Erzbistum Paderborn
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Ordnung über die Gestellung von Ordensmitgliedern

Diözesangesetz vom 15. Dezember 1994

KA 1995, Nr. 5, S. 4;
zuletzt geändert am 8. Juli 2024, KA 2024, Nr. 92

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§ 1
Abschluss des Gestellungsvertrages

( 1 ) Werden Ordensmitglieder in nichtordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum Paderborn eingesetzt, so ist zwischen den Gestellungsvertragsparteien ein Gestellungsvertrag nach Maßgabe dieser Ordnung und der Anlage zu dieser Ordnung abzuschließen.
( 2 ) Die Vertragsparteien können in begründeten Einzelfällen anstelle des Gestellungsvertrages einen anderen Vertrag abschließen oder zulassen. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Erzbischofs oder seines Beauftragten.
( 3 ) Diese Ordnung gilt nicht für Auszubildende und Praktikanten.
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§ 2
Gestellungsgeld

Für die Gestellung von Ordensmitgliedern (Gestellungsleistung) erhält die Ordensgemeinschaft ein Gestellungsgeld.
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§ 3
Staffelung des Gestellungsgeldes

( 1 ) Das Gestellungsgeld bemisst sich nach folgenden Gestellungsgruppen:
 
Gestellungsgruppe I: Ordensangehörige mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (Master) bei entsprechender Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung bei entsprechender Verwendung.
Gestellungsgruppe II: Ordensangehörige mit abgeschlossener Hochschulbildung (Bachelor) in entsprechender Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung bei entsprechender Verwendung.
Gestellungsgruppe III: Ordensangehörige mit mindestens dreijähriger abgeschlossener Fachausbildung bei entsprechender gehobener Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung bei entsprechender Verwendung.
Gestellungsgruppe IV: Sonstige Ordensangehörige
( 2 ) Für ausländische Ordensangehörige mit Tätigkeiten der Gestellungsgruppen I und II gilt ein Abschlag von 30% des Gestellungsgeldes, solange nicht Sprachkenntnisse vergleichbar dem Sprachniveau C 1 eines Einstufungstests nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachgewiesen werden kann. Gleiches gilt für ausländische Ordensangehörige mit Tätigkeiten der Gestellungsgruppe III bzw. IV, solange nicht Sprachkenntnisse vergleichbar dem Sprachniveau B 2 bzw. B1 eines Einstufungstests nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachgewiesen werden kann.
( 3 ) Die Zuordnung zu den Gestellungsgruppen erfolgt durch den Gestellungsvertrag zwischen dem Träger der Einrichtung, der die Gestellungsleistung in Empfang nimmt, sowie der Ordensgemeinschaft.
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§ 4
Höhe des Gestellungsgeldes

( 1 ) Die Gestellungsgelder 2025 betragen für die
Gruppe
2025
I
83.160
II
69.240
III
51.480
IV
43.920
( 2 ) Das Gestellungsgeld ist monatlich in Raten in Höhe eines Zwölftels im voraus an die Ordensgemeinschaft zu zahlen. Dauert das Gestellungsverhältnis kein volles Kalenderjahr, ist nur der entsprechende Jahresanteil für die Dauer der Gestellung zu zahlen.
( 3 ) Bei Teilgestellung ist ein entsprechend verringertes Gestellungsgeld zu vereinbaren.
( 4 ) Neben dem Gestellungsgeld nach Abs. 1 sind Sonderzahlungen ausgeschlossen.
( 5 ) Die Gestellungsvertragsparteien können in begründeten Einzelfällen die Höhe des Gestellungsgeldes abweichend von Abs. 1 vereinbaren.
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§ 5
Anpassung des Gestellungsgeldes

Die Höhe des Gestellungsgeldes wird jährlich überprüft und fortgeschrieben und im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht, sofern Empfehlungen zur Änderung durch Beschluss der Gremien des Verbandes der Diözesen Deutschlands ergangen sind.
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§ 6
Abgeltung von Sachleistungen

( 1 ) Werden im Zusammenhang mit der Gestellung Sachleistungen gewährt, sind diese zu bewerten und in dieser Höhe vom Gestellungsgeld einzubehalten oder der Ordensgemeinschaft in Rechnung zu stellen.
( 2 ) Für unentgeltlich gewährte Verpflegung und entgeltlich überlassene Wohnung sowie Nebenkosten können Pauschbeträge festgesetzt und im Gestellungsvertrag vereinbart werden.
  1. Bei Zuweisung einer Wohnung sind der steuerliche Mietwert dieser Wohnung und die Nebenkosten zu ermitteln und von der Ordensgemeinschaft zu tragen, wobei die Beträge entweder der Ordengemeinschaft in Rechnung gestellt oder vom Gestellungsgeld einbehalten werden.
  2. Abweichend von Nr. 1 kann die Ermittlung des Wertes der einem Ordensmitglied unentgeltlich gewährten Verpflegung und unentgeltlich überlassenen Wohnung sowie der Nebenkosten nach der gemäß § 17 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – SGB IV erlassenen Sachbezugsverordnung vereinbart werden.
  3. Abweichend von Nr. 2 kann die Ermittlung des Wertes der einem Ordensmitglied unentgeltlich überlassenen Wohnung sowie der Nebenkosten nach der Anlage 12 zu den „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ – AVR (Bewertung der Unterkünfte für Mitarbeiter) vereinbart werden.
( 3 ) Weitere Nebenleistungen (z.B. Garage, Telefonbenutzung, private Nutzung des Dienstwagens u.ä.) sind nach den ortsüblichen Preisen zu bewerten.
Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
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§ 7
Zuschuss für eine Haushälterin

Beschäftigt die Ordensgemeinschaft für den Ordenspriester eine Haushälterin, so erhält die Ordensgemeinschaft unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Diözesanpriester gelten, einen Zuschuss und gegebenenfalls eine Zulage zu den Personalkosten für die Haushälterin. Sofern vom Erzbistum Beiträge für das Haushälterinnen-Zusatzversorgungswerk erhoben werden, sind diese vom Gestellungsgeld einzubehalten.
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§ 8
Schulen

Für in Schulen eingesetzte Ordensmitglieder gelten die im Schulbereich anzuwendenden Vorschriften. Dabei ist der Abschluss von Gestellungsverträgen nicht ausgeschlossen.
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§ 9
Haftung

Wegen ihrer Gestellung sind die Ordensmitglieder in einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zu versichern.
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§ 10
Fürsorge und Versorgung

Der Ordensgemeinschaft obliegt die Sorge für den Unterhalt der Ordensmitglieder in gesunden, kranken und alten Tagen. Bei Erkrankung des Ordensmitgliedes wird das Gestellungsgeld für die Dauer von bis zu zwei Monaten an die Ordensgemeinschaft weitergezahlt.
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§ 11
Freizeit

Die Ordensmitglieder erhalten geregelte Freizeit zur Erholung, Gesundheitsvorsorge und zu Exerzitien sowie zur geistlichen und beruflichen Weiterbildung. Die hierzu notwendige Freistellung ist rechtzeitig zu vereinbaren.
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§ 12
Überleitungsvorschriften

Bestehende Gestellungsverträge sind auf diese Ordnung umzustellen.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Ordnung über die Gestellung von Ordensmitgliedern vom 1.6.1992 (KA 1992 Nr. 71) außer Kraft.
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Anlage

zur „Ordnung über die Gestellung von Ordensmitgliedern“
Ordensgestellungsvertrag. Muster
Zwischen ....., vertreten durch ..... und
der Ordensprovinz/dem Provinzialat der ..... vertreten durch ..... nachfolgend „Ordensgemeinschaft“ genannt,
wird folgende Vereinbarung auf der Grundlage der ordensrechtlichen Bestimmungen des CIC und der „Ordnung über die Gestellung von Ordensmitgliedern“ des Erzbistums Paderborn in ihrer jeweiligen Fassung getroffen:
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§ 1

( 1 ) Die Ordensgemeinschaft stellt mit Wirkung vom ein oder mehrere Ordensmitglieder (nachfolgend „Ordensmitglied“ genannt) zur Verfügung. Das Ordensmitglied hat die zur Erfüllung der vorgesehenen Aufgaben erforderliche Qualifikation. Anzahl der Ordensmitglieder, Einsatzort, Aufgabengebiet, Tätigkeitsumfang etc. ergeben sich aus der Anlage zu dieser Vereinbarung. Die Anlage ist Bestandteil dieses Vertrages und wird bei Veränderungen fortgeschrieben.
( 2 ) In persönlicher und ordensrechtlicher Hinsicht bleibt das Ordensmitglied seinem Ordensoberen unterstellt. Es kann daher von seinem Ordensoberen abberufen und durch ein anderes Ordensmitglied ersetzt werden. Die Abberufung oder Versetzung seitens des Ordens wird rechtzeitig abgestimmt. Dabei sollen die Belange des ausgeübten Apostolats gebührend berücksichtigt werden. Es ist eine angemessene Frist einzuhalten; sie soll in der Regel mindestens drei Monate betragen.
( 3 ) Im Falle der Abberufung oder Versetzung eines Ordensmitgliedes wird sich die Ordensgemeinschaft um Ersatz bemühen.
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§ 2

( 1 ) Die kirchenrechtlichen Bestimmungen jedweder Art bleiben von dieser Vereinbarung unberührt und sind von beiden Vertragspartnern zu beachten.
( 2 ) Die Ordensgemeinschaft verpflichtet das Ordensmitglied, seinen Dienst unter Beachtung der in Betracht kommenden kirchlichen Vorschriften und Weisungen des Ortsordinarius sowie nach den Weisungen des jeweiligen Vorgesetzten zu verrichten. Dabei sind die sich für das Ordensmitglied aus der Zugehörigkeit zur Ordensgemeinschaft ergebenden Belange zu berücksichtigen. Im übrigen bleibt das Ordensmitglied in der Ausübung des Apostolates auch seinem Ordensoberen unterstellt.
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§ 3

( 1 ) Für die Gestellung des Ordensmitgliedes (Gestellungsleistung) erhält die Ordensgemeinschaft ein Gestellungsgeld, das in 12 Monatsraten jeweils im voraus zu entrichten ist. Die Höhe des Gestellungsgeldes richtet sich nach dem Ortsordinarius festgelegten und im Kirchlichen Amtsblatt des Erzbistums Paderborn veröffentlichten Sätzen und ergibt sich aus der Anlage zu diesem Vertrag.
( 2 ) Im Rahmen der Gestellung ist das Ordensmitglied in einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zu versichern. Näheres ergibt sich aus der Anlage zu diesem Vertrag.
( 3 ) Der Ordensgemeinschaft obliegt die Sorge für den Unterhalt des Ordensmitgliedes in gesunden, kranken und alten Tagen.
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§ 4

Die Ordensgemeinschaft stellt nach Möglichkeit bei Erkrankung eines gestellten Ordensmitglieds eine Vertretung. Dauert die Vertretung länger als vier Wochen, bedarf dies der Zustimmung des Vertragspartners. Falls die Krankheit eines Ordensmitglieds länger als zwei Monate andauert und keine Vertretung gestellt werden kann, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Gestellungsgeldes nach Ablauf dieses Zeitraumes.
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§ 5

Das Ordensmitglied erhält geregelte Freizeit zur Erholung, Gesundheitsvorsorge und zu Exerzitien sowie zur geistlichen und beruflichen Weiterbildung. Die hierzu notwendige Freistellung ist rechtzeitig zu vereinbaren.
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§ 6

( 1 ) Sonderleistungen, z.B. Wohnung, Verpflegung, Heizung etc., werden gemäß der Anlage zu diesem Vertrag der Ordensgemeinschaft in Rechnung gestellt oder vom Gestellungsgeld einbehalten.
( 2 ) Beschäftigt die Ordensgemeinschaft im Hinblick auf den Einsatz eines Ordenspriesters eine Haushaltshilfe auf der Basis eines Arbeitsvertrages mit wenigstens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, erhält die Ordensgemeinschaft einen Zuschuss in Höhe von 50 v.H. der Arbeitgeberkosten. Beschäftigt die Ordensgemeinschaft im Hinblick auf den Einsatz eines Ordenspriesters eine Haushaltshilfe auf der Basis eines Gestellungsvertrages mit einem Tätigkeitsumfang von wenigstens 50 v.H., gewährt die Diözese der Ordensgemeinschaft einen Zuschuss von 50 v.H. des anteiligen Gestellungsgeldes der Gestellungsgruppe III.
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§ 7

( 1 ) Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von sechs Monaten zur Jahresmitte oder zum Jahresende gekündigt werden. Hierbei sind die dienstlichen, besonders die seelsorgerischen sowie die ordensinternen Belange zu berücksichtigen.
( 2 ) Dieser Gestellungsvertrag tritt mit seinem Abschluss an die Stelle der bisherigen Ordensgestellungsverträge.
( 3 ) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, insbesondere der Anlage, bedürfen der Schriftform.
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§ 8

Dieser Ordensgestellungsvertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Vertragspartner erhalten je eine Ausfertigung. Gleiches gilt bei Fortschreibung der Anlage.
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§ 9

Dieser Ordensgestellungsvertrag gilt mit Wirkung vom ..... Er bedarf zu seiner Gültigkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, soweit nicht das Erzbistum Vertragspartner ist.