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Mittlere Ebene. Neuordnung

Diözesangesetz vom 27. Januar 2006

in: KA 149 (2006) 17-19, Nr. 16

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Präambel

Die veränderten Rahmenbedingungen in Kirche und Gesellschaft und die damit verbundenen pastoralen Herausforderungen der kommenden Jahre erfordern eine Straffung des Organisationsgefüges im Erzbistum Paderborn. Hierzu gehört auch die Neustrukturierung der mittleren pastoralen Ebene (Regionen, Dekanate) mit dem Ziel einer Konzentration der Kräfte und Aufgabenstellungen hin auf eine schlanke und effektive Organisationsstruktur, die als zentrales Bindeglied zwischen den Pastoralverbünden und Pfarrgemeinden einerseits und der Bistumsebene andererseits fungiert. Nach Durchführung eines breit angelegten Konsultationsprozesses unter Einbeziehung der Dekanate und Regionen und nach Anhörung der zu beteiligenden diözesanen Gremien wird die mittlere Ebene im Erzbistum Paderborn im Folgenden neu geordnet.
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I. Abschnitt: Wegfall der Seelsorgeregionen

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§ 1
Aufhebung der Seelsorgeregionen

Die bisherigen sieben Seelsorgeregionen Hochstift Paderborn, Hellweg, Minden-Ravensberg-Lippe, Ruhr-Mark, Östliches Ruhrgebiet, Hochsauerland-Waldeck und Siegerland-Südsauerland werden aufgehoben.
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§ 2
Ämter und Aufgaben in den bisherigen Regionen

( 1 ) Zum Zeitpunkt der Aufhebung der Seelsorgeregionen erlöschen die Ämter der Regionaldekane und Regionalvikare.
( 2 ) Hinsichtlich der weiteren bisher auf Ebene der Seelsorgeregionen hauptamtlich wahrgenommenen Aufgaben und Dienste erfolgt die Neuregelung im Rahmen des geltenden Dienstrechts.
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II. Abschnitt: Neuordnung der Dekanatsstruktur

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§ 3
Neuordnung der Dekanate

( 1 ) Die bisherigen Dekanate werden aufgelöst.
( 2 ) Folgende Dekanate werden neu errichtet:1#
  1. Dekanat Paderborn in den bisherigen Grenzen.
  2. Dekanat Bielefeld-Lippe aus den bisherigen Dekanaten Bielefeld und Lippe.
  3. Dekanat Büren-Delbrück aus den bisherigen Dekanaten Büren und Delbrück.
  4. Dekanat Dortmund aus den bisherigen Dekanaten Dortmund-Mitte, Dortmund-Nordost, Dortmund-Süd und Dortmund-West ohne die Pastoralverbünde Schwerte, Lünen-Mitte, Lünen-Südost und Brambauer.
  5. Dekanat Emschertal aus den bisherigen Dekanaten Castrop-Rauxel, Herne und Wanne-Eickel.
  6. Dekanat Hagen-Witten aus den bisherigen Dekanaten Hagen und Witten.
  7. Dekanat Hellweg aus den bisherigen Dekanaten Hamm, Soest und Werl.
  8. Dekanat Herford-Minden aus den bisherigen Dekanaten Herford und Minden.
  9. Dekanat Hochsauerland-Mitte aus den bisherigen Dekanaten Meschede und Wormbach.
  10. Dekanat Hochsauerland-Ost aus den bisherigen Dekanaten Bigge-Medebach und Brilon-Marsberg.
  11. Dekanat Hochsauerland-West aus den bisherigen Dekanaten Arnsberg und Sundern.
  12. Dekanat Höxter aus den bisherigen Dekanaten Brakel-Steinheim, Corvey und Warburg.
  13. Dekanat Lippstadt-Rüthen aus den bisherigen Dekanaten Lippstadt und Rüthen.
  14. Dekanat Märkisches Sauerland aus den bisherigen Dekanaten Iserlohn und Menden.
  15. Dekanat Rietberg-Wiedenbrück aus den bisherigen Dekanaten Rietberg und Wiedenbrück.
  16. Dekanat Siegen in den bisherigen Grenzen.
  17. Dekanat Südsauerland aus den bisherigen Dekanaten Attendorn, Elspe und Olpe.
  18. Dekanat Unna aus dem bisherigen Dekanat Unna und den Pastoralverbünden Schwerte, Lünen-Mitte, Lünen-Südost und Brambauer.
  19. Dekanat Waldeck in den bisherigen Grenzen.
( 3 ) Die bisherigen Definiturbezirke werden aufgehoben.
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§ 4
Ämter und Aufgaben im Dekanat

( 1 ) Zum Zeitpunkt der Neuordnung der Dekanate erlöschen die Ämter der Dechanten, der Definitoren, der Dekanatskatecheten sowie der Dekanatsjugendseelsorger.
( 2 ) Sofern nicht im Einzelfall anderweitig verfügt wird, bleiben sonstige, Priestern oder Diakonen für den Bereich der bisherigen Dekanate erteilte Seelsorgeaufträge bestehen und sind auf der Ebene des an die Stelle des bisherigen Dekanates getretenen neuen Dekanates wahrzunehmen.
( 3 ) Hinsichtlich aller übrigen auf der Ebene der bisherigen Dekanate hauptamtlich wahrgenommenen Aufgaben und Dienste erfolgt die Neuregelung im Rahmen des geltenden Dienstrechts.
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§ 5
Dekanatsstatut

Die künftige innere Struktur der neuen Dekanate regelt ein eigenes Dekanatsstatut.
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III. Abschnitt: Kooperationsräume

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§ 6
Einrichtung, Sprecher

( 1 ) Die neuen Dekanate werden in drei Kooperationsräumen zusammengefasst, die als Orientierungsebenen ohne eigene Strukturen und Kompetenzen fungieren.
( 2 ) Innerhalb eines jeden Kooperationsraumes übt der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der an Lebensjahren älteste der amtierenden Dechanten das Amt eines Sprechers aus.
( 3 ) Die Dechanten des Kooperationsraumes können einstimmig für einen bestimmten, festzulegenden Zeitraum bis zu höchstens fünf Jahren einen anderen Dechanten aus ihren Reihen zum Sprecher bestimmen. In diesen Fällen ist eine vorzeitige Abberufung des Sprechers durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Dechanten des Kooperationsraumes möglich.
( 4 ) Mit dem Ende des Amtes als Dechant endet auch das Amt des Sprechers.
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§ 7
Umschreibung der Kooperationsräume

Die Kooperationsräume werden wie folgt umschrieben:
 
Kooperationsraum Ost bestehend aus den Dekanaten Paderborn, Bielefeld-Lippe, Büren-Delbrück, Herford-Minden, Höxter und Rietberg-Wiedenbrück.
Kooperationsraum Mitte bestehend aus den Dekanaten Hellweg, Hochsauerland-Mitte, Hochsauerland-Ost, Hochsauerland-West, Lippstadt-Rüthen, Siegen, Südsauerland und Waldeck.
Kooperationsraum West bestehend aus den Dekanaten Dortmund, Emschertal, Hagen-Witten, Märkisches Sauerland und Unna.
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IV. Abschnitt: Übergangsvorschriften, In-Kraft-Treten

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§ 8
Übergangsvorschriften

( 1 ) In den neu errichteten Dekanaten nimmt bis zum Amtsantritt des neuen Dechanten der dienstälteste Dechant aus dem Bereich der bisherigen Dekanate geschäftsführend die Aufgaben des Dechanten wahr. In den Dekanaten Paderborn, Siegen und Waldeck obliegt diese Aufgabe den bisherigen Dechanten. Unbeschadet von § 4 Absatz 2 bestimmt sich die Wahrnehmung sonstiger Ämter und Aufgaben auf der Ebene der Dekanate ab dem Zeitpunkt der Neuordnung nach dem neuen Dekanatsstatut (vgl. § 5). Gleiches gilt für die Tätigkeit von Gremien auf Dekanatsebene. Im Übrigen findet § 9 Anwendung.
( 2 ) Die Verfahren zur erstmaligen Bestellung der Dechanten der künftigen Dekanate sind umgehend durch den dienstältesten Definitor aus dem Bereich der bisherigen Dekanate einzuleiten.
( 3 ) Soweit für Gremien, Räte und sonstige Einrichtungen nach geltendem diözesanen Recht eine Mitwirkung oder Mitgliedschaft des Regionaldekans oder des Regionalvikars oder sonstiger bisher auf Regionalebene hauptamtlich Tätiger vorgesehen ist, finden die diesbezüglichen Normen ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der Seelsorgeregion keine Anwendung mehr. Im Einzelfall bestimmt bei Bedarf der Ortsordinarius über die Wahrnehmung einer Aufgabe, die bisher dem Regionaldekan oder einem anderen auf Regionalebene Tätigen zukam.
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§ 9
Anpassung des diözesanen Rechts

Das geltende Diözesanrecht ist der durch dieses Gesetz erfolgten Neustrukturierung der mittleren Ebene anzupassen. Im Einzelfall können befristete Übergangsregelungen getroffen werden.
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§ 10
In-Kraft-Treten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt zum 1. Juli 2006 in Kraft.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 tritt § 8 Abs. 2 mit seiner Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ [Zur Zugehörigkeit der Pfarreien vgl. C.4.21.]