Erzbistum Paderborn
.§ 5 AG-KJHG
§ 12 AG-KJHG
Vertreter der Kirche in Jugendhilfeausschüsse (JHA)
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 25. November 2014
zuletzt geändert durch § 5 Art. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 GVBl. NRW S. 336
####§ 5 AG-KJHG
– Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(
1
)
Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: […]
- 7.
- je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt. […]
(
2
)
Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummern 3 bis 9 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(
3
)
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass weitere sachkundige Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen ist zu achten.
#§ 12 AG-KJHG
– Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
(
1
)
Als beratende Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuss an: […]
- 7.
- je eine Vertretung der katholischen und evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt. […]
(
2
)
Für jedes beratende Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummern 3 bis 8 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(
3
)
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass weitere sachkundige Frauen und Männer dem Landesjugendhilfeausschuss angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen ist zu achten.