Erzbistum Paderborn
.Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Ostwestfalen-Lippe
Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Ostwestfalen-Lippe
(Auflösung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Hochstift Paderborn und Erweiterung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Minden-Ravensberg-Lippe)
Dekret vom 5. September 2022
in: KA 165 (2022) 202-205, Nr. 150
####Artikel 1
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Gemäß § 23 Absatz 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.7.1924 (Vermögensverwaltungsgesetz – VVG) wird nach Zustimmung der Kirchenvorstände der betroffenen Kirchengemeinden zu ihrem Ausscheiden aus dem Gemeindeverband und zu dessen Auflösung die Auflösung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemein den Hochstift Paderborn angeordnet.
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Ebenso wird nach Zustimmung der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden zu ihrem Anschluss und zur Erweiterung des Gemeindeverbandes gemäß § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 VVG die Erweiterung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Minden-Ravensberg-Lippe angeordnet.
#Artikel 2
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Mit Inkrafttreten dieser Anordnung wird der Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Minden-Ravensberg-Lippe durch Anschluss der folgenden ehemals dem aufgelösten Gemeindeverband Hochstift Paderborn angehörenden Kirchengemeinden erweitert:
Paderborn, St. Liborius; Paderborn, St. Julian; Paderborn, St. Hedwig; Paderborn, St. Marien; Dahl, St. Margaretha; Paderborn, St. Bonifatius; Paderborn, St. Georg; Paderborn, St. Heinrich; Paderborn, Herz Jesu; Paderborn, St. Laurentius; Bad Lippspringe, St. Martin; Altenbeken, Heilig Kreuz; Bad Lippspringe, St. Marien; Buke, St. Dionysius; Marienloh, St. Joseph; Neuenbeken, St. Marien; Benhausen, St. Alexius; Schwaney, St. Johannes Bapt.; Elsen, St. Dionysius; Wewer, St. Johannes Bapt.; Alfen, St. Walburga; Dörenhagen, St. Meinolfus; Etteln, St. Simon und Judas Thaddäus; Kirchborchen, St. Michael; Nordborchen, St. Laurentius; Schloß Neuhaus, Hl. Martin; Büren, St. Nikolaus; Ahden, St. Antonius Eins.; Brenken, St. Kilian; Harth, St. Johannes Nep.; Hegensdorf, St. Vitus; Siddinghausen, St. Johannes Bapt.; Weine, St. Michael-Steinhausen, St. Antonius Eins.; Weiberg, St. Birgitta; Wewelsburg, St. Jodokus; Delbrück, St. Johannes Bapt.; Sudhagen, St. Elisabeth; Hövelhof, St. Johannes Nep.; Espeln, Herz Jesu; Hövelriege, Herz Jesu; Boke, St. Landolinus; Lippling, Herz Jesu; Steinhorst, St. Marien; Ostenland, St. Joseph; Westenholz, St. Joseph; Lichtenau, St. Kilian; Asseln, St. Johannes Enth.; Atteln, St. Achatius; Husen, St. Magdalena; Iggenhausen, St. Alexander; Herbram, St. Johannes Bapt.; Kleinenberg, St. Cyriakus; Holtheim, St. Franziskus Xav.; Wünnenberg, St. Antonius v. Padua; Bleiwäsche, St. Agatha; Fürstenberg, St. Marien; Haaren, St. Vitus; Helmern, St. Apollonia; Leiberg, St. Agatha; Salzkotten, St. Johannes Enth.; Niederntudorf, St. Matthäus; Oberntudorf, St. Georg; Upsprunge, St. Petrus; Thüle, St. Laurentius; Scharmede, St. Petrus und Paulus; Verne, St. Bartholomäus; Holsen, St. Philippus Neri; Mantinghausen, St. Antonius Eins.; Verlar, St. Franziskus Xav.; Bad Driburg, St. Peter und Paul; Alhausen, St. Vitus; Bad Driburg, Zum Verklärten Christus; Herste, St. Urbanus; Dringenberg, Mariä Geburt; Neuenheerse, St. Saturnina; Pömbsen, Mariä Himmelfahrt; Beverungen, Heiligste Dreifaltigkeit; Brakel, St. Michael und St. Johannes Bapt.; Riesel, St. Marien und St. Georg; Bellersen, St. Meinolf; Bökendorf, St. Johannes Nep.; Erkeln, St. Petri Kettenfeier; Frohnhausen, St. Bartholomäus; Gehrden, St. Peter und Paul; Siddessen, St. Agatha; Hembsen, St. Johannes Bapt.; Beller, St. Josef; Istrup, St. Bartholomäus; Schmechten, St. Philippus und Jakobus; Rheder, St. Katharina; Borgentreich, St. Johannes Bapt. Borgholz, St. Marien; Natingen, St. Meinolf; Bühne, St. Vitus; Manrode, St. Johannes Nep.; Großeneder, St. Peter und Paul; Körbecke, St. Blasius; Lütgeneder, St. Michael; Natzungen, St. Nikolaus; Rösebeck, St. Mauritius; Willebadessen, St. Vitus; Altenheerse, St. Georg; Eissen, St. Liborius; Fölsen, St. Johannes Bapt.; Helmern, St. Kilian; Niesen, St. Maximilian; Löwen, St. Kilian; Ikenhausen, Mariä Heimsuchung; Borlinghausen, Maria Hilfe d. Christen; Peckelsheim, Mariä Himmelfahrt; Höxter, St. Nikolai; Höxter, St. Peter und Paul; Corvey, St. Stephanus und Vitus; Albaxen, St. Dionysius; Bödexen, St. Anna; Fürstenau, St. Anna; Lüchtringen, St. Johannes Bapt.; Stahle, St. Anna; Bosseborn, Mariä Himmelfahrt;
Brenkhausen, St. Johannes Bapt.; Bruchhausen, St. Marien; Godelheim, St. Johannes Bapt.; Ottbergen, Heilig Kreuz; Ovenhausen, Maria Salome; Lütmarsen, St. Marien; Bonenburg, Kreuz-Erhöhung; Hohenwepel, St. Margaretha; Menne, St. Antonius v. Padua; Ossendorf, St. Johannes Enth.; Nörde, St. Marien; Rimbeck, St. Elisabeth; Scherfede, St. Vincentius; Calenberg, St. Anna; Daseburg, St. Alexander; Dössel, St. Katharina; Germete, St. Nikolaus; Warburg-Altstadt, St. Marien; Warburg-Neustadt, St. Johannes Bapt.; Welda, St. Kilian; Wormeln, St. Simon und Juda; Marienmünster, St. Jakobus d.Ä.; Nieheim, St. Nikolaus; Himmighausen, St. Antonius v. Padua; Merlsheim, St. Luzia; Oeynhausen, St. Kosmas und Damian; Holzhausen, St. Johannes Bapt.; Sommersell, St. Peter und Paul; Entrup, St. Johannes Bapt.; Eversen, St. Antonius v. Padua; Steinheim, St. Marien; Ottenhausen, St. Marien; Bergheim, St. Liborius; Sandebeck, St. Dionysius; Vinsebeck, St. Johannes Bapt.
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Der erweiterte Gemeindeverband führt die Bezeichnung: Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Ostwestfalen-Lippe.
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Sitz des erweiterten Gemeindeverbandes ist Paderborn.
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Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#Artikel 3
Mit Auflösung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Hochstift Paderborn und der Erweiterung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Ostwestfalen-Lippe um die ehemals dem Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Hochstift Paderborn angehörenden Kirchengemeinden geht das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Hochstift Paderborn im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden Ostwestfalen-Lippe über. Gleiches gilt für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten.
#Artikel 4
Die Archive sowie sämtliche Akten des Gemeindeverbandes Kath. Kirchengemeinden Hochstift Paderborn werden dem Gemeindeverband Kath. Kirchengemeinden Ostwestfalen-Lippe zugeführt.
#Artikel 5
Der Zweck des Gemeindeverbandes besteht in der Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:
- Verwaltungshilfe für die angeschlossenen Mitgliedsgemeinden, soweit die einzelnen Kirchenvorstände die Inanspruchnahme beschließen,
- Wahrnehmung der Gemeindeinteressen gegenüber den kommunalen und staatlichen Behörden,
- wirtschaftliche Betreuung der zugeordneten selbstständigen Einrichtungen mit überpfarrlichem Charakter,
- Wahrnehmung von rechtlichen und wirtschaftlichen Aufgaben im Dienst der überpfarrlichen Seelsorge und Bildungsarbeit in verwaltungsmäßiger Hinsicht.
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist der Gemeindeverband Rechtsträger sowohl für seine eigenen Einrichtungen als auch für die ihm zugeordneten selbstständigen Einrichtungen sowie Anstellungsträger für die rbeitsverhältnisse der eigenen Mitarbeiter als auch der Mitarbeiter der ihm zugeordneten selbstständigen Einrichtungen. Im Rahmen des § 24 Satz 1 VVG übernimmt der Gemeindeverband im Bedarfsfalle überpfarrliche Aufgaben im Einvernehmen mit der Erzbischöflichen Behörde. Selbstständige kirchliche Einrichtungen mit überpfarrlichem Charakter werden von der Erzbischöflichen Behörde dem Gemeindeverband zugeordnet.
#Artikel 6
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Organ des Gemeindeverbandes ist die Verbandsvertretung.
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2
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Der Verbandsausschuss vertritt den Verband im Rechtsverkehr und verwaltet das Vermögen nach Maßgabe der Beschlüsse der Verbandsvertretung. Für die Abgabe von Willenserklärungen gilt § 14 VVG entsprechend.
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3
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Bis zur Neubildung eines Verbandsausschusses durch die neu konstituierte Verbandsvertretung kann der Generalvikar unter Beachtung des staatlichen und kirchlichen Rechts durch gesondertes Dekret eine Übergangsregelung treffen.
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4
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Die Erledigung der laufenden Büro- und Kassengeschäfte des Gemeindeverbandes erfolgt durch die Verbandsgeschäftsstelle. Die Verbandsgeschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer geleitet.
#Artikel 7
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1
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Die Einnahmen des Gemeindeverbandes fließen in die Verbandskasse.
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2
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Der Gemeindeverband erhält für die Durchführung der eigenen Aufgaben und der Aufgaben der ihm zugeordneten selbstständigen Einrichtungen von der Erzbischöflichen Behörde aus Kirchensteuermitteln eine Bedarfszuweisung, soweit die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, die Ausgaben zu decken.
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3
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Die Bedarfsanforderung erfolgt durch die Haushaltspläne des Gemeindeverbandes und der zugeordneten Einrichtungen. Die Haushaltspläne werden durch die Verbandsvertretung nach Prüfung festgestellt und der Erzbischöflichen Behörde zur Genehmigung vorgelegt.
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4
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Die Zuweisung der Mittel aufgrund der von der Erzbischöflichen Behörde genehmigten Haushaltspläne erfolgt an den Gemeindeverband, dem die Kassengeschäfte, Buchführung und Rechnungslegung für den eigenen Bereich und für die zugeordneten Einrichtungen obliegen.
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5
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Im Rahmen der genehmigten Haushaltspläne verfügen die zugeordneten Einrichtungen über die ihnen bewilligten Mittel selbstständig. Anweisungsberechtigt ist der Leiter der jeweiligen Einrichtung. Soweit die zugeordneten Einrichtungen im Rahmen ihres genehmigten Haushaltsplanes Rechtsgeschäfte vornehmen, gelten diese als im Namen und für Rechnung des Gemeindeverbandes abgeschlossen.
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6
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Für Aufwendungen außerhalb des genehmigten Haushaltsplanes haben der Gemeindeverband und die zugeordneten Einrichtungen über den Gemeindeverband die vorherige Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde einzuholen.
#Artikel 8
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1
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Die Anstellung der Mitarbeiter des Gemeindeverbandes selbst und der zugeordneten Einrichtungen erfolgt durch den Gemeindeverband, und zwar im Rahmen und zulasten des in den Haushaltsplänen jeweils genehmigten Stellenplanes.
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2
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Die Arbeitsverhältnisse richten sich nach der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn in der jeweils geltenden Fassung. Die Arbeitsverträge bedürfen der Genehmigung durch die Bischöfliche Behörde.
#Artikel 9
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1
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Soweit in den Sitzungen der Verbandsvertretung Angelegenheiten der zugeordneten Einrichtungen anstehen, ist der Leiter der jeweiligen Einrichtung oder sein Stellvertreter hinsichtlich dieses Punktes der Tagesordnung zur Teilnahme an der Sitzung einzuladen. Ihm ist Gehör zu gewähren.
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2
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Das Gleiche gilt für die Sitzung des Verbandsausschusses, soweit wichtige Belange der einzelnen Einrichtungen behandelt werden sollen.
#Artikel 10
Für die Gemeindeverbände gelten im Übrigen die Bestimmungen der §§ 22-27 und entsprechend die §§ 9-21 VVG.
#Artikel 11
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Die Auflösung gilt als vollzogen mit Ablauf des 31. Dezember 2022, und die Erweiterung gilt als vollzogen zum 1. Januar 2023, für den staatlichen Bereich jedoch frühestens vom Tage der staatlichen Genehmigung an.
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Die Regelungen der Anordnung zur Erweiterung des Gemeindeverbandes Kath. Kirchengemeinden Hochstift Paderborn vom 16. November 1978 (KA 1979, Nr. 3), zuletzt geändert mit Dekret vom 22. Juni 1992 (KA 1992, r. 115), treten zeitgleich außer Kraft, soweit in dieser Urkunde nicht etwas anderes bestimmt ist.
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3
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Die dieser Anordnung entgegenstehenden Bestimmungen der Anordnung zur Erweiterung des Gemeindeverbandes Kath. Kirchengemeinden Minden-Ravensberg-Lippe vom 16. November 1978 (KA 1979, Nr. 5), zuletzt geändert mit Dekret vom 22. Juni 1992 (KA 1992, Nr. 117.), treten gleichzeitig außer Kraft.
#URKUNDE
Die durch Urkunde vom 5. September 2022 vom Erzbischof von Paderborn mit Wirkung vom 1. Januar 2023 angeordnete Auflösung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Hochstift Paderborn und Erweiterung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Minden-Ravensberg-Lippe werden hiermit gemäß § 23 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.07.1924 (GS. S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313), in Verbindung mit § 1 Buchstabe a der Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates bei der Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.10.1924 (GS. S. 733) genehmigt.
Detmold, den 11. Oktober 2022
– 48.4-8011 –
Bezirksregierung Detmold
Im Auftrag
L. S.
gez. Birgit Schwerdtfeger