Erzbistum Paderborn
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Konferenz der Klinikseelsorge. Ordnung

Verwaltungsverordnung vom 14. November 2013

in: KA 156 (2013) 187-188, Nr. 182; geändert am 13. November 2019,
in: KA 163 (2020) 35, Nr. 28

Gemäß Ziffer 6.2 der „Eckpunkte für die hauptberufliche Klinikseelsorge im Erzbistum Paderborn“ vom 14. November 2013 (KA 2013, Nr. 169) wird für die Konferenz der Klinikseelsorge im Erzbistum Paderborn die folgende Ordnung erlassen:
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1. Aufgabe

Aufgabe der Konferenz der Klinikseelsorge im Erzbistum Paderborn (im folgenden: Konferenz) ist es, die Anliegen der Klinikseelsorge auf Diözesanebene zu vernetzen und weiterzuentwickeln. Es sollen Themen der Klinikseelsorge eingebracht, beraten und Lösungsvorschläge erarbeitet werden.
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2. Mitglieder

Die Konferenz setzt sich zusammen aus den Diözesanbeauftragten für die Krankenhausseelsorge und für die Seelsorge in Kur- und Rehakliniken sowie aus den laut Stellenplan auf Planstellen für die Klinikseelsorge eingesetzten hauptberuflichen Seelsorgern und Seelsorgerinnen.
Auf Antrag können für die Dauer von bis zu drei Jahren der Konferenz ohne Stimmrecht angehören
  • sonstige zur Mitarbeit in der Klinikseelsorge bischöflich beauftragte Seelsorger und Seelsorgerinnen,
  • bischöflich beauftragte seelsorgliche Begleiter und Begleiterinnen im Bereich der Klinikseelsorge.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand der Konferenz.
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3. Jahrestreffen

Die Mitglieder der Konferenz treffen sich einmal im Jahr für einen halben Tag. Für die Teilnahme erhalten die Mitglieder Fahrtkostenerstattung.
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4. Vorstand

Die Konferenz hat einen Vorstand. Diesem gehören an:
  1. der oder die Diözesanbeauftragte für die Krankenhausseelsorge als Vorsitzender oder Vorsitzende
  2. der oder die Diözesanbeauftragte für die Seelsorge in Kur- und Rehakliniken,
  3. drei Sprecher oder Sprecherinnen, die von den Mitgliedern der Konferenz aus ihren Reihen jeweils für drei Jahre auf dem Jahrestreffen (vgl. 3.) gewählt werden.
Der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Pastoral in verschiedenen Lebensbereichen – Kategorialseelsorge der Hauptabteilung Pastorale Dienste des Erzbischöflichen Generalvikariates gehört dem Vorstand beratend an.
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5. Aufgaben des Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört:
  • die Vorbereitung und Leitung des Jahrestreffens (vgl. 3.),
  • die Vorbereitung der Studientage für die Klinikseelsorge,
  • die Mitwirkung bei der Aktualisierung des Stellenplans für die Klinikseelsorge,
  • das Einbringen von Themen und Anliegen der Klinikseelsorge.
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6. Bundeskonferenz der Krankenhausseelsorge

An der Bundeskonferenz der Krankenhausseelsorge nehmen aus dem Vorstand der Konferenz der oder die Diözesanbeauftragte für die Krankenhausseelsorge und ein weiteres gewähltes Mitglied des Vorstandes teil.
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7. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung von heute für die Dauer von drei Jahren ad experimentum in Kraft. [entfristet: 13. November 2019]