Erzbistum Paderborn
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Lokaler Rundfunk
Verwaltungsverordnung
in: KA 130 (1987) 21, Nr. 36
#Das Rundfunkgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.1.1987 (GVBl. 1987, S. 22ff) regelt u.a. die Zulassung von lokalem Rundfunk. Die hierbei vorgesehenen Veranstaltergemeinschaften werden zur Zeit an verschiedenen Orten (Kreise und kreisfreie Städte) gegründet.
- Die Veranstaltergemeinschaften müssen gemäß § 26 Abs. 1 von mindestens acht natürlichen Personen gegründet werden, die von im Gesetz aufgeführten Stellen bestimmt worden sind. Zu den 13 im Gesetz aufgeführten Stellen gehört auch die Katholische Kirche. Sie kann also ein Gründungsmitglied bestimmen.
- Gemäß § 26 Abs. 2 Ziff. 6 muss die Satzung der Veranstaltergemeinschaft vorsehen, dass diejenigen Stellen nach Abs. 1, die kein Gründungsmitglied bestimmt haben, auf Verlangen eine natürliche Person als Mitglied des Vereins bestimmen können. Der Verein muss diese Stellen unverzüglich nach der Gründung auffordern, ein Mitglied zu bestimmen. Erfolgt die Bestimmung nicht binnen zwei Monaten seit Zugang der Aufforderung, so bedarf die Aufnahme einer qualifizierten Mehrheit.
- Gemäß § 26 Abs. 2 Ziff. 1 erfolgt die Bestimmung der Mitglieder nach den Vorschriften der in Abs. 1 genannten Kirchen und Kultusgemeinden.
- Die im kirchlichen Amtsblatt Stück 3, 1987, Nr. 33 veröffentlichte Vorschrift des Erzbischofs regelt die Zuständigkeit für die Bestimmung von Mitgliedern für diese Veranstaltergemeinschaften. Sollten daher zur Gründung einer Veranstaltergemeinschaft bereite Personen oder Institutionen oder bereits gegründete Veranstaltergemeinschaften an andere kirchliche Stellen mit der Bitte um Bestimmung eines Mitglieds herantreten, ist unverzüglich der Generalvikar zu unterrichten, da die nach den kirchlichen Vorschriften zuständige Stelle der Erzbischof ist. Die Antragsteller sind auf die Zuständigkeit hinzuweisen.
- Diözesanbeauftragter für den privaten Rundfunk ist […].