Erzbistum Paderborn
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen
Statut vom 27. Mai 2009 in der Fassung vom 31. Mai 2017
###Aufgrund der §§ 2 Abs. 2, 15 Nr. 11 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 12. März 1986 erlässt die Gesellschafterversammlung folgendes Statut:
#Präambel
In ihrer Verantwortung für den Menschen nimmt die Katholische Kirche das Recht wahr, Freie Bildungseinrichtungen zu gründen und sie aus dem Geist des Evangeliums, aus dem Geist der Freiheit und der Liebe zu führen.
In kirchlichen Bildungseinrichtungen und Ausbildungsstätten soll die christliche Sicht der Welt und des Menschen vermittelt und erfahrbar werden. Kirchliche Hochschulen können sich daher nicht darauf beschränken, Fachwissen weiterzugeben. Ihre Aufgabe ist es, ausgehend vom Evangelium Jesu Christi zur ganzheitlichen Entfaltung der menschlichen Person beizutragen und junge Menschen dahin zu führen, aus christlicher Überzeugung heraus in ihrem Beruf tätig zu sein. Dementsprechend wollen Katholische Fachhochschulen ihren Studierenden nicht nur eine qualifizierte Berufsausbildung ermöglichen, sondern sie auch befähigen, aus christlicher Verantwortung heraus das eigene Leben zu gestalten und ihren Dienst am Menschen zu leisten.
Das christliche Menschenbild umfasst auch die Verpflichtung, Frauen und Männern die gleichen Rechte in allen Bereichen der Hochschule zu sichern.
Das christliche Menschenbild umfasst auch die Verpflichtung, Frauen und Männern die gleichen Rechte in allen Bereichen der Hochschule zu sichern.
In diesem Sinne vermittelt die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen den Studierenden eine praxisorientierte Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage, die inhaltlich und im Niveau derjenigen an staatlichen Fachhochschulen gleichwertig ist. Zugleich ist sie bemüht, ihrer Arbeit eine besondere Prägung zu verleihen, die sie als kirchliche Ausbildungsstätte ausweist und so von Einrichtungen in anderer Trägerschaft erkennbar abhebt. Diese besondere Prägung ist Grundlage und Legitimation dafür, dass die Kirche im Bereich der Fachhochschulen Nordrhein-Westfalens mit einer eigenen Einrichtung Verantwortung trägt.
#§ 1
Errichtung und Rechtsstellung der Fachhochschule
(
1
)
Zur Erfüllung des in der Präambel umschriebenen kirchlichen Bildungsauftrages haben die fünf Erz-/Bistümer in Nordrhein-Westfalen die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen als kirchliche Bildungseinrichtung errichtet.
(
2
)
Die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen ist eine Katholische Hochschuleinrichtung im Sinne der cc 807-814 CIC, der Apostolischen Konstitution EX CORDE ECCLESIAE vom 15. August 1990 und der Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zur Apostolischen Konstitution Ex corde ecclesiae. Sie ist zugleich eine anerkannte nichtstaatliche Hochschule im Sinne der §§ 72-75 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 01. Oktober 2014.
(
3
)
Für die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen gilt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweils im Amtsblatt der Erzdiözese Köln publizierten Fassung.
(
4
)
Die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der „Katholischen Fachhochschule Gemeinnützige GmbH“ – (Fachhochschulträger); der Geschäftsführer dieser gGmbH ist zugleich der Kanzler der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen.
#§ 2
Selbstverwaltung
(
1
)
Die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen hat nach Maßgabe dieses Statuts und der Grundordnung zur Gewährleistung der Mitwirkung ihrer Mitglieder in den Angelegenheiten von Studium, Lehre, Fort- und Weiterbildung sowie Forschung das Recht auf Selbstverwaltung und auf Einrichtung entsprechender Organe.
(
2
)
Zur näheren Regelung der Selbstverwaltung gibt sich die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen eine Grundordnung, die der Genehmigung des Fachhochschulträgers bedarf.
(
3
)
Aufgrund des Rechts der Katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, haben die Grundordnung, die Studienordnungen und sonstige in der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen den Grundsätzen der Katholischen Kirche zu entsprechen.
#§ 3
Aufgaben der Fachhochschule
(
1
)
Die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen bereitet in dem in der Präambel umschriebenen Sinne durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden erfordern. Sie nimmt Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr.
(
2
)
Die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen dient im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 der Fort- und Weiterbildung. Sie fördert die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter.1#
(
3
)
Die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen wirkt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Hochschulen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen und den Anstellungsträgern der Absolventen der Fachhochschule zusammen. Sie fördert im Rahmen ihrer Aufgaben die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich.
(
4
)
Die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
#§ 4
Bezeichnung und Gliederung der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen
(
1
)
Die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen führt die Bezeichnung „Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen – Catholic University of Applied Sciences –“.
(
2
)
Sie hat ihren Sitz in Köln und unterhält Abteilungen in Aachen, Köln, Münster und Paderborn.
(
3
)
Die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen bietet Studiengänge in den Fachbereichen Sozialwesen, Theologie und Gesundheitswesen an.
(
4
)
Über eine Veränderung der Gliederung der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen in Abteilungen und Fachbereiche sowie über die Errichtung weiterer und die Veränderung sowie Auflösung vorhandener Studiengänge entscheidet der Fachhochschulträger nach Anhörung der Selbstverwaltung.
Auf Vorschlag der Selbstverwaltung entscheidet der Fachhochschulträger über die Errichtung wissenschaftlicher Einrichtungen in der Hochschule und die Anerkennung außerhalb der Hochschule befindlicher Einrichtungen als Einrichtungen an der Hochschule.
(
5
)
Das Lehrangebot soll zwischen den einzelnen Abteilungen differenziert werden.
#§ 5
Selbstverwaltungsorgane
Die Selbstverwaltung im Sinne von § 2 Abs. 1 wird wahrgenommen durch
- die zentralen Kollegialorgane,
- den Rektor,
- die Organe der Fachbereiche.
§ 6
Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Selbstverwaltungsgremien
(
1
)
Bei der Errichtung zentraler oder fachbereichsbezogener Kollegialorgane ist auf die Größe der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen bzw. des Fachbereichs sowie auf die Funktionsfähigkeit der Gremien Rücksicht zu nehmen. Hierbei ist Sorge zu tragen, dass zentralen Gremien nur Aufgaben übertragen werden, die einer einheitlichen Regelung für die gesamte Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen bedürfen.
(
2
)
Nähere Regelungen zur Bildung, Zusammensetzung und zu den Aufgaben der Kollegialorgane sowie zur Wahl ihrer Mitglieder treffen die Grundordnung oder weitere auf ihr beruhende Satzungen (z.B. Wahlordnung). Es bleibt der Grundordnung vorbehalten, auch eine Vertretung der Mitglieder der Hochschulverwaltung in den Gremien der Selbstverwaltung zu regeln.
#§ 7
Aufgaben des Rektors
(
1
)
Der Rektor leitet und vertritt die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen in Angelegenheiten von Studium, Lehre, Forschung sowie Fort- und Weiterbildung.
(
2
)
Er ist Vorsitzender der zentralen Kollegialorgane. Er leitet deren Beratungen und führt deren Beschlüsse aus.
(
3
)
Er ist berechtigt, an den Sitzungen der Kollegialorgane der Fachbereiche beratend teilzunehmen.
(
4
)
Der Rektor sorgt für ein Zusammenwirken der Selbstverwaltungsorgane. Beschlüsse oder Maßnahmen der Selbstverwaltungsorgane, die das geltende Recht verletzen, hat er zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat er den Verwaltungsrat zu unterrichten. In dringenden Fällen kann der Rektor vorläufige Maßnahmen treffen. Recht im Sinne dieser Vorschrift sind auch die die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen betreffenden Satzungen, Ordnungen und der Gesellschaftsvertrag des Fachhochschulträgers.
(
5
)
Der Rektor übt das Hausrecht in den Räumen der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen aus. Nach Maßgabe der Grundordnung kann eine Hausordnung erlassen werden. Der Rektor kann das Hausrecht auf den Abteilungssprecher übertragen, soweit die Räume der einzelnen Abteilungen in Frage stehen.
(
6
)
Der Rektor nimmt außerdem die sonstigen ihm in diesem Statut oder in der Grundordnung übertragenen Aufgaben wahr. Außerdem hat er die Verpflichtung, den Fachhochschulträger über alle wichtigen Vorgänge aus der Selbstverwaltung der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen zu informieren.
#§ 8
Wahl des Rektors
(
1
)
Der Rektor wird aus dem Kreis der endgültig angestellten Professoren der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen gewählt.
Zum Rektor kann nur gewählt werden, wer den Anforderungen des Artikels 4 Abs. 1 S. 2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 27. April 2015 und des § 6 Abs. 4 der Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zur Apostolischen Konstitution Ex corde ecclesiae vom 2. September 2009 genügt.
Zum Rektor kann nur gewählt werden, wer den Anforderungen des Artikels 4 Abs. 1 S. 2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 27. April 2015 und des § 6 Abs. 4 der Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zur Apostolischen Konstitution Ex corde ecclesiae vom 2. September 2009 genügt.
(
2
)
Das Nähere regelt die Grundordnung oder eine auf ihr beruhende weitere Satzung.
#§ 9
Prorektor
(
1
)
Der Prorektor ist allgemeiner Vertreter des Rektors. Die Grundordnung kann die Bestellung eines Ersten und Zweiten Prorektors vorsehen, jedoch ist die allgemeine Vertretungsbefugnis des Zweiten Prorektors auf bestimmte Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Rektors zu beschränken.
(
2
)
Er wird aus dem Kreis der endgültig angestellten Professoren der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen gewählt.
(
3
)
Das Nähere regelt die Grundordnung oder eine auf ihr beruhende Satzung.
#§ 10
Fachbereiche
(
1
)
Die Fachbereiche sind die organisatorischen Grundeinheiten der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen. Sie erfüllen unbeschadet der Gesamtverantwortung der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für ihr Gebiet die Aufgaben der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen.
(
2
)
Die Fachbereiche pflegen ihre Beziehungen zum Ortsbischof und zu den kirchlichen und sonstigen Anstellungsträgern für die Absolventen der Fachhochschule sowie zur Öffentlichkeit.
(
3
)
Einzelheiten der Organisation und der Aufgaben der Fachbereiche regelt die Grundordnung oder eine auf ihr beruhende Satzung.
#§ 11
Dekan
(
1
)
In örtlichen Angelegenheiten von Studium, Lehre, Forschung und Fortbildung leitet der Dekan den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen. Er ist Vorsitzender der örtlichen Kollegialorgane, leitet deren Beratungen und führt deren Beschlüsse aus. Als Mitglied zentraler Kollegialorgane ist er an Aufträge und Weisungen der Kollegialorgane des Fachbereichs nicht gebunden.
(
2
)
Er übt in Angelegenheiten des Fachbereichs Befugnisse des Rektors aus, soweit dieser sie ihm übertragen hat. Der Rektor soll diese Übertragung vornehmen, soweit nicht zentrale Belange dem entgegenstehen.
(
3
)
Er legt dem nach der Grundordnung zuständigen Kollegialorgan einen Jahresbericht vor.
(
4
)
Er wird aus dem Kreis der endgültig angestellten Professoren des Fachbereichs gewählt. Gleichzeitig wird ein Stellvertreter (Prodekan) gewählt; Satz 1 sowie § 9 Abs. 1 gelten entsprechend.
(
5
)
Einzelheiten regeln die Grundordnung oder auf ihr beruhende Satzungen.
#§ 12
Sonstige Funktionsträger
Funktionen, die nach diesem Statut oder gesetzlichen Vorschriften nicht Professoren vorbehalten sind, sollen auch anderen hauptberuflich Lehrenden übertragen werden.
#§ 13
Einschreibung
Die Studierenden werden durch Einschreibung in die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen aufgenommen. Die Einschreibung erfolgt nach Abschluss eines Einschreibungsvertrages (Ausbildungsvertrages). Das Nähere bestimmt eine Einschreibungssatzung, in der auch die Gründe festzulegen sind, die zur Versagung oder Rückgängigmachung der Einschreibung führen.
#§ 14
Studierendenschaft
(
1
)
Die Grundordnung trifft Bestimmungen über die Errichtung einer Studierendenschaft.
(
2
)
Wird eine Studierendenschaft errichtet, so gehören ihr alle Studierenden an mit Ausnahme derjenigen, die dem Rektor schriftlich mitgeteilt haben, dass sie der Studierendenschaft nicht angehören wollen.
(
3
)
Der Fachhochschulträger gewährt der Studierendenschaft zur Erfüllung ihrer in der Ordnung der Studierendenschaft festgelegten Aufgaben einen Zuschuss.
#§ 15
Studium und Prüfungen
(
1
)
Einzelheiten zur Durchführung und zum Abschluss des Studiums regeln die Grundordnung bzw. auf ihr beruhende weitere Ordnungen, Satzungen oder sonstige Bestimmungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.
(
2
)
In Prüfungsbestimmungen ist zu berücksichtigen, dass Vertreter des Fachhochschulträgers berechtigt sind, bei Prüfungen anwesend zu sein.
#§ 16
Hochschulverwaltung
(
1
)
Die für den Betrieb der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen erforderlichen sachlichen und personellen Mittel stellt der Fachhochschulträger zur Verfügung. Zu diesem Zweck wird an der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen eine Verwaltung eingerichtet, die unter der Leitung des Kanzlers steht.
(
2
)
Die Hochschulverwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen werden ausschließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen. Die Verwaltung hat die Aufgabe, den Betrieb der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen nach Kräften zu fördern und deshalb die Selbstverwaltungsorgane zu unterstützen. Initiativen und Anregungen der Selbstverwaltungsorgane, die sich auf die Verwaltungsgeschäfte der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen beziehen, soll die Verwaltung berücksichtigen.
(
3
)
Der Kanzler stellt im Rahmen des Haushaltsplanes dem Rektor, den Dekanen und sonstigen Organen der Selbstverwaltung die zur Durchführung ihrer Dienstaufgaben notwendigen unmittelbaren persönlichen und sächlichen Mittel zur Verfügung. Die Organe beschließen in diesem Rahmen über die Verwendung der Mittel.
(
4
)
In den einzelnen Abteilungen werden dem Bedarf der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen entsprechend Verwaltungskräfte eingesetzt, die dem örtlichen Leiter der Verwaltung unterstehen, der seinerseits zur engen Kooperation mit den Vertretern der Selbstverwaltung verpflichtet ist.
#§ 17
Zusammenwirken von Selbstverwaltung und Hochschulverwaltung
(
1
)
Zur Förderung der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen arbeiten Selbstverwaltung und Hochschulverwaltung in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen eng zusammen.
(
2
)
Zur Gewährleistung dieser Zusammenarbeit wird ein Koordinierungsausschuss mit beratender Funktion gebildet, dem der Rektor, sein Stellvertreter sowie der Kanzler und sein Stellvertreter angehören. Soweit der Ausschuss es für notwendig erachtet, zieht er die Dekane zu seinen Beratungen hinzu.
(
3
)
Praktische Einzelheiten der Arbeit des Koordinierungsausschusses und der Zusammenarbeit der Selbstverwaltung und der Hochschulverwaltung im Übrigen werden vom Verwaltungsrat im Benehmen mit Rektor und Kanzler in Richtlinien für die Zusammenarbeit festgelegt.
(
4
)
In jeder Abteilung wird ein Koordinierungsausschuss gebildet. Diesem gehören die Dekane, ihre Stellvertreter und der Leiter der örtlichen Verwaltung an.
(
5
)
Der Kanzler nimmt an den Sitzungen der zentralen Selbstverwaltungsorgane mit beratender Stimme teil; er hat das Recht, an den Sitzungen der örtlichen Selbstverwaltungsorgane teilzunehmen. Er kann sich durch seinen Stellvertreter oder durch einen im Einzelfall beauftragten Angehörigen der Hochschulverwaltung vertreten lassen.
#§ 18
Stellung und Berufung des hauptberuflichen Personals der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen
(
1
)
Die hauptberuflichen Mitarbeiter der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen sind Bedienstete des Fachhochschulträgers „Katholische Fachhochschule Gemeinnützige GmbH“, dem die Personalangelegenheiten der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen obliegen.
(
2
)
Die Berufung von hauptberuflich Lehrenden wird in der Berufungsordnung geregelt. Für das Berufungsverfahren werden in der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen Berufungsausschüsse gebildet.
(
3
)
Zum hauptberuflich Lehrenden an der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen kann nur berufen werden, wer
- die Voraussetzungen, die für die Berufung zum hauptberuflich Lehrenden an staatlichen Fachhochschulen gelten, erfüllt,
- der Katholischen Kirche angehört und die Gewähr für die Beachtung der Grundsätze der Katholischen Kirche nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Partikularnorm-ECE bietet.
Von dem Einstellungserfordernis zu b) ist im Einzelfall eine Ausnahme zulässig, wenn wichtige Belange des Hochschulträgers oder der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen dies gebieten. Der zu Berufende muss den kirchlichen Auftrag und den katholischen Charakter der Hochschule anerkennen und beachten.
(
4
)
Die Aufgaben des Dienstvorgesetzten für die Lehrenden nehmen die Organe des Fachhochschulträgers wahr. Der Rektor wirkt in den dienstrechtlichen Angelegenheiten der Lehrenden mit; er wirkt unter der Berücksichtigung der Freiheit von Forschung und Lehre darauf hin, dass die Lehrenden der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen ihre Pflichten erfüllen.
#§ 19
Wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrbeauftragte
(
1
)
Für wissenschaftliche Dienstleistungen in Lehre und Forschung können wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt und für bestimmte Lehraufgaben befristete Lehraufträge vergeben werden. Über die Einstellung von wissenschaftlichen Mitarbeitern und Lehrbeauftragten entscheidet auf Vorschlag des Fachbereichsrates der Hochschulträger.
(
2
)
Wissenschaftliche Mitarbeiter müssen der Katholischen Kirche angehören und die Gewähr für die Beachtung der Grundsätze der Katholischen Kirche nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Partikularnorm-ECE bieten. Ausnahmen von diesem Erfordernis sind in begründeten Fällen zulässig; § 18 Abs. 3 Satz gilt entsprechend.
(
3
)
Lehrbeauftragte sollen der Katholischen Kirche angehören; in jedem Fall haben sie den kirchlichen Auftrag und den katholischen Charakter der Hochschule anzuerkennen und zu beachten.
#§ 20
Aufsicht
(
1
)
Die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen untersteht der Aufsicht durch den Fachhochschulträger.
(
2
)
Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllt und dass die vom Fachhochschulträger gegenüber dem Staat eingegangenen Verpflichtungen eingehalten werden. Recht im Sinne dieser Vorschrift sind auch die die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen betreffenden Satzungen, Ordnungen und der Gesellschaftsvertrag des Fachhochschulträgers.
(
3
)
Die nach Maßgabe der vom Fachhochschulträger genehmigten Grundordnung von den Selbstverwaltungsorganen zu erlassenden Hochschulordnungen und Hochschulsatzungen, insbesondere
- die Berufungsordnung
- die Studien- und Prüfungsordnungen
- die Wahlordnung
- die Ordnung der Studierendenschaft
- die Einschreibungssatzung
sowie die Gliederung des Studienjahres bedürfen der Zustimmung des Fachhochschulträgers.
(
4
)
Der Bestätigung des Fachhochschulträgers bedarf außerdem die Wahl des Rektors, der Dekane, der Prüfungsausschussvorsitzenden sowie ihrer Stellvertreter.
(
5
)
Neben der Einholung der in Einzelvorschriften vorgesehenen Genehmigungen, Zustimmungen oder Bestätigungen unterrichten die Selbstverwaltungsorgane der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen den Fachhochschulträger unverzüglich von wichtigen Angelegenheiten.
#§ 21
Wahrnehmung der Aufgaben des Fachhochschulträgers
(
1
)
Die Aufgaben des Fachhochschulträgers werden, soweit nicht im Statut oder im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist, durch den Verwaltungsrat wahrgenommen; dessen Recht auf Bildung von Ausschüssen oder Zuziehung von Fachkräften nach § 12 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages bleibt unberührt.
(
2
)
Geschäftsstelle des Verwaltungsrates ist der Geschäftsführer der Katholischen Fachhochschule Gemeinnützige GmbH.
#§ 22
In-Kraft-Treten
Diese Neufassung des Statuts tritt mit Wirkung vom 31.05.2017 in Kraft.