Erzbistum Paderborn
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Flüchtlingsfonds. Vergaberichtlinien
Verwaltungsverordnung vom 25. Januar 2017
Mit dem Flüchtlingsfonds will das Erzbistum Paderborn Maßnahmen von Kirchengemeinden und weiteren katholischen Trägern im Erzbistum unterstützen, die die Lebensumstände von Flüchtlingen hier bei uns verbessern und ihre Integration erleichtern.
####Was wird gefördert?
- Sprachqualifizierungen (Kurse; Lernmaterialien; Kinderbetreuung, Honorarkosten, bei Nachweis der Notwendigkeit anfallende Prüfungskosten)
- Durchführung von Willkommens-/Integrationsfesten, Einbeziehung in Feste der Kirchengemeinde und örtlicher Kooperationspartner
- Materialien für Schulbedarf, Hausaufgabenbetreuung und Spielangebote
- Schaffung von Freizeit- und Versammlungsangeboten
- Medikamente, flankierende Hilfen in Krankheitssituationen (wie z.B. zusätzliche Hilfsmittel oder Therapiemaßnahmen); Schwangerschaft (wie z.B. Babyausstattung)
- Orientierungshilfen im Alltag (z.B. Einüben von Busfahrten, Einkäufen, Behördengängen),
- Aufwandsentschädigungen und Qualifizierung von Ehrenamtlichen (z.B. Fahrt-, Telefon-, Portokosten, Teilnehmerbeiträge)
- Sachausstattung (wie z.B. mit Möbeln und Kleidung; Fahrräder)
- Kosten für die Herrichtung von Wohnräumen in kirchlichen Wohnimmobilien, die nicht anderweitig mit Kirchensteuermitteln gefördert werden können
- Individuelle Unterstützung in besonderen Einzelfällen
- Kosten, die Flüchtlingen im Zuge einer rechtlichen bzw. anwaltlichen Erstberatung in Fragen des Aufenthalts- bzw. Asylrechts entstehen
(Die vorgenannte Auflistung ist nicht abschließend.)
#Was wird nicht gefördert?
- Die Anstellung von Personal, eine Ergänzung der „Hilfe zum Lebensunterhalt“, Außenrenovierungen.
- Verfahrenskosten (einschl. Anwaltskosten), insbesondere im Zuge aufenthalts- bzw. asylrechtlicher Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren.
- Kosten, die im Zusammenhang mit der Gewährung von „Kirchenasyl“ entstehen.
Förderbedingungen:
Flüchtlinge im Sinne dieser Förderrichtlinie sind:
- Ausländer ab dem Zeitpunkt der Meldung als Asylsuchender bzw. der Ausstellung eines Ankunftsnachweises.
- Ausländer, die einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling nach dem Asyl- und Flüchtlingsrecht gestellt haben, bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag. So lange haben sie eine Aufenthaltsgestattung.
- Ausländer, deren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling nach dem Asyl- und Flüchtlingsrecht rechtskräftig abgelehnt wurde, die jedoch aus rechtlichen, humanitären oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden und (zum Teil jahrelang) im Status der „Duldung“ verbleiben – sogenannte „Geduldete“.
- Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und Asylberechtigte sowie subsidiär Schutzberechtigte in den ersten 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Anerkennung.
- Bürgerkriegsflüchtlinge und Schutzbedürftige aus Syrien und Anrainerstaaten Syriens sowie Ägypten – Ausländer, die vorübergehend in Deutschland in humanitären Aufnahmeprogrammen des Bundes und der Bundesländer aufgenommen werden nach § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Nach der Einreise in Deutschland erhalten die aufgenommenen Personen eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre, die unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden kann.
Antragsteller können sein:
- Kirchengemeinden als Antragsteller für Pastoralverbünde und Pastorale Räume und weitere katholische Träger im Erzbistum Paderborn
- Gruppierungen, Verbände und Vereine in der Kirchengemeinde, sofern ihr Engagement mit Zustimmung des Pfarrers und/oder des Pfarrgemeinderates bzw. Kirchenvorstandes erfolgt.
Die/der Caritas-Koordinator/in im Dekanat soll die geplante Maßnahme befürworten. Die entsprechenden Unterlagen zum Antrag sind ihr/ihm auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Es empfiehlt sich, dass Antragsteller bei umfassenden und komplexen Maßnahmen Kontakt mit der örtlichen Kommune aufnehmen, um zu klären, ob eine kommunale Finanzierung vorrangig zu erfolgen hat.
#Förderzeitraum und Förderhöhe:
Die geplante Maßnahme kann zeitlich unbegrenzt gefördert werden – solange Mittel des Flüchtlingsfonds zur Verfügung stehen.
Die Förderung versteht sich als anteiliger Finanzierungszuschuss. Ein Eigenanteil von mind. 10% der förderfähigen Kosten wird vorausgesetzt.
Die Förderhöchstsumme beträgt 50.000 €.
Der Zuschuss wird pauschal nur an die Kirchengemeinde bzw. den Antragsteller gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mitteln aus dem Flüchtlingsfonds besteht aufgrund dieser Vergaberichtlinien nicht.
Die Herrichtung bzw. Sanierung von Räumen zum Zweck der Unterbringung von Flüchtlingen wird gefördert, sofern diese Räume mindestens 5 Jahre für die Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung stehen.
Sollten geförderte Räume vor Ablauf von 5 Jahren einer anderen Verwendung zugeführt werden, ist die Fördersumme anteilig zurückzuzahlen. Analog gilt diese Verfahrensweise auch für die Förderung von Sachanlagen.
Der Antragsteller erteilt Zustimmung für eine etwaige Einzelprüfung in der laufenden Maßnahme sowie zur Publizierung der Maßnahme in kirchlichen oder öffentlichen Medien.
Der Antragsteller erstellt einen Abschlussbericht über die geförderte Maßnahme. Dem Abschlussbericht ist eine Schlussrechnung beizufügen.
Die Förderung erfolgt grundsätzlich subsidiär. Eine anderweitig mögliche Förderung mit Kirchensteuermitteln muss ausgeschlossen sein. Sofern und solange andere staatliche oder kommunale Institutionen in der Pflicht stehen, ist zunächst deren Unterstützungsleistung abzurufen.
Die Antragsteller gewährleisten die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und ethischer Standards. Die Mittel des Flüchtlingsfonds dürfen nicht für kommerzielle Zwecke eingesetzt werden.
#Verfahren:
Anträge auf Gewährung von Fördermitteln aus dem Flüchtlingsfonds sind schriftlich unter Nutzung des vorgegebenen Antragsformulars an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu richten. Per E-Mail auch an fluechtlinge@erzbistum-paderborn.de.
Jeder Antrag umfasst:
- eine Schilderung der örtlichen Situation und der geplanten Maßnahme, ggf. die Vorlage eines Konzeptes,
- die Vorlage eines Finanzierungsplanes,
- eine Erläuterung der gesicherten Finanzierung des verbleibenden, nicht geförderten Betrages.
- eine Erklärung, dass keine Doppelförderung mit kirchlichen, staatlichen, kommunalen oder anderen Drittmitteln vorliegt. – Anteilige Finanzierungen (Drittelfinanzierung) sind durchaus möglich!
- die befürwortende Stellungnahme der/des Caritas-Koordinatorin/Koordinators.
- die Stellungnahme des Pfarrers und des Pfarrgemeinderates bzw. Kirchenvorstandes, sofern nicht die Kirchengemeinde selber Antragsteller ist.
Bei Vollständigkeit aller Unterlagen wird der Antrag dem Vergabeausschuss vorgelegt. Die Entscheidung des Vergabeausschusses wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt bei der Kirchengemeinde selbst auf ihr Konto beim Gemeindeverband, bzw. auf das angegebene Konto.
Die Verwendungsnachweise sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Maßnahme dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorzulegen.
Mit dieser Vergaberichtlinie wird die bisherige vom 25.11.2015 aufgehoben.