Erzbistum Paderborn
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Erteilung des Religionsunterrichts durch kirchlich ausgebildete Katecheten (NRW)

Staatskirchenrechtliche Vereinbarung vom 18. Februar 1956 in der Fassung vom 21. Dezember 1970

in: KA 114 (1971) 85-86, Nr. 124

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Vereinbarung

zwischen der Unterrichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen einerseits
und dem Erzbistum Köln, dem Erzbistum Paderborn, dem Bistum Aachen und dem Bistum Münster andererseits,
in Durchführung des § 32, 5 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 – GV. NW. S. 61 – betr. Erteilung des Religionsunterrichts durch kirchlich ausgebildete Katecheten.
  1. Falls die Erteilung des Religionsunterrichts durch Lehrer oder Geistliche nicht sichergestellt ist, kann der Religionsunterricht auch durch kirchlich ausgebildete Katecheten erteilt werden. Voraussetzungen hierfür sind:
    1. Besitz der staatlichen Lehrbefähigung,
    2. Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (missio canonica),
    3. Einvernehmen zwischen der staatlichen Schulaufsichtsbehörde und der kirchlichen Oberbehörde über die Verwendung im einzelnen Fall.
  2. Die Ausbildung der Katecheten ist Aufgabe der Kirche. Sie wird zur Ausbildung von Katecheten für die Verwendung im Religionsunterricht nur Bewerber zulassen, die nach ihrem Charakter und Bildungsstand geeignet erscheinen.
  3. In den von der Kirche zur Ausbildung der Katecheten eingerichteten Laienseminaren oder anderen entsprechenden Einrichtungen ist im allgemeinen eine theoretische und praktische Ausbildungszeit von zwei Jahren vorgesehen, an die sich ein Probejahr in der Seelsorge anschließt. Während des Probejahres nehmen die Katecheten an von der Kirche eingerichteten religionspädagogischen Arbeitsgemeinschaften teil. Diese Arbeitsgemeinschaften haben die Aufgabe, die Katecheten je nach ihrer Eignung für den an einer bestimmten Schulart zu erteilenden Religionsunterricht weiter auszubilden.
    Während des Studiums am Seminar und während des Probejahres ist den Katecheten Gelegenheit zum Hospitieren in den Schulen zu geben, wobei sie auch selbst Unterrichtsstunden übernehmen sollen.
  4. Am Schluss der zweijährigen Ausbildungszeit findet eine Prüfung statt. Am Ende des Probejahres fertigt der Bewerber eine schriftliche Arbeit an.
  5. Die Studienpläne der Seminare werden, soweit sie die Ausbildung der Katecheten betreffen, von der kirchlichen Oberbehörde dem Kultusminister mitgeteilt.
    Die Schulaufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, auf Wunsch die Seminare besuchen zu lassen, um Einsicht in den Lehrbetrieb zu nehmen.
    Die Schulaufsichtsbehörde entsendet zu der von der Kirche durchzuführenden Prüfung der Katecheten am Schluss der zweijährigen Seminarausbildung einen Vertreter. Dieser erhält Einsicht in Lebenslauf und Zeugnisse der Bewerber. Ihm wird ein Bericht über die Leistung der Bewerber in den einzelnen katechetischen Studienfächern vorgelegt.
    Die Schulaufsichtsbehörde kann auch zu der am Abschluss des Probejahres zu leistenden Probelektion einen Vertreter entsenden.
    Der Vertreter der Schulaufsichtsbehörde, der der Prüfung bzw. der Probelektion beiwohnt, unterzeichnet die Zeugnisse mit, die am Ende der zweijährigen Ausbildung für den katechetischen Unterricht ausgestellt werden.
  6. Nach erfolgreichem Abschluss des Probejahres beantragt die kirchliche Oberbehörde bei der Schulaufsichtsbehörde, dem Katecheten die Befähigung auszusprechen, Religionsunterricht an einer Schulart oder an mehreren Schularten zu erteilen. Die kirchliche Oberbehörde legt dabei der Schulaufsichtsbehörde folgende Unterlagen vor: Lebenslauf, Bildungsgang, Zeugnisse über bestandene Prüfungen, Bericht des Ausbildungsleiters über die schriftliche Arbeit und die Probelektion, Urkunde über die Erteilung der kirchlichen Bevollmächtigung (missio canonica). Auf Grund dieser Unterlagen wird seitens der Schulaufsichtsbehörde die Bescheinigung über die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts ausgestellt.
  7. Auf Antrag der kirchlichen Oberbehörde stellt die Schulaufsichtsbehörde auch bei Vorliegen eines anderen, aber gleichwertigen Bildungsganges die Bescheinigung über die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts aus.
  8. Wenn die Erteilung des schulplanmäßigen Religionsunterrichts durch Lehrer oder Geistliche an einer Schule nicht sichergestellt ist, haben die Schulleiter dies der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen. Diese benachrichtigt die kirchliche Oberbehörde über den Bedarf an Katecheten zur Erteilung des Religionsunterrichts.
    In gleicher Weise macht die kirchliche Oberbehörde der Schulaufsichtsbehörde Mitteilung, wenn nach ihrer Feststellung im Einzelfall der Einsatz eines Katecheten notwendig wird.
    In beiden Fällen benennt die kirchliche Oberbehörde den Katecheten, der für den Einsatz in der geplanten Stelle in Frage kommt. Dabei legt sie die Urkunden über die Erteilung der staatlichen Lehrbefähigung und den Besitz der missio canonica vor.
    Die Schulaufsichtsbehörde veranlasst im Benehmen mit dem Schulträger die Einstellung des Katecheten an der vorgesehenen Schule und erteilt den staatlichen Unterrichtsauftrag.
  9. Die kirchliche Oberbehörde kann ihre in Ziffer 8 genannten Funktionen auf die Dechanten oder Pfarrer oder – für die Berufsschulen – auf die Leiter des Religionsunterrichts an den Berufsschulen in den Diözesen übertragen.
  10. Die Katecheten werden vom Schulträger im Angestellten- oder soweit es die Rechtslage zulässt, im Beamtenverhältnis beschäftigt. Sie haben nach Erteilung des staatlichen Unterrichtsauftrages die für alle Lehrer geltenden Vorschriften der allgemeinen Schulordnung zu beachten. Sie sind berechtigt und verpflichtet, an den Schul- und Klassenkonferenzen teilzunehmen.
  11. Die Vergütung für die Erteilung des Religionsunterrichts durch Katecheten im Angestelltenverhältnis erfolgt nach der der Schulart entsprechenden Vergütungsgruppe der ATO, sofern die Katecheten die volle Zahl von Unterrichtsstunden erteilen. Erteilen die Katecheten mehr als die Hälfte, aber weniger als die volle Zahl der Unterrichtsstunden, so erfolgt die Vergütung gemäß § 19 ATO bruchteilmäßig. Wird seitens der Katecheten weniger als die Hälfte der Unterrichtsstunden erteilt, so erfolgt die Vergütung nach den Vergütungssätzen für die Erteilung nebenamtlichen Unterrichts.
  12. Der einem Katecheten erteilte staatliche Unterrichtsauftrag kann entzogen werden, wenn sich aus der Person oder Unterrichtstätigkeit des Katecheten wesentliche Bedenken gegen seine Verwendung im Religionsunterricht ergeben. Die Schulaufsichtsbehörde macht der kirchlichen Oberbehörde hiervon schriftlich Mitteilung. Die kirchliche Oberbehörde wird die gegen den Katecheten erhobenen Bedenken prüfen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen treffen. Die Entziehung des staatlichen Unterrichtsauftrages kann nur im Wege eines geordneten Verfahrens erfolgen, in dem der Katechet sowohl von der Schulaufsichtsbehörde wie von der kirchlichen Oberbehörde zu hören ist.
    Die Entziehung des staatlichen Unterrichtsauftrages ist der kirchlichen Oberbehörde von der Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe bekanntzugeben.
  13. Bei der Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Katecheten sind die allgemeinen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beachten.
  14. Bei Verwendung von Katecheten an Privatschulen (Ersatzschulen) kommt ein staatlicher Unterrichtsauftrag nicht in Betracht. Jedoch bedürfen nach § 41 Abs. 2 SchG Katecheten zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung muss vor Aufnahme der Unterrichtstätigkeit eingeholt werden.
  15. Katecheten, die bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung Religionsunterricht erteilen, üben ihre Tätigkeit weiter aus. Auf Grund eines von der kirchlichen Oberbehörde nach Prüfung der Vorbedingungen zu stellenden Antrages erhalten sie die staatliche Lehrbefähigung und den staatlichen Unterrichtsauftrag.