.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Gemeindeverbände Katholischer Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn. Verwaltungsvorschriften
Verwaltungsverordnung vom 12. Februar 1979
in: KA 122 (1979) 47-50, Nr. 64;
zuletzt geändert am 22. Juni 2015, in: KA 158 (2015) 112-113, Nr. 94
§ 1
Aufgaben des Gemeindeverbandes
Die Aufgaben des Gemeindeverbandes ergeben sich aus seiner Zweckbestimmung gem. § 24 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens und im einzelnen aus der Anordnung zur Bildung des Gemeindeverbandes. Darüber hinaus kann die Verbandsvertretung die Übernahme weiterer Aufgaben beschließen. Hierzu bedarf sie der Zustimmung der Erzbischöflichen Behörde.
#§ 2
Verbandsvertretung
- Organ des Gemeindeverbandes ist die Verbandsvertretung. Sie setzt sich gem. § 25 VVG zusammen aus dem Vorsitzenden und je zwei wählbaren Mitgliedern der Kirchenvorstände der dem Verband angeschlossenen Kirchengemeinden.
- Vorsitzender der Verbandsvertretung ist der dienstälteste Dechant oder Pfarrer oder ein anderes von diesem im Einvernehmen mit der Erzbischöflichen Behörde bestelltes Mitglied der Verbandsvertretung. Den stellvertretenden Vorsitzenden wählt die Verbandsvertretung aus ihrer Mitte.
- Die in die Verbandsvertretung zu wählenden je zwei Vertreter der dem Verband angeschlossenen Kirchengemeinden werden vom Kirchenvorstand aus dessen wählbaren Mitgliedern gewählt. Die Amtszeit endet mit dem Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus der Verbandsvertretung aus, so wählt der Kirchenvorstand einen neuen Vertreter für die Verbandsvertretung.
- Das Amt in der Verbandsvertretung wird ehrenamtlich ausgeübt. Soweit den Mitgliedern der Verbandsvertretung durch die Teilnahme an den Sitzungen oder durch sonstige Amtshandlungen Auslagen entstehen, können diese gegen entsprechende Nachweise von der jeweiligen Kirchenkasse erstattet werden.
§ 3
Konstituierung der Verbandsvertretung
- Nach jeder Kirchenvorstandswahl fordert der Vorsitzende der Verbandsvertretung die Mitgliedsgemeinden des Gemeindeverbandes auf, die vom Kirchenvorstand gewählten Mitglieder für die Verbandsvertretung namhaft zu machen. Die erste Sitzung der Verbandsvertretung erfolgt unverzüglich nach der Kirchenvorstandswahl.
- In der jeweils ersten Sitzung der Verbandsvertretung nach einer Kirchenvorstandswahl werden folgende Angelegenheiten geregelt:
- Feststellung der ordnungsgemäßen Konstituierung der Verbandsvertretung
- Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden
- Wahl des Schriftführers
- Beschlussfassung über die Bestellung des Verbandsausschusses
- Wahl der Mitglieder des Verbandsausschusses
§ 4
Sitzungen der Verbandsvertretung
- Die Verbandsvertretung wird durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden im Benehmen mit dem Geschäftsführer einberufen. Die Einladung ergeht schriftlich an die Mitglieder der Verbandsvertretung. Gleichzeitig ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladungen müssen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag abgesandt werden. Maßgebend für die Fristberechnung ist das Datum des Poststempels.
- Der Vorsitzende beruft die Verbandsvertretung, so oft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist. Die Einberufung der Verbandsvertretung hat wenigstens einmal im Jahr zu erfolgen. In dieser Sitzung müssen die Haushaltspläne und die Haushaltsrechnungen des Gemeindeverbandes selbst und der in Trägerschaft des Gemeindeverbandes geführten kirchlichen Einrichtungen verabschiedet und danach der Erzbischöflichen Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Termin zur Vorlage der Haushaltspläne und Haushaltsrechnungen wird von der Erzbischöflichen Behörde festgesetzt.
- Im übrigen ist die Verbandsvertretung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung den Vorsitzenden darum ersucht oder die Erzbischöfliche Behörde es verlangt.
- Der Geschäftsführer oder im Verhinderungsfall dessen Vertreter nimmt an den Sitzungen teil. Er ist berechtigt, seine Ansicht zu den Punkten der Tagesordnung vor der Verbandsvertretung darzulegen. Werden in der Sitzung der Verbandsvertretung Angelegenheiten der in Trägerschaft des Verbandes geführten Einrichtungen behandelt, soll der Leiter der betreffenden Einrichtung zu diesen Punkten der Tagesordnung gehört werden. Von der Einberufung der Verbandsvertretung ist der Erzbischöflichen Behörde unter Übersendung der Tagesordnung Kenntnis zu geben. Die Erzbischöfliche Behörde hat das Recht, zu den Sitzungen der Verbandsvertretung einen Vertreter zu entsenden, dem das Recht auf Gehör in den Sitzungen zusteht.
- Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Sie werden von dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
§ 5
Beschlussfassung durch die Verbandsvertretung
- Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der gewählten Mitglieder der Verbandsvertretung anwesend ist. Ist die Verbandsvertretung nicht beschlussfähig, so ist erneut in der vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist einzuladen und zwar unter Mitteilung der gleichen Tagesordnung und mit dem Hinweis darauf, dass in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen die Verbandsvertretung beschlussfähig ist.
- Die Verbandsvertretung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters, im Falle der Stimmengleichheit bei Wahlen entscheidet das Los.
- Die Abstimmungen der Verbandsvertretung werden grundsätzlich öffentlich durch Abgabe des Handzeichens durchgeführt. Geheime Abstimmung soll erfolgen bei der Behandlung von Personalangelegenheiten und bei Wahlen, außerdem wenn mindestens ein Drittel der Sitzungsteilnehmer dieses fordert.
- Sind Mitglieder an dem Gegenstande der Beschlussfassung persönlich beteiligt, so haben sie keine Stimme und dürfen bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein.
§ 6
Sitzungsniederschrift
- Über die Sitzungen der Verbandsvertretung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Sitzungsleiter und zwei weiteren Mitgliedern der Verbandsvertretung unter Beidruck des Amtssiegels zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der gleichen Sitzung vorzulesen und zu genehmigen.
- Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
- Feststellung der form- und fristgerechten Einladung,
- Angabe des Tages und des Beginns der Sitzung,
- die Namen der erschienenen Mitglieder der Verbandsvertretung (Umlauf der Anwesenheitsliste),
- die Namen der sonstigen Teilnehmer an der Sitzung,
- Feststellung über die Beschlussfähigkeit der Versammlung,
- Feststellung der Tagesordnung gemäß Einladung und etwaige
- wörtliche Anführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung zu den Tagesordnungspunkten und ihrer Ergänzung mit Angabe der Zahlen zu den Abstimmungsergebnissen,
- Aufführung der Gegenstände zu dem Punkt „Verschiedenes“ sowie wörtliche Anführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung hierzu mit Angabe der Zahlen zu den Abstimmungsergebnissen,
- Vermerk über Verlesung und Genehmigung der Niederschrift.
§ 7
Verbandsausschuss
- Die Verbandsvertretung kann für die Wahrnehmung der laufenden Angelegenheiten des Verbandes gemäß § 26 VVG einen Verbandsausschuss bestellen.
- Der Vorsitzende der Verbandsvertretung ist gleichzeitig Vorsitzender des Verbandsausschusses. Die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter des Verbandsausschusses werden von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte gewählt. Die Gesamtzahl der gewählten Mitglieder sollte sechs nicht überschreiten. Das Amt endet mit dem Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand. Wiederwahl ist zulässig. Der Verbandsausschuss wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die Tätigkeit in dem Verbandsausschuss wird ehrenamtlich ausgeübt. Soweit Mitgliedern des Verbandsausschusses durch die Teilnahme an den Sitzungen und durch sonstige Amtshandlungen Auslagen entstehen, können diese gegen Nachweis aus der Kasse des Gemeindeverbandes erstattet werden.
§ 8
Aufgaben des Verbandsausschusses
- Gemäß § 26 VVG vertritt der Verbandsausschuss den Gemeindeverband und verwaltet das Vermögen nach Maßgabe der Beschlüsse der Verbandsvertretung.
- Zu den laufenden Angelegenheiten gehören nicht die Beschlussfassung über
- den Haushaltsplan des Gemeindeverbandes
- die Haushaltsrechnung des Gemeindeverbandes
- die Anstellung des Geschäftsführers.
- Der Verbandsausschuss kann den Geschäftsführer durch Beschluss ermächtigen, folgende Maßnahmen ohne weitere Befassung des Verbandsausschusses umzusetzen, sofern diese von einem vom Verbandsausschuss beschlossenen und kirchenaufsichtlich genehmigten Stellenplan umfasst sind:
- Neueinstellungen auf bestehenden Stellen im Rahmen des Stellenplans;
- Änderungen des Beschäftigungsumfangs im Rahmen des Stellenplans;
- Änderungen der Eingruppierung, sofern sich die Eingruppierung (einschließl. Stufenzuordnung) ohne weiteres aus der Anwendung der Vorschriften der KAVO ergibt;
- Auflösungsverträge im Falle der Zahlung einer Abfindung an den Mitarbeiter bis zu drei Bruttomonatsverdiensten, Kündigungen während der Probezeit.
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, den Verbandsausschuss spätestens in dessen nächster Sitzung über die seit der letzten Sitzung getroffenen Maßnahmen schriftlich zu unterrichten.
Von der Möglichkeit zur Ermächtigung sind ausgenommen:
- Abschluss und Änderung von Arbeitsverträgen, sofern damit Ausnahmen von den Regeln der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse verbunden sind;
- Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen;
- Änderung der Eingruppierung im Falle der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (vgl. § 21 KAVO);
- ordentliche und außerordentliche Kündigungen (mit Ausnahme von Kündigungen während der Probezeit);
- Auflösungsverträge mit Ansprüchen auf Abfindung von mehr als drei Bruttomonatsverdiensten.
Die kirchenaufsichtlichen Genehmigungsvorbehalte, insbesondere nach Artikel 7 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn in ihrer jeweils gültigen Fassung, bleiben unberührt.
#§ 9
Sitzungen des Verbandsausschusses
- Der Verbandsausschuss wird durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden im Benehmen mit dem Geschäftsführer einberufen. Die Einladung ergeht schriftlich an die Mitglieder des Verbandsausschusses. Gleichzeitig ist die Tagesordnung der Sitzung mitzuteilen. Die Einladungen müssen spätestens eine Woche vor dem Sitzungstag zugesandt werden. Maßgebend für die Fristberechnung ist das Datum des Poststempels.
- Der Verbandsausschuss ist einzuberufen, wenn mindestens ein Mitglied des Verbandsausschusses den Vorsitzenden darum ersucht oder die Erzbischöfliche Behörde es verlangt.
- Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Verbandsausschusses teil. Er hat das Recht auf Gehör. Der Vorsitzende kann anderen Personen die Teilnahme an der Sitzung gestatten, wenn er dies für erforderlich hält oder die Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder es fordert. Vertreter der Erzbischöflichen Behörde haben in jedem Falle das Recht auf Teilnahme und Gehör. Werden in der Sitzung Angelegenheiten der dem Gemeindeverband zugeordneten Einrichtungen behandelt, die über den Rahmen der allgemeinen Verwaltungsgeschäfte hinausgehen, ist der Leiter der betreffenden Einrichtung zu diesen Punkten der Tagesordnung zu laden und zu hören.
- Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
- Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 10
Beschlussfassung durch den Verbandsausschuss
- Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Verbandsausschusses anwesend ist. Im übrigen ist entsprechend § 5 zu verfahren.
- In dringenden Fällen, außer bei Wahlen, kann der Vorsitzende im schriftlichen Umlaufverfahren bei den Mitgliedern des Verbandsausschusses eine Entscheidung herbeiführen. Diese ist jedoch nur dann rechtswirksam, wenn Einstimmigkeit vorliegt. Eine solche Entscheidung ist in die nächste Sitzungsniederschrift aufzunehmen.
§ 11
Sitzungsniederschrift
Die Bestimmungen des § 6 gelten entsprechend.
#§ 12
Widerspruch und Beanstandung
- Der Vorsitzende kann einem Beschluss der Verbandsvertretung oder des Verbandsausschusses innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Beschlussfassung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass der Beschluss kirchliche oder allgemeine Interessen gefährdet. Der an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu richtende Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Erzbischöflichen Generalvikariats ist endgültig.
- Verletzt ein Beschluss der Verbandsvertretung oder des Verbandsausschusses geltendes Recht, so hat der Vorsitzende bzw. der Geschäftsführer den Beschluss innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Beschlussfassung zu beanstanden. Die an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu richtende Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Erzbischöflichen Generalvikariats ist endgültig.
- Richten sich Beschlüsse gegen eine Verbandsgemeinde, so steht dieser das Anrufungsrecht beim Erzbischöflichen Generalvikariat innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Bekanntwerden des Beschlusses zu. Auch in diesen Fällen entscheidet endgültig das Erzbischöfliche Generalvikariat.
§ 13
Verbandsgeschäftsstelle
- Der Verbandsgeschäftsstelle obliegt die verwaltungsmäßige Wahrnehmung der Angelegenheiten des Gemeindeverbandes. Der Geschäftsführer leitet und verteilt die Geschäfte der laufenden Verwaltung; er bereitet die Beschlüsse der Verbandsvertretung und des Verbandsausschusses vor und führt diese Beschlüsse, Entscheidungen sowie Weisungen in Verantwortung gegenüber dem Verbandsorgan durch.Die Befugnis, Auszahlungen anzuordnen, obliegt grundsätzlich dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandsausschusses.Der Vorsitzende des Verbandsausschusses kann diese Befugnis für alle Fälle bis zu einem Betrag von 10.000,- DM [5.112,92 €] auf den Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung auf den stellvertretenden Geschäftsführer der Verbandsgeschäftsstelle übertragen.In Fällen der Auszahlung von mehr als 10.000,- DM [5.112,92 €], in denen aus unabweisbaren Gründen weder der Vorsitzende noch der stellvertretende Vorsitzende erreichbar sind, kann der Geschäftsführer die Zahlung anordnen. Er hat allerdings in diesen Fällen die nachträgliche Genehmigung des Vorsitzenden einzuholen.Anordnungen zur Auszahlung von mehr als 10.000,- DM [5.112,92 €], die aufgrund einer durch die Verbandsvertretung, durch den Verbandsausschuss und durch das Erzbischöfliche Generalvikariat erteilten Genehmigung anfallen, können vom Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Geschäftsführer, erteilt werden.Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist in der Kassenordnung der Gemeindeverbände zu regeln.
- Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers ist die Verbandsvertretung, vertreten durch ihren Vorsitzenden. Die Aufsicht über die Tätigkeit des Geschäftsführers führt der Verbandsausschuss, vertreten durch seinen Vorsitzenden. Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter der Mitarbeiter des Gemeindeverbandes.
§ 14
Vertretung des Gemeindeverbandes
- Alle rechtsverbindlichen Erklärungen für den Gemeindeverband müssen auf einem Beschluss der Verbandsvertretung beruhen.
- Der Gemeindeverband wird, wenn ein Verbandsausschuss bestellt ist, durch diesen vertreten, soweit nicht die Verbandsvertretung sich die Aufgabe vorbehalten hat.
§ 15
Der Gemeindeverband im Rechtsverkehr
- Damit Willenserklärungen der Verbandsvertretung oder des Verbandsausschusses Rechtswirksamkeit erlangen, müssen gem. § 27 VVG i.V.m. §§ 13 u. 14 VVG folgende Voraussetzungen gleichzeitig gegeben sein:
- Vorliegen eines ordnungsgemäßen Beschlusses mit
- aa)
- wörtlicher Anführung in der Sitzungsniederschrift,
- bb)
- Unterzeichnung durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder,
- cc)
- Beidrückung des Verbandssiegels;
- Erstellung eines Auszuges aus der Sitzungsniederschrift mit
- aa)
- Wortlaut des Beschlusses,
- bb)
- Beglaubigung durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden,
- cc)
- Beidrückung des Verbandssiegels;
- Abgabe einer ausdrücklichen rechtsgeschäftlichen Willenserklärung durch
- aa)
- Anwendung der Schriftform oder der amtlichen Beurkundung,
- bb)
- Unterzeichnung durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weitere Mitglieder, Beidrückung des Verbandssiegels;
- Bei allen Rechtsgeschäften, die der Gemeindeverband vornimmt, sind im übrigen gemäß § 27 VVG die einschlägigen Vorschriften zu beachten, die für den Kirchenvorstand in den Kirchengemeinden gelten. Insbesondere ist festzustellen:
- ob eine Genehmigung der staatlichen oder Erzbischöflichen Behörde für die Rechtswirksamkeit nach außen erforderlich ist,
- ob eine Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde (Innengenehmigung) erforderlich ist, wobei die Rechtswirksamkeit nach außen unberührt bleibt.
§ 16
Schlussbestimmung
Die Geschäftsordnung für die Gemeindeverbände im Erzbistum Paderborn tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Erzdiözese in Kraft.