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Verwaltung in den Pastoralverbünden. Leitlinien
Verwaltungsverordnung vom 2. Oktober 2000
Az 6/A 24-20.00.1/1
####1. Personelle Besetzung des Pastoralverbundes (PV)
Die personelle Besetzung bemisst sich nach der Größe des PV. Als Regelbesetzung für einen PV wird der Einsatz von zwei Priestern sowie einer Gemeindereferentin/eines Gemeindereferenten angestrebt.
Sind in Kirchengemeinden, die zu einem Pastoralverbund zusammengeschlossen werden, mehrere Pfarrer oder andere Priester tätig, wird ein Priester Leiter des Pastoralverbundes, die anderen bleiben in ihrem Amt. Bei Personaländerungen im Laufe der Zeit wird auf die vorgesehene Teambesetzung hingewirkt.
Das Verhältnis des Leiters des PV zu anderen im Amt befindlichen Priestern wird ggfls. im Errichtungsdekret für den PV gesondert geregelt. In Angelegenheiten des Pfarrsekretariates ist die Pfarrsekretärin Ansprechperson, wie der Küster/die Küsterin, der Hausmeister/die Hausmeisterin und der Organist/die Organistin jeweils Ansprechperson in den ihnen übertragenen Aufgabenbereichen sind.
####2. Vorsitz des Leiters des PV in den Kirchenvorständen der angeschlossenen Gemeinden
Der vom Erzbischof mit der Leitung des Pastoralverbundes beauftragte Geistliche bleibt in seiner Eigenschaft als Pfarrer, Pfarrverwalter, Pfarradministrator oder Pfarrvikar, Pfarrverwalter einer Pfarrvikarie mit eigener Vermögensverwaltung Vorsitzender des Kirchenvorstandes in seiner Gemeinde und wird im Falle seiner Beauftragung als Pfarradministrator oder Pfarrvikar anderer Gemeinden auch Vorsitzender des Kirchenvorstandes dieser Gemeinden.
####3. Funktion weiterer Priester
Welchem Kirchenvorstand/welchen Kirchenvorständen die dem Pastoralverbund zugeteilten weiteren Priester angehören, hängt von ihrer Beauftragung durch den Erzbischof ab. Im übrigen sind die Vorschriften des Kirchenvorstandsrechts zu beachten.
####4. Finanzierung gemeinsamer Kosten des PV
Für die Bestreitung der durch den PV entstehenden gemeinschaftlichen Kosten wird ein Nebenetat gebildet, der über einen Pro-Kopf-Betrag gemäß der Mitgliederzahl der Gemeinden gespeist wird. Hierbei sind die finanziellen Vor- und Nachteile zu berücksichtigen, die sich daraus ergeben können, dass der Leiter des PV seine Aufgaben von einer Gemeinde aus wahrnimmt (z.B. Energie-, Telefon- und Reinigungskosten).
####5. Zusammenarbeit Leiter des PV und Kirchenvorstand
Leiter des PV, die gleichzeitig Pfarrer und somit Vorsitzende mehrerer Kirchenvorstände sind, müssen regelmäßige Kontakte mit den Gremien der zum PV gehörenden Kirchengemeinden pflegen, insbesondere auch zu den stellvertretenden Vorsitzenden der Kirchenvorstände. Das bedingt, dass feste Besprechungstermine zu vereinbaren sind.
Weitere Regelungen werden ggfls. im Errichtungsdekret für den PV getroffen. Der Leiter des PV hat die Verwaltungsabläufe so zu organisieren, dass er trotz Abwesenheit und Delegation von Verwaltungskompetenzen auf stellvertretende Vorsitzende und Ausschüsse stets umfassend informiert ist.
####6. Funktion des Gemeindeverbandes in den PV
Die Funktion der Gemeindeverbände in den Pastoralverbünden wird sich insoweit ändern, als sie vermehrt die Arbeit der Kirchenvorstände vorzubereiten und zu begleiten haben. Das wird auch ein erhöhtes Maß an Anwesenheit in den Kirchengemeinden und Teilnahme an KV-Sitzungen bedingen. Neben dem EGV wird den Gemeindeverbänden insbesondere die Aufgabe zukommen, den Kirchenvorständen die Informationen zu verschaffen, die sie zur Wahrung Ihrer Aufgaben benötigen. Dabei können Informationsveranstaltungen hilfreich sein.
####7. Informationen durch das Erzbischöfliche Generalvikariat
Das Erzbischöfliche Generalvikariat wird noch in diesem Jahr damit beginnen, die Kirchengemeinden im PV im Rahmen von Regionalveranstaltungen über Ziele und Aufgaben des PV zu informieren und in Fragen der Vermögensverwaltung zu schulen. Vorrangig werden hierbei die Gemeinden berücksichtigt, bei denen die Gründung des PV unmittelbar bevorsteht.