Erzbistum Paderborn
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Seelsorge in Einrichtungen der stationären Hilfe kirchlicher und nichtkirchlicher Träger. Rahmenordnung

Diözesangesetz vom 27. Mai 2011

in: KA 154 (2011) 164, Nr. 70

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§ 1
Gestalter und Träger der Seelsorge

( 1 ) Mit dem Dienst der Seelsorge in Einrichtungen der stationären Hilfe in kirchlicher und nichtkirchlicher Trägerschaft im Bereich des Erzbistums Paderborn beauftragt der Erzbischof bei Bedarf Frauen und Männer, die sich durch persönliche Lebensführung und Ausbildung für diese Tätigkeit eignen. Sie nehmen ihre Aufgabe in abgestimmter Weise mit dem jeweiligen Leiter des Pastoralen Raumes bzw. des Pastoralverbundes wahr. Für die Seelsorge, vor allem für die Spendung der Sakramente, ist die Einbindung der Einrichtung in die seelsorgliche Konzeption des jeweiligen Pastoralen Raumes bzw. des Pastoralverbundes notwendig.
( 2 ) Die konkrete Einbindung der Seelsorgerinnen und Seelsorger kann in drei Varianten erfolgen (§§ 2 bis 4).
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§ 2
Einbindung im Pastoralen Raum

( 1 ) Die Seelsorge in den Einrichtungen gehört grundsätzlich mit zu den Aufgaben des Pastoralteams eines Pastoralen Raumes. In den Pastoralen Räumen kommt es darauf an, gemeindlich und kategorial orientierte Seelsorge eng miteinander zu verzahnen. Das Pastoralteam sorgt dafür, dass sein seelsorglicher Dienst in einer guten Abstimmung mit den betreuerischen und pflegerischen Diensten der Einrichtung erfolgt. Das Zusammenwirken der Hauptamtlichen auch mit den ehrenamtlichen Diensten, z.B. CKD, bringt in besonderer Weise die umfassende Sorge der Kirche für die Menschen in den Einrichtungen zum Ausdruck.
( 2 ) Das Personal wird anhand festgelegter Kriterien eingesetzt. Für die besondere seelsorgliche Arbeit ist eine angemessene Vorbereitung für den Dienst notwendig. Die Durchführung des Dienstes geschieht in Absprache mit dem Leiter des Pastoralen Raumes und in dessen Auftrag entsprechend den diözesanen Vorgaben.
( 3 ) Innerhalb des Pastoralteams ist es nach Absprache möglich, vorrangig ständige Diakone für die Seelsorge in Einrichtungen zu beauftragen.
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§ 3
Einbindung in die Einrichtungen

( 1 ) Als eigene Möglichkeit können hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen für die Seelsorge zusätzlich qualifiziert werden. Erfahrene und geeignete Pflegekräfte, Sozialpädagoginnen und -pädagogen u.a., die sich aufgrund ihrer Persönlichkeit für die Seelsorge eignen, werden auf ihren zukünftigen Dienst vorbereitet. Für die Auswahl der betreffenden Personen gelten die vom Erzbistum festgelegten Richtlinien. Die Begleitung dieser Personen erfolgt durch den Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V.
( 2 ) Die Beauftragung erfolgt zeitlich befristet durch den Erzbischof. Sie kann verlängert, zurückgegeben oder auch jederzeit entzogen werden. Die Seelsorgerinnen und Seelsorger können ihren Dienst entsprechend der zeitlichen Vorgabe auch neben ihrer pflegerischen, betreuerischen oder sonstigen dienstlichen Tätigkeit ausüben. Die Finanzierung dieser seelsorglichen Tätigkeit wird im vollen Umfang durch die Einrichtung getragen. Mit der Beauftragung zur Seelsorge entsteht kein Anstellungsverhältnis zum Erzbistum.
( 3 ) Die Gestaltung von liturgischen Feiern durch beauftragte Seelsorgerinnen und Seelsorger orientiert sich an den diözesanen und allgemeinen kirchenrechtlichen Vorgaben.
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§ 4
Einbindung in Pflege und Betreuung

( 1 ) Voraussetzung ist, dass die pflegerische, betreuerische oder sonstige dienstliche Tätigkeit im Konzept der Einrichtung als ganzheitlich oder umfassend verstanden wird. Die religiöse Ausrichtung des Menschen wird in Pflegeplanung und sozialer Betreuung gleichwertig zu körperlichen oder sozialen Bedürfnissen berücksichtigt.
( 2 ) Dazu benötigt interessiertes und geeignetes Personal eine Grundqualifizierung und spirituelle Begleitung. Die beauftragten Kräfte stellen den seelsorglichen Bedarf fest und sind Kontaktpersonen für die zuständige Seelsorgerin bzw. den Seelsorger. Sie beziehen religiöses Brauchtum wie Gebete, religiöse Lieder u.a.m. mit in ihr professionelles Handeln ein.
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§ 5
Inkraftsetzung

Die vorstehende Rahmenordnung setze ich mit Wirkung zum 1. Juni 2011 in Kraft.