.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Statut für die Dekanate (Dekanatsstatut)
Diözesangesetz vom 27. Januar 2006
in: KA 149 (2006) 19-23, Nr. 17;
in der Fassung vom 11. Juli 2016, in: KA 159 (2016) 119-124, Nr. 99
Erster Abschnitt: Grundlagen
#§ 1
Einrichtung und Aufgaben
(
1
)
Das Erzbistum Paderborn ist gemäß can. 374 § 2 CIC in Dekanate gegliedert.
(
2
)
Das Dekanat dient der Kommunikation zwischen diözesaner und lokaler Ebene im Erzbistum Paderborn. Es fördert einerseits die Umsetzung und Unterstützung der Schwerpunkte und Zielsetzungen des Erzbistums und bringt andererseits die differenzierten Erfahrungen und Wirklichkeiten der lokalen Ebene in die weitere Bistumsentwicklung ein. Insbesondere gehört zu seinen Aufgaben:
- Wahrnehmung von Aufsichts- und Leitungsfunktionen im Auftrag des Erzbischofs nach Maßgabe des Rechts.
- Vernetzung und Unterstützung der hauptberuflich und ehrenamtlich im Dekanat Handelnden durch Begleitung, Qualifizierung und Beratung.
- Bearbeitung gemeinsamer dekanatsspezifischer Themen, Anliegen und Aufgaben.
- Unterstützung der Pastoralen Räume in der Entwicklung, Verwirklichung und Fortschreibung der pastoralen Konzepte.
- Mitwirkung beim Personaleinsatz und bei der Personalförderung der Mitarbeitenden im pastoralen Dienst.
- Pflege und Gestaltung des Kontakts mit kommunalen Stellen und im Bereich der Ökumene.
- Vertretung und Positionierung kirchlicher Anliegen in die Gesellschaft und Öffentlichkeit hinein.
- Dienstleistungen über das Dekanatsbüro für die Anliegen des Dekanates.
(
3
)
Zur Sicherung der Aufgabenerledigung des Dekanates werden auf Dekanatsebene weitere Mitarbeitende eingesetzt bzw. beauftragt. Für die administrativen Aufgaben des Dekanates ist ein Dekanatsbüro eingerichtet, dessen Sitz auf Dauer bestimmt ist. Das Dekanat ist zur Durchführung der Aufgaben mit einem Finanzbudget ausgestattet.
#§ 2
Errichtung, Veränderung, Auflösung
Die Errichtung und die Auflösung eines Dekanates sowie die Veränderung seiner Grenzen erfolgen durch den Erzbischof nach Anhörung des Priesterrates und der betroffenen Gremien.
###Zweiter Abschnitt: Dechant
#§ 3
Stellung des Dechanten
Der Dechant als Leiter des Dekanates trägt in Zusammenarbeit mit allen in der Pastoral Tätigen Verantwortung für die Förderung und Koordinierung der gemeinsamen pastoralen und caritativen Tätigkeit im Dekanat (vgl. can. 555 § 1 n. 1 CIC). Als Vertreter des Erzbischofs im Dekanat nimmt er an dessen Hirtensorge teil. Zudem ist er Vertrauensperson der im Dekanat in der Seelsorge Tätigen.
#§ 4
Aufgaben des Dechanten
(
1
)
Der Dechant vertritt die Anliegen des Dekanates nach innen und außen.
(
2
)
Der Dechant vertritt die Anliegen des Dekanates gegenüber dem Erzbischof sowie den Pfarreien, Pastoralverbünden und Pastoralen Räumen und bringt umgekehrt die Anliegen des Erzbischofs in das Dekanat ein. Über wichtige Vorgänge im Dekanat unterrichtet er den Erzbischof.
(
3
)
Der Dechant ist in seinem Dekanat verantwortlich für die Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit den kommunalen und sonstigen öffentlichen Stellen. Er ist der Beauftragte des Erzbischofs gegenüber den kommunalen Gebietskörperschaften, deren Sitz sich im Bereich des Dekanates befindet.
(
4
)
Der Dechant pflegt Kontakte mit den ökumenischen Partnern und Vertretern nichtchristlicher Religionen.
(
5
)
Der Dechant visitiert persönlich gemäß den diözesanen Regelungen die Pfarrgemeinden seines Dekanates (can. 555 § 4 CIC) und erstellt ein Protokoll.
(
6
)
Der Dechant trägt Mitsorge für die Koordination der Gottesdienste in den Pfarreien, Pastoralverbünden und Pastoralen Räumen.
(
7
)
Der Dechant führt die vom Erzbischof neu ernannten Pfarrer gemäß den diözesanen Gewohnheiten in ihr Amt ein (vgl. can. 527 § 2 CIC). Er trägt besondere Sorge für die neu ins Dekanat gekommenen Mitarbeitenden.
(
8
)
Der Dechant hat das Recht und die Pflicht, schwerwiegende seelsorgliche Schwierigkeiten im Dekanat dem Erzbischof oder seinem Vertreter vorzutragen und konkrete Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Bei auftretenden Schwierigkeiten mögen sich die Mitarbeitenden in der Pastoral vertrauensvoll an den Dechanten wenden. Bei Differenzen zwischen Mitarbeitenden oder zwischen Mitarbeitenden und der Gemeinde ist der Dechant der erste vom Erzbischof Beauftragte, der sich um die Beilegung der Differenzen zu sorgen hat.
(
9
)
Der Dechant wirkt mit bei der Einigung zwischen Pfarrer und den örtlichen Gremien der Mitverantwortung.
(
10
)
Der Dechant kümmert sich um schwer erkrankte Mitarbeitende und gibt Mitteilung an das Generalvikariat.
(
11
)
Der Dechant trägt Sorge für die angemessene Lebens- und Amtsführung aller im Dekanat Tätigen im pastoralen Dienst (vgl. auch can. 555 § 1 n. 2 CIC). Gibt deren Amts- oder Lebensführung zu Klagen Anlass, soll der Dechant sie in einem vertrauensvollen Gespräch zur Änderung veranlassen. Erst nach erfolglosem Bemühen soll der Dechant dem Erzbischof berichten. Bei schweren Vergehen hat er dies sofort zu tun.
(
12
)
Der Dechant trägt Sorge, dass alle Priester spätestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres ihm schriftlich mitteilen, wo sie ihr Testament hinterlegt haben. Das Gleiche gilt für die unmittelbar für den Todesfall zu treffenden Verfügungen.
(
13
)
Beim Tode eines Mitarbeitenden in der Pastoral hat der Dechant sofort das Generalvikariat zu benachrichtigen und für das Begräbnis Mitsorge zu tragen (vgl. can. 555 § 3 CIC).
#§ 5
Rechte und Pflichten des Dechanten
(
1
)
Der Dechant ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter für die auf Dekanatsebene eingesetzten Referentinnen und Referenten sowie Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen (vgl. §§ 9, 10 und 14).
(
2
)
Die Fachaufsicht für die Dekanatsreferenten und -referentinnen sowie Referenten und Referentinnen für Jugend und Familie liegt bei den zugeordneten Abteilungsleitungen der Hauptabteilung Pastorale Dienste des Erzbischöflichen Generalvikariates. Die Fachaufsicht für die Dekanatskirchenmusiker und Dekanatskirchenmusikerinnen liegt beim Referat Kirchenmusik in der Hauptabteilung Pastorale Dienste des Erzbischöflichen Generalvikariates.
(
3
)
Der Dechant führt regelmäßig mindestens alle zwei Jahre ein Mitarbeitergespräch mit den Leitern der Pastoralen Räume und Pastoralverbünde im Dekanat.
(
4
)
Der Dechant besitzt die Vollmacht und die Pflicht, in Fällen der Verhinderung oder Abwesenheit eines Pfarrers von mehr als einer Woche einen Priester als Pfarrstellvertreter gemäß can. 533 § 3 CIC zu bestellen. Soweit keine Bestellung erfolgt, ist der Dechant von Rechts wegen Pfarrstellvertreter. Die Zuständigkeit des Pfarrstellvertreters erstreckt sich nicht auf die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde und die Leitung des Pastoralen Raumes oder Pastoralverbundes. Die Bestellung muss den Vertreter und den Zeitraum der Vertretung bezeichnen. Soll ein ausländischer Priester zum Pfarrstellvertreter bestellt werden, hat der Dechant die hierzu bestehenden besonderen diözesanrechtlichen Vorgaben zu beachten. Die Bestellung ist vom Dechanten schriftlich auszufertigen, von ihm zu unterschreiben und mit seinem Amtssiegel als Dechant (vgl. Absatz 8) zu versehen. Eine Abschrift des Bestellungsschreibens ist dem Generalvikariat zuzuleiten.
(
5
)
Der Dechant kann im Falle der Notwendigkeit verbindliche Anordnungen für zu leistende Vertretungen bei Gottesdiensten und in Bezug auf die Gottesdienstordnung treffen.
(
6
)
Der Dechant ist in den vom Recht vorgesehenen Fällen anzuhören. Insbesondere soll er gehört werden:
- vor der Besetzung einer Pfarrstelle hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse und des vom Erzbischof in Betracht gezogenen Kandidaten (can. 524 CIC),
- vor der Beauftragung eines Priesters, eines Diakons, einer Gemeindereferentin oder eines Gemeindereferenten mit einem seelsorglichen Dienst oder Amt, zumindest hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse,
- vor der dauerhaften Bestellung eines Priesters zum Leiter eines Pastoralverbundes oder eines Pastoralen Raumes,
- vor der Errichtung und Aufhebung der Stelle eines hauptberuflich Mitarbeitenden in der Pastoral,
- vor der Anstellung eines Mitarbeitenden auf Dekanatsebene,
- vor der Bestellung eines Vertreters oder einer Vertreterin der Kirche in der Veranstaltergemeinschaft privaten Rundfunks,
- vor der Errichtung, Aufhebung oder Veränderung der Umschreibung eines Pastoralen Raumes, eines Pastoralverbundes, einer Pfarrei oder einer Pfarrvikarie,
- vor der Veränderung der Umschreibung des Dekanates,
- vor der Genehmigung zum Bau und vor Profanierung einer Kirche (vgl. can. 1215 § 2 CIC).
(
7
)
Dem Dechanten obliegen die Benennung der Vertreter und Vertreterinnen der katholischen Kirche in kommunalen und sonstigen öffentlichen Ausschüssen und Gremien sowie die Übertragung bestimmter weiterer Aufgaben auf Dekanatsebene an einzelne Mitarbeitende im Dekanat, soweit nicht anderweitige Regelungen oder Zuständigkeiten bestehen. Eine solche Benennung ist dem Generalvikariat mitzuteilen.
(
8
)
Der Dechant führt ein Amtssiegel nach Maßgabe der diözesanen Siegelordnung und den dazu erlassenen weiteren diözesanen Bestimmungen.
(
9
)
Der Dechant trägt Verantwortung für die Dekanatsakten und das Dekanatsarchiv.
(
10
)
Der Dechant erhält für seine Tätigkeit eine zuwendungsfähige Aufwandsentschädigung gemäß den Regelungen der diözesanen Besoldungsordnung.
#§ 6
Stellvertretende Dechanten
(
1
)
Für die Dauer der Amtszeit des Dechanten ernennt der Erzbischof nach Anhörung des Dechanten aus den Priestern im Dekanat einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Dechanten.
(
2
)
Der erste stellvertretende Dechant vertritt den Dechanten in den Fällen der Verhinderung, der zweite stellvertretende Dechant übernimmt die Vertretung bei gleichzeitiger Verhinderung des Dechanten und des ersten stellvertretenden Dechanten. Der Dechant kann den ersten und zweiten stellvertretenden Dechanten für die Wahrnehmung konkret bezeichneter Aufgaben des Dechanten delegieren.
(
3
)
Der erste und der zweite stellvertretende Dechant haben im Vertretungsfall alle mit dem Amt des Dechanten verbundenen Vollmachten und Aufgaben.
(
4
)
Die Ämter des ersten und zweiten stellvertretenden Dechanten enden außer durch Entpflichtung seitens des Erzbischofs oder durch Rücktritt, der der Annahme durch den Erzbischof bedarf, mit dem Ende des Amtes des Dechanten. Auf Ersuchen des Erzbischofs haben sie ihr Amt bis zur Benennung eines Nachfolgers weiterzuführen.
#§ 7
Bestellung des Dechanten
(
1
)
Der Dechant wird in kanonischer Wahl gewählt. Diese bedarf der Bestätigung durch den Erzbischof. Die cann. 164 bis 179 CIC gelten subsidiär zu den nachfolgenden Bestimmungen.
(
2
)
Aktives Wahlrecht besitzen:
- die Welt- und Ordenspriester, die mit bischöflichem Seelsorgeauftrag im Dekanat tätig sind,
- die Ständigen Diakone, die mit bischöflichem Seelsorgeauftrag im Dekanat tätig sind,
- die Gemeindereferentinnen und -referenten und die Gemeindeassistentinnen und -assistenten mit mindestens fünfzig v.H. Beschäftigungsumfang im Dekanat,
- alle sonstigen hauptberuflich mit bischöflichem Seelsorgeauftrag mit mindestens fünfzig v.H. Beschäftigungsumfang in Einrichtungen im Gebiet des Dekanates tätigen Laien.
(
3
)
Das Vorschlagsrecht besitzen:
- alle aktiv Wahlberechtigten,
- die Mitglieder des Dekanatspastoralrates, soweit nicht bereits nach a) vorschlagsberechtigt.
(
4
)
Passiv wahlberechtigt ist jeder Priester des Dekanates, der
- das aktive Wahlrecht besitzt,
- über eine mehrjährige Seelsorgeerfahrung verfügt und
- die im Hinblick auf die Aufgaben des Dechanten entsprechende Eignung besitzt. In der Regel soll er Leiter eines Pastoralen Raumes oder Pastoralverbundes sein.
(
5
)
Das Wahlverfahren leitet der Vertreter des Dechanten, nachfolgend „Wahlleiter“ genannt.
(
6
)
Der Wahlleiter fordert die Vorschlagsberechtigten rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Dechanten auf, ihm binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen in einem verschlossenen Umschlag Kandidatenvorschläge zuzuleiten. Jeder und jede Berechtigte kann bis zu drei Priester benennen, die er oder sie nach Maßgabe der genannten Anforderungen für geeignet hält.
(
7
)
Der Wahlleiter sammelt die Wahlvorschläge und leitet sie nach Prüfung des Vorschlagsrechts und getrennt nach Vorschlagsberechtigung nach Absatz 3a) und b) ungeöffnet dem Erzbischof zu. Unter Berücksichtigung dieser Vorschläge benennt der Erzbischof in der Regel drei Kandidaten zur Wahl. Die Liste teilt er dem Wahlleiter mit. Gehört dieser selbst zu den Kandidaten, beauftragt er unverzüglich den Dechanten, falls dieser nicht kandidiert, sonst den weiteren Vertreter des Dechanten oder einen anderen Priester mit der weiteren Durchführung der Wahl.
(
8
)
Die Kandidaten werden vom Wahlleiter über ihre Benennung informiert. Sie können die Kandidatur nur aus schwerwiegendem Grund ablehnen, den sie dem Erzbischof schriftlich zur Entscheidung vorzulegen haben.
(
9
)
Alle aktiv Wahlberechtigten sind spätestens zwei Wochen vor der Wahl vom Wahlleiter schriftlich unter Beifügung der Kandidatenliste zur Wahlversammlung einzuladen.
(
10
)
Im Falle der Notwendigkeit können aktiv Wahlberechtigte von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen. Hierzu ist ein verschlossener Umschlag, der die Stimmabgabe enthält, in einen zweiten, zu verschließenden Umschlag zu legen, der den Namen und die Unterschrift des Wählenden trägt. Die Briefwahlstimmen müssen bis zum Beginn der Wahlversammlung vorliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt können dennoch erschienene Briefwählende ihre Umschläge zurücknehmen. Die Briefwahlstimmen zählen nur für den ersten Wahlgang.
(
11
)
Stimmabgabe durch Stellvertretung und Auftragswahl sind ausgeschlossen.
(
12
)
Die Wahlversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(
13
)
Nach der Stimmabgabe des ersten Wahlganges werden vor der Auszählung die Briefwahlstimmen geöffnet und beigegeben. Die Auszählung aller Stimmen erfolgt öffentlich.
(
14
)
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der Anwesenden einschließlich der Briefwahlstimmen erhält. Im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet. Kommt auch dann die geforderte Mehrheit nicht zustande, findet im dritten Wahlgang eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt; bei Stimmengleichheit gibt das höhere Weihealter, bei gleichem Weihealter das höhere Lebensalter den Ausschlag.
(
15
)
Der Wahlleiter teilt das Ergebnis unter Beifügung des Wahlprotokolls dem Erzbischof mit. Dieser bestätigt die Wahl gemäß can. 179 §§ 2 und 3 CIC.
(
16
)
Kommt nach diesen Regelungen eine Wahl binnen drei Monaten nach Mitteilung der Kandidatenliste an den Wahlleiter (Absatz 7) nicht zustande, ernennt der Erzbischof für dieses Mal einen Priester frei zum Dechanten (vgl. can. 165 CIC).
#§ 8
Amtszeit
(
1
)
Die Amtszeit des Dechanten beträgt fünf Jahre und beginnt zu dem im Bestätigungsschreiben des Erzbischofs genannten Zeitpunkt. Mehrere Amtsperioden sind möglich.
(
2
)
Der Dechant legt zu Beginn seiner ersten Amtszeit vor dem Generalvikar oder dessen Vertreter die Professio fidei und den Amtseid ab. Bei einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Amtszeit entfällt dieses Erfordernis. Die Einführung im Dekanat zu Beginn einer ersten Amtszeit erfolgt durch einen Beauftragten des Erzbischofs.
(
3
)
Das Amt des Dechanten endet:
- mit Ablauf der Amtszeit oder Versetzung in den Ruhestand,
- mit Antritt einer Stelle außerhalb des Dekanates,
- mit Amtsenthebung gemäß can. 554 § 3 CIC oder Absetzung seitens des Erzbischofs,
- mit dem vom Erzbischof angenommenen Amtsverzicht, wenn der Dechant vor Ablauf der Amtszeit aus gerechtem Grund den Verzicht auf sein Amt anbietet. Mit Vollendung seines 70. Lebensjahres soll der Dechant seinen Verzicht auf das Amt anbieten.
Dritter Abschnitt: Weitere Ämter und Einrichtungen
#§ 9
Dekanatsreferent und Dekanatsreferentin
Der Dekanatsreferent oder die Dekanatsreferentin ist verantwortlich für die theologische Grundlagenarbeit und die Entwicklung, Konzipierung und Koordination der Pastoral im Dekanat im Rahmen der Vorgaben des Erzbistums. Er oder sie leitet das Dekanatsbüro und führt die laufenden Geschäfte des Dekanates. Er oder sie sorgt für die Vernetzung und Unterstützung der hauptberuflich und ehrenamtlich im Dekanat Handelnden durch Begleitung, Qualifizierung und Beratung. Näheres regelt eine eigene Ordnung.
#§ 10
Dekanatsreferent und Dekanatsreferentin für Jugend und Familie
Der Dekanatsreferent oder die Dekanatsreferentin für Jugend und Familie leitet den Fachbereich Jugendpastoral/Jugendarbeit sowie den Bereich Familienpastoral. Er oder sie koordiniert, initiiert, vernetzt und konzipiert die Jugendpastoral/Jugendarbeit im Kontext der Vorgaben des Erzbistums. Er oder sie berät, begleitet und qualifiziert die hauptberuflich Mitarbeitenden und Teams. Er oder sie gewinnt, berät, begleitet und qualifiziert die ehrenamtlich Mitarbeitenden. Er oder sie vertritt die Jugendpastoral/Jugendarbeit in Kirche und Kommune unbeschadet § 5 Absatz 7. Näheres regelt eine eigene Ordnung.
#§ 11
Dekanatsjugendseelsorger
Der Dekanatsjugendseelsorger fördert und unterstützt die Jugendpastoral/Jugendarbeit des Dekanates in Abstimmung mit dem Dekanatsreferenten oder der Dekanatsreferentin für Jugend und Familie, insbesondere durch theologische und geistliche Inspiration und Reflexion. Er fördert und initiiert spirituell/missionarische Initiativen und Projekte. Näheres regelt eine eigene Ordnung.
#§ 12
Dekanatskatechet und Dekanatskatechetin
Der Dekanatskatechet oder die Dekanatskatechetin fördert und unterstützt im Auftrag des Dechanten Religionslehrkräfte und (Schul-)Seelsorger und (Schul-)Seelsorgerinnen bei der Entwicklung und Gestaltung von Schule als pastoralem Ort. In enger Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Schule und Erziehung des Erzbischöflichen Generalvikariates organisiert und koordiniert er oder sie hierzu religionspädagogische und schulpastorale Fortbildungen und Netzwerke. Näheres regelt eine eigene Ordnung.
#§ 13
Koordinator und Koordinatorin für die Caritas
Die Koordinatoren und Koordinatorinnen für Caritas arbeiten an der Nahtstelle von Caritas und Pastoral und wirken mit an der gegenseitigen Durchdringung des caritativen Anliegens und der Seelsorge. Sie unterstützen und verknüpfen die verschiedenen caritativen Initiativen und Dienste im Dekanat und in den Pastoralen Räumen und Pastoralverbünden. Näheres regelt eine eigene Ordnung.
#§ 14
Dekanatskirchenmusiker und Dekanatskirchenmusikerin
Der Dekanatskirchenmusiker oder die Dekanatskirchenmusikerin ist verantwortlich für die Entwicklung, Begleitung und Fortschreibung der Kirchenmusik im Dekanat im Rahmen der diözesanen Vorgaben. Er oder sie nimmt teil am Verkündigungsauftrag der Kirche durch regelmäßige Angebote geistlicher Musik auch außerhalb der Liturgie. Näheres regelt eine eigene Ordnung.
###Vierter Abschnitt: Konferenzen und Räte im Dekanat
#§ 15
Dekanatspastoralkonferenz
(
1
)
Die Dekanatspastoralkonferenz ist die Zusammenkunft aller Priester, Diakone und hauptberuflich Mitarbeitenden im pastoralen Dienst im Dekanat sowie derjenigen sonstigen Mitarbeitenden, denen hauptberuflich, neben- oder ehrenamtlich ein Dienst auf der Dekanatsebene durch den Ortsordinarius übertragen ist.
(
2
)
Die Dekanatspastoralkonferenz dient der Begegnung und Kommunikation, der Information und Bearbeitung von Schwerpunkten im Erzbistum und im Dekanat, dem Erfahrungsaustausch, der Fortbildung und der Pflege der Spiritualität.
(
3
)
Die Dekanatspastoralkonferenz findet mindestens halbjährlich statt. Für deren Vorbereitung und Durchführung trägt der Dechant die Verantwortung. Die Teilnahme gehört zu den Dienstverpflichtungen jedes und jeder Mitarbeitenden.
#§ 16
Weitere Konferenzen
(
1
)
Die Konferenz der Leiter der Pastoralen Räume und Pastoralverbünde im Dekanat findet unter der Leitung des Dechanten mindestens vierteljährlich statt. Sie dient dem Erfahrungsaustausch, der Koordinierung und der Abstimmung des pastoralen Handelns im Dekanat.
(
2
)
Die Konferenz aller im Dekanat tätigen Kleriker kann mindestens einmal jährlich unter der Leitung des Dechanten stattfinden und befasst sich mit speziellen Themen des priesterlichen und diakonalen Dienstes.
(
3
)
Die Konferenz aller im Dekanat tätigen hauptberuflichen Laien im pastoralen Dienst kann mindestens einmal jährlich unter der Leitung des Dechanten stattfinden und befasst sich mit speziellen Themen ihres Dienstes.
(
4
)
Die für einen bestimmten pastoralen Aufgabenbereich im Pastoralen Raum oder Pastoralverbund verantwortlichen Priester, Diakone und Laien kommen zu entsprechenden Fachkonferenzen im Dekanat zusammen.
#§ 17
Dekanatspastoralrat
Dem Dechanten steht der Dekanatspastoralrat zur Seite. Den Vorsitz führt in der Regel nicht der Dechant, doch kann er den Rat in dringenden Fällen einberufen. Näheres regelt ein eigenes Statut.
###Fünfter Abschnitt: Weitere Regelungen
#§ 18
Dechantenkonferenz
(
1
)
Der Erzbischof kommt wenigstens zweimal im Jahr mit den Dechanten zur Dechantenkonferenz zusammen.
(
2
)
Arbeitsschwerpunkte der Dechantenkonferenz sind:
- Information an die Dekanate über diözesane Schwerpunkte und Entwicklungen.
- Berichte über Schwerpunkte und Entwicklungen in den einzelnen Dekanaten.
- Überprüfung und Vergewisserung der gemeinsamen pastoralen Ausrichtung.
- Klärung von Schwerpunkten und Zielsetzungen des Erzbistums, Verständigung über gemeinsame Projekte und Vorhaben.
(
3
)
Die Dechanten können Tagesordnungspunkte und Anfragen rechtzeitig beim Erzbischof einreichen. Die Tagesordnung legt der Erzbischof fest, wobei er die Vorschläge und Anfragen in der Konferenz wenigstens summarisch thematisiert.
(
4
)
Die Dechantenkonferenz tritt bei Vakanz oder Behinderung des Erzbischöflichen Stuhles unter Vorsitz des interimistischen Leiters des Erzbistums zusammen.
###Sechster Abschnitt: Sonderregelungen für das Dekanat Dortmund
#§ 19
Stadtdechant
(
1
)
Im Dekanat Dortmund ernennt der Erzbischof frei den Dechanten (can. 553 § 2 CIC) nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(
2
)
In Anerkennung und Achtung der in der Stadt Dortmund seit vielen Jahren geübten und bewährten Praxis des Amtes eines Stadtdechanten soll, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, jeweils der amtierende Propst der Propsteipfarrei St. Johannes Baptist Dortmund zum Dechanten ernannt werden. Die Ernennung erfolgt befristet für die Dauer von fünf Jahren, längstens bis zum Ausscheiden aus dem Amt als Propst der Propsteipfarrei. Im Übrigen gilt für die Amtszeit § 8 entsprechend.
(
3
)
Im Dekanat Dortmund führt der Dechant den Titel „Stadtdechant“. Das Statut des Stadtdechanten in Dortmund ist in seiner jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.
#§ 20
Vertreter des Stadtdechanten
(
1
)
Im Dekanat Dortmund werden ein erster, ein zweiter und ein dritter stellvertretender Dechant gewählt. § 6 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(
2
)
Die Wahl der stellvertretenden Dechanten erfolgt in einem gemeinsamen Wahlverfahren. Für die Wahl findet § 7 entsprechende Anwendung nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(
3
)
Das Wahlverfahren leitet der Stadtdechant oder eine von ihm hierfür bestellte Vertretung.
(
4
)
Jeder und jede Vorschlagsberechtigte kann bis zu fünf Priester benennen, die er oder sie nach Maßgabe der genannten Anforderungen für geeignet hält.
(
5
)
Unter Berücksichtigung dieser Vorschläge benennt der Erzbischof in der Regel fünf Kandidaten zur Wahl.
(
6
)
Die Wahl erfolgt in einem einzigen Wahlgang, in dem jeder und jede Wahlberechtigte eine Stimme abgeben kann. Die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen zum ersten, zweiten oder dritten stellvertretenden Dechanten gewählt. Bei Stimmengleichheit auf einer dieser Positionen entscheidet über die Reihenfolge das Los.
(
7
)
Für die Amtszeit der stellvertretenden Dechanten gelten § 8 Absätze 1 und 3 entsprechend.
#§ 21
Stadtgremium
Im Dekanat Dortmund nimmt das Stadtgremium die Aufgaben des Dekanatspastoralrates wahr. Näheres regelt ein eigenes Statut.
###Siebter Abschnitt: Schlussvorschrift
#§ 22
Inkrafttreten
Diese Neufassung tritt unter Aufhebung aller entgegenstehenden diözesanen Regelungen zum 1. September 2016 in Kraft.