Erzbistum Paderborn
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Vertreter der Kirche in Jugendhilfeausschüsse (JHA)

Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 25. November 2014

zuletzt geändert durch § 5 Art. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 GVBl. NRW S. 336

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§ 5 AG-KJHG
– Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

( 1 ) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: […]
7.
je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt. […]
( 2 ) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummern 3 bis 9 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
( 3 ) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass weitere sachkundige Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen ist zu achten.
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§ 12 AG-KJHG
– Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

( 1 ) Als beratende Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuss an: […]
7.
je eine Vertretung der katholischen und evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt. […]
( 2 ) Für jedes beratende Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummern 3 bis 8 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
( 3 ) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass weitere sachkundige Frauen und Männer dem Landesjugendhilfeausschuss angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen ist zu achten.