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Zusammenarbeit Kirchenvorstand – Pfarrgemeinderat
Empfehlung der DBK
in: KA 112 (1969) 170, Nr. 306
#Kirchenvorstand und Pfarrgemeinderat haben auf Grund der geltenden Gesetze und Verordnungen je ihren eigenen Aufgabenbereich. Dennoch bedarf es im Gesamtinteresse der Pfarrgemeinde einer guten Zusammenarbeit der beiden Gremien. Daher wird für alle Kirchengemeinden folgendes empfohlen:
- Der stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstandes ist als Gast zu den Sitzungen des Pfarrgemeinderates einzuladen mit dem Recht der Meinungsäußerung, falls er dem Pfarrgemeinderat nicht schon als Mitglied oder beratendes Mitglied auf Grund der Satzung des Pfarrgemeinderates § 2 Abs. 2a angehört.
- [... Ein Vertreter] des Pfarrgemeinderates [...] ist zu den Sitzungen des Kirchenvorstandes als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen, falls er ihm nicht schon als Mitglied angehört.1# Er unterliegt derselben Verpflichtung zur Wahrung des Sitzungsgeheimnisses wie die Mitglieder des Kirchenvorstandes.
- Vor bedeutenden Entscheidungen des Kirchenvorstandes – vor allem Grenzveränderungen, Neu- oder Umbauten von Kirchen, Pfarrhäusern, Gemeindehäusern, Kindergärten – ist der Pfarrgemeinderat rechtzeitig zu informieren und zu hören. Bei entsprechenden Eingaben an das Erzbischöfliche Generalvikariat fügt der Pfarrer dem Kirchenvorstandsbeschluss die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates bei.
- Der Kirchenvorstand erstattet der Pfarrversammlung über seine Arbeit alljährlich einen Bericht, soweit die Tätigkeit der Natur der Sache nach nicht der Geheimhaltung unterliegt.
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1 ↑ [Die Würzburger Synode hat in ihrem Beschluss Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche, für das Erzbistum Paderborn in Kraft gesetzt am 15. April 1976, verfügt: „Ein Vertreter des Pfarrgemeinderates, möglichst ein Mitglied des Vorstandes, nimmt an den Sitzungen des Gremiums für die Vermögensverwaltung teil“ (Ziff. 1.16.3; vgl. KA 119 (1976) 132, Nr. 102).]
1 ↑ [Die Würzburger Synode hat in ihrem Beschluss Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche, für das Erzbistum Paderborn in Kraft gesetzt am 15. April 1976, verfügt: „Ein Vertreter des Pfarrgemeinderates, möglichst ein Mitglied des Vorstandes, nimmt an den Sitzungen des Gremiums für die Vermögensverwaltung teil“ (Ziff. 1.16.3; vgl. KA 119 (1976) 132, Nr. 102).]