Erzbistum Paderborn
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Verfahren bei Errichtung und Veränderung von Kirchengemeinden

Verwaltungsverordnung

in: KA 104 (1961) 38-39, Nr. 49;
geändert in: KA 120 (1977) 73-74, Nr. 126

Dem H.H. Erzbischof steht das Recht zu, im Rahmen der geltenden kirchlichen Bestimmungen Kirchengemeinden zu errichten bzw. in ihren Grenzen zu verändern. Soll dieser Vorgang auch für den staatlichen Bereich wirksam werden, bedarf es der Anerkennung des Staates. In der „Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden“, [...], ist festgelegt, wie dabei zu verfahren ist. Es werden jeweils in doppelter Ausfertigung benötigt
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I. Für die Errichtung von Kirchengemeinden:

  1. ein Beschluss des Kirchenvorstandes der Muttergemeinde. Dieser Kirchenvorstandsbeschluss muss, falls darüber keine eigenen Beschlüsse vorgelegt werden sollen, enthalten
    1. die notwendigen Grenzangaben,
    2. Bestimmungen betreffend eine etwaige Vermögensauseinandersetzung bzw. die Bedingungen, unter denen die Muttergemeinde die neue Kirchengemeinde entlässt,
    3. die Erklärung, dass die notwendigen finanziellen Aufwendungen der beteiligten Kirchengemeinden durch eigene Leistungen, durch Leistungen der Erzbistumskasse (solange die Kirchensteuer in der Form der Diözesankirchensteuer erhoben wird) oder durch Leistungen anderer dazu Verpflichteter gedeckt sind,
    4. die Erklärung, dass zusätzliche staatliche Mittel nicht beansprucht werden.
  2. [hinfällig],
  3. den Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben der neuen Kirchengemeinde nach dem amtlichen Formular,
  4. das vom Kirchenvorstand auf dem amtlichen Formular aufgestellte und beglaubigte Inventar (Vermögensverzeichnis) mit genauen Angaben über das unbewegliche Vermögen der neuen Kirchengemeinde,
  5. den Haushaltsvoranschlag der Muttergemeinde,
  6. den Entwurf der Errichtungsurkunde mit genauen Angaben über das Gebiet und die Grenzen der neuen Gemeinde,
  7. maßstabgerechte Karten (Messtischblätter), und zwar
    1. eine Karte, in die das gesamte Gebiet der neuen Gemeinde mit seinen Grenzen genau eingezeichnet ist,
    2. eine Karte der Muttergemeinde, in der das bei der Gemeinde bleibende und das an die neue Gemeinde abzutretende Gebiet besonders kenntlich gemacht sind. Treten mehrere Kirchengemeinden Gebietsteile an die neue Gemeinde ab, sind für alle beteiligten Kirchengemeinden Karten einzureichen.
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II. Für die Umpfarrungen werden folgende Unterlagen benötigt:

  1. Unterlagen der abtretenden Kirchengemeinde
    1. Grenzbeschreibung der abzutretenden Gebietsteile gleichlautend wie 2.1
    2. Erklärung über die Zahl der in dem abzutretenden Gebiet lebenden Katholiken,
    3. [hinfällig],
    4. bei einer Vermögensauseinandersetzung zwischen den beteiligten Kirchengemeinden einen Kirchenvorstandsbeschluss dreifach.
  2. Unterlagen der annehmenden Kirchengemeinde
    1. Grenzbeschreibung der aufzunehmenden Gebietsteile, gleichlautend wie 1.1
    2. bei einer Vermögensauseinandersetzung zwischen den beteiligten Kirchengemeinden einen dem KV-Beschluss der abtretenden Kirchengemeinde entsprechenden Kirchenvorstandsbeschluss dreifach.
  3. Kartographische Unterlagen
    Das gesamte Gebiet der an der Umgemeindung beteiligten Kirchengemeinden und der umzupfarrenden Gebietsteile muss auf Stadt- oder Geländekarten neuesten Datums eindeutig gekennzeichnet werden. Die Karten müssen die Grenzen der politischen Gebietskörperschaften enthalten. Die Anzahl der einzureichenden Karten richtet sich nach der Zahl der beteiligten Kirchengemeinden.