Erzbistum Paderborn
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Geistliche. Einführungskosten und Beerdigungskosten

Verwaltungsverordnung

in: KA 74 (1931) 72-73, Nr. 144;
vgl. Diözesansynode 1948, XI 28; KA 115 (1972) 118, Nr. 252

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Es mehren sich die Fälle, dass Kirchenvorstände – entgegen der langjährigen früheren Praxis – bei Todesfällen von Geistlichen und Kirchenangestellten den Beschluss fassen, die gesamten Beerdigungskosten aus der Kirchenkasse zu decken. Geraume Zeit später wird uns dann der diesbezügliche Beschluss des KV zur Genehmigung eingereicht, und wir werden vor vollendete Tatsachen gestellt.
Es ist auch schon vorgekommen, dass Beerdigungskosten aus der Kirchenkasse ohne Kenntnis des Nachlasses oder etwaiger Lebensversicherungen bezahlt wurden und es sich nachher herausstellte, dass die Kosten aus dem Nachlass oder den Versicherungen reichlich hätten gedeckt werden können.
Wir sehen uns darum veranlasst, für die Zukunft zu bestimmen, dass Beerdigungskosten nicht mehr auf die Kirchenkasse übernommen werden dürfen. Es hat also auch keinen Zweck, uns derartige Beschlüsse einzureichen.
Wenn die Gemeindemitglieder glauben, dass mit Rücksicht auf die geringe Höhe des Nachlasses, die Bedürftigkeit der Angehörigen und die Verdienste des Verstorbenen die Gemeinde gewisse moralische Verpflichtungen habe, zu den Beerdigungskosten beizutragen, so möge das durch freiwillige Sammlungen geschehen.
Dasselbe, was im Vorstehenden von den Beerdigungskosten gesagt ist, gilt sinngemäß auch von den Kosten für die Einführung eines neuen Geistlichen.