Erzbistum Paderborn
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Rahmenstatut für die Bezirksbeauftragten für den katholischen Religionsunterricht an Berufskollegs im Erzbistum Paderborn1#
Diözesangesetz vom 1. April 2024
Der Religionsunterricht an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen wird in besonderer Weise von Staat und Kirche gefördert. Auf der Grundlage des Runderlasses des Kultusministeriums vom 17. Februar 1995 (BASS 21-11 Nr. 9) übernehmen dabei Bezirksbeauftragte besondere regionale Funktionen.
Zur Strukturierung und Aktualisierung des dort genannten Aufgabenbereichs werden für den Bereich des Erzbistums Paderborn folgende Regelungen erlassen.
####1. Bezirke
- 1.1
- Die Berufskollegs sind nach räumlichen oder schulorganisatorischen Gesichtspunkten in Bezirke zusammengefasst. Die Änderung der bestehenden Bezirke erfolgt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat des Erzbistums Paderborn im Benehmen mit der zuständigen Bezirksregierung.Im Erzbistum Paderborn bestehen zurzeit folgende Bezirke:
I. Regierungsbezirk Arnsberg
- Bezirk Arnsberg
(Schulorte Arnsberg, Neheim-Hüsten) - Bezirk Dortmund I
(Gewerbliche Schulen der Stadt Dortmund) - Bezirk Dortmund II
(Kaufmännische Schulen der Stadt Dortmund) - Bezirk Hagen-Witten
(Schulorte Hagen, Witten) - Bezirk Hamm (Schulort Hamm)
- Bezirk Herne
(Schulorte Castrop-Rauxel, Herne) - Bezirk Iserlohn
(Schulorte Iserlohn, Menden) - Bezirk Meschede-Brilon
(Schulorte Bestwig, Brilon, Eslohe, Meschede, Olsberg) - Bezirk Sauerland-Süd
(Schulorte Attendorn, Lennestadt, Olpe) - Bezirk Siegen
(Schulorte Bad Berleburg, Siegen) - Bezirk Lippstadt-Soest
(Schulorte Lippstadt, Soest) - Bezirk Unna
(Schulorte Lünen, Unna)
II. Regierungsbezirk Detmold
- Bezirk Bielefeld-Lippe
(Schulorte Bielefeld, Detmold, Lemgo) - Bezirk Büren-Warburg
(Schulorte Büren, Salzkotten, Warburg) - Bezirk Gütersloh-Wiedenbrück
(Schulorte Gütersloh, Halle i. W., Rheda-Wiedenbrück) - Bezirk Höxter
(Schulorte Brakel, Höxter) - Bezirk Herford-Minden
(Schulorte Bad Oeynhausen, Bünde, Herford, Löhne, Lübbecke, Minden) - Bezirk Paderborn
(Schulorte Paderborn, Schloss Neuhaus)
- 1.2
- Die im Fach Katholische Religionslehre an Berufskollegs unterrichtenden Lehrkräfte eines Bezirks bilden eine Bezirks-AG.
2. Bezirksbeauftragte
- 2.1
- Jeder Bezirk wird von einer Bezirksbeauftragten/von einem Bezirksbeauftragten betreut.
- 2.2
- Als Ausgleich für ihre Tätigkeit erhalten die Bezirksbeauftragten im Rahmen des geltenden Rechts eine Stundenermäßigung. Die Ermäßigungsstunden sollen nicht zulasten des selbst erteilten Religionsunterrichts gehen. Nachgewiesene Ausgaben, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, trägt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel das Erzbistum Paderborn.
3. Aufgaben der Bezirksbeauftragten
- 3.1
- Die Bezirksbeauftragten haben in Zusammenarbeit mit dem Bereich Schule und Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariates für die geordnete Durchführung des Religionsunterrichts Sorge zu tragen.
- 3.2
- Die Bezirksbeauftragten haben in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften für Katholische Religionslehre ihrer Bezirke insbesondere folgende Aufgaben:
- 3.2.1
- Die Bezirksbeauftragten halten regelmäßig Kontakt zu den Schulleitungen in ihren Bezirken. Sie beraten diese in Fragen des Religionsunterrichts und dessen Sicherstellung.
- 3.2.2
- Sie halten in ihren Bezirken Kontakt zu den Fachkonferenzen Katholische Religionslehre.
- 3.2.3
- Die Bezirksbeauftragten berufen die Arbeitsgemeinschaften ihrer Bezirke vier- bis sechsmal als Nachmittagstreffen oder in Form von Studientagen zwei- bis dreimal im Schuljahr ein.Sie betreiben in ihren Bezirken insbesondere Fortbildungsmaßnahmen für Religionslehrkräfte in Kooperation mit den für Fort- und Weiterbildung zuständigen diözesanen und überdiözesanen Einrichtungen und in Absprache mit der zuständigen diözesanen Referentin/dem zuständigen diözesanen Referenten (vgl. RdErl. d. Kultusministeriums v. 17.02.1995, BASS 21-11 Nr. 9).Durch die Teilnahme an diesen Veranstaltungen können die im Fach Katholische Religionslehre unterrichtenden Lehrkräfte ihre dienstliche Verpflichtung zur Fortbildung erfüllen.Fortbildungsthemen und Beratungsaspekte in den Arbeitsgemeinschaften sind insbesondere:
- Bildungspläne für den katholischen Religionsunterricht
- Praxisrelevante Aspekte des Religionsunterrichts
- Maßnahmen zur Kompetenzerweiterung der Religionslehrkräfte
- Schulpastorale und sozialpädagogische Themenfelder
- Verwaltungstechnische und -rechtliche Fragen
- 3.2.4
- Die Bezirksbeauftragten halten Kontakt zu den jeweiligen Bezirksbeauftragten der evangelischen Landeskirchen und stehen darüber hinaus anderen Konfessions- und Religionsgemeinschaften in didaktischen Fragen zum Religionsunterricht zur Verfügung.
- 3.2.5
- Die Bezirksbeauftragten melden schriftlich über ein gesondertes Kontaktformular sämtliche Arbeitsgemeinschaften und Fortbildungsveranstaltungen der zuständigen Diözesanreferentin/dem zuständigen Diözesanreferenten des Erzbischöflichen Generalvikariates spätestens zwei Wochen (ohne Kosten) und vier Wochen (mit Kosten, insbesondere Honorare) vor Durchführung an.
- 3.2.6
- Die kirchliche Einsichtnahme in den Religionsunterricht gemäß der Vereinbarung zwischen der Unterrichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen in Nordrhein-Westfalen vom 18.02.1956 (BASS 20-53 Nr. 1) und die Erstellung von Gutachten über Unterrichtende im Fach Katholische Religionslehre gehören nicht zu ihren Aufgaben.
- Von dieser Bestimmung ist das Recht des Landes, seine Bediensteten zur Erstellung von Gutachten heranzuziehen, unberührt.
- 3.3
- Die Bezirksbeauftragten nehmen an den von der diözesanen Referentin bzw. dem diözesanen Referenten im Bereich Schule und Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariates einberufenen Tagungen und Konferenzen für Bezirksbeauftragte teil.
4. Wahl und Ernennung der Bezirksbeauftragten
- 4.1
- Die Bezirksbeauftragten werden von den Mitgliedern ihrer Bezirksarbeitsgemeinschaften für fünf Jahre gewählt.
- Wiederwahlen sind grundsätzlich möglich.
- 4.2
- Die Wahl soll aus schulorganisatorischen Gründen spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtsperiode einer/eines Bezirksbeauftragten erfolgen. Zur Wahlversammlung lädt die amtierende/der amtierende Bezirksbeauftragte in Absprache mit der diözesanen Referentin/dem diözesanen Referenten des Erzbischöflichen Generalvikariates mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen schriftlich ein. Im Falle der Vakanz lädt die vorgenannte Referentin/der vorgenannte Referent ein.
- 4.3
- Die Arbeitsgemeinschaft bestimmt aus ihrer Mitte eine Wahlleitung. Diese darf jedoch nicht selber zur Wahl stehen.
- Die ordnungsgemäß einberufene Wahlversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Sie beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmberechtigt sind die unter 1.2 genannten Lehrkräfte. Erreicht keine zur Wahl stehende Lehrkraft im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl hinsichtlich der beiden, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
- Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
- Briefwahl und Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.
- In Einzelfällen sind auch Video-Konferenzen zur Durchführung einer Wahl möglich. Dies muss in Abstimmung mit der Diözesanreferentin/dem Diözesanreferenten erfolgen.
- 4.4
- Wählbar sind alle anwesenden Lehrkräfte des Bezirks mit der Fakultas Katholische Religionslehre, die im laufenden Schuljahr im Fach Katholische Religionslehre eingesetzt sind und in den letzten Jahren kontinuierlich Religionsunterricht erteilt haben.
- Im Einzelfall können in Absprache mit der zuständigen Diözesanreferentin/dem zuständigen Diözesanreferenten zwei Lehrkräfte die Aufgaben der Bezirksbeauftragung für einen Bezirk wahrnehmen.
- Entsprechend sind die zur Verfügung stehenden Entlastungsstunden dann auf die beiden Bezirksbeauftragten aufzuteilen.
- Ebenso ist im Einzelfall eine Kandidatur für Religionslehrkräfte möglich, die ihre Unterrichtsqualifikation über einen Zertifikatskurs in Katholischer Religionslehre am Berufskolleg erhalten haben. Hierbei müssen sowohl die Wahlversammlung wie auch die Diözesanreferentin/der Diözesanreferent zustimmen.
- 4.5
- Fachleitungen für Katholische Religionslehre sollen nicht zu Bezirksbeauftragten gewählt werden.
- 4.6
- Die Wahlleitung teilt dem Bereich Schule und Hochschule im Erzbischöflichen Generalvikariat unverzüglich das Ergebnis der Wahl mit. Dies geschieht mit einem angefertigten Wahlprotokoll.
- 4.7
- Jede/jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Woche nach der Wahl mit der Behauptung, es liege ein Verstoß gegen das Statut vor, Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen und dem Bereich Schule und Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariates vorzulegen. Die Bereichsleitung entscheidet über den Einspruch.
- 4.8
- Der Erzbischof ernennt die Bezirksbeauftragte/den Bezirksbeauftragten für fünf Jahre und teilt der zuständigen Bezirksregierung die Ernennung mit.
- Sollte aufgrund eines Einspruchs festgestellt wordensein, dass die Wahl ungültig war, oder erhebt der Erzbischof Einwendungen gegen die Wahl, so findet innerhalb eines Monats eine erneute Wahl statt.
- 4.9
- Eine Bezirksbeauftragte/ein Bezirksbeauftragter scheidet aus dem Amt aus
- auf eigenen Wunsch
- mit Ablauf der Amtsperiode
- mit Ausscheiden aus dem Schuldienst
- bei Entzug der Missio canonica
- wenn sie bzw. er mehr als ein Schuljahr keinen Religionsunterricht erteilt
- bei längerer Beurlaubung und Freistellung vom Dienst (z. B. Sabbatjahr, Freistellungsphase der Altersteilzeit) von mehr als einem Jahr
- wenn der Erzbischof ihr/ihm die Aufgabe entzieht.
5. Übergangsbestimmung
Die bei Inkrafttreten dieses Statuts im Amt befindlichen Bezirksbeauftragten bleiben bis zum Ende der Zeit, für die sie ernannt sind, im Amt.
#6. Schlussbestimmung
Dieses Statut tritt am 1. April 2024 für das Erzbistum Paderborn in Kraft. Es ersetzt das Statut vom 1. Oktober 2011.