Erzbistum Paderborn
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Offene Jugendfreizeitstätten in Trägerschaft katholischer Kirchengemeinden und Verbände. Förderrichtlinien zur Weiterentwicklung
Verwaltungsverordnung vom 29. Oktober 2015
in: KA 158 (2015) 171-172, Nr. 149
####0. Präambel
[auf Abdruck wurde verzichtet]
#1. Intentionen
Das Erzbistum Paderborn setzt mit der Förderung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit einen weiteren Schwerpunkt in der Kinder- und Jugendpastoral. Mit dieser Schwerpunktsetzung löst die Kirche von Paderborn zugleich ihre besondere Option für benachteiligte Kinder und Jugendliche ein.
Diese Förderung aus Bistumsmitteln soll in erster Linie direkt den Kindern und Jugendlichen zugutekommen. Sie ist nicht gedacht zur Kompensierung fehlender öffentlicher Mittel und darf nicht zur Ausweitung des Stellenumfangs in der Einrichtung führen. Ermöglichen soll diese Förderung z.B.:
- die Ausweitung der bestehenden Angebote
- Durchführung von regelmäßigen Angeboten an den Wochenenden
- jugendpastorale Initiativen, bezogen auf das Zukunftsbild des Erzbistums
- Durchführung von neuen Projekten, z.B. Sozialraumprojekte, Projekte im Pastoralen Raum
- Ausweitung der Offenen Arbeit auf den Pastoralen Raum/Einbindung der Offenen Einrichtung in den Pastoralen Raum
- Erschließung neuer Zielgruppen
- besondere Kooperation mit anderen Jugendbildungseinrichtungen/Initiativen
2. Grundlagen
Voraussetzung für eine Förderung ist die Einhaltung folgender Grundlagen:
- Das „Arnsberger Programm“ zur Offenen Kinder- und Jugendarbeit
- Der aktuelle Kinder- und Jugendförderplan des Landes NRW und der jeweiligen Kommune
- Die Präventionsordnung des Erzbistums Paderborn
- Die Zielsetzung der im Pastoralen Raum erstellten Pastoralvereinbarung
- Die gemeinsam zu erstellende Leistungsvereinbarung (siehe 5. Verfahren)
3. Dauer und Höhe der Förderung
Die Förderung bezieht sich auf die nächsten drei Jahre und wird festgeschrieben auf der Grundlage einer gemeinsam verfassten Leistungsvereinbarung zwischen Träger, pädagogischer Leitung und Vertreter der Hauptabteilung Pastorale Dienste.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Größe der Einrichtung und den jeweiligen gegebenen Voraussetzungen sowie der Anzahl der vorhandenen Fachkräfte und den möglichen Intentionen/Projekten. Anhand von Teilzielen, die in den Leistungsvereinbarungen festgeschrieben werden, erfolgt eine jährliche Überprüfung.
#4. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind die anerkannten Träger (Katholische Kirchengemeinden, Verbände, kirchenrechtlich anerkannte Vereine) der Offenen Kinder- und Jugendarbeit im Erzbistum Paderborn.
#5. Verfahren
Anträge auf Gewährung einer Förderung sind schriftlich mit dem entsprechenden Formular an das Erzbischöfliche Generalvikariat, Hauptabteilung Pastorale Dienste zu richten sowie ein einrichtungsbezogener Kosten- und Finanzplan (siehe: Vordruck). Die Hauptabteilung Pastorale Dienste prüft den Vorschlag und bereitet eine Leistungsvereinbarung vor. Gemeinsam mit dem Träger und der pädagogischen Leitung wird die endgültige Leistungsvereinbarung erstellt, die dann als Vorlage für den Vergabeausschuss dient. Dieser entscheidet über die mögliche Förderung und legt die endgültige Höhe der Förderung fest.
Der Vergabeausschuss setzt sich aus drei Personen zusammen:
- zwei Vertretern der Hauptabteilung Pastorale Dienste
- einem Vertreter der Hauptabteilung Finanzen
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nur im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Bei Fragen zur Antragstellung unterstützt Sie die Abteilung Jugendarbeit/Jugendpastoral im Erzbischöflichen Generalvikariat Paderborn. […]
#6. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt gemäß der entsprechenden Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 01.01.2016 in Kraft.