbände Katholischer Kirchengemeinden Hellweg mit Sitz in Soest, Hochsauerland-Waldeck mit Sitz in Meschede und Siegerland-Südsauerland mit Sitz in Olpe werden gemäß § 23 Abs. 2 VVG aufgelöst. Die ehemals den aufgelösten Gemeindeverbänden Katholischer Kirchengemeinden Hellweg mit Sitz in Soest, Hochsauerland-Waldeck mit Sitz in Meschede und Siegerland-Südsauerland mit Sitz in Olpe angehörenden Kirchengemeinden
  • St. Patrokli, Soest; St. Albertus Magnus, Soest; St. Bruno, Soest; Heilig Kreuz, Soest; Hl. Familie, Bad Sassendorf; Zum Guten Hirten, Möhnesee; St. Walburga, Werl; St. Maria, Welver; St. Lambertus, Bremen; St. Antonius v. Padua und St. Vinzenz, Wickede; St. Antonius v. Padua, Geithe; St. Agnes, Hamm; St. Peter und Paul, Hamm; St. Laurentius, Hamm; St. Franziskus von Assisi, Hamm; Jesus Christus, Lippetal; St. Pankratius, Anröchte; St. Nikolaus, Altengeseke; St. Michael, Berge; St. Maria Magdalena, Effeln; St. Alexander, Mellrich; St. Johannes Bapt. und St. Nikolaus, Rüthen; St. Gervasius und Protasius, Altenrüthen; St. Johannes Ev., Menzel; St. Pankratius, Hoinkhausen; St. Antonius Eins., Oestereiden; St. Clemens, Kallenhardt; St. Johannes Bapt., Langenstraße; St. Ursula, Meiste; St. Dionysius, Bökenförde; St. Severinus, Esbeck; St. Martinus, Hörste; St. Pius, Lippstadt; St. Martinus, Benninghausen; St. Clemens, Hellinghausen; St. Bonifatius, Lippstadt; St. Joseph, Lippstadt; St. Nicolai, Lippstadt; St. Elisabeth, Lippstadt; Maria Frieden, Lipperbruch; Mariä Himmelfahrt, Cappel; St. Michael, Lipperode; St. Laurentius, Erwitte; St. Johannes Ev., Bad Westernkotten; St. Cyriakus, Horn; St. Petri, Geseke; St. Cyriakus, Geseke; St. Marien, Geseke; St. Barbara, Langeneicke; St. Vitus, Mönninghausen; St. Pankratius, Störmede; St. Pankratius, Warstein; St. Christophorus, Hirschberg; St. Johannes Enth., Suttrop; St. Johannes Bapt., Allagen; St. Pankratius, Belecke; St. Margaretha, Mülheim; St. Barbara und Antonius, Waldhausen;
  • St. Marien, Freudenberg; Heilige Familie, Siegen; St. Johannes der Täufer, Siegen; Christkönig, Siegen; St. Martin, Netphen; Namen Jesu, Dreis-Tiefenbach; St. Cäcilia, Irmgarteichen; St. Sebastian, Walpersdorf; St. Augustinus, Dahlbruch (Keppel); St. Johannes Bapt., Kreuztal; St. Ludger und Hedwig, Krombach; St. Theresia v. Kinde Jesu, Neunkirchen; St. Martinus, Wilnsdorf; St. Johannes Bapt., Rödgen; St. Laurentius, Rudersdorf; St. Marien, Bad Berleburg; Christus König, Erndtebrück; St. Petrus und Anna, Bad Laasphe; St. Peter und Paul, Kirchhundem; Herz Jesu, Albaum; St. Antonius Eins., Hofolpe; St. Katharina, Heinsberg; St. Lambertus, Oberhundem; St. Antonius Eins., Marmecke; St. Mariä Heimsuchung, Kohlhagen (Brachthausen); St. Antonius Eins., Silberg-Varste; St. Dionysius, Rahrbach; St. Johannes Bapt., Welschen Ennest; St. Elisabeth, Benolpe; St. Johannes Bapt., Attendorn; St. Jakobus d. Ä., Lichtringhausen; St. Antonius v. Padua, Windhausen; Sel. Adolph-Kolping, Attendorn; St. Margaretha, Ennest; St. Martin, Dünschede; St. Hippolytus, Helden; St. Augustinus, Neulisternohl; St. Joseph, Listerscheid; St. Johannes Nep., Finnentrop; St. Joseph, Bamenohl; St. Antonius Eins., Heggen; St. Anna, Lenhausen; St. Antonius Eins., Rönkhausen; St. Matthias, Fretter; St. Georg, Schöndelt; St. Georg, Schliprüthen; St. Johannes Bapt., Serkenrode; Mariä Himmelfahrt, Schönholthausen; St. Severinus, Wenden; St. Antonius v. Padua, Hillmicke; St. Antonius Eins., Gerlingen; St. Kunibertus, Hünsborn; St. Hubertus, Ottfingen; St. Marien, Römershagen; St. Clemens, Drolshagen; St. Joseph, Bleche; St. Antonius Eins., Iseringhausen; St. Laurentius, Schreibershof; St. Martinus, Olpe; St. Georg, Neuenkleusheim; St. Nikolaus, Rehringhausen; St. Joseph, Altenkleusheim; St. Marien, Olpe; St. Cyriakus, Rhode; St. Barbara und Luzia, Neger; St. Luzia, Oberveischede; St. Agatha, Altenhundem; St. Johannes Bapt., Langenei; St. Jodokus, Saalhausen; St. Bartholomäus, Meggen; St. Peter und Paul, Halberbracht; St. Agatha, Maumke; St. Jakobus d. Ä., Elspe; St. Maria Immaculata, Oberelspe; St. Burchard, Oedingen; St. Agatha, Bilstein; St. Nikolaus, Grevenbrück; St. Servatius, Kirchveischede;
  • St. Alexander, Schmallenberg; Herz Jesu, Gleidorf; St. Antonius Eins., Fleckenberg; St. Cyriakus, Berghausen; St. Antonius Eins., Arpe; St. Vinzentius, Lenne; St. Marien, Bracht; St. Hubertus, Dorlar; St. Luzia, Altenilpe; St. Peter und Paul, Wormbach; St. Kosmas und Damian, Bödefeld; St. Georg, Fredeburg; St. Michael, Holthausen; St. Lambertus, Kirchrarbach; St. Agatha, Oberhenneborn; St. Georg, Grafschaft; St. Gertrud, Oberkirchen; St. Joseph, Obersorpe; St. Blasius, Westfeld; St. Peter und Paul, Eslohe; St. Hubertus, Kückelheim; Mariä Heimsuchung, Niederlandenbeck; St. Sebastian, Salwey; St. Nikolaus, Cobbenrode; St. Pankratius, Reiste; St. Antonius Eins., Bremke; St. Cäcilia, Wenholthausen; St. Walburgis, Meschede; St. Luzia, Berge; St. Severinus, Calle; St. Johannes Ev., Eversberg; Heilige Familie, Wehrstapel-Heinrichsthal; St. Nikolaus, Freienohl; St. Antonius Eins., Grevenstein; Mariä Himmelfahrt, Meschede; St. Jakobus d. Ä., Remblinghausen; St. Andreas, Velmede; St. Nikolaus, Wennemen; St. Petrus und Andreas, Brilon; St. Johannes Bapt. und Agatha, Altenbüren; St. Laurentius, Scharfenberg; St. Ludger, Alme; St. Vitus, Bontkirchen; St. Margaretha, Madfeld; St. Dionysius, Thülen; St. Marien, Hoppecke; St. Vitus, Messinghausen; St. Laurentius, Rösenbeck; St. Magnus, Niedermarsberg; St. Markus Ev., Beringhausen; Christkönig, Bredelar; St. Antonius v. Padua, Essentho; St. Fabian und St. Sebastian, Giershagen; St. Hubertus, Heddinghausen; St. Laurentius, Canstein-Udorf; St. Sturmius, Leitmar; St. Laurentius, Meerhof; St. Peter und Paul, Obermarsberg; St. Vitus, Erlinghausen; St. Johannes Bapt., Oesdorf; St. Maria Magdalena, Padberg; Maria v. d. Immerw. Hilfe, Helminghausen; St. Vitus, Westheim; St. Martin, Bigge; St. Nikolaus, Olsberg; St. Laurentius, Elleringhausen; St. Katharina, Assinghausen; St. Nikolaus, Wulmeringhausen; St. Cyriakus, Bruchhausen; St. Servatius, Brunskappel; St. Antonius Eins., Wiemeringhausen; St. Peter und Paul, Medebach; St. Johannes Ev., Berge; St. Laurentius, Küstelberg; St. Engelbert, Medelon; St. Franziskus v. Ass., Dreislar; St. Johannes Bapt., Deifeld; St. Nikolaus, Referinghausen; St. Johannes Bapt., Düdinghausen; St. Antonius Eins., Oberschledorn; St. Heribertus, Hallenberg; St. Antonius Eins., Braunshausen; St. Thomas Ap., Liesen; St. Goar, Hesborn; St. Jakobus d. Ä., Winterberg; St. Maria Magdalena, Elkeringhausen; St. Maria und St. Erasmus, Altastenberg; St. Lambertus, Grönebach; Mariä Heimsuchung, Hildfeld; St. Laurentius, Neuastenberg; St. Agatha, Niedersfeld; St. Johannes Ev., Siedlinghausen; St. Luzia und Willibrord, Silbach; St. Johannes Bapt., Züschen; St. Laurentius, Arnsberg; St. Laurentius, Enkhausen; St. Antonius Eins., Langscheid; Mariä Opferung, Hachen; St. Johannes Ev., Sundern; St. Martinus, Hellefeld; St. Nikolaus, Meinkenbracht; St. Agatha, Westenfeld; Christkönig, Sundern; St. Sebastian, Endorf; St. Antonius Eins., Allendorf; St. Nikolaus, Hagen; St. Pankratius, Stockum; St. Hubertus, Amecke; St. Petri, Hüsten; St. Johannes Bapt., Neheim und Voßwinkel; St. Johannes Bapt., Arolsen; St. Liborius, Bad Wildungen; St. Maria Himmelfahrt, Waldeck; St. Marien, Korbach; St. Peter und Paul, Eppe; St. Augustinus, Willingen;
bilden sodann gemäß § 23 Abs. 1 VVG den „Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Mitte im Erzbistum Paderborn“ mit Sitz in Meschede. Der neu gebildete Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Mitte im Erzbistum Paderborn wird unmittelbarer Rechtsnachfolger der vorstehend aufgelösten Gemeinde verbände.
Der Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Mitte im Erzbistum Paderborn ist im staatlichen Rechtskreis eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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Artikel 2

Die Grenze des Gemeindeverbands Katholischer Kirchengemeinden Mitte im Erzbistum Paderborn bilden die bisherigen Außengrenzen der aufgelösten Gemeindeverbände Katholischer Kirchengemeinden Hellweg mit Sitz in Soest, Hochsauerland-Waldeck mit Sitz in Meschede und Siegerland-Südsauerland mit Sitz in Olpe.
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Artikel 3

Die Archive sowie sämtliche Akten der Gemeindeverbände Katholischer Kirchengemeinden Hellweg mit Sitz in Soest, Hochsauerland-Waldeck mit Sitz in Meschede und Siegerland-Südsauerland mit Sitz in Olpe werden mit dem 31. Dezember 2020 geschlossen. Die Archive sowie sämtliche Akten werden dem Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Mitte im Erzbistum Paderborn als ausschließlichem Rechtsnachfolger zugeführt.
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Artikel 4

Mit Auflösung der Gemeindeverbände Katholischer Kirchengemeinden Hellweg mit Sitz in Soest, Hochsauerland-Waldeck mit Sitz in Meschede und Siegerland-Südsauerland mit Sitz in Olpe geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Mitte im Erzbistum Paderborn über. Gleiches gilt für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten.
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Artikel 5

Mit Auflösung der Gemeindeverbände Katholischer Kirchengemeinden Hellweg mit Sitz in Soest, Hochsauerland-Waldeck mit Sitz in Meschede und Siegerland-Südsauerland mit Sitz in Olpe geht deren im Grundbuch eingetragenes Grundvermögen: [auf Abdruck wurde verzichtet] auf den Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Mitte im Erzbistum Paderborn über. Das Grundbuch ist entsprechend zu berichtigen.
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Artikel 6

§§ 3 bis 7 der Anordnung zur Erweiterung des Gemeindeverbandes Kath. Kirchengemeinden Hochsauerland-Waldeck vom 16. November 1978 (KA 1978, Nr. 8), zuletzt geändert mit Dekret vom 22. Juni 1992 (KA 1992, Nr. 120), die als Anlage als Bestandteil in diese Urkunde einbezogen werden, sind für den Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Mitte im Erzbistum Paderborn entsprechend anzuwenden und gelten bis zu einer Neuregelung insoweit fort.1#
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Artikel 7

Die Vermögensverwaltung in dem Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Mitte im Erzbistum Paderborn erfolgt gemäß §§ 25, 27 und 19 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (Vermögensverwaltungsgesetz – VVG) bis zur Konstituierung der neuen Verbandsvertretung durch sämtliche Mitglieder der bisherigen Verbandsvertretungen.
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Artikel 8

Die Auflösungen gelten als vollzogen mit Ablauf des 31. Dezember 2020, und die Bildung gilt als vollzogen zum 1. Januar 2021, für den staatlichen Bereich jedoch frühestens vom Tage der staatlichen Genehmigung an.
Soweit in dieser Urkunde nichts anderes bestimmt ist, treten zeitgleich außer Kraft
  1. die Regelungen der Anordnung zur Erweiterung des Gemeindeverbandes Kath. Kirchengemeinden Hellweg vom 16. November 1978 (KA 1978, Nr. 4), zuletzt geändert mit Dekret vom 22. Juni 1992 (KA 1992, Nr. 116);
  2. die Regelungen der Anordnung zur Erweiterung des Gemeindeverbandes Kath. Kirchengemeinden Hochsauerland-Waldeck vom 16. November 1978 (KA 1978, Nr. 8), zuletzt geändert mit Dekret vom 22. Juni 1992 (KA 1992, Nr. 120);
  3. die Regelungen der Anordnung zur Erweiterung des Gemeindeverbandes Kath. Kirchengemeinden Siegerland-Südsauerland vom 16. November 1978 (KA 1978, Nr. 9), zuletzt geändert mit Dekret vom 22. Juni 1992 (KA 1992, Nr. 121).
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Anlage

Gemäß Artikel 6 entsprechend anzuwendende und insoweit fortgeltende §§ 3 bis 7 der Anordnung zur Erweiterung des Gemeindeverbandes Kath. Kirchengemeinden Hochsauerland-Waldeck vom 16. November 1978 (KA 1978, Nr. 8), zuletzt geändert mit Dekret vom 22. Juni 1992 (KA 1992, Nr. 120)
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§ 3

Der Zweck des Gemeindeverbandes besteht in der Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:
  1. Verwaltungshilfe für die angeschlossenen Mitgliedsgemeinden, soweit die einzelnen Kirchenvorstände die Inanspruchnahme beschließen,
  2. Wahrnehmung der Gemeindeinteressen gegenüber den kommunalen und staatlichen Behörden,
  3. wirtschaftliche Betreuung der zugeordneten selbständigen Einrichtungen mit überpfarrlichem Charakter,
  4. Wahrnehmung von rechtlichen und wirtschaftlichen Aufgaben im Dienst der überpfarrlichen Seelsorge und Bildungsarbeit in verwaltungsmäßiger Hinsicht.
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist der Gemeindeverband Rechtsträger sowohl für seine eigenen Einrichtungen als auch für die ihm zugeordneten selbständigen Einrichtungen sowie Anstellungsträger für die Dienstverhältnisse der eigenen Mitarbeiter als auch der Mitarbeiter der ihm zugeordneten selbständigen Einrichtungen. Im Rahmen des § 24 Satz 1 des Gesetzes über die Verwaltung des Kath. Kirchenvermögens vom 24.07.1924 übernimmt der Gemeindeverband im Bedarfsfalle überpfarrliche Aufgaben im Einvernehmen mit der Erzbischöflichen Behörde. Selbständige kirchliche Einrichtungen mit überpfarrlichem Charakter werden von der Erzbischöflichen Behörde dem Gemeindeverband zugeordnet.
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§ 4

  1. Organ des Gemeindeverbandes ist die Verbandsvertretung.
  2. Der Verbandsausschuss vertritt den Verband im Rechtsverkehr und verwaltet das Vermögen nach Maßgabe der Beschlüsse der Verbandsvertretung. Für die Abgabe von Willenserklärungen gilt § 14 des Vermögensverwaltungsgesetzes entsprechend.
  3. Die Erledigung der laufenden Büro- und Kassengeschäfte des Gemeindeverbandes erfolgt durch die Verbandsgeschäftsstelle. Die Verbandsgeschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer geleitet.
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§ 5

  1. Die Einnahmen des Gemeindeverbandes fließen in die Verbandskasse.
  2. Der Gemeindeverband erhält für die Durchführung der eigenen Aufgaben und der Aufgaben der ihm zugeordneten selbständigen Einrichtungen von der Erzbischöflichen Behörde aus Kirchensteuermitteln eine Bedarfszuweisung, soweit die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, die Ausgaben zu decken.
  3. Die Bedarfsanforderung erfolgt durch die Haushaltspläne des Gemeindeverbandes und der zugeordneten Einrichtungen. Die Haushaltspläne werden durch die Verbandsvertretung nach Prüfung festgestellt und der Erzbischöflichen Behörde zur Genehmigung vorgelegt.
  4. Die Zuweisung der Mittel aufgrund der von der Erzbischöflichen Behörde genehmigten Haushaltspläne erfolgt an den Gemeindeverband, dem die Kassengeschäfte, Buchführung und Rechnungslegung für den eigenen Bereich und für die zugeordneten Einrichtungen obliegen.
  5. Im Rahmen der genehmigten Haushaltspläne verfügen die zugeordneten Einrichtungen über die ihnen bewilligten Mittel selbständig. Anweisungsberechtigt ist der Leiter der jeweiligen Einrichtung. Soweit die zugeordneten Einrichtungen im Rahmen ihres genehmigten Haushaltsplanes Rechtsgeschäfte vornehmen, gelten diese als im Namen und für Rechnung des Gemeindeverbandes abgeschlossen.
  6. Für Aufwendungen außerhalb des genehmigten Haushaltsplanes haben der Gemeindeverband und die zugeordneten Einrichtungen über den Gemeindeverband die vorherige Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde einzuholen.
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§ 6

  1. Die Anstellung der Mitarbeiter des Gemeindeverbandes selbst und der zugeordneten Einrichtungen erfolgt durch den Gemeindeverband, und zwar im Rahmen und zu Lasten des in den Haushaltsplänen jeweils genehmigten Stellenplanes.
  2. Die Dienstverhältnisse richten sich hinsichtlich der allgemeinen Regelung der Dienstverhältnisse sowie im Bezug auf die Sozialleistungen nach der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn (KAVO) vom 15.12.1971. Die Dienstverträge bedürfen der Genehmigung durch die Bischöfliche Behörde.
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§ 7

  1. Soweit in den Sitzungen der Verbandsvertretung Angelegenheiten der zugeordneten Einrichtungen anstehen, ist der Leiter der jeweiligen Einrichtung oder sein Stellvertreter hinsichtlich dieses Punktes der Tagesordnung zur Teilnahme an der Sitzung einzuladen. Ihm ist Gehör zu gewähren.
  2. Das gleiche gilt für die Sitzung des Verbandsausschusses, soweit wichtige Belange der einzelnen Einrichtungen behandelt werden sollen.

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1 ↑ Einer Fortgeltung der §§ 3 bis 7 der Anordnung zur Erweiterung des Gemeindeverbandes Kath. Kirchengemeinden Hellweg vom 16. November 1978 (KA 1978, Nr. 4), zuletzt geändert mit Dekret vom 22. Juni 1992 (KA 1992, Nr. 116), sowie der Anordnung zur Erweiterung des Gemeindeverbandes Kath. Kirchengemeinden Siegerland-Südsauerland vom 16. November 1978 (KA 1978, Nr. 9), zuletzt geändert mit Dekret vom 22. Juni 1992 (KA 1992, Nr. 121), bedarf es wegen der Inhaltsgleichheit dieser Regelungen zu den weitergeltenden Bestimmungen nicht.