Erzbistum Paderborn
.Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Pfarrerwahl auf Grund Gewohnheitsrecht. Wahlordnung
Diözesangesetz vom 8. März 1999
in: KA 142 (1999) 52-54, Nr. 46
###„In den Fällen, in denen sich aufgrund Gewohnheitsrecht das Pfarrerwahlrecht erhalten hat, findet die Pfarrerwahl nach der nachfolgenden Wahlordnung statt, wenn die Besetzung der vakanten Pfarrerstelle durch den Herrn Erzbischof vorgesehen ist.“
#Artikel 1
Stellenausschreibung
Im Falle der Vakanz wird die Pfarrstelle im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn öffentlich zur Wiederbesetzung ausgeschrieben.
#Artikel 2
Benennung der/des Kandidaten und Ernennung des Wahlleiters
Der Erzbischof bestimmt nach Anhörung des Dechanten 3 Kandidaten für die Pfarrstelle und ernennt einen Beauftragten für die Leitung der Wahl (Wahlleiter).
Lassen sich nur zwei geeignete Kandidaten ermitteln, werden nur diese benannt.
Lässt sich nur ein geeigneter Kandidat ermitteln, wird nur dieser benannt. In diesem Fall handelt es sich um keine Wahl, sondern um eine Entscheidung (Zustimmung/Ablehnung), die nach den Vorschriften dieser Wahlordnung erfolgt.
#Artikel 3
Bekanntgabe der/des Kandidaten und des Wahltermins
Der Wahlleiter gibt unmittelbar nach der Benennung der Pfarrgemeinde die/den Kandidaten und den Wahltermin bekannt.
Zwischen der Bekanntgabe und dem Wahltermin muss ein Zeitraum von mindestens 6 Wochen liegen.
#Artikel 4
Wahlvorstand
Der Wahlleiter beruft einen Wahlvorstand. Dieser besteht aus 4 oder 6 Gemeindemitgliedern, die je zur Hälfte Mitglieder des Kirchenvorstandes und des Pfarrgemeinderates sind, und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes als Vorsitzenden. Ist dieser verhindert, so beruft der Wahlleiter ein anderes Gemeindemitglied zum Vorsitzenden des Wahlvorstandes.
#Artikel 5
Wahlberechtigung
- Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Kirchengemeinde, die am Wahltag 18 Jahre alt sind und ihren Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde haben.
- Nicht wahlberechtigt ist:
- derjenige, für den wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
- wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
- wer als Welt- und Ordensgeistlicher dem Seelsorgeklerus angehört,
- wer mit der Strafe der Exkommunikation durch richterliches Urteil oder durch Dekret, durch das die Strafe verhängt oder festgestellt wird, belegt ist,
- wer von der Gemeinschaft der Kirche offenkundig abgefallen ist und
- wer das Wahlrecht nach § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.7.1924 (GS. S. 585) verloren hat.
Artikel 6
Aufstellung und Auslegung der Wählerliste
- Der Wahlvorstand stellt die Wählerliste auf oder erkennt die von anderer Seite aufgestellte Wählerliste als richtig an und legt sie am darauffolgenden Sonntag bis zum nächsten Sonntag in einem jedermann zugänglichen Raum aus.
- Während der gesamten Auslegungsdauer sind Zeit und Ort der Auslegung in, an oder vor der Kirche durch Aushang bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Auslegungsfrist Einsprüche gegen die Liste nicht mehr zulässig sind. Auf den Aushang ist durch Verkündigung in allen Sonntagsgottesdiensten hinzuweisen.
- Die Liste muss die Wähler übersichtlich nach Vor- und Zunamen sowie Wohnung enthalten. Sind Wähler gleichen Vor- und Zunamens mit derselben Anschrift vorhanden, müssen sie durch einen unterscheidenden Zusatz gekennzeichnet sein.
Artikel 7
Einspruch gegen die Wählerliste
Zur Erhebung des Einspruchs gegen die Wählerliste ist jedes wahlberechtigte Mitglied der Kirchengemeinde befugt. Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über die Einsprüche. Er berichtigt die Liste unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Einsprucherhebenden und der von der Entscheidung betroffenen Personen. Die Entscheidung ist zu begründen. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht den Beteiligten binnen einer Frist von 1 Woche seit Bekanntgabe die Berufung an die erzbischöfliche Behörde zu. Durch Einlegung der Berufung wird die Wahl nicht aufgehalten.
#Artikel 8
Einladung zur Wahl
- Der Wahlleiter lädt spätestens 2 Wochen vor dem Wahltermin entsprechend Artikel 4 Abs. 2 zur Wahl ein.
- In der Einladung zur Wahl müssen die Zeit der Wahl und der Wahlraum angegeben sein.
- Die Einladung soll eine Belehrung über die Wahlberechtigung gemäß Artikel 5 enthalten.
Artikel 9
Wahlhandhabung
- Die Wahlhandlung ist öffentlich. Sie wird durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes eröffnet und geleitet. Während der Wahlhandlung kann er den Vorsitz einem Beisitzer übertragen.
- Es müssen stets wenigstens 3 Wahlvorsteher im Wahlraum anwesend sein.
- Der Vorsitzende hat im Wahlraum für Ruhe und Ordnung zu sorgen; er kann jeden aus diesem verweisen, der die Wahlhandlung stört.
- Über die Wahlhandlung muss eine Niederschrift aufgenommen werden, die auch des Ergebnis der Wahl bekundet.
- Der Wahlvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Artikel 10
Stimmabgabe
- Der Wahlvorstand hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass geheim gewählt werden kann.
- Das Wahlrecht wird persönlich durch die Kenntlichmachung des Gewählten auf dem Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
- Der Stimmzettel ist in einem Wahlumschlag abzugeben. Es dürfen nur vom Wahlvorstand beschaffte einheitliche Wahlumschläge verwendet werden.
- Vor Abgabe des ersten Wahlumschlags hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
- Nachdem seine Eintragung in die Wählerliste festgestellt und ein Vermerk über die Stimmabgabe vorgenommen worden ist, übergibt der Wähler den Wahlumschlag dem Wahlvorstand, der ihn sofort ungeöffnet in die Wahlurne legt. Offene Stimmzettel und kenntlich gemachte Wahlumschläge hat der Wahlvorstand zurückzuweisen.
Artikel 11
Schließung der Abstimmung
Nach Ablauf der bestimmten Wahlzeit dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die vorher schon im Wahlraum anwesend waren. Alsdann erklärt der Vorsitzende die Abstimmung für geschlossen.
#Artikel 12
Briefwahl
- Briefwahl ist auf Antrag möglich.
- Der Antrag kann bis zum Vortag der Wahl gestellt werden. Er ist an den Wahlleiter zu richten. Der Briefwahlschein wird zusammen mit dem Briefwahlumschlag, dem Stimmzettel und dem amtlichen Wahlumschlag dem Antragsteller oder seinem mit schriftlicher Empfangsvollmacht versehenen Vertreter ausgehändigt oder, wenn er noch rechtzeitig zurückgelangen kann, zugesandt.
- Die Ausstellung eines Briefwahlscheines ist in dem Wählerverzeichnis zu vermerken oder in einem besonderen Verzeichnis festzuhalten, das dem Wahlvorstand zur Registrierung übergeben wird.
- Der Wähler hat dafür zu sorgen, dass der Briefwahlschein und der verschlossene amtliche Wahlumschlag mit seinem Stimmzettel in dem verschlossenen Briefwahlumschlag so rechtzeitig übersandt oder übergeben wird, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit bei dem Wahlvorstand eingeht. Auf dem Briefwahlschein hat der Wähler zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.
Artikel 13
Stimmauszählung
- Nach Schluss der Abstimmung werden zunächst die Briefwahlumschläge nacheinander geöffnet und Briefwahlschein und Wahlumschlag entnommen. Sodann wird aufgrund des Briefwahlscheins die Wahlberechtigung des Wählers geprüft, ein Vermerk über die Stimmabgabe vorgenommen und der Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.Briefwahlscheine, die nicht die Versicherung enthalten, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, werden ausgeschieden. Dies ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
- Danach werden alle Umschläge aus der Urne entnommen und gezählt. Deren Anzahl wird sodann mit der Anzahl der in der Liste eingetragenen Wähler verglichen. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Differenz, so ist dies in der Niederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.
- Nach Öffnung der Wahlumschläge werden die ungültigen Stimmzettel ausgeschieden.
- Über die Ungültigkeit von Stimmzetteln beschließt der Wahlvorstand.
- Ungültig sind Stimmzettel:
- die unterschrieben oder kenntlich gemacht sind,
- deren Umschläge kenntlich gemacht sind,
- die keinen Kandidaten ausreichend bezeichnen,
- die außer der Kennzeichnung des Gewählten weitere Zusätze enthalten,
- auf denen mehr als eine Person gekennzeichnet ist,
- die zu mehreren in einem Umschlag enthalten sind.
- Die Stimmzettel, über die Beschluss gefasst worden ist, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen. In der Niederschrift werden die Gründe der Entscheidung kurz angegeben.
Artikel 14
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- Der auf den gültigen Stimmzetteln gekennzeichnete Name wird laut vorgelesen und von einem Wahlvorsteher in einer Liste vermerkt. Ein anderer Wahlvorsteher führt eine Gegenliste.
- Danach wird festgestellt, wie viele gültige Stimmen jeder Kandidat erhalten hat.
- Zum Pfarrer ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit ist der Kandidat mit dem höheren Weihealter, bei gleichem Weihealter der Kandidat mit dem höheren Lebensalter, gewählt.
- Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis fest und gibt es im Wahlraum bekannt.
Artikel 15
Abschluss der Wahl
- Die Niederschrift über die Wahlhandhabung ist von dem Vorsitzenden und wenigstens 2 Beisitzern zu unterschreiben. Mit der Unterzeichnung schließt die öffentliche Wahlhandlung ab.
- Die Wahlakten sind von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes in Verwahr zu nehmen.
Artikel 16
Veröffentlichung des Wahlergebnisses
Der Wahlleiter veröffentlicht unverzüglich das Wahlergebnis für die Dauer einer Woche durch Aushang in, an oder vor der Kirche. Während der Zeit der Veröffentlichung ist in jedem Sonntagsgottesdienst auf den Aushang hinzuweisen. Auf die Möglichkeit des Einspruchs gemäß Artikel 17 ist hinzuweisen. Auf der Bekanntmachung des Wahlergebnisses sind Ort, Beginn und Ende des Aushangs vom Wahlleiter mit Unterschrift zu vermerken.
#Artikel 17
Einsprüche gegen die Wahl
- Einsprüche gegen die Wahl sind innerhalb einer Woche nach erfolgtem Aushang des Wahlergebnisses bei dem Wahlvorstand schriftlich unter Angabe der Gründe zu erheben.
- Der Wahlvorstand beschließt über die Einsprüche. Ergibt die Prüfung, dass infolge Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften das Wahlergebnis ganz oder zum Teil beeinflusst sein kann, hat er die Wahl ganz oder zum Teil für ungültig zu erklären. Eine falsche Feststellung des Wahlergebnisses hat er zu berichtigen.
- Der Beschluss ist zu begründen und dem, der Einspruch erhoben hat, sowie dem Betroffenen zuzustellen.
- Auf die Möglichkeit der Berufung gemäß Artikel 18 ist hinzuweisen.
Artikel 18
Berufung an die erzbischöfliche Behörde
- Gegen den Beschluss des Wahlvorstandes steht den in Artikel 17 Abs. 3 Genannten innerhalb einer Woche nach Zustellung des Einspruchsbescheides die Berufung an die erzbischöfliche Behörde zu. Diese entscheidet endgültig.
- Die erzbischöfliche Behörde kann von Amts wegen über die Gültigkeit der Wahl entscheiden und eine falsche Feststellung des Wahlergebnisses richtigstellen.
- Steht die Ungültigkeit der Wahl endgültig fest, so ist sie unverzüglich zu wiederholen.
Artikel 19
Mitteilung des Wahlergebnisses an die erzbischöfliche Behörde
Der Wahlleiter teilt das Wahlergebnis der erzbischöflichen Behörde mit.
#Artikel 20
Amtsübertragung
Die Amtsübertragung erfolgt durch Bestätigung der Wahl und Ernennung durch den Erzbischof.
#Artikel 21
Inkrafttreten
Die Wahlordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn in Kraft.