Erzbistum Paderborn
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Frage nach der Religionszugehörigkeit bei der Aufnahme in ein städtisches Krankenhaus. Negative Bekenntnisfreiheit
Hinweis auf staatliches Recht
in: KA 121 (1978) 44, Nr. 73; vgl. KA 118 (1975) 207, Nr. 228
#Nachdem das Bundesverwaltungsgericht bereits am 23. Juli 1975 – VII B 114.74 – entschieden hat, dass die Befragung von Patienten städtischer Krankenhäuser nach ihrer Religionszugehörigkeit zur Erleichterung des Rechtes der Religionsgesellschaft auf seelsorgerische Betreuung in Krankenhäusern nicht gegen das Grundrecht auf sogenannte negative Bekenntnisfreiheit der Befragten verstößt, wenn die Beantwortung freigestellt wird und unter zumutbaren Voraussetzungen abgelehnt werden kann, hat nunmehr auch das Bundesverfassungsgericht – 1 BVR 323/75 – entschieden, dass die in zahlreichen Kliniken übliche Frage nach der Konfession von Patienten vor ihrer Aufnahme nicht gegen das Grundrecht der Religionsfreiheit verstößt. Das Gericht wies darauf hin, dass der Patient die Frage nach der Religionszugehörigkeit jedoch nicht beantworten müsse.