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Dekanatsbildungswerke e.V. Muster-Satzung

Stand: September 2007

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§ 1
Name und Sitz des Vereins

( 1 ) Der Verein führt den Namen „Katholisches Bildungswerk ... e. V.“.
( 2 ) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes ... eingetragen.
( 3 ) Der Sitz des Vereins ist ....
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§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins

( 1 ) Der Verein hat die Aufgabe, Maßnahmen der Weiterbildung im Dekanat ... und in den katholischen Kirchengemeinden/Pastoralverbünden des Dekanates anzuregen, zu unterstützen, zu koordinieren und durchzuführen. Zu dieser Aufgabe gehört es unter anderem,
  1. ehren- oder nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die katholische Bildungsarbeit zu gewinnen und sie zu unterstützen;
  2. Methoden zeitgemäßer Erwachsenenbildung zu entwickeln und zu fördern;
  3. Bildungsmaßnahmen durchzuführen;
  4. die für diese Arbeit notwendigen und geeigneten Mittel bereitzustellen.
( 2 ) Der Verein führt seine Arbeit auf der Grundlage des Glaubens der katholischen Kirche und im Sinne des 1. Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Land Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung in allgemein zugänglicher Form durch.
( 3 ) Planung und Durchführung der Bildungsarbeit erfolgen im Einvernehmen mit dem Erzbistum Paderborn. Das katholische Bildungswerk …. e. V. arbeitet eng mit der zuständigen Katholischen Bildungsstätte für Erwachsenen- und Familienbildung zusammen.
( 4 ) Der Verein ist ein privater nicht rechtsfähiger Verein gemäß c. 299 CIC, dessen Statuten durch den Erzbischof von Paderborn gemäß c. 299 § 3 CIC überprüft worden sind.
( 5 ) Der Verein wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweils gültigen Fassung nebst der Ergänzungs- und Ausführungsvorschriften an.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird unter anderem auch verwirklicht durch die Arbeit im Sinne des in § 2 Abs. 2 genannten nordrhein-westfälischen Weiterbildungsgesetzes.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
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§ 4
Mittel des Vereins

( 1 ) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein
  1. durch Zuschüsse, vor allem des Landes Nordrhein-Westfalen und des Erzbistums Paderborn, über das Erzbistum Paderborn als Ersatz für Eigenmittel;
  2. durch Spenden und sonstige Zuwendungen;
  3. durch Teilnehmergebühren;
  4. durch Mitgliedsbeiträge.
( 2 ) Der Verein darf die gemäß Abs. 1a erhaltenen Mittel nur nach den entsprechenden Regelungen des Erzbistums Paderborn verwenden.
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§ 5
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine werden, die bereit sind, den Verein und seine Aufgaben zu fördern. Die natürlichen Personen sollten katholischen Bekenntnisses sein. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme. Die korporativen Mitglieder gemäß Absatz (3) haben zwei Stimmen. Die Vorstandsmitglieder sind Mitglieder des Vereins.
( 2 ) Der Dechant und die stellvertretenden Dechanten sind geborene Mitglieder des Vereins.
( 3 ) Die beigetretenen katholischen Kirchengemeinden sind korporative Mitglieder des Vereins. Die katholischen Kirchengemeinden werden durch den Pfarrer/Pfarradministrator/Pfarrvikar/Subsidiar und durch die/den von dem Pfarrgemeinderat gewählte/n Bildungsbeauftragte/n vertreten. Jeder dieser beiden Vertreter hat eine Stimme.
( 4 ) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der über die Aufnahme entscheidet. Seine Entscheidung teilt er dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mit.
( 5 ) Der von den Mitgliedern zu entrichtende Beitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
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§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. durch den Tod des Mitglieds;
  2. durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die jederzeit zum Schluss des Geschäftsjahres abgegeben werden kann;
  3. durch Ausschluss.
( 2 ) Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen, die sich aus der Zielsetzung des Vereins ergeben, ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen trotz Abmahnung schwer verstoßen hat. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 3 ) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen den Ausschluss kann der/die Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächst folgende Mitgliederversammlung.
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§ 7
Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
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§ 8
Die Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins; ihr obliegt es
  1. die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen;
  2. den Vorstand gemäß § 9, Abs. 1 a) – d) zu wählen;
  3. bei Bedarf einen oder mehrere besondere Vertreter neben dem Vorstand zu bestellen (§ 30 BGB);
  4. die Kassenprüfer/innen zu wählen;
  5. den Tätigkeits- und Finanzbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer/innen entgegenzunehmen und zu beraten sowie den Vorstand zu entlasten;
  6. über die Satzungsänderung, die Geschäftsordnung, die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die Auflösung des Vereins zu beschließen;
  7. über den Einspruch eines Mitglieds gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes (§ 6 Abs. 3) zu entscheiden.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche durch die/den Vorsitzende/n schriftlich einzuladen.
( 3 ) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse zur Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, zur Satzungsänderung, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
( 4 ) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beantragt.
( 5 ) In dringenden Fällen kann der/die Vorsitzende ohne Einhaltung der Frist einladen. Die Mitgliederversammlung ist dann aber nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und durch Beschluss die Verkürzung der Frist genehmigt.
( 6 ) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
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§ 9
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus 5 Personen katholischen Bekenntnisses, und zwar:
  1. dem/der Vorsitzenden;
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;
  3. dem/der Geschäftsführer/in;
  4. einem weiteren Mitglied;
  5. dem Dechanten oder einem von ihm für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes Beauftragtem aus dem Kreis der stellvertretenden Dechanten als geborenem Mitglied.
( 2 ) Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und das geschäftsführende Mitglied bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
( 3 ) Die Vorstandsmitglieder gemäß § 9 Abs. 1 (a bis d) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
( 4 ) Der/die Leiter/in der zuständigen Katholischen Bildungsstätte für Erwachsenen- und Familienbildung gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
( 5 ) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann er weitere geeignete Personen hinzuziehen. Zu seinen Aufgaben gehört es auch, die Bildungsbeauftragten der katholischen Kirchengemeinden/Pastoralverbünde und der beigetretenen Verbände zu unterstützen und mit ihnen die Bildungsarbeit im Dekanat zu koordinieren. Zu diesem Zweck soll er in angemessenen Abständen Zusammenkünfte einberufen. Außerdem obliegt dem Vorstand die regelmäßige Überprüfung der Kassenführung anhand der Haushalts- und Kassenordnung.
( 6 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
( 7 ) Der/die Vorsitzende oder bei seiner/ihrer Verhinderung der/die Stellvertreter/in beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung.
( 8 ) Die durch den Vorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
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§ 10
Die Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die die Kassenführung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten.
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§ 11
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 12
Auflösung des Vereins und Änderung des Vereinszwecks

Bei Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung werden von der Mitgliederversammlung 3 Liquidatoren bestellt, die die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Das bei der Auflösung des Vereins noch vorhandene Vermögen fällt an die Erzdiözese Paderborn, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
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§ 13
Vereinsaufsicht

( 1 ) Folgende Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates in Paderborn:
  1. Satzungsänderung
  2. Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr
  3. Auflösung des Vereins
  4. Aufnahme von Darlehen
( 2 ) Dem Erzbischöflichen Generalvikariat in Paderborn obliegt das Recht zur Prüfung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung, einschließlich der Mittelverwendung. Dieses Recht kann insbesondere durch jederzeitige Anforderung der entsprechenden Unterlagen und Nachweise oder örtliche Belegprüfungen ausgeübt werden.
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§ 14
Inkrafttreten

Die Neufassung dieser Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die Satzung in der Fassung vom ......