Erzbistum Paderborn
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Zuständigkeit für Christen anderer orientalischer Riten

Dekret der Kongregation für die Orientalischen Kirchen vom 30. November 1994

in: KA 138 (1995) 3, Nr. 2

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Da die Deutsche Bischofskonferenz, in ihrer Hirtensorge um das Wohl der in Deutschland lebenden orientalischen Gläubigen, den Heiligen Stuhl nach Kanon 916, § 5 des CCEO ersucht hat, einen Hierarchen für dieselben zu benennen, entscheidet die Kongregation für die Orientalischen Kirchen, nach eingehender Erwägung aller Umstände, kraft ihrer Vollmachten wie folgt:
Die Gläubigen der Patriarchalkirchen und der Großerzbistümer, welche keinen Hierarchen des eigenen Ritus besitzen, erwerben nach Kanon 912 des CCEO ihr Domizil oder Quasidomizil in der lateinischen Diözese, in der sie wohnen, und unterstehen deshalb der Jurisdiktion des lateinischen Ortsordinarius, unbeschadet der diesbezüglichen Fakultät der Oberhäupter des betreffenden Ritus, „ad normam iuris“ anders zu entscheiden.
Außerdem befindet diese Kongregation nach dem genannten Kanon 916, § 5 des CCEO, dass die lateinischen Ordinarien, jeder für seinen eigenen Jurisdiktionsbereich, die Hierarchen aller Gläubigen der übrigen orientalischen katholischen Kirchen sind.
Contrariis quibuslibet minime obstantibus.